Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Ähnliche Dokumente
Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r. vom. 13. Mai 2014 bis 16. Mai 2014

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r. vom. 10. Mai 2016 bis 13. Mai 2016

Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r

Fraglich ist, ob der AG an die tarifrechtlichen Regelungen gebunden ist bzw. ob von diesen abgewichen werden kann.

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. "Fachangestellte/r für Bürokommunikation"

Die so genannte Grundkündigungsfrist beträgt nach 622 Abs. 1 BGB vier Wochen

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

MERKBLATT GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN 1. ALLGEMEINE FRISTEN ( 622 ABS. 1 BIS 3 BGB) Recht und Steuern

Thüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG -

Abschlussprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

19. Akademie für Oberstufenschüler. Prof. Dr. Andreas Borsutzky

Befristung und Beendigung von

Arbeits- und Tarifrecht VFA (40 Stunden = 20 Doppelstunden) Stand

s Bundespersonalgesetz. Änderung

Fortbildungsprüfung. am 7. November 2017

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

Praktikumsvertrag. zwischen. Hochschule Magdeburg-Stendal, Breitscheidstr. 2, Magdeburg (Praktikumsbetrieb)

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Rechtsgrundlagen. Personalrecht Angestelltenlehrgang I (50 Stunden = 25 Doppelstunden) Stand: Feinziele: Bezüge zu anderen Lehrgebieten

Technische Universität Clausthal - Der Präsident Stand: M e r k b l a t t

Zwischen. A r b e i t s v e r t r a g 7

Tarifvertrag über eine Ertragsbeteiligung der Beschäftigten an Flughäfen. (TV Ertragsbeteiligung Flughäfen)

Tarifvertragsrecht - Grundlagen

2 Voraussetzungen HI660690

Abschlussprüfung 2015

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. "Fachangestellte/r für Bürokommunikation"

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

Landesbezirkstarifvertrag Nr. 31/2006

Lesefassung November 2016

Inhaltsübersicht. Praktikum - Kündigung

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

Lösungsvorschlag zur Fortbildungsprüfung Verwaltungsfachwirt/in Winter öffentliches Dienstrecht, Kommunikation und Mitarbeiterführung

Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen

Lesefassung November 2016

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro

Kindertagespflege - Kündigung in Recht und Vertrag Köln M. Taprogge-Essaida

Praktikumsvertrag nach Maßgabe von 26 BBiG. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn..

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2009/2010. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Ergänzungsqualifizierung in der Kindertagespflege. zivilrechtliche Verträge

Abschluss- und Wiederholungsprüfung 2017 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 2014

Praktikumsvertrag. zwischen. (Praktikumsbetrieb) vertreten durch. Frau/Herrn... Frau/Herrn... (nachfolgend: Praktikantin/Praktikant)

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Dienstvereinbarungen. Thomas Schmitz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

Zwischen. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer/eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten 4

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung. (TVsA) vom 13. September 2005

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April in der im Bereich der neuen Bundesländer anzuwendenden Fassung

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund

Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

2. Änderungstarifvertrag zum TV-Ärzte/Hubertusburg vom 14. März 2018

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Allgemeine Wirtschaftslehre/Recht (I) Arbeitsrecht

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 3. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits.

Schulvertrag. Die vorgenannte(n) Person(en) ist(sind) der/die Erziehungsberechtigte(n) in der Folge auch nur genannt Eltern des Kindes:

Tarifverträge. 1. Allgemeines

4.5.4 Leistungen. Gemäß 137 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer. mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Verhältnis

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

[Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ),

2. Grundkündigungsfrist und verlängerte Kündigungsfristen bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu neun Jahren

Tarifvertrag für Schulhausmeister/innen (TV-Schulhausmeister SH)

Tarifvertrag Soziale Dienste - Bereich: Altenpflege und Altenhilfe - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Warum Arbeitsverträge schriftlich

Abschlussprüfung 2016 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr Prüfungsbereich: Personalwesen kommunal-

3. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Kreiskrankenhaus Delitzsch GmbH (TV-Ärzte Delitzsch/Eilenburg)

Befüllen des Formblattes Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit oder einer Kur eines Arbeitnehmers ( 22 TV-L) A740

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

Thüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG -

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

1.1 Tarifautonomie, rechtliche Grundlagen

Beendigungsgründe des Arbeitsverhältnisses. Ordentliche oder außerordentliche Kündigung

Prof. Dr. Rüdiger Krause WS 2010/2011. Übungsfälle zur Veranstaltung Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht

Zwischen. ... vertreten durch... (Ausbildender) Frau/Herrn... Anschrift:... (Auszubildende/r) geboren am:...

