Die Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster bedurften einer Überarbeitung.

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Transkript:

Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände Betreff: Aktualisierung der Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster des Bundes HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL FAX D5@bmi.bund.de www.bmi.bund.de Bezug: Meine Rundschreiben vom 24. März 2014 (D 5-31003/2#4), vom 3. August 2012 (D 5-220 233-53/7), vom 30. Juni 2010 (D 5-220 232-1/5), vom 10. Juli 2007 (D II 2-220 223-5/11), vom 31. Juli 2006 (D II 2-220 210-4/2) und vom 22. Dezember 2005 (D II 2-220 210-2/0) Aktenzeichen: D5-31001/29#1 Berlin, 2. April 2015 Seite 1 von 3 Anlage: - 10 - Die Arbeits- und Ausbildungsvertragsmuster bedurften einer Überarbeitung. Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer doppelten Schriftformklausel in einem Formularvertrag wurde die entsprechende Klausel in allen Arbeitsvertrags- und Ausbildungsvertragsmustern nicht mehr aufgenommen (bislang 6 des Arbeitsvertragsmusters bzw. 9 der Ausbildungsvertragsmuster). Das tarifvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Nebenabreden aus 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist davon nicht betroffen und deshalb als 5 Abs. 3 der Arbeitsvertrags- und Ausbildungsvertragsmuster neu aufgenommen. Diese Änderung war in allen hier angehängten Arbeitsvertrags- bzw. Ausbildungsvertragsmustern vorzunehmen. Als Folgeänderungen wurden im Arbeitsvertragsmuster Änderungsvertrag die folgenden beiden Optionen aufgenommen: Aufhebung der vereinbarten Schriftformklausel in 6 des bisherigen Arbeitsvertrags und für Nebenabreden die Vereinbarung der neuen Schriftformklausel als neuen 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

Berlin, 02.04.2015 Seite 2 von 3 Die sonstigen Änderungen sind redaktioneller Art. Unter anderem werden die Arbeitsvertragsmuster weiter vereinheitlicht: Die in den Mustern für befristete Beschäftigung in 3 enthaltene deklaratorische Regelung zur Kündigungsmöglichkeit bei befristeter Beschäftigung ist der Einheitlichkeit halber jetzt auch in das Arbeitsvertragsmuster für die befristete Übernahme von Auszubildenden aufgenommen. In den Arbeitsvertragsmustern für befristete Beschäftigung ist in 3 bei der Regelung zur Dauer der Probezeit der Verweis auf die Regelung im TVöD entfallen, weil hier je nach Sachlage entweder 2 Abs. 4 TVöD oder 30 Abs. 4 TVöD die Grundlage sein können. In die überarbeitete Fassung des Änderungsvertrags wurden insbesondere zusätzliche Optionen aufgenommen. Zum einen die nach 11 TVöD bestehende Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung für einen befristeten Zeitraum zu vereinbaren, so dass anschließend die vorherigen Arbeitsbedingungen wieder aufleben. Zum anderen sind die bislang jeweils als separate Änderungsverträge gefassten Vereinbarungen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. eines FALTER-Arbeitszeitmodells als Optionen in den Änderungsvertrag integriert. Damit sind keine Änderungen verbunden. Es dient vielmehr der Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei den Änderungsbefehlen in den Änderungsverträgen. Zudem sind die entsprechenden Hinweise in die Erläuterungen zu den Musterarbeitsverträgen integriert worden. Zur Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund nach 14 Abs. 2 TzBfG hat das BAG zum Verbot der Vorbeschäftigung aus 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entschieden, dass Arbeitsverhältnisse nicht mehr als vorherige Beschäftigung i. S. d. 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen sind, wenn zwischen dem einzugehenden Arbeitsverhältnis und der letztmaligen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber drei Jahre liegen. Angesichts anhängiger Verfahren sowohl beim BAG als auch beim BVerfG besteht gegenwärtig allerdings keine Rechtssicherheit. Bekannt gegeben werden hiermit: Erläuterungen zu den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern (Anlage 1) Arbeitsvertragsmuster für die Einstellung auf unbestimmte Zeit (Anlage 2), befristete Einstellung (Anlage 3), befristete Einstellung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis nach 16a Satz 1 TVAöD (Anlage 4),

