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Transkript:

RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 2 1

Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, Verfahrensfehler Vollstreckungserinnerung ( 766) M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 3 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, falsche Haftungsmasse Drittwiderspruchsklage ( 771) M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 4 2

Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen sich gegen die Pfändung zur Wehr setzen, da sich die Truhe in den von F mitgenutzten Räumen befinde und diese nicht bereit sei, die Truhe herauszugeben bzw. der Vollstreckung zuzustimmen, M die titulierte Forderung zwischenzeitlich an G bar bezahlt habe. fehlende Vollstreckungsgrundlage Vollstreckungsgegenklage (titulierte Forderung) ( 767) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 5 I. Rechtsbehelfe bei Verfahrensfehlern des Vollstreckungsorgans 1. Erinnerung ( 766) gegen Vollstreckungsmaßnahmen Zulässigkeit Statthaftigkeit, 766, (richtet sich gegen Vollstreckungsmaßnahme) Zuständigkeit, 766, 764, 802 Form: 569 II, III analog keine Frist Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Erinnerungsbefugnis: durch die rechtswidrige Maßnahme in eigenen Rechten verletzt. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 6 3

(1. Erinnerung ( 766) gegen Vollstreckungsmaßnahmen, Forts.) Begründetheit Verfahrensfehler bei Durchführung der Vollstr. (bei Erinnerung des Sch.) (1) Fehlen einer Voraussetzungen der ZwV (2) Pfändung, insbes. wenn Pfändung nicht zur rechten Zeit ( 758a IV) am rechten Ort ( 808, 809, 739) in der rechten Weise ( 758 ff., 806b, 808) im rechten Umfang ( 803, 811 ff.) (3) Verwertung (4) Erlösverteilung Verfahrensfehler bei Ablehnung v. Vollstreckungsmaßn. (bei Erinnerung des Gl.) RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 7 2. Sofortige Beschwerde ( 793 ZPO, 11 I RPflG) gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts: Beschlüsse (nicht "Maßnahmen", gegen die die Erinnerung statthaft ist) Abwägung der für und gegen den Antrag sprechenden Gründe, insbesondere bei Zurückweisung eines Gläubigerantrages Anhörung des Schuldners. Beschwerdeberechtigung: Schuldner, Gläubiger, Drittschuldner oder sonst Personen, die von der Maßnahme betroffen sind; Frist: Notfrist von 2 Wochen ab Zugang der Entscheidung, 569 I. Entscheidung ergeht durch Beschluss (also ohne MV). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 8 4

II. Rechtsbehelf bei Wegfall des titulierten Anspruchs - Vollstreckungsgegenklage ( 767) 1. Zweck: Kompensation der Formalisierung des zu vollstreckenden Anspruchs im Vollstreckungstitel 2. Zulässigkeit Statthaftigkeit Vorliegen eines vollstreckungsfähigen Titels Erhebung einer materiell-rechtliche Einwendung (s.u.) Rechtsnatur: prozessuale Gestaltungsklage Rechtsschutzbedürfnis: (noch) drohende Vollstreckung (str.) 3. Verfahren: gewöhnlicher streitiger Zivilprozess vor dem Prozessgericht 1. Instanz (sonst abhängig vom Streitwert - AG/LG) 4. Parteien: Vollstreckungsschuldner gegen Vollstreckungsgläubiger. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 9 (II. Vollstreckungsgegenklage - 767 - Forts.) 5. Begründetheit materiell-rechtliche Einwendung gegen titulierten Anspruch analog bei Vollstreckungsvereinbarung (str.) Unwirksamkeit des Titels (seltener Fall) Tenor (und Antrag): Die Zwangsvollstreckung aus dem (Titel, zb.) Urteil des LG Trier vom 12.03.2013, Az. 7 HK.O 123/12) wird für unzulässig erklärt. Oder: Die Klage wird abgewiesen. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 10 5

(II. Vollstreckungsgegenklage - 767 - Forts.) Begründetheit (Forts.) idr keine mehrfache Vollstreckungsgegenklage möglich, 767 III; ausnahmsweise möglich, wenn erste Klage zurückgenommen oder für erledigt erklärt wurde. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 11 (II. Vollstreckungsgegenklage ( 767) Begründetheit (Forts.) Präklusion gem. 767 II, 796 II darf nicht eingetreten sein Grund: Rechtskraft der Entscheidung ist zu beachten, deshalb keine Präklusion möglich bei rechtskraftlosen Titeln (vgl. 797 IV, VI), insbes. Vergleich wichtig bei Gestaltungsrechten, allerdings str., worauf abzustellen ist: Rspr.: "Gestaltungslage" anerkannte Ausnahme: vertraglich eingeräumtes Optionsrecht h.l.: Abgabe der Gestaltungserklärung Bsp.: Anfechtung - Aufrechnung - Widerrufsrecht gem. 355 BGB (zweifelhaft wg. Verbraucherschutz) - Minderung nach 441 I 1, 638 I 1 BGB (Minderung nach 536 I 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein, ist also kein Gestaltungsrecht). RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 12 6

III. Rechtsbehelf aufgrund besseren Rechts am gepfändeten Gegenstand Drittwiderspruchsklage ( 771) Zweck: Kompensation der Formalisierung im Zwangsvollstreckungsverfahren: Gewahrsam des Schuldners reicht, um den Vollstreckungszugriff zu eröffnen; keine Prüfung der materiell-rechtlichen Zugehörigkeit des gepfändeten Gegenstands zum haftenden Vermögen des Schuldners; Parteien: Dritter gegen den die Vollstreckung Betreibenden; Zulässigkeit Statthaftigkeit, 771: Geltendmachung der Nichtzugehörigkeit zum haftenden Vermögen Zuständigkeit: Prozessgericht (1) sachlich: 23, 71 GVG (2) örtlich: 771, 802 Allg. Prozessvoraussetzungen Rechtsschutzbedürfnis. RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 13 Drittwiderspruchsklage ( 771) (Forts.) Begründetheit "ein die Veräußerung hinderndes Recht": Rechtsstellung, aufgrund derer der Gegenstand nicht zum haftenden Vermögen des Schuldners gehört (1) einfacher Eigentumsvorbehalt (2) verlängerter und erweiterter EV (3) eigennützige Treuhand: Sicherungsübereignung und -zession (4) (uneigennütziger) Verwaltungstreuhänder (5) Recht zum Besitz aufgrund obligatorischer Rechtsstellung, z.b. Mieter (nicht: Verschaffungsanspruch) (6) anfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 14 7