Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. "Fachangestellte/r für Bürokommunikation"
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- Bernt Holzmann
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1 Landesdirektion Sachsen Prüf. Nr.: Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf "Fachangestellte/r für Bürokommunikation" am 13. Mai Prüfungsaufgabe: Verwaltung Arbeitszeit: Hilfsmittel: 90 Minuten VSV Sachsen Achtung: Wir bitten Sie den Teil Personalwesen und Finanzwesen getrennt zu heften.
2 Teil Personalwesen (Bearbeitungszeit 45 Minuten) Sachverhalt Frau Katja Meyer (22 Jahre alt) wurde im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Fachangestellten für Bürokommunikation am 1. September 2012 von der Stadt Zwickau in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Seitdem ist sie ohne Unterbrechung bei der Stadt Zwickau beschäftigt. Auch krankheitsbedingte Ausfälle gab es nicht. Seit vielen Jahren trainiert Frau Meyer Leichtathletik. Beim letzten Training am 30. April 2014 hat sie sich schwer am Bein verletzt. Der Arzt konnte vorerst noch keine Prognose zu Krankheitsverlauf und Dauer geben. Für ein verlängertes Wochenende hatte Frau Meyer den 2. Mai 2014 als Urlaubstag beantragt und genehmigt bekommen. Leider konnte sie diesen Tag wegen ihrer Krankheit nicht nutzen. Fragen: 1. Was musste Frau Meyer veranlassen, um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber zu erhalten? 2. Auf welche finanziellen Leistungen im Krankheitsfall hat Frau Meyer Anspruch und für welchen Zeitraum kann Sie diese in Anspruch nehmen? (Fristberechnungen sind nicht erforderlich.) 8 Punkte 3. Erklären Sie kurz, welche Auswirkungen die Erkrankung auf ihren Urlaubsanspruch hat! 4. Bis zu welchem Zeitpunkt kann sie falls erforderlich ihren Resturlaub für 2014 antreten? 5. Erläutern Sie ausführlich, a) ob das Kündigungsschutzgesetz für Frau Meyer anzuwenden ist und b) ob sie sich über die Möglichkeit einer Kündigung wegen ihrer Krankheit durch den Arbeitgeber Sorgen machen muss! 18 Punkte Aufgabe: Beantworten Sie die Fragen anhand der einschlägigen tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen und begründen Sie Ihre Entscheidungen! Hinweise: 1. Die Stadt Zwickau wendet auf alle Arbeitsverhältnisse den TVöD an. 2. Fristberechnungen sind nicht erforderlich. fachlicher Teil:
3 Lösungsvorschlag Personalwesen 1. Was musste Frau Meyer veranlassen, um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall von ihrem Arbeitgeber zu erhalten? - gemäß 5 Abs, 1 Satz 1 EntgFZG ist die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (also gemäß 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen (2) - 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFZG erst wenn sie länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist (hier vorliegend), ist Bescheinigung über AU und deren voraussichtliche Dauer am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen (4) 2. Auf welche finanziellen Leistungen im Krankheitsfall hat Frau Meyer Anspruch und für welchen Zeitraum kann Sie diese in Anspruch nehmen? (Fristberechnungen sind nicht erforderlich.) 8 Punkte - gemäß 22 Abs. 1 TVöD erhalten Beschäftigte bei AU infolge Krankheit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgelt nach 21 TVöD, wenn kein Verschulden vorliegt. (5) - Verschulden laut Protokollerklärung zu Abs. 1 S. 1: vorsätzlich oder grob fahrlässig (2) - aus SV nicht ersichtlich (1) - des weiteren wird Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 3 Satz 1 TVöD gewährt (2) - dieser ist abhängig von der Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 TVöD (2) - Beschäftigungszeit von Frau Meyer beträgt mehr als 1 Jahr aber weniger als 3 Jahre (2) - somit hat sie längstens bis zum Ende der 13. Woche Anspruch auf Krankengeldzuschuss (2) 3. Erklären Sie kurz, welche Auswirkungen die Erkrankung auf ihren Urlaubsanspruch hat! - Nach 9 BurlG werden ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. - D.h. dieser Urlaubstag bleibt erhalten, da sie an dem Tag arbeitsunfähig war 4. Bis zu welchem Zeitpunkt kann sie - falls erforderlich- ihren Resturlaub für 2014 antreten? - 26 Abs. 2 a) Nr.1, 2 TVöD (2) - Urlaubsanspruch kann auf das Folgejahr übertragen werden (1) - Grds. muss er in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden (1) - Wenn dies bei Arbeitsunfähigkeit nicht möglich ist, ist ein Urlaubsantritt bis möglich (2) - Da bei Frau Meyer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, könnte sie den Urlaub bis antreten (2)
