Überblick: Gesetzliche Grundlagen 1 Dienstleistungs ~ Bau ~ Heim~ / WTPG UN- BRK WG Gesellschafts ~ ~ Arbeits ~ Sozialleistungs Betreuungs ~ Miet~ / WBVG
Überblick: Akteure Heimaufsicht 2 Angehörige / Betreuer Bürgerverein Pflegedienst Vermieter WG / Bewohner kasse Pflegekasse Sozialamt Assistenzdienst Bauamt Kranken-
Vermieter Wohnraumüberlassung Mietrecht (BGB) oder inkl. Betreuungsleistungen: Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz WBVG 3
Pflegedienst Dienstleistungen: Dienstleistungssrecht BGB 4
Assistenzdienst Dienstleistungen Dienstleistungsrecht BGB 5
Einzelne Bewohner Gesellschaftsrecht WG 6
Betreuer / Bevollmächtigter Vertretung Betreuungsrecht 1896 ff. BGB für 7
Krankenkasse Pflegekasse Sozialamt Sozialleistungsrecht Sozialgesetzbuch V (SGB V) Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) 8
Behörde: Heimaufsicht Heimrecht - WTPG WG 9
Sinnvolle Verträge 10 schaffen Klarheit: Wie möchte ich mein Leben und Wie möchten wir unser Zusammenleben gestalten? schaffen klare und transparente Strukturen (Rechte, Pflichten, selbstorganisiert vs. trägerbetrieben )
Sinnvolle Verträge 11 Stichwort: Keep ItSafe andsimple
Sinnvolle Verträge was braucht s zum Leben? 12 Wohnen Alltag: Essen, Kochen, Arbeit / Aufgaben, Freizeit, Schlafen, Feiern, Angehörige besuchen, Kommunikation, Teilhabe Koordination, Präsenz Pflege Die WG-Bewohner untereinander
Die Verträge 13 Pflegedienst Vermietung +???????
Fragen zur Vereinbarung des Bewohnergremiums 14 Das stück der WG Zweck: Das Miteinander regeln Wie viel Selbstbestimmung ist gewollt? Name? Aufgabenbereiche des Gremiums Einzug neue Bew., gemeinsame Beauftragung Dienste, Anschaffung Ausstattung Öffnungsklausel für die Wahl anderer Dienste? Grundregeln, Verfahren Sprecher
Fragen zum Mietvertrag: 15 Regulärer Mietvertrag? Besonderheiten: WG Zimmer und Nutzung der Gemeinschaftsräume, Abstimmung Mieter Bewohnergremium Vermieter gemeinschaftsbezogene Konzeption des Wohnens Beendigung bei Tod Wer trägt Kostenrisiko bei Leerstand?
Fragen zum Assistenzvertrag: 16 Leistungsumfang: ggf. 24-h Präsenz, Hauswirtschaft, Begleitung / Betreuung, einfache grundpflegerische Leistungen (?), Verwaltung / Beratung, Teilhabeplanung Mitarbeit von Angehörigen / Freiwilligen Vergütung bei Abwesenheit
Fragen zum Pflegevertrag: 17 Leistungsumfang: 24h-Präsenz; Grundpflege, auch Betreuung?, Verwaltung/ Beratung, Teilhabeplanung? Mitarbeit von Angehörigen / Freiwilligen Gesamtverantwortung für Pflege, auch wenn Grundpflege durch Assistenzdienst
Fragen zur Kooperationsvereinbarung 18 Abstimmung aller Leistungen Verantwortung für Qualität Pflege Koordinierungskreis regelm. Treffen Schlichtung
Die Verträge vereinfacht im Fall der ambulant betreuten WG 19 Pflegedienst Vereinbarung des Bewohnergremiums Vermieter Kooperationsvereinbarung aller
Die Verträge 20 Pflegedienst Vereinbarung des Bewohnergremiums Vermieter Kooperationsvereinbarung Assistenzdienst Kooperationsvereinbarung aller ggf. Hauswirtschaft
Mietrecht oder WBVG? 21 Anwendungsbereich WBVG: auf Verträge Zwischen Unternehmer und Verbraucher Wohnungsüberlassung + Pflege- oder Betreuungsleistungen Gerichtet auf Hilfebedarf im Alter, Pflegebedürftigkeit und Behinderung Zur Verfügung gestellt oder vorgehalten
