Besonderheiten im Betreuungsbedarf von Flüchtlingen 20. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter von Betreuungsbehörden in Erkner 4. Mai 2016 Heike Winzenried Caritas-Integrationsagentur Köln
Inhalt I. Einführung II. Fluchtursachen, Herkunftsländer und Flüchtlingsbegriff III. Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge IV. Unterschiedliche Flüchtlingsgruppen und aufenthaltsrechtliche Situation V. Fazit
I. Einführung Flucht und Vertreibung prägen unsere Zeit. Betroffen sind die Leben von Millionen unserer Mitmenschen sowohl jene, die zur Flucht gezwungen wurden als auch jene, die ihnen Zuflucht und Schutz gewähren. (UN-Flüchtlingskommissar António Guterres) Weltweit befinden sich über 60 Millionen Menschen auf der Flucht. (Quelle: UNHCR) Caritas-Integrationsagentur, Heike Winzenried, Besonderheiten im Betreuungsbedarf von Füchtllingen
Aktuelle Entwicklungen Deutschland als Einwanderungsgesellschaft (Anerkennung kultureller, ethnischer und religiöser Vielfalt) Nettozuwanderung von 1,1 Millionen im Jahr 2015 (2015: 9,1 Millionen ausländische Staatsangehörige, über 20 % der Bevölkerung hat Migrationshintergrund) strukturelle Änderung in der Zuwanderung (Anteil der Fluchtmigration an Gesamtmigration hat stark zugenommen bisher überwiegend EU-Migration) Fluchtmigration konzentriert sich auf wenige Hauptherkunftsländer (über 50 % aus Syrien, Irak, Afghanistan) Anteil der anerkannten Flüchtlinge liegt bei über 50 % Quelle: Statistisches Bundesamt Caritas-Integrationsagentur, Heike Winzenried, Besonderheiten im Betreuungsbedarf on Flüchtlingen
Mehrzahl der Schutzsuchenden kommt aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten (hoher Anteil an traumatisierten Flüchtlingen) Spezielle Aufnahmeverfahren für besonders schutzbedürftige Flüchtlingsgruppen (bisher nur für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge umgesetzt) Integrationsmaßnahmen auch für Flüchtlinge mit ungesichertem Status (und guter Bleiberechtsperspektive zurzeit Eritrea, Irak, Iran, Syrien) Unterscheidung nach Herkunftsländern hinsichtlich Bleibeperspektive und Integrationsmaßnahmen (hohe Bleibeperspektive sichere Herkunftsstaaten) starke Zunahme des ehrenamtliches Engagement für Flüchtlinge (Willkommensinitiativen, Pflegefamilien und ehrenamtliche Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, )
Was unterscheidet Geflüchtete von anderen Migrantengruppen?
Unterschiede zwischen Menschen mit Fluchterfahrungen und anderen Migrantengruppen Keine legalen Einreisemöglichkeiten (häufig lebensgefährliche Flucht) Traumatische Erlebnisse (im Herkunftsland und/oder auf der Flucht) Erfahrung von Trennung, Verlust und Gewalt in Kriegssituationen und durch Verfolgungssituationen erhöhen das Risiko für psychische Erkrankungen: 10fach erhöhtes Risiko in Bezug auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, bei ca. 30-40% der Flüchtlinge wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Häufig langwierige oder endgültige Trennung von Familienangehörigen, keine Rückkehrmöglichkeit ins Herkunftsland
Unsicherheit über Bleibeperspektive (z.t. über viele Jahre) Psychisch belastende Aufnahmesituationen insbesondere für besonders schutzbedürftige Flüchtlingsgruppen (z. B. Unterbringungssituation in Gemeinschaftsunterkünften) eingeschränkte Rechte beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu sozialen Leistungen und zum Arbeitsmarkt für Flüchtlinge ohne gesicherten Aufenthaltsstatus überwiegend nichteuropäische Herkunftsländer (Sprachen, Kultur) meist kürzere Aufenthaltsdauer und unsichere Aufenthaltssituation als andere Migrantengruppen
Herausforderungen in der rechtlichen Betreuung von Flüchtlingen Interkulturelle Kompetenz Umgang mit sprachlichen Barrieren; Einsatz vondolmetscher_innen Grundkenntnisse im Aufenthalts- und Asylrecht Kenntnisse zu Leistungsansprüchen für Personen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus Informationen über Beratungsstellen für Flüchtlinge und Flüchtlingsorganisationen Kenntnisse zu Traumatisierung Informationen zu Hauptherkunftsländern Informationen zu ethnischen und religiösen Minderheiten
