HAGEBAUMARKT ETTLINGEN MIT GARTENCENTER

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Transkript:

STADT ETTLINGEN VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN INKL. VORHABEN- UND ERSCHLIEßUNGSPLÄNE UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN HAGEBAUMARKT ETTLINGEN MIT GARTENCENTER ENTWURF VOM 24.10.2011 IM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN NACH 13a BauGB Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans 2 Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschriften 3 Anhang zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 4 Anlagen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften 5 Geltungsbereich A Planungsrechtliche Festsetzungen B Örtliche Bauvorschriften C Hinweise D Verfahrensvermerke nach 13a BauGB Anhang Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Geschäftsführer: Prof. Dr. Ing. Gerd Baldauf Schreiberstraße 27 70199 Stuttgart Tel.: 07 11/9 67 87-0 Fax: 07 11/9 67 87-22 info@baldaufarchitekten.de www.baldaufarchitekten.de BW Bank Stuttgart BLZ 600 501 01 Konto 4 261 199 Amtsgericht Stuttgart HRB 726388 St.Nr.: 99041/02271

1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitplanung sowie über die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58). 2 Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschriften Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357), berichtigt am 25.05.2010 (GBl. S. 416). 3 Anhang zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Pflanzenliste 4 Anlagen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften Begründung Auswirkungsanalyse Bau- und Gartenmarkt in Ettlingen, GMA, Ludwigsburg, im September 2011. Stadt Ettlingen, Bau- und Gartenmarkt Ettlingen Vorhaben- und Erschließungsplan, Verkehrliches und schalltechnisches Gutachten, Fortschreibung, Modus Consult, Karlsruhe, im September 2011. 5 Geltungsbereich Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan. Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften werden unwirksam. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 2

A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN A0 Zulässige Vorhaben ( 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat. A1 Art der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 1-11 BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb Nutzungsschablone ist festgesetzt: A1.1 SO Sonstiges Sondergebiet Bau- und Gartenmarkt ( 11 Abs. 3 BauNVO) Im SO-Gebiet ist ein Baumarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 6.200 m² sowie ein Gartenmarkt als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer maximalen Verkaufsfläche von 4.000 m² zulässig. Ebenso ist ein Backshop (Bäckereifiliale) mit Bistro/Café als untergeordnete Einrichtung mit einer maximalen Verkaufsfläche von 39 m² und ein Imbissstand zulässig. Eine separate betriebsbedingte Anlage für die Gebäudetechnik ist ebenfalls zulässig. Randsortimente Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente (vgl. Ettlinger Liste, Städtebauliches Entwicklungskonzept Einzelhandel für die Stadt Ettlingen 2010, Dr. Donato Acocella, Lörrach/Dortmund, 29. September 2010, beschlossen 09.02.11) sind mit Ausnahme der unter Ziff. A1.2 genannten Randsortimente ausgeschlossen. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente von Baumarkt und Gartenmarkt dürfen in der Summe eine maximale Verkaufsfläche von insgesamt 800 m² einnehmen. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente: Zooartikel (Tiernahrung / Tiermöbel / lebende Tiere), Bastel- und Geschenkartikel, Kunstgewerbe, Bilder und rahmen sind in der Summe bis zu 620 m² Verkaufsfläche (VK) zulässig, wobei das Einzelsortiment 300m² nicht überschreiten darf. Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-, Heimtextilien, Stoffe / Gardinen und Zubehör sind in der Summe bis zu 70 m² Verkaufsfläche (VK) zulässig. Elektrokleingeräte, div. Elektroartikel sind in der Summe bis zu 50 m² Verkaufsfläche (VK) zulässig. Zeitungen / Zeitschriften, Nahrungs- und Genussmittel sind in der Summe bis zu 60 m² Verkaufsfläche (VK) zulässig. Definition Verkaufsfläche: Verkaufsfläche im Sinne dieser Festsetzung ist die gesamte den Kunden zugängliche Fläche einschließlich (vgl. BVG Urteil vom 24.11.2005 4 C 10.04) des Kassenvorraums, des Windfangs, der Warenauslage und der Freiverkaufsfläche, mit Ausnahme der Kundensozialräume. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 3