Berlin, 02.04.2015 Seite 3 von 3 Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags (Anlage 5), Ausbildungsvertragsmuster mit Auszubildenden nach dem TVAöD - Besonderer Teil Pflege (Anlage 6), TVAöD - Besonderer Teil BBiG (Anlage 7), Niederschriften [unverändert] nach dem Nachweisgesetz (Anlage 8), über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Anlage 9), Merkblatt für Beschäftigte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Anlage 10) [nur hinsichtlich des Verweises auf gesetzliche Vorschriften aktualisiert]. Die vorgenannten Anlagen 1 bis 10 sind ab sofort zu verwenden und ersetzen die alten Muster nach Anlage 2 meines Rundschreibens vom 24. März 2014 (D 5-31003/2#4) in der vor der 4. Ergänzung vom 31. März 2015 geltenden Fassung, die Anlage 3 meines Rundschreibens vom 3. August 2012 (D 5-220 233-53/7), die Anlagen 2 und 3 meines Rundschreibens vom 30. Juni 2010 (D 5-220 232-1/5), die Anlage meines Rundschreibens vom 10. Juli 2007 (D II 2-220 223-5/11), die Anlagen meines Rundschreibens vom 31. Juli 2006 (D II 2-220 210-4/2) sowie die Anlagen 1 D bis G meines Rundschreibens vom 22. Dezember 2005 (D II 2-220 210-2/0). Eines Abschlusses neuer Arbeits- oder Ausbildungsverträge allein zum Zweck der Übernahme der Änderungen in den Vertragsmustern bedarf es nicht. Im Auftrag Bürger

Anlage 1 Erläuterungen zu den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern I. Grundsätzliches: Es ist jeweils das passende Arbeits- oder Ausbildungsvertragsmuster zu verwenden. Der Anwendungsbereich ergibt sich jeweils aus der Überschrift der Muster. Die Kästchen in den Arbeits- und Ausbildungsvertragsmustern eröffnen entweder eine Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Alternativen oder auch, ob eine Regelung in den individuellen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag aufgenommen werden soll. Dabei ist Zutreffendes anzukreuzen, nicht Zutreffendes ist zu streichen. Die Ausführungen unter der nachstehenden Ziffer II. beziehen sich auf die Arbeitsvertragsmuster für die Einstellung auf unbestimmte Zeit (Anlage 2) sowie die befristete Einstellung, und zwar sowohl allgemein (Anlage 3) als auch die befristete Einstellung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis (Anlage 4, zu den Voraussetzungen siehe Rundschreiben vom 3. August 2012 - D5-220 233-53/7). Gesonderte Hinweise werden, soweit erforderlich, zum Änderungsvertrag (Anlage 5; siehe Ziffer III.) und zu den Ausbildungsverträgen (Anlage 6 und 7; siehe Ziffer IV.) gegeben. II. Arbeitsvertragsmuster für die Einstellung (Anlagen 2 bis 4): Kopf des Arbeitsvertrages Ein Arbeitsvertrag wird unter Vorbehalt geschlossen, wenn die Wirksamkeit des Vertrages z. B. von dem Ergebnis einer Prüfung oder einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird. 1 des Arbeitsvertrages (Arbeitszeitumfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses) Teilzeitbeschäftigung: Der Regelfall einer Teilzeitbeschäftigung ist die individuelle Vereinbarung einer durchschnittlichen Arbeitszeit in einem prozentualen Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Soll ausnahmsweise abweichend von diesem Grundsatz eine feste Stundenzahl die auch bei einer allgemeinen tariflichen Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unverändert bleiben soll - für die Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, so ist der Arbeitsvertrag entsprechend abzuändern. Der Vertrag enthält zudem eine Regelung gemäß 6 Abs. 5 TVöD, wonach für Teilzeitbeschäftigte die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit arbeitsvertraglich zu regeln ist.

