STAATSRECHT Grundgesetz

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Transkript:

Gerhard Brunner Frank Höfer BAND 6 Kompetenz. Wissen. Erfolg. STAATSRECHT Grundgesetz Allgemeine Staatslehre Deutsche Verfassungsgeschichte Grundrechte Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat, Sozialstaat Gesetzgebung, Vollziehende Gewalt, Rechtsprechung Oberste Bundesorgane

Ersteller / Impressum Ersteller Gerhard Brunner, Jahrgang 1938, Jurist, Ltd. Verwaltungsdirektor, stv. Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule a. D. Dr. Frank Höfer, Jahrgang 1942, Jurist, Ltd. Verwaltungsdirektor, stv. Vorstand der Bayerischen Verwaltungsschule a. D. Impressum Rechtsstand: 1. August 2011 Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München, Telefon 089/54057-0, info@bvs.de, www.bvs.de Konzept/Satz: Michael Bauer, BVS München FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching Grafiken: Nicole Schweigert Karl Barth ( ), Landeshauptstadt München Fotos: Globus Infographik, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, u. v. m. 2011 BVS Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß 106 Urheberrechtsgesetz verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Bezugsquelle: Dieses Lehrbuch erscheint im Rahmen der Neuen Reihe der BVS. Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular finden Sie im Internet unter www.bvs.de/schriften 3

Vorbemerkung Vorbemerkung Das Grundgesetz ist die Grundlage unserer Rechtsordnung. Es enthält maßgebende Regeln für das Zusammenleben von Menschen in einem Staat, garantiert die persönliche Freiheit und Menschenwürde und legt die Aufgaben staatlicher Einrichtungen fest. Verfassungsrecht betrifft also jeden von uns. Wer aktuelle Vorgänge und Zusammenhänge verstehen und richtig be urteilen will, braucht staatsrechtliche Kenntnisse. Auch als Staatsbürger, der ein Teil des Staatsvolkes ist, von dem die Staatsgewalt ausgeht, sollte man die grundlegenden Verfassungsaussagen kennen. Für alle, die in der öffentlichen Verwaltung tätig sind, ist die Kenntnis der Verfassungsnormen in besonderer Weise unerlässlich: Sie müssen Entscheidungen treffen, die sich an den Bürger wenden. Sie müssen dabei seine Grundrechte beachten, denn die Grundrechte entfalten hier unmittelbare Bindungswirkung. Das Verfassungsrecht der Länder wird in gesonderten Lehrbüchern behandelt. Das Verfassungsrecht des Freistaates Bayern ist im Lehrbuch Band 10, das Recht der Europäischen Union im Band 7 dargestellt. Wie bereits in anderen neu erschienenen Lehrbüchern der Neuen Reihe haben wir in die aktuelle Fassung des Bandes 6 speziell für die Nutzer unserer Ausund Fortbildungslehrgänge sowie für alle Neueinsteiger in das Verfassungsrecht des Bundes eine Orientierungshilfe in Form einer dreiteiligen Klassifizierung ( Á B Ć ) eingearbeitet. Dabei kennzeichnet die Klassifizierung Á B Ć Inhalte, die überwiegend Basiswissen für Anfänger vermitteln. Es empfiehlt sich also für den Einstieg, sich mit diesen Inhalten vorab und vorrangig zu befassen. Ausführungen mit der Klassifizierung Á B Ć bauen größtenteils auf diesem Basiswissen auf, sollten deshalb ebenso wie das mit Á B Ć gekennzeichnete Experten -Wissen nicht bereits zum Einstieg Gegenstand intensiverer Betrachtung gemacht werden. Gewiss ist das gewählte System in den Grenzbereichen verschiedener Schwierigkeitsstufen nicht immer trennscharf, der hier eingeschlagene Weg deshalb nicht ganz unproblematisch. Es kann auch keine Bearbeiterin und keinen Bearbeiter in der Vorbereitung auf Prüfungen von der Pflicht entheben, sich intensiv mit den Vorgaben von Stoffgliederungsplänen und Prüfungsordnungen zu befassen. Das Klassifizierungssystem ist auch keinesfalls deckungsgleich mit den unterschiedlichen Lernzielstufen in den Stoffgliederungsplänen. Es sollte aber helfen, sich einen Überblick über die notwendigen Basics zu machen und verhindern, dass aus Sorge über die Fülle des Stoffes frühzeitig die Flinte ins Korn geworfen wird. Wir wünschen dem Leser Freude beim Durcharbeiten dieses Lehrbuchs; dabei sollte er das Grundgesetz nicht nur unter dem Arm, sondern auch im Kopf haben. 4