II. Fluchtursachen, Herkunftsländer und Flüchtlingsbegriff
Fluchtursachen Krieg und Bürgerkrieg (Syrien, Irak, Sudan, ) Politische Verfolgung (Diktatorische Regime: z.b. Eritrea,..) Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten (z.b. Christen, Yeziden im Irak und Syrien, Bahai im Iran, Muslime in Myanmar) Geschlechtsspezifische Verfolgung (weibliche Genitalverstümmelung, sexuelle Gewalt, ) Sexuelle Orientierung (Bestrafung von Homosexualität)
Terror (z.b. Irak, Afghanistan, Nigeria) Verpflichtung zum Militär- bzw. Kriegsdienst (z. B. Kindersoldaten) Drohende Todesstrafe (bei Verweigerung des Militärdienstes, Homosexualität) Folter (z.b. gegenüber politischen Gefangenen) Diskriminierung (ethnische und religiöse Minderheiten, Frauen, ) Umwelt- und Naturkatastrophen Zerstörte Lebensgrundlagen Familiäre Gewalt Fehlende Gesundheitsversorgung...
Nicht alle der aufgeführten Fluchtursachen führen zu einer Anerkennung als Flüchtling im internationalen bzw. europäischen und nationalen Flüchtlingsrecht
Wer gilt als Flüchtling?
Der Flüchtlingsbegriff nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951) Im Sinne dieses Abkommens ist ein Flüchtling eine Person, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will" (Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 1 A, Nr. 2)
Reiseausweis für Flüchtlinge nach der GFK mit Asylberechtigung Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Flüchtlingsschutz und Flüchtlingsrecht Internationales Flüchtlingsrecht und Menschenrechtsabkommen Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 Flüchtlingsbegriff; Art. 33 Verbot der Zurückweisung) UN-Kinderrechtskonvention (Art. 22 Kinder als Flüchtlinge) UN-Behindertenrechtskonvention Europäisches Recht Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 3 Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung) Europäische Grundrechtecharta (Art. 18 Asylrecht) Gemeinsames Europäisches Asylsystem (u.a. Verordnungen und Richtlinien) Nationales Recht Grundgesetz GG (Art. 16a) Asylgesetz AsylG Aufenthaltsgesetz - AufenthG Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG Beschäftigungsverordnung - BeschV
Aktuelle Informationen zum Flüchtlingsrecht: www.asyl.net www.bamf.de www.einwanderer.net www.unhcr.de
Hauptherkunftsländer von Asylantragssteller_innen in Deutschland (Jan. März 2016-176.465 Anträge) Syrien (50,3 %) Irak (14,6 %) Afghanistan (11,4 %) Iran ( 2,5 %) Albanien ( 1,9 %) Pakistan ( 1,6 %) Eritrea ( 1,4 %). Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
III. Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge
EU-Aufnahmerichtlinie (in Kraft getreten am 19.07.2013) Frist zur Umsetzung bis 20.07.2015 in den Mitgliedstaaten wurde in Deutschland bisher noch nicht umgesetzt Kapitel 4, Bestimmungen für schutzbedürftige Personen: Minderjährige unbegleitete Minderjährige Menschen mit Behinderungen Ältere Menschen Schwangere Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern Opfer von Menschenhandel Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen Personen mit psychischen Störungen Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben
Gemäß Art. 22 der EU-Aufnahmerichtlinie ist es Aufgabe der Mitgliedsstaaten besonders schutzbedürftige Personen zu identifizieren und angemessen zu versorgen. Dies betrifft die medizinische Versorgung, die Unterbringung und das Asylverfahren. Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung Art. 19, Abs. 2 Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung insbesondere der Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist Art. 25 Abs. 1