Deutsches Forschungsnetz

hiermit möchten wir euch über die neuesten Entwicklungen im Bundesfreiwilligendienst informieren:

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Transkript:

Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben Sie zu Beginn Ihrer Ausführungen den Bearbeitungsstand Ihrer VSV an! Beantworten Sie die Fragen und begründen Sie Ihre Antworten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften. Diese Aufgabe besteht aus 3 Blatt!

Sachverhalt: Bei der Stadt Sonnental (Mitglied im KAV Sachsen e. V.) ist seit 1. November 2011 Frau Susi Langstrumpf, geb. am 3. Oktober 1977, als vollbeschäftigte Verwaltungsfachangestellte unbefristet beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde schriftlich eine Probezeit von 5 Monaten vereinbart. In der Zeit vom 5. April bis 18. Mai 2012 war Frau Langstrumpf auf Grund einer Blinddarmoperation arbeitsunfähig erkrankt. Im Oktober 2012 ehelicht Frau Langstrumpf ihren langjährigen Lebensgefährten. Aus diesem Grund beschließt sie, sich künftig nur noch ihren hausfraulichen Pflichten zu widmen. Deshalb gibt sie am 16. Oktober 2012 in der Personalstelle der Stadt Sonnental ein Schreiben folgenden Inhalts ab: Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Sonnental außerordentlich, da ich nach meiner Eheschließung so schnell wie möglich nur noch als Hausfrau tätig sein möchte. Sollte eine außerordentliche Kündigung nicht möglich sein, kündige ich ordentlich zum 30. November 2012... Die zuständige Personalsachbearbeiterin erklärt ihr darauf hin am 17. Oktober 2012, dass die außerordentliche Kündigung nicht zulässig und die ordentliche Kündigung nicht fristgerecht sei. Die Stadt Sonnental sei jedoch bereit, mit ihr einen Auflösungsvertrag abzuschließen. Bearbeitungshinweise: 1. Frau Langstrumpf ist Mitglied der Gewerkschaft verdi. 2. Die Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse ist grundsätzlich zu unterstellen. 3. Aus den Personalunterlagen von Frau Langstrumpf ist Folgendes ersichtlich: 01.09.1998 bis 26.08.2001 Ausbildung bei der Stadt Sonnental 01.10.2001 bis 30.09.2005 Fachhochschulstudium 01.11.2005 bis 31.10.2007 Beschäftigte bei der Stadt Sonnental 01.11.2007 bis 30.09.2011 Mitarbeiterin in der Buchhaltung bei der Schneider GmbH Eintrag vom 1. November 2011: Beginn der Beschäftigungszeit wird auf den 01.11.2011 festgesetzt. Fragen: 1. Prüfen Sie, ob auf das Arbeitsverhältnis von Frau Langstrumpf der TVöD unmittelbar und zwingend anzuwenden ist! (12) 2. Prüfen Sie, ob der Beginn der Beschäftigungszeit von Frau Langstrumpf bei der Stadt Sonnental richtig festgesetzt war! Korrigieren Sie ggf. das Datum in den Personalunterlagen (1. November 2011)! (12)

3. Prüfen Sie, ob die Festsetzung der Probezeit für Frau Langstrumpf korrekt war! Geben Sie das Ende der Probezeit an! (9) 4. Prüfen Sie, ob Frau Langstrumpf während ihrer Erkrankung Anspruch auf Entgelt hatte! Wenn ja für welchen Zeitraum? (24) 5. Prüfen Sie die am 17. Oktober getroffenen Aussagen der zuständigen Personalsachbearbeiterin: a) Ist die außerordentliche Kündigung der Frau Langstrumpf zulässig? (9) b) Ist die ordentliche Kündigung zum 30. November 2012 wirksam? Gehen Sie dabei auch auf eventuelle Formvorschriften ein! (23) 6. Erläutern Sie den Begriff Auflösungsvertrag! Was ist zu beachten, damit dieser wirksam ist? (6) Aufgabe: Alle Fragen sind unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage zu begründen!