Inhalt Vorbemerkung................................................... 4 Inhalt... 5 Abkürzungen... 7 Schrifttumshinweise... 8 1 Allgemeine Staatslehre...................................... 9 1.1 Á B Ć Wesen und Zweck des Staates... 9 1.2 Á B Ć Staatsbegriff........................................ 10 1.3 Á B Ć Staatsformen... 12 1.3.1 Á B Ć Alleinherrschaften, Minderheitsherrschaften... 13 1.3.2 Á B Ć Volksherrschaften (Demokratien)........................ 13 1.4 Á B Ć Einheitsstaat, Staatenverbindungen...................... 15 Kontrollfragen... 17 2 Grundzüge der deutschen Verfassungsgeschichte................ 18 2.1 Á B Ć Die Verfassungsgebung in der März-Revolution von 1848... 18 2.2 Á B Ć Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871... 18 2.3 Á B Ć Die Weimarer Republik (1919 1933)...................... 19 2.4 Á B Ć Das sog. Dritte Reich (1933 1945)....................... 21 2.5 Á B Ć Die Entstehung der Bundesrepublik Deutschland... 25 2.6 Á B Ć Der Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zur Bundesrepublik Deutschland................................ 28 Kontrollfragen... 28 3 Die Grundrechte... 30 3.1 Á B Ć Allgemeine Grundrechtslehren.......................... 30 3.1.1 Á B Ć Wo sind die Grundrechte festgelegt?..................... 30 3.1.2 Á B Ć Welchen Inhalt und welche Bedeutung haben die Grundrechte?. 31 3.1.3 Á B Ć Gelten Grundrechte auch für Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander?... 33 3.1.4 Á B Ć Wer sind Grundrechtsträger?........................... 35 3.1.5 Á B Ć Können Grundrechte eingeschränkt werden?... 36 3.1.6 Á B Ć Wie sind die Grundrechte gesichert?..................... 37 3.2 Á B Ć Grundrechte des Grundgesetzes... 38 3.2.1 Á B Ć Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG)... 38 3.2.2 Á B Ć Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)... 39 3.2.3 Á B Ć Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)................. 44 3.2.4 Á B Ć Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). 45 3.2.5 Á B Ć Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG). 46 3.2.6 Á B Ć Gleichheitssatz (Art. 3 GG)............................. 48 3.2.7 Á B Ć Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG)............... 51 5