Flüchtlinge mit Behinderung Schwerbehindertenausweis für Asylbewerber und geduldete Personen Voraussetzung: gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.04.2010, Aktenzeichen: B9 SB 2/09 R Bei einem geduldeten Ausländer, der sich voraussichtlich länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten wird, ist anzunehmen, dass er im Sinne des 2 Abs. 2 SGB IX seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland hat. Das trifft jedoch nicht zu, wenn aufgrund besonderer Umstände ersichtlich ist, dass die Abschiebung gerade erfolgt oder unmittelbar bevorsteht. Quelle: www.asyl.net Schwerbehindertenausweis für Asylbewerber_innen Beantragt ein Inhaber einer Aufenthaltsgestattung eine Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht, fragt die zuständige Behörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, ob Hinweise auf das Vorliegen von Ablehnungsgründen nach 30 Absatz 3 AsylVfG (Anm.: offensichtlich unbegründeter Asylantrag) vorliegen. Wenn ja, erfolgt keine Feststellung nach dem SGB IX. Der Antrag wird gemäß 2 Absatz 2 SGB IX abgelehnt, weil kein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben ist. Wenn keine Ablehnungsgründe vorliegen, wird ein Feststellungsverfahren nach dem SGB IX durchgeführt und der Ausweis nach 6 Absatz 5 Schwerbehindertenausweisverordnung befristet. LVR Westfalen-Lippe (Hrsg.), Behinderung und Ausweis, Münster 2012
Rechtliche Betreuungen für Flüchtlinge Nach Art. 24 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) unterliegen Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft dem Recht des Staates, dem der Betroffene angehört. Für einen Angehörigen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufenthalt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem Recht bestellt werden (Art. 24 Abs. 1, Satz 2 EGBGB). In 104 Abs. 1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betreuungssachen festgelegt, wenn der Betroffene 1. Deutscher ist oder 2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Betroffene oder der volljährige Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf. Vgl. Winzenried, Heike, Rechtliche Betreuung von kranken Flüchtlingen - Hinweise für die Beratungspraxis in: Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht, 9/2011, S. 280. http://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/beitraege_am_2011/am2011-9-279-winzenried.pdf Winzenried, Heike, Rechtliche Betreuung von Flüchtlingen Besonderheiten und Herausforderungen, in: BtPRAX, Zeitschrift für soziale Arbeit, gutachterliche Tätigkeit und Rechtsanwendung in der Betreuung, 2/2016, S. 54 59.
Medizinische Versorgung nach 4 Asylbewerberleistungsgesetz (für Grundleistungsbezieher nach 3) für Asylbewerber_innen und geduldete Personen für die Dauer von 15 Monaten nach der Einreise (Ausnahmen: 1a, 2 Abs. 1 AsylbLG) anschließend Leistungen analog SGB XII 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände Versorgung mit Zahnersatz nur soweit es im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. 6 Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten erforderlich Einführung einer Gesundheitskarte in einigen Bundesländern bzw. Kommunen für Asylbewerber_innen und geduldete Flüchtlinge während der ersten 15 Monate des Aufenthalts (Leistungen auf der Grundlage von SGB V, die nicht aufschiebbar sind und genehmigungspflichtige Leistungen)
IV. Unterschiedliche Flüchtlingsgruppen und rechtliche Situation 1. Flüchtlinge im Asylverfahren bzw. Asylsuchende (Asylbewerber_innen) 2. Anerkannte und schutzberechtigte Flüchtlinge (Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK; subsidiär Schutzberechtigte; Abschiebungsverbote) 3. Flüchtlinge mit weiteren humanitären Aufenthaltstiteln 4. Personen mit Duldung (Aussetzung der Abschiebung nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren oder Duldung ohne Asylantrag)
Aufenthaltsbescheinigungen für Asylsuchende Ankunftsnachweis (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) nach 63a AsylG - bisher BÜMA Nach der Registrierung und Meldung als Asylsuchender wird zunächst ein Ankunftsnachweis für max. 6 Monate ausgestellt. Ausnahmsweise ist eine Verlängerung um jeweils längstens 3 Monate möglich. Aufenthaltsgestattung Nach der Asylantragsstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten Asylbewerber_innen für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach 55 Asylgesetz, die in der Regel für 6 Monate ausgestellt und während des Asylverfahrens verlängert wird. Bei diesen Bescheinigungen handelt es sich nicht um einen Aufenthaltstitel!