Lösungsskizze: zu 1. Prüfen Sie, ob auf das Arbeitsverhältnis der Frau Langstrumpf der TVöD unmittelbar und zwingend anzuwenden ist! Fraglich ist, ob die Rechtsnormen des TVöD für das Arbeitsverhältnis der Frau L. bindend sind. Nach 4 Abs. 1 TVG gelten die Rechtsnormen des TV unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Fraglich ist, ob AG und AN tarifgebunden sind. Die Stadt S. ist Mitglied im KAV Sachsen e. V. (VKA zugehörig). Sie ist damit Mitglied einer Tarifvertragspartei i. S. des 2 Abs. 1 TVG. Frau L. ist Mitglied der Gewerkschaft verdi, damit auch Mitglied einer Tarifvertragspartei. Demzufolge besteht beiderseits Tarifgebundenheit ( 3 Abs. 1 TVG). Der Geltungsbereich des TVöD trifft auf das Arbeitsverhältnis der Frau L. zu: Nach 1 Abs. 1 gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem AG stehen, der Mitglied eines Verbandes der VKA ist. Für Frau L. trifft dies zu. Ferner liegt keine Ausnahme vom Geltungsbereich entsprechend des 1 Abs. 2 TVöD vor. Ergebnis: Der TVöD gilt zwingend und unmittelbar, d. h. mit normativer Wirkung für das Arbeitsverhältnis der Frau L. (12) zu 2. Prüfen Sie, ob der Beginn der Beschäftigungszeit der Frau Langstrumpf bei der Stadt Sonnental richtig fest gesetzt war! Korrigieren Sie ggf. das Datum in den Personalunterlagen! Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber (hier: Gemeinde Sonnental) in einem Arbeitsverhältnis ( 611 BGB) zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist ( 34 Abs. 3 S. 1 TVöD). (hier: grundsätzlich die Zeit ab 01.11.2011) Die im Ausbildungsverhältnis bei der Stadt Sonnental zurück gelegte Zeit und das Studium zählen nicht als Beschäftigungszeit (keine Leistungs- und Vergütungspflicht). Die zuvor in S. im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit wird als Beschäftigungszeit nach o. g. Vorschrift angerechnet: 2 Jahre ( BGB); Zeiten in der Wirtschaft zählen nicht. Ergebnis: Der Beginn der Beschäftigungszeit wurde für Frau Langstrumpf nicht korrekt fest gesetzt richtig ist der 01.11.2009. (12) zu 3. Prüfen Sie, ob die Festsetzung der Probezeit für Frau Langstrumpf korrekt war! Wann endete diese? Gem. 2 Abs. 4 S. 1 TVöD beträgt die Pz 6 Monate, wenn keine kürzere vereinbart wurde. 2 Abs. 4 S. 2 TVöD greift nicht. Hier: Pz 5 Monate zulässig Beginn der Pz: 01.11.2011 ( 187 Abs. 2 S. 2 BGB) Ende (5 Monate): 31.03.2012 ( 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Ergebnis: Die Probezeit endete am 31.03.2012 ( 9)