Inhalt 3.2.8 Á B Ć Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)... 52 3.2.9 Á B Ć Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)........................ 56 3.2.10 Á B Ć Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)............. 57 3.2.11 Á B Ć Berufsfreiheit (Art. 12 GG)... 58 3.2.12 Á B Ć Garantie des Eigentums (Art. 14 GG)..................... 63 3.2.13 Á B Ć Petitionsrecht (Art. 17 GG)... 67 3.3 Á B Ć Die Verfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, 90 ff. BVerfGG)... 68 3.4 Á B Ć Grundrechtsfälle mit Lösungshinweisen... 70 Kontrollfragen... 77 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland................ 79 4.1 Á B Ć Tragende Grundsätze... 79 4.1.1 Á B Ć Republik... 79 4.1.2 Á B Ć Demokratie......................................... 80 4.1.3 Á B Ć Rechtsstaat......................................... 87 4.1.4 Á B Ć Sozialstaat.......................................... 95 4.1.5 Á B Ć Bundesstaat......................................... 95 4.2 Á B Ć Parteien in der Demokratie............................. 97 4.3 Á B Ć Staatsfunktionen... 101 4.3.1 Á B Ć Gesetzgebung... 101 4.3.2 Á B Ć Vollziehende Gewalt.................................. 109 4.3.3 Á B Ć Finanzwesen........................................ 112 4.3.4 Á B Ć Rechtsprechung..................................... 115 4.4 Á B Ć Die obersten Bundesorgane............................ 116 4.4.1 Á B Ć Bundestag... 117 4.4.2 Á B Ć Bundesrat.......................................... 133 4.4.3 Á B Ć Der Bundespräsident... 136 4.4.4 Á B Ć Bundesregierung... 140 4.4.5 Á B Ć Bundesverfassungsgericht............................. 149 Der Fall zum Abschluss...................................... 154 Kontrollfragen... 156 Zeittafel: 1949 bis 2011... 160 Antworten zu den Kontrollfragen.............................. 175 Stichwortverzeichnis........................................ 188 6

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4.1 Á B Ć Tragende Grundsätze Das Grundgesetz enthält in Art. 20 GG fünf Prinzipien: Grundprinzipien Demokratie Republik Rechtsstaat Sozialstaat Bundesstaat Diese fünf Prinzipien stehen im Mittelpunkt der folgenden Betrachtungen, wobei wir besonderes Gewicht auf Demokratie und Rechtsstaat legen. 4.1.1 Á B Ć Republik Die Bundesrepublik Deutschland ist wie der Name schon besagt eine Republik. Sie ist als Gegenstück zur Monarchie zu verstehen. Zum Wesen der Monarchie gehört es, dass der Monarch seine Stellung als Staatsoberhaupt durch erb- und familienrechtliche Gründe erlangt. Wesen der Republik dagegen ist es, dass das Staatsoberhaupt entweder gewählt oder durch politische Ereignisse (zum Beispiel durch Revolution) an die Macht gelangt. Die Amtszeit des Staatsoberhauptes ist im ersten Fall durch wiederkehrende Wahlen im Voraus bestimmt. So wird der Bundespräsident auf fünf Jahre gewählt (Art. 54 GG). Republik Monarchie 79

4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4.1.2 Á B Ć Demokratie Demokratie Fragen, die sich stellen: Von welchen Grundgedanken geht die Demokratie aus? Wer ist Träger der Staatsgewalt, wer übt Staatsgewalt aus? Welche Wesensmerkmale kennzeichnen die Demokratie? Wie verteidigt sich die Demokratie? Grundgedanken der westlichen Demokratien Wörtlich übersetzt heißt Demokratie: Herrschaft des Volkes. Abraham Lincoln, amerikanischer Präsident von 1861 1865, definierte Demokratie folgendermaßen: Demokratie ist Herrschaft des Volkes durch das Volk für das Volk. In diesem Sinne geht der Begriff Demokratie von folgenden Grundgedanken aus: Merke Alle Menschen sind gleich und frei. Somit: Keiner darf über den anderen herrschen. Demokratie ist also Selbstregierung des Volkes. Lassen sich diese Gedanken so ohne Weiteres verwirklichen? Würde die Verwirklichung dieser Gedanken nicht bedeuten, dass alle Menschen sich einig sind und alle die gleichen Ziele anstreben? Wie hat das Grundgesetz dieses Problem gelöst? Träger der Staatsgewalt Ausübung der Staatsgewalt Träger der Staatsgewalt Das Grundgesetz unterscheidet zwischen dem Träger der Staatsgewalt und der Ausübung der Staatsgewalt. Träger der Staatsgewalt ist das Volk (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Ausgeübt wird die Staatsgewalt vom Volk durch Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG). Wahlen und Abstimmungen Welche Bedeutung hat die Ausübung der Staatsgewalt durch Wahlen? Wahlen sind die wichtigste Bekundung und Betätigung des Volkswillens. Durch regelmäßige Wahlen wird ein lebendiger Bezug zwischen dem Volkswillen und der Volksvertretung, dem Bundestag, hergestellt. Dabei muss aber beachtet werden, dass es die Parteien sind, die eine Vor-Auswahl treffen. Die Parteien bestimmen die Wahlkreiskandidaten für die Direktwahl und legen die Reihenfolge der Kandidaten auf der Landesliste für die Listenwahl fest (vgl. 4.4.1). 80