Befristung: - 2 - Allgemeines: Für Befristungen von Arbeitsverhältnissen gelten die Regelungen des 30 TVöD. Demnach sind befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des Teilzeitund Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig (Abs. 1 Satz 1). Das TzBfG unterscheidet bei befristeten Arbeitsverträgen zwischen kalendermäßig befristeten und zweckbefristeten Arbeitsverträgen ( 3 Abs. 1 TzBfG). Dabei bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ( 14 Abs. 4 TzBfG). Das Schriftformerfordernis erfasst nicht die Angabe des Befristungsgrundes (mit/ohne Sachgrund bzw. welcher Sachgrund). Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag Das kalendermäßig befristete Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit ( 15 Abs. 1 TzBfG). Zweckbefristung Bei der Zweckbefristung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht an einen bestimmten Termin gebunden, sondern an das Erreichen eines im Arbeitsvertrag definierten Zwecks. Der Zweck muss im Arbeitsvertrag so hinreichend umschrieben sein, dass man zuverlässig feststellen kann, ob er erreicht ist. Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber, die/den Beschäftigte/n zwei Wochen vor Erreichen des Zwecks schriftlich davon zu unterrichten ( 15 Abs. 2 TzBfG). Es wird empfohlen, Zweckbefristungen regelmäßig mit einer kalendermäßigen Befristung des Arbeitsverhältnisses zu verbinden. Sachgrundlose - kalendermäßige - Befristung ( 14 Abs. 2 TzBfG): Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Innerhalb der Gesamtdauer von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis bis zu dreimal verlängert werden. Zu beachten ist, dass bei einer eventuellen Verlängerung innerhalb des Zweijahreszeitraums keine über die bloße Verlängerung hinausgehende Vereinbarung getroffen werden darf. Jede darüber hinaus gehende Änderung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Art der Tätigkeit/Arbeitszeit) oder der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages anstelle der bloßen Verlängerung führen zu einer unwirksamen Befristung und in der Folge nach 16 TzBfG zu einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Ebenfalls darf kein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des 14 Abs. 2 TzBfG zu demselben Arbeitgeber bestanden haben. Ein Ausbildungsverhältnis gilt nicht als ein derartiges Arbeitsverhältnis.

- 3 - Besonderheiten für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte: Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt ( 30 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen ( 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD). Diese Besonderheiten gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die 57a ff. HRG, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten. Befristungen nach 21 BEEG Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses liegt vor, wenn Beschäftigte zur Vertretung einer/eines anderen Beschäftigten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz/der Elternzeit/der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach 21 BEEG eingestellt werden. Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den rechtlich zulässigen Zweck erkennen lassen. Übertragung von Führungspositionen auf Zeit und auf Probe ( 31 und 32 TVöD) Es bestehen keine besonderen Formerfordernisse; die Arbeitsvertragsmuster für befristete Einstellungen finden uneingeschränkt Anwendung. Besonderheiten beim Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis Im Falle der Befristung aufgrund 16a Satz 1 TVAöD ist das Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet nach 16a Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil- eingestellt werden zu verwenden. Die Laufzeit des befristeten Vertrages muss zwölf Monate betragen. Soll die Befristung außerhalb von 16a TVAöD - Allgemeiner Teil - erfolgen, ist das Muster für befristete Arbeitsverträge zu verwenden. Sofern die Befristung außerhalb von 16a TVAöD Allgemeiner Teil erfolgt, kann auch eine kürzere oder längere Befristungsdauer als zwölf Monate innerhalb der Höchstdauer von zwei Jahren gemäß 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbart werden. 2 des Arbeitsvertrages (Verweis auf Tarifrecht) Für Beschäftigte des Bundes bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Be-

- 4 - schäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auszuwählen ist, ob die Regelungen für das Tarifgebiet Ost oder West Anwendung finden. Gemäß 38 Abs. 1 TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit sachlichem Grund nach 21 BEEG ist folgender Satz aufzunehmen: Auf das Arbeitsverhältnis findet 21 Abs. 1 bis 5 BEEG Anwendung. Eine entsprechende Option ist in den Arbeitsvertragsmustern für befristete Verträge vorgesehen. 3 des Arbeitsvertrages (Probezeit und Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse) Probezeit: Nach 2 Abs. 4 TVöD gelten die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Bei befristeten Arbeitsverträgen für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebietes West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten bei einer Befristung ohne sachlichen Grund die ersten sechs Wochen bei einer Befristung mit sachlichem Grund die ersten 6 Monate als Probezeit ( 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD). Wird die/der Beschäftigte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) bei derselben Dienststelle oder bei demselben Betrieb eingestellt, entfällt die Probezeit ( 2 Abs. 4 Satz 2 TVöD). Der Text des 3 im Arbeitsvertragsmuster für die befristete Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis enthält deshalb eine entsprechende Formulierung. Im Falle einer Befristung außerhalb des 16a Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil - sowie bei unbefristeter Einstellung ist diese Formulierung in 3 des entsprechenden Arbeitsvertragsmusters aufzunehmen. Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse: Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen gemäß 15 Abs. 3 TzBfG nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies tarif- oder arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse nach 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist die ordentliche Kündigung ausdrücklich in 30 Abs. 4 und 5 TVöD vereinbart. Der Satz in 3 der einschlägigen Arbeitsvertragsmuster ist daher deklaratorisch.