A1.2 Zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente (Auszug aus der Ettlinger Liste ) Als zentren- und nahversorgungsrelevante Randsortimente gelten: - Zooartikel (Tiernahrung / Tiermöbel / lebende Tiere) - Bastel- und Geschenkartikel, - Kunstgewerbe, - Bilder und rahmen, - Haushaltswaren, - Glas, Porzellan, Keramik, - Haus-, Heimtextilien, Stoffe, - Gardinen und Zubehör, - Elektrokleingeräte, div. Elektroartikel, - Zeitungen / Zeitschriften, - Nahrungs- und Genussmittel. (Gemäß Marktgutachten Auswirkungsanalyse Bau- und Gartenmarkt in Ettlingen, GMA Ludwigsburg, im September 2011 und Städtebauliches Entwicklungskonzept Einzelhandel für die Stadt Ettlingen 2010, Dr. Donato Acocella, Lörrach/Dortmund, 29. September 2010, beschlossen 09.02.11.) A2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 16-21 BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb-Nutzungsschablone sind festgesetzt: maximale Grundfläche in m² maximal zulässige Höhe der baulichen Anlagen A2.1 Obergrenze der Grundfläche Im zeichnerischen Teil ist die überbaubare Grundfläche für das Gebäude des Bau- und Gartenmarktes mit maximal 10.865 m² festgesetzt. Für die separate betriebsbedingte Anlage für die Gebäudetechnik ist die Grundfläche auf maximal 92 m² festgelegt. Die zulässige Grundfläche für Stellplätze mit ihren Zufahrten, Stellplatzüberdachungen, sowie Flächen im Sinne des 14 BauNVO ist auf maximal 10.294 m² (0,8 GRZ) ( 19 (4) Satz 3 BauNVO) festgesetzt. A2.2 Höhe der baulichen Anlagen Zulässige Gebäudehöhe Die Höhe der baulichen Anlagen bemisst sich nach der maximalen Gebäudehöhe entsprechend Planeinschrieb. Die Gebäudehöhe wird zwischen der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) und dem höchsten Punkt des Gebäudes gemessen, bei Flachdächern an der Oberkante Attika, bei geneigten Dächern am First. Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe Die angegebenen Höhen gelten nicht für erforderliche Kamine, Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten, Oberlichter, Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen sowie Solaranlagen und Photovoltaikmodule. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 4

A3 Höhenlage ( 9 Abs. 3 BauGB) Die Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) ist gemäß Planeinschrieb auf 119,50 m ü. NN festgesetzt (1,35 m über der maßgeblichen Straßenhöhe von 118,15 m ü. NN). A4 Bauweise ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.v.m. 22 BauNVO) Entsprechend Planeinschrieb - Nutzungsschablone wird festgesetzt: o: offene Bauweise. A5 Überbaubare Grundstücksflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und 23 BauNVO) Die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch Baugrenzen festgesetzt. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Überdachungen von Stellplätzen, soweit diese der Nutzung der Solarenergie dienen, zulässig (vgl. Ziff. A6). Die Nutzung von Stellplätzen für saisonale Ausstellungen und für Freiverkaufsflächen ist außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, auf den im Plan entsprechend gekennzeichneten Flächen, zulässig. A6 Offene Stellplätze, überdachte Stellplätze und Garagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.v.m. 12 und 23 Abs. 5 BauNVO) Offene und überdachte Stellplätze Offene Stellplätze und Stellplätze mit einer Überdachung, soweit diese der Nutzung der Solarenergie dient, sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. auf den hierfür festgesetzten Flächen (ST) zulässig (siehe Ziff. A5). Garagen Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. A7 Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 19 BauGB i.v.m. 14 und 23 Abs. 5 BauNVO) Gebäude Soweit es sich um Gebäude handelt, sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind überdachte sowie eingehauste Abstellplätze für Einkaufswagen (Boxen), Mülleinhausungen und Fahrradabstellplätze. Für saisonale Ausstellungen sind Gebäude, als untergeordnete Nebenanlagen, zulässig. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 5