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4 Welche Bedeutung hat die Ausübung der Staatsgewalt durch Abstimmungen? Die Möglichkeit des Volkes, über Sachfragen abzustimmen, ist im Grundgesetz kaum ausgeprägt. Lediglich für den Fall der Neugliederung des Bundesgebietes ist diese unmittelbare Demokratieform vorgesehen (Art. 29 GG, vgl. auch Art. 118, 118a, 146 GG). Wir können also feststellen, dass nach dem Grundgesetz das Bundesvolk bis auf eine Ausnahme keine Möglichkeit hat, über Sachfragen selbst unmittelbar zu entscheiden. Es taucht daher immer wieder die Forderung auf, auf Bundesebene plebiszitäre Elemente (Volksbefragung, Volksbegehren und Volksentscheid) einzuführen. Man erhofft sich dadurch eine lebendigere Demokratie. Einige Gründe, die dagegensprechen, Volksentscheide einzuführen, seien genannt: (Volks-)Abstimmungen sind zeit- und kostenaufwendig. Wenn das Volk zu häufig zu Abstimmungen aufgerufen würde, könnte Abstimmungsmüdigkeit die Folge sein. Der einzelne Bürger kann die zu regelnde Materie nur schwer überblicken und beurteilen. Wie soll er sich z. B. im Steuerrecht auskennen? Ist doch oft schon der normale Abgeordnete damit überfordert. Auch dieser muss sich weitgehend auf die Fachleute seiner Fraktion und der Bundestagsausschüsse verlassen (vgl. Abschnitt 4.4.1), die sich intensiv mit der Materie auseinandergesetzt haben. Man kann nicht davon ausgehen, dass sich die Mehrheit der Bürger ständig mit politischen Fragen befasst. In Staaten, die verhältnismäßig viele Elemente unmittelbarer Demokratie eingebaut haben (wie z. B. die Schweiz), zeigt sich, wie schwierig es ist, die Mehrheit der Bürger zur Teilnahme an Abstimmungen zu bewegen. Die Gefahr, dass durch demagogische (volksverführerische) Einflussnahme über politische Inhalte getäuscht wird, ist nicht zu unterschätzen. Für die Einführung eines Volksentscheides auf Bundesebene könnte Folgendes sprechen: die Bürger könnten für politische Entscheidungen mehr interessiert und aktiviert und damit die Politikverdrossenheit verringert werden, politische Entscheidungen werden transparenter und damit stärker akzeptiert, in allen Ländern sind Volksbegehren und Volksentscheid verfassungsmäßig bereits verankert. Oftmals bedürfen Verfassungsänderungen eines Volksentscheides. Dazu kommt, dass auch auf kommunaler Ebene die Bürger unmittelbar Entscheidungen treffen können. Hier darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Bürger wegen der geringeren Komplexität und größeren Transparenz der anstehenden politischen Probleme mit der Materie besser vertraut sind bzw. leichter damit vertraut gemacht werden können. Der Bundestag hat sich jedoch mehrfach gegen die Einführung von Volksentscheiden ausgesprochen. Die Demokratie in der Schweiz Die unmittelbare Demokratie in reiner Form gibt es auch in der Schweiz nicht. Lediglich in den schweizerischen Kantonen Appenzell, Glarus und Unterwalden kann man von unmittelbarer Demokratie sprechen. Auf gesamtstaatlicher Ebene praktiziert auch die Schweiz eine repräsentative Demokratie, allerdings mit vielen Elementen unmittelbarer Demokratie. Das Volk kann auf Antrag einer bestimmten Zahl von Bürgern ein bereits vom Parlament beschlossenes Gesetz zu Fall bringen. Es kann in einer Volksinitiative selbst Vorschläge zur Gesetzgebung machen und in Volksabstimmung Gesetze beschließen. Verfassungsänderungen können nur durch eine Volksabstimmung durchgesetzt werden. 81