- 5 - Bei befristeten Arbeitsverhältnissen nach 30 Abs. 1 Satz 1 ist dagegen eine ordentliche Kündigung im TVöD nicht ausdrücklich vorgesehen. Deshalb ist zwingend der Verweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach 34 Abs. 1 TVöD aufzunehmen. 4 des Arbeitsvertrages (Eingruppierung) Im Arbeitsvertrag ist die maßgebliche Entgeltgruppe anzugeben. Die Entgeltgruppe nach TVöD bestimmt den Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Deren Aufnahme in den Arbeitsvertrag stellt über die Wiedergabe der tariflichen Regelung hinaus zugleich eine eigenständige Vereinbarung zwischen Beschäftigtem und Arbeitgeber über den Umfang des Direktionsrechts dar. Allgemein beinhaltet das Direktionsrecht des Arbeitgebers die Befugnis, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit des oder der Beschäftigten im Einzelnen zu bestimmen. Im Rahmen des Direktionsrechts können - z. B. anlässlich einer Umsetzung - dem Beschäftigten jedoch nur Tätigkeiten übertragen werden, deren Tätigkeitsmerkmale derselben Entgeltgruppe zugeordnet sind wie die Tätigkeitsmerkmale der bisher auszuübenden Tätigkeit (ständige Rechtsprechung: BAG vom 23. November 2004-2 AZR 38/04; BAG vom 21. November 2002-6 AZR 82/01; BAG vom 24. April 1996-4 AZR 976/94, BAG vom 14. Dezember 1961-5 AZR 180/61). Sind die neuen Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, handelt es sich um eine Höhergruppierung und es ist ein neuer Arbeitsvertrag oder ein Änderungsvertrag abzuschließen. Sind die neuen Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet, handelt es sich um eine Herabgruppierung. Hierfür ist, wenn die oder der Beschäftigte einer Arbeitsvertragsänderung nicht zustimmt, eine Änderungskündigung erforderlich. 5 des Arbeitsvertrages (Nebenabreden) Für den Fall, dass eine vereinbarte Nebenabrede während der Laufzeit des Vertrages nicht gesondert kündbar sein soll, ist Absatz 2 zu streichen und Absatz 3 wird Absatz 2. In Umsetzung von Rechtsprechung des BAG ist in den Musterarbeitsverträgen keine allgemeine Schriftformklausel mehr enthalten. Nicht hiervon betroffen ist hingegen das in 2 Abs. 3 TVöD tarifvertraglich vereinbarte und nun in 5 Abs. 3 der Arbeitsvertragsmuster aufgenommene Schriftformerfordernis für Nebenabreden. III. Arbeitsvertragsmuster Änderungsvertrag (Anlage 5) Das Muster enthält Optionen für eine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags. Die Änderungsoptionen beziehen sich auf die jeweiligen Vorschriften des Musterarbeitsvertrags. Die Ausführungen unter Ziffer II gelten, soweit sie eine die jeweils vorzunehmende Änderung betreffende Frage (z. B. Dauer oder Umfang des Arbeitsverhältnisses) betreffen, auch für den Änderungsvertrag. Bei Abschluss eines Änderungsvertrages ist zu beachten, dass der Umfang der vorzunehmenden Änderungen vom Stand des bisher verwendeten Arbeitsvertragsmusters abhängt, insbes. ob das bisherige Arbeitsvertragsmuster noch aus der Zeit vor Einführung des TVöD stammt oder aus der Zeit danach. Unabhängig von der Art der