4 5. Erläutern Sie ausführlich, ob a) das Kündigungsschutzgesetz für Frau Meyer anzuwenden ist und b) ob sie sich über die Möglichkeit einer Kündigung wegen ihrer Krankheit durch den Arbeitgeber Sorgen machen muss! 18 Punkte a) - KSchG gilt bei einen Beschäftigungsverhältnis von länger als 6 Monaten nach 1 KSchG. (2) - Katja ist länger als ein Jahr bei der Stadt Zwickau, Vorauss. ist erfüllt (2) - Nach 23 KSchG müssen mehr als 10 Beschäftigte im Unternehmen sein (2) - Davon ist bei der Stadt Zwickau auszugehen (1) - Also gilt das Kündigungsschutzgesetz für Frau Meyer (1) b) - Nach 1 Abs.2 KSchG ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. (3) - Dafür müssen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe vorliegen (1) - Krankheit wäre eventuell ein personenbedingter Grund (2) - Hier handelt es sich jedoch um die erstmalige Erkrankung (1) Alternative 1 zu 5b) - Auch wenn es eine längere Erkrankung ist, ist eine personenbedingte Kündigung nicht möglich. (1) - Andere Gründe sind nicht ersichtlich. (1) - Frau Meyer muss sich keine Sorge wegen einer Kündigung machen (1) Alternative 2 zu 5b) - Kündigung evtl. mgl. (1) - schlüssige, folgerichtige Begründung (2) z.b. lang anhaltende Krankheit führt zu Problemen im betrieblichem Ablauf fachlicher Teil:
5 Teil Kommunales Finanzwesen (Bearbeitungszeit 45 Minuten) Aufgabe 1 31 Punkte Sie sind nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur/m Fachangestellten für Bürokommunikation im Büro des Bürgermeisters beschäftigt. Ihr Chef gibt Ihnen nun ein Schreiben von Herrn Gemeinderat Neunmalklug. Beantworten Sie kurz folgende Aufgaben von Herrn Gemeinderat Neunmalklug und geben Sie die entsprechenden Rechtnormen mit an! a) Nennen Sie die Komponenten des kommunalen doppischen Rechnungswesens! b) Erläutern Sie, wer zur Erhebung von Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung berechtigt ist! c) Der Gemeinderat beschließt, dass das Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung vom 01.Juli bis zum 30. Juni festgesetzt wird. Prüfen Sie die Zulässigkeit! d) Erläutern Sie kurz, wie lange der beschlossene Haushaltsplan zur Einsichtnahme auszuliegen hat! e) Wenn im beschlossenen Haushaltsplan 2014 eine Bauinvestition für den Sportverein für 1,5 Mio. Euro veranschlagt ist, hat der Verein dann einen Anspruch auf die Umsetzung des Bauvorhabens? f) Nennen Sie zwei Gründe für den Erlass einer Haushaltsnachtragssatzung und wer diese beschließen muss! Aufgabe 2 7 Punkte Die Verwaltung modernisiert ihr Rathaus und muss daher vorübergehend einige Büros auslagern. Zu diesem Zweck will sie einen zweijährigen Mietvertrag über Büroräume bei einer ansässigen Immobilienfirma abschließen. Prüfen Sie, ob für den Abschluss des Mietvertrages eine Verpflichtungsermächtigung notwendig ist und begründen Sie Ihre Entscheidung! Aufgabe 3 Susi Sorglos hat im Fernsehen vom den Schäden des Juni-Hochwasser 2013 erfahren und möchte gern helfen. Aus diesem Grund zahlt sie bei der örtlichen Sparkasse auf ein dort geführtes Konto der Stadt Königstein den Betrag von 111 Euro ein. Auf dem Einzahlungsbeleg gibt sie als Verwendungszweck "Spende Hochwasser 2013 an Stadt Königstein" an. Die Stadtkasse von Königstein erfährt von diesem Vorgang durch den Kontoauszug. Eine Kassenanordnung (Annahmeanordnung) liegt der Stadtkasse nicht vor. Prüfen Sie, ob die Stadtkasse (nach Erhalt des Kontoauszugs) den erhaltenen Betrag annehmen und buchen darf, obwohl sie nicht im Besitz einer Kassenanordnung ist? Fachlicher Teil:
6 Teil Kommunales Finanzwesen Lösungsvorschlag: Aufgabe 1 31 Punkte Sie sind nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung zur/m Fachangestellten für Bürokommunikation im Büro des Bürgermeisters beschäftigt. Ihr Chef gibt Ihnen nun ein Schreiben von Herrn Gemeinderat Neunmalklug. Bitte beantworten Sie kurz die folgenden Aufgaben von Herrn Gemeinderat Neunmalklug und geben Sie bei der Begründung auch die entsprechenden genauen Rechtnormen mit an! a) Nennen Sie die Komponenten des kommunalen doppischen Rechnungswesens! Lösung: Finanzrechnung (1) gemäß 48 SächsKomHVO-Doppik (1) Ergebnisrechnung (1) gemäß 49 SächsKomHVO-Doppik (1) und Vermögensrechnung (Bilanz) (1) gemäß 51 SächsKomHVO-Doppik (1) b) Erläutern Sie, wer zur Erhebung von Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung berechtigt ist! Lösung: Gemäß 76 Abs. 1 S. 4 SächsGemO (2) können nur Einwohner (1) gemäß 10 Abs. 1 SächsGemO (1)und Abgabepflichtige (1) gemäß 10 Abs. 3 SächsGemO (1) Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erheben. c) Der Gemeinderat beschließt, dass das Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung vom 01.Juli bis zum 30. Juni festgesetzt wird. Prüfen Sie die Zulässigkeit! Lösung: Gemäß 74 (3) SächsGemO (2) ist das Haushaltjahr immer das Kalenderjahr (1). Ergebnis: Es ist also nicht zulässig, dass das Haushaltsjahr vom 01.Juli bis zum 30. Juni festgesetzt wird. (1) d) Erläutern Sie kurz, wie lange der beschlossene Haushaltsplan zur Einsichtnahme auszuliegen hat! Lösung: Gemäß 76 Abs. 3 S. 2 SächsGemO (2): für die Dauer von mindestens einer Woche (1) Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden. (1) e) Wenn im beschlossenen Haushaltsplan 2014 eine Bauinvestition für den Sportverein für 1,5 Mio. Euro veranschlagt ist, hat der Verein dann einen Anspruch auf die Umsetzung des Bauvorhabens? Lösung: Nein (1), denn gemäß 75 (4) S. 2 SächsGemO (2) werden durch den Haushaltsplan keine Ansprüche begründet (1) f) Nennen Sie zwei Gründe für den Erlass einer Haushaltsnachtragssatzung und wer diese beschließen muss! Lösung: zwei Regelungen aus 77 (2) SächsGemO (4) nennen. i.v.m. 76 (2) S. 1 SächsGemO (2) der Gemeinderat (1) Aufgabe 2 7 Punkte Die Verwaltung modernisiert ihr Rathaus und muss daher vorübergehend einige Büros auslagern. Zu diesem Zweck will sie einen zweijährigen Mietvertrag über Büroräume bei einer ansässigen Immobilienfirma abschließen. Prüfen Sie, ob für den Abschluss des Mietvertrages eine Verpflichtungsermächtigung notwendig ist und begründen Sie Ihre Entscheidung! Lösung: Gemäß 81 Abs. 1 SächsGemO (2) sind Verpflichtungsermächtigungen nur für Investitionen (1) und Investitionsförderungsmaßnahmen (1) zulässig. Bei dem Abschluss eines Mietvertrages
7 handelt es sich nicht um eine Investitionen (1) und Investitionsförderungsmaßnahmen, sondern um Aufwand (1). Es ist keine Verpflichtungsermächtigung notwendig (1). Aufgabe 3 Susi Sorglos hat im Fernsehen vom den Schäden des Juni-Hochwasser 2013 erfahren und möchte gern helfen. Aus diesem Grund zahlt sie bei der örtlichen Sparkasse auf ein dort geführtes Konto der Stadt Königstein den Betrag von 111 Euro ein. Auf dem Einzahlungsbeleg gibt sie als Verwendungszweck "Spende Hochwasser 2013 an Stadt Königstein" an. Die Stadtkasse von Königstein erfährt von diesem Vorgang durch den Kontoauszug. Eine Kassenanordnung (Annahmeanordnung) liegt der Stadtkasse nicht vor. Prüfen Sie, ob die Stadtkasse (nach Erhalt des Kontoauszugs) den erhaltenen Betrag annehmen und buchen darf, obwohl sie nicht im Besitz einer Kassenanordnung ist? Lösung: Gemäß 7 (1) SächsKomKBVO (2) bedarf es einer Kassenanordnung, außer wenn in der SächsKomKBVO nichts anderes bestimmt ist (1). Eine Ausnahme vom Erfordernis einer Kassenanordnung besteht nach 10 (1) SächsKomKBVO (2), wenn für die Gemeindekasse/Stadtkasse zu erkennen ist, dass sie empfangsberechtigt ist, dann hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen (1). Dies trifft im vorliegenden Fall aufgrund des Verwendungszwecks zu (1). Damit hat die Gemeindekasse/Stadtkasse den Betrag von 111 Euro anzunehmen und zu buchen (1). Die Annahmeanordnung ist jedoch unverzüglich einzuholen (1). Fachlicher Teil:
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