4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Welche Bedeutung hat die Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung? Der Parlamentarische Rat hat sich im Grundgesetz bewusst für eine mittelbare Demokratie entschieden, in der staatliche Organe die Staatsgewalt im Namen des Volkes ausüben. Die mittelbare Demokratie wird oft auch als repräsentative Demokratie bezeichnet. Merke In einer mittelbaren (repräsentativen) Demokratie wird die Volksherrschaft auf dem Wege über Staatsorgane ausgeübt. Besondere Organe sind für die Gesetzgebung Bundestag und Bundesrat für die vollziehende Gewalt Bundespräsident und Bundesregierung für die Rechtsprechung das Bundesverfassungsgericht Wesensmerkmale der Demokratie Wesensmerkmale Zur Demokratie zählen folgende Wesensmerkmale: Wahlen Mehrheitsprinzip Gleichheitsgrundsatz Freie (politische) Meinungsbildung, auch in Form von Presse- und Rundfunkfreiheit Mehrparteiensystem Selbstverwaltung Ich werde nie, nie in meinem Leben auch nur eine einzige Wahl versäumen. (Joachim Gauck) Wahlen Wahlen Das Volk übt Staatsgewalt hauptsächlich durch Wahlen aus. Die Abgeordneten des Parlaments (im Bund der Bundestag, in den Ländern die Landtage, das Abgeordnetenhaus oder die Bürgerschaft) werden unmittelbar gewählt; sie leiten ihre Berechtigung also Legitimation (lat.) unmittelbar vom Volk ab. Merke Das Parlament ist unmittelbar demokratisch legitimiert. Es hat sein Mandat (seinen Auftrag) unmittelbar vom Volk. Es muss sich dementsprechend auch vor dem Volk (bei der nächsten Wahl) verantworten. Wir werden später sehen, dass andere Staatsorgane, z. B. die Bundesregierung, ihre Legitimation nicht unmittelbar vom Volk, sondern vom Parlament ableiten. Diese anderen Organe sind daher (nur) über das Parlament demokratisch legitimiert. Man spricht von mittelbarer demokratischer Legitimation. Herrschaft auf Zeit Wahlen erfüllen ihre Legitimationsfunktion nur dann, wenn sie regelmäßig und in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden. Nur dann kann der politische Wille des Gesamtvolkes zum Ausdruck kommen. Demokratie ist damit auch Herrschaft auf Zeit. Nach einer Wahlperiode können die gewählten Vertreter abgewählt werden. 82