- 6 - Änderung sind jeweils die Absätze des Arbeitsvertragsmusters auszufüllen, die von den Regelungen des Ursprungsarbeitsvertrags abweichen, nicht Zutreffendes ist wegzulassen oder zu streichen. Neu aufgenommen in das Arbeitsvertragsmuster wurden die drei nachstehenden Optionen: Befristete Vereinbarung von Teilzeit ( 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD), mit der Folge, dass nach Ablauf der Frist die vorherige Vereinbarung zur Arbeitszeit wieder auflebt. Die Befristungsdauer kann gemäß 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD bis zu fünf Jahre betragen. Hinausschieben des tariflich geregelten Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Arbeitsverhältnisses (Erreichen der Regelaltersgrenze, 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD - Vereinbarung nach 41 Satz 3 SGB VI, vgl. Rundschreiben vom 30. Juni 2014 - D 5-31005/24#3 und D 5-31007/1#10, S. 5). Im Zusammenhang mit dem zum 1. Juli 2014 neu in Kraft getretenen 41 Satz 3 SGB VI ist durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob gleichzeitig mit der befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrages Arbeitsbedingungen geändert werden können. 14 Abs. 2 TzBfG verbietet dies bei sachgrundlosen Befristungen. Um das Risiko einer unwirksamen Befristung und damit einen unbefristeten Arbeitsvertrag auszuschließen, sollte die Entscheidung der Gerichte abgewartet werden, bevor eine solche Änderung der Arbeitsbedingungen gleichzeitig mit der Befristung vereinbart wird. Einzutragen ist der beibehaltene Arbeitszeitumfang, weil dies sonst bei der durch die Änderung vorgenommene Ersetzung von 1 des Arbeitsvertrags im Arbeitsvertrag nicht mehr ausdrücklich erwähnt wäre. Falls es sich bei dem Arbeitsverhältnis, dessen Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben wird, um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, ist der bei Teilzeitbeschäftigung in den Arbeitsvertragsmustern enthaltene Satz Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. aufzunehmen. Bei Vereinbarung eines FALTER-Arbeitszeitmodells sowie eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind jeweils besondere Hinweise an die Beschäftigten bezüglich der Auswirkungen dieser Vertragsänderungen notwendig. Diese Hinweise sind am Ende des Änderungsvertragsmusters abgedruckt und jeweils nur dann aufzunehmen, wenn die entsprechende Änderungsvereinbarung getroffen wird. Hinsichtlich der Nebenabrede sind drei Änderungsvarianten vorgesehen, die Ergänzung oder Ersetzung einer bereits vereinbarten Nebenabrede, sowie die erstmalige Vereinbarung einer Nebenabrede. Ob bei Ergänzung oder Ersetzung einer vereinbarten Nebenabrede die ggf. bereits vereinbarte gesonderte Kündigungsmöglichkeit auch für die neue Nebenabrede gelten soll, ist zu prüfen. Gegebenenfalls ist eine Regelung zur gesonderten Kündbarkeit ( 5 Abs. 2 der Musterarbeitsverträge zur

- 7 - Einstellung) anzufügen. Wird erstmals eine Nebenabrede vereinbart, gelten die obigen Ausführungen (unter Ziffer II zu 5). In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel in einem Formularvertrag wurde die entsprechende Klausel in den Arbeitsvertragsmustern für die Einstellung entfernt (bislang 6 des Arbeitsvertragsmusters). Das tarifvertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Nebenabreden aus 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist davon nicht betroffen und wurde deshalb als 5 Abs. 3 der Arbeitsvertragsmuster neu aufgenommen. Als Folgeänderungen wurden im Arbeitsvertragsmuster Änderungsvertrag die beiden Optionen am Schluss aufgenommen. So kann die vereinbarte Schriftformklausel in 6 des bisherigen Arbeitsvertrags aufgehoben und für Nebenabreden die neue Schriftformklausel als neuer 5 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vereinbart werden. IV. Muster für Ausbildungsverträge (Anlagen 6 und 7) Die Muster für Ausbildungsverträge nach dem TVAöD Besonderer Teil Pflege und dem TVAöD Besonderer Teil BBiG haben eine eigene, von der Struktur der Musterarbeitsverträge abweichende, Gliederung. Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: 6: Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nach 8 Abs. 1 TVAöD - Besonderer Teil BBiG bzw. Besonderer Teil Pflege - für den Bereich des Bundes maßgebende Ausbildungsentgelt. 7: Einzusetzen ist die bei Abschluss des Ausbildungsvertrages nach 9 TVAöD Besonderer Teil Pflege bzw. TVAöD - Besonderer Teil BBiG - maßgebende Dauer des Erholungsurlaubs. Unterschrift gesetzlicher Vertreter: Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden (weiblich) Anlage 2 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau wohnhaft in geboren am: wird - vorbehaltlich (Beschäftigte) - folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau wird ab auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigte eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung.