Ankunftsnachweis (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens)
Entscheidungsmöglichkeiten im Asylverfahren 1. Asylberechtigung (Art. 16a Abs. 1 GG) AE 25 Abs. 1 AufenthG 2. Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft AE 25 Abs. 2, Satz 1, GFK ( 3 Abs. 1 AsylG) Alternative 1 AufenthG 3. Subsidiärer Schutz ( 4 Abs. 1 AsylG) AE 25 Abs. 2, Satz 1, (Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung, Alternative 2 AufenthG Bedrohung des Lebens in bewaffnetem Konflikt - EMRK) 4. Abschiebungsverbote AE 25 Abs. 3 AufenthG (Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit EMRK) ( 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG, z.b. krankheitsbedingte Abschiebungsverbote) 5. Ablehnung des Asylantrags Duldung, 60a AufenthG einfach unbegründet offensichtlich unbegründet ( Sichere Herkunftsländer : Albanien, Bosnien- Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien; geplant: Algerien, Marokko, Tunesien) unzulässig (Dublin-Verfahren) ( 27a AsylG)
2. Anerkannte und schutzberechtigte Flüchtlinge Asylberechtigte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK Subsidiärer Schutz Abschiebungsverbote
3. Flüchtlinge mit weiteren humanitären Aufenthaltstiteln Bleibeberechtigte (Bleiberechts- und Härtefallregelungen) Resettlement- und Kontingentflüchtlinge Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über längeren Zeitraum nicht möglich (z.b. Reiseunfähigkeit)..
4. Personen mit Duldung gesetzliche Grundlage: 60a AufenthG Aufenthaltsbescheinigung Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, solange eine Ausreise aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen nicht möglich ist. Bescheinigung über die Meldung als unerlaubt eingereister Ausländer (Antrag auf Duldung ohne Asylantragsstellung) Ohne Asylverfahren, wenn eine Ausreise aus rechtlichen, tatsächlichen oder humanitären Gründen nicht möglich ist. Eine Duldung wird in der Regel für 3 6 Monate erteilt. Es sind aber auch kürzere Fristen von einigen Wochen oder Tagen möglich.
Duldung
V. Fazit Besonders schutzberechtigte Flüchtlinge haben - falls erforderlich - unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status Anspruch auf die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung darf nicht von der aufenthaltsrechtlichen Situation, von Sprachkenntnissen oder dem kulturellen Hintergrund abhängig gemacht werden Eine Einwanderungsgesellschaft muss sich in allen gesellschaftlichen Bereichen, auch bei der Gesundheitsversorgung, den damit verbundenen Herausforderungen stellen Bestehende Zugangsbarrieren rechtlicher, sprachlicher und kultureller Art müssen abgebaut werden Hierfür sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlichen wie z.b. Finanzierung von Dolmetscher_innen und Einrichtung von Dolmetscherdiensten
Fortbildungen für Berufsbetreuer insbesondere im Aufenthaltsund Asylrecht Fortbildungen für Flüchtlingsberater_innen zum Betreuungsrecht Ausbildung von Berufsbetreuer_innen mit Migrationshintergrund Gewinnung von ehrenamtlichen rechtlichen Betreuuer_innen für Menschen mit Fluchthintergrund Vernetzung und Kooperation zwischen Beratungsstellen für Flüchtlinge, Flüchtlingsorganisationen und Berufsbetreuern Förderung statt Einschränkung des Familiennachzugs für (anerkannte) Flüchtlinge
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!