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4 Das Grundgesetz hat sich für eine Wahlperiode von vier Jahren entschieden; andere Zeiträume wären jedoch nach einer Verfassungsänderung des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG denkbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine zu lange Wahlperiode das Demokratieprinzip in seinem Kernbereich verletzen würde (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG). Die in Wahlen liegende politische Kontrollmöglichkeit wäre zu stark eingeschränkt. Wahlperioden, die mehr als sieben Jahre dauern, sind wohl schon bedenklich. Aber auch zu kurze Wahlperioden sind problematisch: Die Arbeitsfähigkeit des Parlaments kann durch zu häufige Wahlkämpfe beeinträchtigt werden. Auch die Einarbeitung der Abgeordneten in ihre Fraktion benötigt eine gewisse Zeit. Regelmäßig wiederkehrende Wahlen sind ein Wesensmerkmal der Demokratie. Merke Art. 38 GG legt für die Wahl des Bundestages die allgemeinen demokratischen Wahlrechtsgrundsätze fest. Die Wahlen müssen allgemein, unmittelbar, frei, gleich, geheim sein. Wahlrechtsgrundsätze Die folgende Übersicht zeigt im Einzelnen, was unter den genannten Begriffen zu verstehen ist. Die fünf Wahlrechtsgrundsätze 1. Allgemeine Wahl Wahlrechtsgrundsätze Das Wahlrecht steht allen Staatsbürgern zu. Der Ausschluss bestimmter Gruppen (z. B. Stände oder Konfessionen) ist unzulässig. Das Wahlrecht kann jedoch aus zwingenden Gründen ausgeschlossen werden. So sind z. B. Minderjährige oder Geisteskranke nicht wahlberechtigt. Jeder kommt dran! 2. Unmittelbare Wahl Die Abgeordneten werden vom Wähler direkt gewählt. Zwischen Wähler und Gewählten treten also keine Wahlmänner, die dann erst ihrerseits die eigentliche Wahl vornehmen. Du gehst in s Parlament! 83

4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 3. Freie Wahl Der Wähler kann sein Wahlrecht ohne Zwang zu einer bestimmten Wahlentscheidung oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben. So nicht! 4. Gleiche Wahl Jeder Wähler kann sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben. Jede Stimme hat das gleiche Stimmgewicht. Gleiches Erfolgsgewicht kann allerdings nicht jeder Stimme garantiert werden (vgl. 5%-Klausel). Jede Stimme hat gleiches Gewicht! 5. Geheime Wahl Jeder muss sein Wahlrecht so ausüben können, dass andere Personen keine Kenntnis von seiner Wahlentscheidung erhalten. Im Gegensatz zur geheimen Wahl steht die öffentliche Wahl, z. B. durch Handhebung. Niemand sieht zu! Mehrheitsprinzip Mehrheit Es gibt verschiedene Methoden, eine Entscheidung zu treffen: Alle Beteiligten müssen sich einig sein. Es gilt also das Einstimmigkeitsprinzip. Dieses Einstimmigkeitsprinzip gilt z. B. für Entscheidungen der Europäischen Union (EU), die sehr wichtige nationale Interessen berühren. Entscheidungen können also nur getroffen werden, wenn sich alle Länder der EU einig sind. Es genügt, wenn sich die Mehrheit der Beteiligten für eine Entscheidung ausspricht; d. h. es werden mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben. Das ist das Mehrheitsprinzip. Das Los entscheidet, welche Entscheidung getroffen wird. Diese Form des Losentscheids kannte man z. B. zeitweise im antiken Athen. Das Grundgesetz hat sich für das Mehrheitsprinzip ausgesprochen. Dabei geht es davon aus, dass sich die Mehrheitsverhältnisse ändern können und die bei einer Entscheidung Unterliegenden die Chance haben, künftig die Mehrheit zu gewinnen (Näheres vgl. Abschnitt 4.4.1). Für Verfassungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln aller Stimmen des Bundesrates notwendig (Art. 79 Abs. 2 GG). Dadurch soll verhindert werden, dass folgenschwere Änderungen der grundgesetzlichen Ordnung nur durch knappe Mehrheiten beschlossen werden können. 84