WBVG bes. Verbraucherschutz 22 Keine Anwendung wenn ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen angeboten werden Vermittlung Hausmeisterliche Dienste Fahr- und Begleitdienste Besuchs- und Sicherheitsdienste
WBVG: Anwendung bei verschiedenen Verträgen 23 Abhängigkeit des Wohnraumüberlassungsvertrages Im Bestand Hinsichtlich Kündigung Tatsächlich Auch, wenn verschiedene Unternehmer die Leistungen schulden und diese rechtlich oder wirtschaftlich verbunden sind
Folgen bei WBVG Anwendung: 24 Informationspflichten Vertragsanpassung bei notwendiger Leistungsanpassung / Anpassungsausschluss Beendigung / Tod Abwesenheitsvergütung
Finanzierung Wer zahlt wofür? 25 Wohnen, Essen, alltägl. Ausgaben Reine Pflege Krankenpflege Betreuung / Alltagsbegleitung teilweise: Pflegeversicherung Krankenversicherung ( 37 SGB V) teilweise: Pflegeversicherung Bewohner selbst Rest: Bewohner selbst Rest:Bewohner selbst
Die Leistungen der Pflegeversicherung 26 Pflegesachleistungen nach 36, 123 SGB XI je nach Pflegestufe zwischen 231,- und 1995,- Bereits ab Pflegestufe 0 bei Demenz Wohngruppenzuschlag nach 38a SGB XI Bereits ab Pflegestufe 0 bei Demenz Zielrichtung: Präsenzkraft finanzieren Zusätzliche Betreuungs-und Entlastungsleistungen nach 45b SGB XI Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach 40 SGB XI 104,- bzw. 208,- + bis zu 40% der Pflegesachleistungen Für anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote 4000,- pro Person Bis zu 16.000,- in einer WG Verhinderungspflege? Für 6 Wochen, bis 1.612,-, bei Kombi mit Kurzzeitpflege: 2.418,- Je nachdem, wer die Pflegeperson ist
Die Leistungen der Krankenversicherung 27 Häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V Spezialisierte ambul. Palliativversorgung nach 37b SGB V Alle sonstigen Leistungen bspw. Verbandswechsel, Medikamentengabe, Leistungen je nach Fall Ärztl. Behandlungen (inkl. Hausbesuche!), Krankenhausbehandlung, Soziotherapie, Arznei-, Hilfs-, Heilmittel,
Häusliche Krankenpflege (HKP) in der stationären Einrichtung nach WTPG? 28 Mitglieder einer Wohngemeinschaft, die deshalb nicht in einem eigenen Haushalt leben, weil sie aufgrund ihrer Erkrankungen zu einer eigenständigen Haushaltsführung nicht mehr in der Lage sind, können dennoch Anspruch auf häusliche Krankenpflege haben, weil die Wohngemeinschaft ein geeigneter Ort isd 37 Abs2 Satz 1 SGB 5 ist. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2013 L 11 KR 4070/11, juris)
Häusliche Krankenpflege (HKP) in der stationären Einrichtung nach WTPG? 29 Eine Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen (Wachkomapatienten) kann ein geeigneter Ort isvon 37 Abs2 S 1 SGB 5sein, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Heim nach dem jeweiligen Landesheimgesetz handelt. Entscheidend ist, ob die Pflegebedürftigen einen Anspruch gegen den Eigentümer und Vermieter des Hauses bzwträger des Heimes auf Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege haben. (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juli 2015 L 11 KR 3010/14, juris)