- 2-3 Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate. 4 Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigte)

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden (männlich) Anlage 2 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Herrn wohnhaft in geboren am: wird - vorbehaltlich (Beschäftigter) - folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Herr wird ab auf unbestimmte Zeit als Vollbeschäftigter eingestellt. als Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten eingestellt. Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung.

- 2-3 Die Probezeit nach 2 Abs. 4 TVöD beträgt sechs Monate. 4 Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigter)

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die befristet eingestellt werden (weiblich) Anlage 3 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau wohnhaft in geboren am: wird - vorbehaltlich (Beschäftigte) - folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau wird ab als Vollbeschäftigte befristet eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum. bis zum Erreichen folgenden Zweckes ; längstens bis zum. für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/der Elternzeit/der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von ; längstens bis zum.

- 2-2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet 21 Abs. 1 bis 5 BEEG Anwendung. 3 (1) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Die Probezeit beträgt sechs Wochen. (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TVöD. Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TVöD. 4 Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden.

- 3 - (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigte)

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt und die befristet eingestellt werden (männlich) Anlage 3 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Herrn wohnhaft in geboren am: wird - vorbehaltlich (Beschäftigter) - folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Herr wird ab als Vollbeschäftigter befristet eingestellt. als Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet eingestellt. Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum. bis zum Erreichen folgenden Zweckes ; längstens bis zum. für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz/der Elternzeit/der Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes von ; längstens bis zum.

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet nach 16a Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil - eingestellt werden (weiblich) Anlage 4 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau wohnhaft in geboren am: wird - vorbehaltlich (Beschäftigte) - folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Frau wird ab als Vollbeschäftigte befristet bis zum eingestellt. als Teilzeitbeschäftigte mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet bis zum eingestellt. Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Die Befristung erfolgt aufgrund von 16a Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil -. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

- 2 - Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung. (1) Die Probezeit entfällt. (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TVöD. 3 Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TVöD. 4 Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigte)

- 2-2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis findet 21 Abs. 1 bis 5 BEEG Anwendung. 3 (1) Die Probezeit beträgt sechs Monate. Die Probezeit beträgt sechs Wochen. (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TVöD. Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TVöD. 4 Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden.

- 3 - (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigter)

Muster für Arbeitsverträge mit Beschäftigten, die im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet nach 16a Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil - eingestellt werden (männlich) Anlage 4 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Herrn wohnhaft in geboren am: wird - vorbehaltlich (Beschäftigter) - folgender Arbeitsvertrag geschlossen: 1 Herr wird ab als Vollbeschäftigter befristet bis zum eingestellt. als Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten befristet bis zum eingestellt. Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Die Befristung erfolgt aufgrund von 16a Satz 1 TVAöD - Allgemeiner Teil -. 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.

- 2 - Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost West Anwendung. (1) Die Probezeit entfällt. (2) Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 34 Abs. 1 TVöD. 3 Für die Kündigung des gemäß 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD befristeten Arbeitsverhältnisses gilt 30 Abs. 4 und 5 TVöD. 4 Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. 5 (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart: (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigter)

Muster für Änderungsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt (weiblich) Anlage 5 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau wohnhaft in geboren am: (Beschäftigte) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom in der Fassung des Änderungsvertrages vom folgender Änderungsvertrag geschlossen: 1 (1) 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Frau wird ab als Vollbeschäftigte weiterbeschäftigt. als Teilzeitbeschäftigte mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

- 2 - als Teilzeitbeschäftigte mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bis zum weiterbeschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Nach Ablauf der Frist gilt wieder die Arbeitszeit des Arbeitsvertrages vom. unter Hinausschieben des in 33 Abs. 1 Buchst. a aufgeführten Beendigungszeitpunktes (Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet wird) unter Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitumfangs ( ) befristet bis zum weiterbeschäftigt. auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden Tarifvertrag ) in der jeweils geltenden Fassung im FALTER-Arbeitszeitmodell nach folgenden Maßgaben weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet abweichend von 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD am. Unabhängig davon endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente ( 14 Abs. 2 des Tarifvertrages). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des FALTER- Arbeitszeitmodells beträgt Stunden (Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 13 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages) Stunden (weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 13 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages) im Blockmodell. auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) sowie des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden Tarifvertrag ) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der vorzeitigen Beendigungstatbestände des 8 Abs. 2 des Tarifvertrages am.