Stützmauern Stützmauern sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und an den hierfür festgesetzten Standorten zulässig. A8 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB) Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (Zufahrtsverbot) Bereiche, in denen von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht auf die angrenzenden privaten Grundstücke zu-, bzw. abgefahren werden darf, sind im Plan festgesetzt. Einfahrts- und Ausfahrtsbereiche Bereiche, in denen von der öffentlichen Verkehrsfläche auf die angrenzenden privaten Grundstücke zu-, bzw. abgefahren werden darf, sind gemäß Planeintrag festgesetzt: E/A Ein- und Ausfahrt zulässig. E Nur Einfahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche auf das Grundstück zulässig. A Nur Ausfahrt vom Grundstück auf die öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. PKW Nur Personenkraftwagen zulässig. LKW Nur Lastkraftwagen zulässig. PKW/LKW Personenkraftwagen / Lastkraftwagen zulässig. A9 Freihalten von Sichtfeldern (9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) Die im Bebauungsplan eingetragenen Sichtfelder sind zwischen einer Höhe von 0,80 m und 2,50 m von ständigen Sichthindernissen, parkenden Fahrzeugen und sichtbehinderndem Bewuchs auf Dauer freizuhalten. A10 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Im gesamten Bebauungsplangebiet ist die oberirdische Führung von Versorgungsleitungen unzulässig. A11 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) A11.1 Dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser Behandlung und Ableitung BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 6

Das insgesamt auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Der Überlauf der Oberflächenentwässerung ist an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen (vgl. Ziff. B5). Materialien mit Niederschlagswasserkontakt Dacheindeckungen, sowie Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre und ähnliche der Verwitterung ausgesetzten Teile der Gebäudehülle aus Zink, Blei, Kupfer, deren Legierungen und anderen Materialien, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen können, sind nicht zulässig. A11.2 Oberflächenbelag Stellplätze Stellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag herzustellen. Zulässig sind Schotterrasen, Rasengittersteine und Rasenfugenpflaster (Fugenanteil mind. 30%) sowie versickerungsfähiges Pflaster. Hiervon ausgenommen sind die baurechtlich erforderlichen Behindertenstellplätze. Selbstständige Feuerwehrzufahrten sind mit Schotterrasen herzustellen. A11.3 Dachbegrünung Mindestens 50% der Gesamtdachfläche sind extensiv und/oder intensiv zu begrünen (Pflanzliste für Extensivbegrünung als Moos-Sedum-Begrünung oder Gras-Kraut- Begrünung im Anhang). Bei der Begrünung von Dächern muss die mittlere Dicke der vegetationsfähigen Substratschicht mindestens 12 cm betragen. Sie kann auf 10 cm reduziert werden, wenn sie Oberbodenanteile enthält. A12 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB) A12.1 Pflanzzwang Die als Pflanzzwang festgesetzten Maßnahmen sind fachgerecht herzustellen und dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. Zur Verwendung kommende Pflanzen und Materialien müssen den entsprechenden Qualitätsnormen (DIN Norm) entsprechen und fachgerecht eingebaut werden. An den dargestellten Standorten sind entsprechend den nachfolgend aufgeführten Festsetzungen Pflanzungen vorzunehmen. (Pflanzlisten für die Pflanzzwänge (pz) und Grünfestsetzungen sind im Anhang tabellarisch zusammengefasst.) Pflanzzwang1 (pz1) Einzelbäume Auf den festgesetzten Standorten sind Bäume gemäß der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang zum Zeitpunkt der Pflanzung hat mindestens 18-20 cm zu betragen (gemessen in 1,0 m Hö- BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 7