Zielrichtungen: Heimrecht vs. Sozialleistungsrecht Wichtig bei: Häuslicher Krankenpflege nach SGB V, Wohngruppenzuschlag nach 38 a SGB XI, 30 HeimR Ordnungsrecht Landesrecht Ziel:Schutz vulnerabler Bewohner SozialleistungsR Sozialrecht Bundesrecht Ziel: soziale Absicherung u.a. durch Finanzierung Versicherungsleistungen und Fürsorgeleistungen
Und wenn der Bewohner nicht zahlen kann? 31 Sozialhilfe Wohnen, Essen, Alltag Reine Pflege Betreuung / Alltagsbegleitung Grundsicherung, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe, 19, 41ff.SGB XII 61 ff. SGB XII 53 ff. SGB XII bzw. Hilfe zur Pflege, 61 ff SGB XII
Beispiel: Frau X. aus dem Landkreis Y in Baden-Württemberg 32 Einnahmen Ausgaben Rente 700,00 Miete inkl. NK 400,00 Haushaltsgeld inkl. "Taschengeld" 250,00 Wohngruppenzuschlag 38a 205,00 Organisation / Koordination / Moderation 250,00 zusätzl. Betreuung 45b 208,00 Betreuung / Assistenz 2.200,00 Pflegesachleistungen 36 + 123 689,00 Pflege 689,00 Krankenversicherung 200,00 Krankenpflege 200,00 Gesamt 2.002,00 Gesamt 3.989,00 Differenz 1.987,00
Uneinheitlich Aktuelle Handhabung Problem: höchst unterschiedliche Organisations-und Finanzierungsstrukturen der WGs Zu klären: Art und Weise der Bedarfsfeststellung Begrenzung in der Höhe der stationären Pflege? Gewährung als Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege - Abgrenzung? Möglichkeiten der Gewährung als Sachleistung oder Persönliches Budget? 33
Kann sich ein Sozialhilfeempfänger das WG Leben leisten? 34 13 SGB XII: Ambulant vor stationär! UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Aber: Mehrkostenvorbehalt bei Zumutbarkeit der stationären Unterbringung
13 SGB XII 35 (1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre Einrichtungen(teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Entscheidung ist zunächst die Zumutbarkeit zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen. Bei Unzumutbarkeit ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfe oder der Erziehung dienen
UN-BRK, Art. 19 36 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
Hierzu das SG Düsseldorf: 37 3. Infolgedessen ist die von Menschen mit Behinderung gewählte Wohn- und Lebensform uneingeschränkt zu akzeptieren. Zumutbarkeitskriterien können allenfalls bei vorhandenen verschiedenen Möglichkeiten ein und derselben Wohnund Lebensform Berücksichtigung finden.(rn.23) 4. Das vom Behinderten getroffene Wahlrecht, sein Leben außerhalb einer Einrichtung mit von ihm ausgesuchten Hilfskräften selbstbestimmt zu gestalten, ist vom Sozialhilfeträger zu respektieren. Dies gilt erst recht, wenn dieser eine möglichst umfangreiche Berufstätigkeit anstrebt. Die verschiedenen Interessenlagen von Beruf und Freizeit lassen es nicht zu, in einer Pflegeeinrichtung untergebracht zu sein, in der nur Menschen leben, deren Behinderung dies ausschließt.(rn.24) (SGDüsseldorf,Beschlussvom07.Oktober2013 S22SO319/13ER,juris)
Wie wird Sozialhilfe gewährt? 38 als oder Sachleistung nach 75 III SGB XII PersönlichesBudget
Wichtige Akteure zur Unterstützung im Land 39 LABEWO Landesarbeitsgemeinschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften Baden-Württemberg Gänsheide 49 70184 Stuttgart
40 FaWo-Fachstelle für ambulant unterstützte Wohnformen Senefelderstraße 73 70176 Stuttgart
41 Auf einen guten WeG! WG