- 3 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 6 Abs. 2 des Tarifvertrages). Sie wird geleistet im Blockmodell (Arbeitsphase vom bis und Freistellungsphase vom bis ) im Teilzeitmodell. (2) 2 wird wie folgt ersetzt: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung. Ost (3) 4 des Arbeitsvertrages wird wie folgt ersetzt: Die Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. (4) In 5 des Arbeitsvertrages wird die vereinbarte Nebenabrede um folgende Nebenabrede ergänzt:. die vereinbarte Nebenabrede durch folgende Nebenabrede ersetzt:.

- 4 - folgende Nebenabrede vereinbart: (1) (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (5) 6 des Arbeitsvertrages wird aufgehoben. 5 des Arbeitsvertrages wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). 2 Dieser Änderungsvertrag tritt am/ mit Wirkung vom in Kraft. (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigte)

- 5 - Hinweise zum Änderungsvertrag im Falle der Fortführung des Arbeitsverhältnisses als FALTER-Arbeitszeitmodell Zu den Auswirkungen der Vertragsänderung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen: - Sozialversicherung: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen. - Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungseinrichtung. Wegen der Besonderheiten bei der Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente mit 63 verweise ich auf das Rundschreiben vom 30. Juni 2014 - D 5-31005/24#3, D 5-31007/1#10 -.

- 6 - Hinweise zum Änderungsvertrag im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Zu den Auswirkungen der Vertragsänderung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen: - Sozialversicherung: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen. - Steuer: Finanzämter. - Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungseinrichtung. Zur Befristungsabrede: Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden Tarifvertrag ) wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen. Die Altersteilzeit soll den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (vgl. 2 Tarifvertrag i. V. m. 1 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz). Aus diesem Grund ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis so zu gestalten, dass es bis an den Rentenbezugszeitraum heranreicht. Die Laufzeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens bis zum Erreichen des frühestmöglichen Bezugszeitpunkts für eine (beliebige) ungekürzte Altersrente (d. h. ohne Inkaufnahme von Abschlägen, hierunter fällt auch die abschlagsfreie Rente mit 63) vereinbart werden. Der entsprechende Beendigungszeitpunkt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist bereits bei der Vereinbarung von Altersteilzeit festzulegen (siehe 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf dieser vereinbarten Zeitbefristung. Siehe hierzu auch das Rundschreiben vom 30. Juni 2014 - D 5-31005/24#3, 31007/1#10 -. Darüber hinaus sind die vorzeitigen Beendigungstatbestände nach 8 Abs. 2 Tarifvertrag zu beachten. Diese tarifliche Regelung knüpft ausdrücklich an die jeweiligen Rententatbestände des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Dadurch ist die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht vom Fortbestand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden bzw. individuell maßgebenden rentenrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Sofern sich später tatsäch-

- 7 - liche oder rechtliche Änderungen gegenüber dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Beendigungszeitpunkt ergeben, endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis danach automatisch zu dem Zeitpunkt, in dem die/der Altersteilzeitbeschäftigte - die frühestmögliche ungekürzte Altersrente (d. h. ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen) beanspruchen kann ( 8 Abs. 2 Buchst. a Tarifvertrag) oder - eine Altersrente gleich ob mit oder ohne Rentenabschläge tatsächlich bezieht ( 8 Abs. 2 Buchst. b Tarifvertrag). Unter den vorgenannten Voraussetzungen tritt also eine vorzeitige Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein, d. h. noch vor Ablauf des in 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags genannten Beendigungszeitpunkts. Tritt bei Beschäftigten bei Vereinbarung einer Altersteilzeit im Blockmodell nachträglich eine Schwerbehinderung ein, gelten hinsichtlich der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit Besonderheiten. Hierzu verweise ich auf das Rundschreiben vom 3. Juni 2014 - D 5-31005/24#3 -.