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4 In bestimmten Bereichen sind auch der Minderheit ausdrücklich eigene Rechte eingeräumt. So kann z. B. nach Art. 44 Abs. 1 GG ein Viertel der Mitglieder des Bundestages beantragen, dass ein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird. Bestimmte Grundentscheidungen des Grundgesetzes können nicht geändert werden, auch wenn sich hierfür im Bundestag und Bundesrat Zwei-Drittel-Mehrheiten finden würden (Art. 79 Abs. 3 GG). Sie sind also rechtlich unabänderbar. Gleichheit Ein demokratisches Staatswesen verlangt, dass alle Bürger mit gleichem Recht an der politischen Willensbildung teilnehmen können. Dabei ist vor allem das gleiche Wahlund Stimmrecht von Bedeutung. Das gleiche Wahl- und Stimmrecht gibt jedem Bürger die Chance, die Regierenden zu bestimmen. Abweichungen vom Grundsatz des gleichen Stimmgewichts für alle Wähler sind nur aus zwingenden Gründen zulässig. So hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung des Bundeswahlgesetzes, wonach Parteien bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden, wenn sie 5 Prozent an Wählerstimmen nicht erreicht haben, für verfassungsmäßig erklärt. Zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Parlaments seien solche Sperrklauseln zulässig. Gleichheit Der Gleichheitsgrundsatz kommt nicht nur in Art. 3 GG, sondern auch in Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu den öffentlichen Ämtern) und in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (gleiches Wahlrecht) deutlich zum Ausdruck. Freie (politische) Meinungsäußerung Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG), das in weiterem Sinne auch die Freiheit von Presse und Rundfunk einschließt, hat eine zentrale Bedeutung für die freiheitliche Demokratie. Das kommt deutlich in einem Urteil des BVerfG zum Ausdruck (BVerfGE 12,113): Meinungsäußerung Die Meinungsfreiheit (ist) als unmittelbarer Ausdruck der Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte; schon das verleiht ihr besonderes Gewicht. Darüber hinaus ist das Grundrecht für die freiheitliche demokratische Grundordnung schlechthin konstituierend, indem es den geistigen Kampf, die freie Auseinandersetzung der Ideen und Interessen gewährleistet, die für das Funktionieren dieser Staatsordnung lebensnotwendig ist Nur die freie öffentliche Diskussion über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung sichert die freie Bildung der öffentlichen Meinung. Vor allem die Meinungs- und Pressefreiheit geben der Minderheit die Chance, einmal Mehrheit zu werden. Mehrparteiensystem Was wäre, wenn die Bürger nur die von einer Partei aufgestellten Kandidaten wählen dürften? Die Folge wäre, dass sich eine Partei ein für allemal in den Besitz der politischen Macht setzen könnte. Demokratie bedeutet aber, dass der Bürger die Möglichkeit hat, zwischen mehreren Gruppen und Richtungen frei zu wählen, dass er also das letzte Wort hat. Zur Demokratie zählt daher wesensmäßig, dass mehrere Parteien existieren und um Wählerstimmen kämpfen. Mehrparteiensystem 85