he). Die eingetragenen Pflanzenstandorte können, falls erforderlich um bis zu 4 m verschoben werden. Entlang der Hertzstraße ist ein gleichmäßiger Abstand zwischen den Baumpflanzungen einzuhalten. Erfolgt eine Überdachung der Stellplätze zur Nutzung der Solarenergie, sind die Bäume, die durch Planeintrag auf der Stellplatzfläche festgesetzt sind, in entsprechende Anzahl innerhalb der pz3-fläche als Ersatz zu pflanzen. Insgesamt sind im Sondergebiet (SO) mindestens 60 standortgerechte Laubbäume gemäß der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang zum Zeitpunkt der Pflanzung hat mindestens 18-20 cm zu betragen (gemessen in 1,0 m Höhe). Die og. Pflanzgebote für Einzelbäume auf festgesetzten Standorten werden angerechnet. Pflanzzwang 2 (pz 2) Eingrünung Die festgesetzten Bereiche sind als Rasenflächen oder Stauden- und Gehölzflächen anzulegen und zu pflegen. Auf den festgesetzten Standorten sind Bäume gemäß der Pflanzliste anzupflanzen, dauerhaft zu unterhalten, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang zum Zeitpunkt der Pflanzung hat mindestens 18-20 cm zu betragen (gemessen in 1,0 m Höhe). Die eingetragenen Pflanzenstandorte können, falls erforderlich um bis zu 4 m verschoben werden. In der pz2-fläche sind Werbeanlagen unzulässig. Pflanzzwang / Pflanzbindung 3 (pz 3) Habitatzone / gärtnerisch gestaltete Fläche Bei der mit pz 3 gekennzeichneten Fläche sind eine vorsichtige Entnahme ortsfremder Bäume sowie eine Reduzierung der vorhandenen Heckenstrukturen vorzunehmen. Die vorhandenen Eidechsen-Habitate sind freizulegen. Neue Habitate sind unter Verwendung von neu angelieferten und älterem, vorhandenen Landschaftspflegeholz / Totholz anzulegen. Zusätzlich sind in besonnter Lage Steinriegel und Trockenmauern zu erstellen. Baumneupflanzungen sind zulässig, soweit dies nicht zur Verschattung der Eidechsen- Habitate führt. Durch ein langfristiges Monitoring mit entsprechenden Pflegemaßnahmen ist sicher zu stellen, dass die Fläche ihre Bedeutung als Lebensraum für Eidechsen behält. Insbesondere ist das Offenhalten der Eidechsen-Habitate zu überprüfen und auf sonstige Störungen und Veränderungen zu achten, die die Biotopqualität der Fläche beeinträchtigen können. Das Monitoring erfolgt einmal im Jahr durch einen fachkundigen Ökologen. Das Monitoring umfasst eine Begehung der Fläche sowie eine kurze Stellungnahme zur Biotopqualität. Sofern erforderlich, werden konkrete Pflegemaßnahmen zu Schutz, Erhaltung oder Entwicklung formuliert. Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Fachgutachter des Monitorings. Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen wird durch den Fachgutachter überprüft und in einem kurzen Bericht dokumentiert. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 8

B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( 74 Abs. 7 LBO) B1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) B1.1 Dachgestaltung Dachform/-neigung Es sind folgende Dachformen und Neigungen zulässig: Für den Bereich des Gartenmarkts: Satteldachschiffe als Glasdach mit einer Dachneigung bis maximal 25. Für den Bereich des Baumarkts, einschließlich der Anlieferzone: Begrüntes Flachdach mit einer Neigung bis maximal 3% Dachaufbauten Dachaufbauten mit Ausnahme von erforderlichen Kaminen, Be- und Entlüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten, Oberlichter, Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen sowie Solaranlagen und Photovoltaikmodule sind unzulässig. Dachdeckung Mindestens 50% der Gesamtfläche ist extensiv und/oder intensiv, flächenhaft zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. Ziff. A11.3). Dacheindeckungen, sowie Kehlbleche, Randanschlüsse, Dachrinnen, Fallrohre und ähnliche der Verwitterung ausgesetzten Teile der Gebäudehülle aus Zink, Blei, Kupfer, deren Legierungen und anderen Materialien, bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund gelangen können, sind nicht zulässig (vgl. Ziff. A11.1). Solaranlagen Solarkollektoren und Photovoltaikmodule sind zulässig. B1.2 Fassadengestaltung / Materialien Die Gebäudeaußenflächen sind als Metallkassetten und als Metallfassaden in Sandwichbauweise und / oder Glas auszuführen. Für die Farbgebung sind zulässig: Rot, Grün und Grau Der Anteil der Roten und Grünen Elemente darf einen Anteil von insgesamt 20% der Gesamtfassadenfläche nicht überschreiten. Verspiegelte Verglasungen sind unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Beschichtungen zum Schutz gegen Vogelschlag. Für Sichtbare Konstruktionselemente wie Stützen, Pfeiler, Sprossen, Rahmen und dergleichen sind Stahlbeton, Metall oder Holz zulässig. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 9