Muster für Änderungsverträge mit Beschäftigten, für die der TVöD gilt (männlich) Anlage 5 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch (Arbeitgeber) und Herrn wohnhaft in geboren am: (Beschäftigter) wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom in der Fassung des Änderungsvertrages vom folgender Änderungsvertrag geschlossen: 1 (1) 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Herr wird ab als Vollbeschäftigter weiterbeschäftigt. als Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten weiterbeschäftigt. Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

- 2 - als Teilzeitbeschäftigter mit v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten bis zum weiterbeschäftigt. Der Teilzeitbeschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. Nach Ablauf der Frist gilt wieder die Arbeitszeit des Arbeitsvertrages vom. unter Hinausschieben des in 33 Abs. 1 Buchst. a aufgeführten Beendigungszeitpunktes (Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet wird) unter Beibehaltung des bisherigen Arbeitszeitumfangs ( ) befristet bis zum weiterbeschäftigt. auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden Tarifvertrag ) in der jeweils geltenden Fassung im FALTER-Arbeitszeitmodell nach folgenden Maßgaben weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet abweichend von 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD am. Unabhängig davon endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente ( 14 Abs. 2 des Tarifvertrages). Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des FALTER- Arbeitszeitmodells beträgt Stunden (Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 13 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages) Stunden (weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 13 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages) im Blockmodell. auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) sowie des Tarifvertrages zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden Tarifvertrag ) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Vereinbarung ab in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis weiterbeschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der vorzeitigen Beendigungstatbestände des 8 Abs. 2 des Tarifvertrages am.

- 3 - Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt Stunden (Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gem. 6 Abs. 2 des Tarifvertrages). Sie wird geleistet im Blockmodell (Arbeitsphase vom bis und Freistellungsphase vom bis ) im Teilzeitmodell. (2) 2 wird wie folgt ersetzt: Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVöD Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung. Ost (3) 4 des Arbeitsvertrages wird wie folgt ersetzt: Der Beschäftigte ist in die Entgeltgruppe TVöD eingruppiert. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen. (4) In 5 des Arbeitsvertrages wird die vereinbarte Nebenabrede um folgende Nebenabrede ergänzt:. die vereinbarte Nebenabrede durch folgende Nebenabrede ersetzt:.

- 4 - folgende Nebenabrede vereinbart: (1) (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss von zum schriftlich gekündigt werden. (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). (5) 6 des Arbeitsvertrages wird aufgehoben. 5 des Arbeitsvertrages wird um folgenden Absatz 3 ergänzt: Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schriftform ( 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD). 2 Dieser Änderungsvertrag tritt am/ mit Wirkung vom in Kraft. (Ort, Datum). (Arbeitgeber) (Beschäftigter)

- 5 - Hinweise zum Änderungsvertrag im Falle der Fortführung des Arbeitsverhältnisses als FALTER-Arbeitszeitmodell Zu den Auswirkungen der Vertragsänderung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen: - Sozialversicherung: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen. - Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungseinrichtung. Wegen der Besonderheiten bei der Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente mit 63 verweise ich auf das Rundschreiben vom 30. Juni 2014 - D 5-31005/24#3, D 5-31007/1#10 -.

- 6 - Hinweise zum Änderungsvertrag im Falle der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Zu den Auswirkungen der Vertragsänderung hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten nahe gelegt, sich vor Vertragsabschluss wegen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen sowie wegen der Auswirkungen in der betrieblichen Altersversorgung mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen: - Sozialversicherung: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen. - Steuer: Finanzämter. - Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungseinrichtung. Zur Befristungsabrede: Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (im Folgenden Tarifvertrag ) wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen. Die Altersteilzeit soll den gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (vgl. 2 Tarifvertrag i. V. m. 1 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz). Aus diesem Grund ist das Altersteilzeitarbeitsverhältnis so zu gestalten, dass es bis an den Rentenbezugszeitraum heranreicht. Die Laufzeit für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis kann längstens bis zum Erreichen des frühestmöglichen Bezugszeitpunkts für eine (beliebige) ungekürzte Altersrente (d. h. ohne Inkaufnahme von Abschlägen, hierunter fällt auch die abschlagsfreie Rente mit 63) vereinbart werden. Der entsprechende Beendigungszeitpunkt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist bereits bei der Vereinbarung von Altersteilzeit festzulegen (siehe 1 Abs. 2 des Änderungsvertrags). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet spätestens mit Ablauf dieser vereinbarten Zeitbefristung. Siehe hierzu auch das Rundschreiben vom 30. Juni 2014 - D 5-31005/24#3, 31007/1#10 -. Darüber hinaus sind die vorzeitigen Beendigungstatbestände nach 8 Abs. 2 Tarifvertrag zu beachten. Diese tarifliche Regelung knüpft ausdrücklich an die jeweiligen Rententatbestände des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an. Dadurch ist die Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht vom Fortbestand der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden bzw. individuell maßgebenden rentenrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Sofern sich später tatsäch-