4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Das Grundgesetz hat deshalb in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 die Gründungsfreiheit politischer Parteien garantiert. Nach Ablauf der in Art. 39 Abs. 1 GG festgelegten Wahlperiode besteht die Möglichkeit, dass die Herrschenden von der Opposition abgelöst werden. Zusammenfassung In einer Demokratie muss der Wähler die Möglichkeit haben, zwischen mehreren politischen Auffassungen eine Auswahl zu treffen. Das setzt die Existenz mehrerer konkurrierender politischer Parteien voraus. Selbstverwaltung Selbstverwaltung Demokratie heißt Selbstregierung des Volkes. Diese Selbstregierung kommt vor allem auch in den Formen der Selbstverwaltung zum Ausdruck. Selbstverwaltung heißt: Öffentliche Aufgaben werden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts selbstständig erledigt. Anders ausgedrückt: Der Staat überlässt die Erledigung öffentlicher Aufgaben den Trägern der Selbstverwaltung. In einer Demokratie muss eine solche Selbstverwaltung insbesondere für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, also in den Gemeinden, verwirklicht sein. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für die kommunale Selbstverwaltung finden sich in Art. 28 GG. Neben den Kommunen gibt es auch noch andere Selbstverwaltungsträger. Beispiele Sozialversicherungsträger Berufsständische Kammern (Industrie- und Handels-, Handwerks-, Ärzte-, Rechtsanwaltskammern) Rundfunkanstalten Universitäten Bayerische Verwaltungsschule Wie schützt das Grundgesetz die Demokratie? Schutz der Demokratie Á B Ć Eine Demokratie braucht Zähne. Sonst ist sie wehrlos. Diese Erfahrung musste die Weimarer Republik machen. Sie war unfähig, den Umtrieben extremistischer politischer Kräfte Einhalt zu bieten (vgl. Abschnitt 2.3). Das Grundgesetz hat folgende Vorkehrungen getroffen, um Gegner der freiheitlichen Demokratie abzuwehren: Art. 18 GG dient der Abwehr von Gefahren, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch individuelle verfassungsfeindliche Tätigkeit drohen. Verwirkung von Grundrechten Á B Ć Bei fortgesetzter staatsfeindlicher politischer Betätigung können folgende Grundrechte verwirkt werden: die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit, das Briefgeheimnis, das Eigentum und das Asylrecht. Mit dem Ausspruch der Verwirkung verliert der Betroffene das Recht, sich auf das Grundrecht zu berufen. Die Verwirkung darf nur das Bundesverfassungsgericht aussprechen (Art. 18 Satz 2 GG). 86

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 4 Durch Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 GG sollen Gefahren abgewehrt werden, die durch organisierte Bekämpfung der Demokratie ausgelöst werden. Nach Art. 9 Abs. 2 GG können verfassungswidrige Vereinigungen verboten werden (durch Verwaltungsbehörde oder Gericht). Nach Art. 21 Abs. 2 GG können staats- und verfassungsfeindliche Parteien verboten werden. Das Recht, eine Partei für verfassungswidrig zu erklären, ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG). Keine Freiheit für die Feinde der Freiheit. (Dolf Sternberger) 4.1.3 Á B Ć Rechtsstaat Das Grundgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist. Es schreibt jedoch den Rechtsstaat in seinem wesentlichen Inhalt in einigen Vorschriften fest (z. B. Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG). Außerdem schreibt Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern eine verfassungsmäßige Ordnung vor, die dem Rechtsstaat entsprechen muss. Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der als oberstes Prinzip seines Handelns die Einhaltung der Rechtsordnung und damit das Streben nach Gerechtigkeit sieht. Verleiht aber diese allgemeine Aussage dem Bürger einen entsprechenden konkreten Schutz? Es ist erforderlich, konkret fassbare Einzelelemente dieses Rechtsstaatsprinzips zu formulieren. Die Schöpfer des Grundgesetzes haben aufgrund leidvoller geschichtlicher Erfahrungen die große Bedeutung des Rechtsstaates dadurch herausgehoben, dass sie eine Verfassungsänderung, die den Rechtsstaat antastet, für unzulässig erklärt haben (vgl. Art. 20 Abs. 2, 3 i. V. mit Art. 79 Abs. 3 GG). Wie oben erwähnt, enthält das Grundgesetz keine Definition des Rechtsstaates. Es stellt sich also die Frage, was in einer Verfassung verankert, wie das Verhältnis der Staatsgewalt zu den Bürgern geregelt sein muss, damit man von einem Rechtsstaat sprechen kann. Die Antwort auf diese Frage hat u. a. das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung gegeben. Rechtsstaat Niemals empört etwas mehr als Ungerechtigkeit; alle anderen Übel, die wir ausstehen, sind nichts dagegen. (Immanuel Kant) Elemente des Rechtsstaates Danach gehören zum Rechtsstaat folgende Elemente: Gewährleistung von Grundrechten Gewaltenteilung Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Verfassungsmäßigkeit der Gesetze Unabhängigkeit der Richter Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen Rechtsschutz und Rechtskontrolle Rechtssicherheit und Gerechtigkeit 87