zu 4. Prüfen Sie, ob Frau Langstrumpf während ihrer Erkrankung Anspruch auf Entgelt hatte! Wenn ja für welchen Zeitraum? Gem. 22 Abs. 1 S. 1 TVöD erhalten Beschäftigte, die infolge Krankheit arbeitsunfähig werden, ohne dass sie daran ein Verschulden trifft, bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach 21 TVöD. (Unter Krankheit versteht man jede seelische oder körperliche Beeinträchtigung hier: Blinddarm-OP -, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führt (Kausalität).) 1 An der Arbeitsunfähigkeit trifft L. kein Verschulden i. S. der Protokollerklärung zu 22 Abs. 1 S. 1 TVöD. Dieses wäre nur gegeben, wenn sie die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder grob fahrlässig (erforderliche Sorgfalt grob außer Acht lassend) herbeigeführt hätte (vgl. 276 BGB). Dafür ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise. Vorerkrankungen nach 22 Abs. 1 S. 2 TVöD i. V. m. 3 EFZG sind ebenfalls aus zu schließen. Demnach hat Frau L. Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. 22 Abs. 1 S. 1 TVöD für die Dauer von 6 Wochen: FB 05.04.2012 ( 187 Abs. 2 BGB) FE 16.05.2012 ( 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB) Frau L. war bis 18.05.erkrankt. Fraglich ist, ob sie für die restliche Zeit noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD hat. Gem. 22 Abs. 3 Satz 1 TvöD ist die Zahlung des Krankengeldzuschusses und die Dauer seiner Zahlung von der Beschäftigungszeit abhängig. ( 34 Abs. 3 TVöD). Bz (Erläuterung s. Aufgabe 2) zählt vom 01.11.09. Zum Zeitpunkt der Erkrankung hat Frau L. eine Bz von mehr als 2 Jahren (01.11.09 bis März 2012), damit hat sie Anspruch auf Krankengeldzuschuss längstens bis zu 13 Wochen. Ergebnis: 05.04.2012 bis 16.05.2012 Entgeltfortzahlung, Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht vom 17.05. bis 18.05.12. (24) zu 5. Prüfen Sie die am 17. Oktober getroffenen Aussagen der zuständigen Personalsachbearbeiterin: a) Ist die außerordentliche Kündigung der Frau Langstrumpf zulässig? 626 Abs. 1 BGB: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Tatsache ist, Frau L.(Einzelfall) möchte ihre Berufstätigkeit aufgeben; Unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner (der AG erwartet die kontinuierliche Erfüllung der Arbeitsaufgaben) ist es Frau L. durchaus zumutbar, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt und nur unter Beachtung der Kündigungsfristen gekündigt wird. Ergebnis: Die außerordentliche Kündigung ist unzulässig, ( 9) 1 Zusatzpkt.

Zu 5. b) Ist die ordentliche Kündigung zum 30.11.2012 wirksam? Gehen Sie dabei auch auf ev. Formvorschriften ein! Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, d. h. sie muss dem anderen Vertragspartner wirksam zugehen, in Herrschaftsbereich ( 130 BGB). Vorliegend gab Frau L. das Kündigungsschreiben am 16.10.2012 in der Personalstelle ab wirksamer Zugang. Die Kündigung muss, um wirksam zu sein, schriftlich erfolgen ( 623 BGB), - hier (+). Das Arbeitsverhältnis von L. hat am 01.11.2011 begonnen. Am Tag des Zugangs der Kündigung, 16.10.2012, hat das Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden ( 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Die Kündigungsfrist nach 34 Abs. 1 S. 1 TVöD greift deshalb nicht. Nach 34 Abs. 1 S. 2 TVöD richtet sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit beim selben AG ( 34 Abs. 3 S. 1, 2 TVöD). Beginn der Bz (s. Aufgabe 2): 01.11.2009 bis zum Zugang der Kündigung hat Frau L. eine Beschäftigungszeit von mehr als 2 Jahren und unter 5 Jahren ( BGB s. o.) zurück gelegt. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahres. Die Frist beginnt am 17.10.2012 zu laufen ( 187 Abs. 1 BGB). Ende der 6 Wochen: 27.11.2012 ( 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB), allerdings zum Schluss des Kalendervierteljahres: 31.12.2012. Ergebnis: Die Kündigung ist zwar form-, aber nicht fristgerecht erfolgt. Damit ist sie nicht zum 30.11. wirksam. Zu 6.: Erläutern Sie den Begriff Auflösungsvertrag! Was ist zu beachten, damit dieser wirksam ist? 33 Abs. 1 Buchst. b TVöD: Das Arbeitsverhältnis endet jederzeit (d. h. ohne Einhaltung von Kündigungsfristen) im gegenseitigen Einvernehmen (d. h. übereinstimmende WE seitens des AG und des AN). Der Auflösungsvertrag muss nach 623 BGB schriftlich abgeschlossen werden, um wirksam zu sein. (23) ( 6) Aufbau, Gliederung, Stil ( 5)