B2 Werbeanlagen ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Selbstständige Werbeanlagen Selbstständige Werbeanlagen sind nur an den in der Planurkunde festgesetzten Standorten zulässig: Es ist maximal ein Werbepylon (WP) mit einer maximalen Höhe von 10.50m, gemessen von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), zulässig. Es sind maximal 7 Fahnenmasten für Werbefahnen (FM) zulässig. An jedem Fahnenmast darf maximal eine Fahne mit dem Namen der Stätte der Leistung (Schriftzüge, Firmenlogos) angebracht werden. Weitere Werbebotschaften, wie z.b. Produktwerbung, sind unzulässig. Die Masthöhe darf 10,50 m, gemessen von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), nicht überschreiten. Es sind maximal 9 Werbetafeln (WT) zulässig. Die maximale Höhe der Werbetafeln darf 3.40m gemessen von der festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH), nicht überschreiten. Die Ansichtsfläche der Werbetafeln darf, ohne die zugehörigen Standoder Befestigungselemente (Pfosten, Stützen, Rahmen und dergleichen), eine maximale Breite von 3.90m und eine maximale Höhe von 2.90m nicht überschreiten. Auf den Werbetafeln ist nur die Nennung der Stätte der Leistung sowie Produktwerbung für das angebotene Warensortiment zulässig. Unselbstständige Werbeanlagen Unselbstständige Werbeanlagen sind nur an den in der Planurkunde festgesetzten Standorten zulässig: Es sind maximal zwei Werbeportale (WPORT) an der Fassade bzw. vor der Fassade zulässig. Die Höhe der Werbeportale darf die Fassadenoberkante, auf der bzw. vor der sie angebracht sind nicht überschreiten. Je Werbeportal darf maximal einmal der Name der Stätte der Leistung angebracht werden. Weitere Werbebotschaften sind unzulässig. Es ist maximal ein Werbeschriftzug (WS) über dem Haupteingang zulässig. Es sind maximal 8 Werbebanner (WB) an der Fassade bzw. vor der Fassade zulässig. Die Ansichtsfläche der Werbebanner darf eine maximale Breite von 4.80m und eine maximale Höhe von 6.30m nicht überschreiten. Auf den Werbebannern ist nur die Nennung der Stätte der Leistung sowie Produktwerbung für das angebotene Warensortiment zulässig. Lichtwerbung Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Booster (Lichtwerbung am Himmel), Licht- und Laserkanonen sowie die Verwendung grell leuchtender und blinkender Werbeanlagen. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 10

B3 Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen und Gestaltung und Höhe von Einfriedungen ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) B3.1 Einfriedungen Zulässig sind: Hecken aus Laubgehölzen, blickoffene Zäune (z. B. Drahtgeflechtzäune, Doppelstabgittermattenzaum ). Als offen gelten Einfriedungen, deren Zaunteile schmäler sind als die Zwischenräume. Die Höhe der Einfriedigungen zwischen öffentlicher Erschließung und Baufenster darf max. 1,5 m betragen. Höhere Einfriedigungen sind bei nachgewiesenem Sicherheitsbedürfnis zulässig, wenn an der Grenze zur öffentlichen Fläche ein Abstand entsprechend der Mehrhöhe eingehalten wird und dieser Abstand begrünt wird. Einfriedungen zur Abgrenzung der Grundstücke untereinander sind zwingend direkt auf der Grenze zu errichten. Sie sind bis zu einer maximalen Höhe von 2.50m ( 6 Abs. 1 Nr.3 LBO) bzw. bei Zustimmung der Nachbarn, bis zu einer maximalen Höhe von 3.0m, gemessen zwischen der Geländeoberkante und der Oberkante der Einfriedigung, zulässig. B4 Niederspannungsfreileitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Im gesamten Bebauungsplangebiet ist die Anlage von Niederspannungsfreileitungen unzulässig. B5 Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von Niederschlagswasser ( 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO) Das gesamte anfallende Niederschlagswasser ist, über ein Mulden-Rigolensystem auf dem Grundstück dezentral zu versickern. Zulässig sind auch Zisternen zur Nutzung des Regenwassers für die Haustechnik, Bewässerung und als Brauchwasser. Der Überlauf der Oberflächenentwässerung ist an den öffentlichen Mischwasserkanal anzuschließen. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 11

C HINWEISE C1 Bodendenkmale Sollten in Folge der Planungen bei der Durchführung von Erdarbeiten bisher unbekannte archäologische Funde und Befunde entdeckt werden, sind diese dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 25 umgehend zu melden. Die Fundstelle ist bis zu vier Werktage nach Fundanzeige unberührt zu lassen, wenn nicht eine Verkürzung der Frist mit dem Ref. 25 vereinbart wird. ( 20 DSchG i.v.m. 27DSchG) C2 Bodenschutz ( 1a Abs. 1 BauGB und 10 Nr. 3 LBO) Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der bodenschutzrechtlichen Regelungen (BBodSchV, DIN 19731, DIN 18915) wird hingewiesen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen. ( 1a Abs. 2 BauGB). C3 Geotechnik Im Planbereich bilden junge Talablagerungen und künstliche Auffüllungen den oberflächennahen Baugrund. Die Schichten können lokal setzungsempfindlich und von geringer Standfestigkeit bzw. Tragfähigkeit sein. Zum Grundwasserflurabstand im Plangebiet liegen dem LGRB keine konkreten Daten vor. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planung (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizontes, zum Grundwasser u. dgl.), wird ingenieurgeologische Beratung durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. C4 Altlasten Im Vorfeld wurde mit dem Landratsamt Karlsruhe die Frage der Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen geklärt. Als Ergebnis ist festzustellen, dass nach derzeitigem Kenntnisstand auf den Grundstücken mit den Flurstücksnummern 5715/1 und 6211 zwischen Lorenzstraße und Hertzstraße keine schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten bekannt sind. Falls im Zuge der weiteren Planungen bzw. bei Bauarbeiten Hinweise oder konkrete Anhaltspunkte auf Bodenverunreinigungen (ungewöhnliche Färbungen und / oder Geruchsemissionen, z. B. durch Mineralöle, Teer o. ä.) oder verunreinigtes Grund- und / oder Niederschlagswasser entdeckt oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist unverzüglich das Landratsamt Karlsruhe zu informieren. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 12

C5 Gewässerschutz Das Vorhaben liegt innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes Grundwasserwerk Ettlingen der Stadt Ettlingen. Die Rechtsverordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage vom 02.11.1966 ist zu beachten. C6 Nutzung der Solarenergie Solaranlagen sind im Plangebiet allgemein zu empfehlen. C7 Städtebauliches Entwicklungskonzept Einzelhandel für die Stadt Ettlingen 2010 Mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept Einzelhandel für die Stadt Ettlingen 2010, dessen vorrangiges Ziel die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandels-/Funktionsvielfalt der Innenstadt und die Erhaltung und Stärkung der Identität des zentralen Versorgungsbereichs der Innenstadt ist, sind der zentrale Versorgungsbereich und in der Ettlinger Liste die zentrenrelevanten Sortimente festgelegt worden. Der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt umfasst im Wesentlichen die Einkaufsinnenstadt. Die Ettlinger Liste definiert spezifisch für Ettlingen die Zuordnung von Sortimenten zu den Gruppen zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente als Untergruppe der zentrenrelevanten Sortimente erlangten wegen der wegbrechenden Nahversorgung verstärkt an Bedeutung. Die Festsetzungen zur Art der Nutzung unter Ziff. A1 des Textteils beziehen sich auf dieses Gutachten. Näheres ist den Kapiteln 7 und 9 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 13

D VERFAHRENSVERMERKE NACH 13a BauGB Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat 14.12.2011 2 Abs. 1 BauGB Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 22.12.2011 2 Abs. 1 BauGB Auslegungsbeschluss des Planentwurfes durch den Gemeinderat 14.12.2011 13a Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 Abs. 2 BauGB Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung 22.12.2011 13a Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 Abs. 2 BauGB Öffentliche Auslegung des Planentwurfs 09.01.2011 13a Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 Abs. 2 BauGB - 08.02.2011 Einholung von Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger 15.12.2011 öffentlicher Belange zum Planentwurf und - 08.02.2011 Benachrichtigung von der öffentlichen Auslegung 13a Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13 Abs. 2 Nr. 3 u. 4 Abs. 2 BauGB, 3 Abs. 2 BauGB, 4a Abs. 2 BauGB Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes 10 Abs. 1 BauGB i.v.m. 4 GemO/BW Satzungsbeschluss der Örtlichen Bauvorschriften 74 Abs. 1 und 7 LBO mit 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 4 GemO/BW Hiermit wird bestätigt, dass dieser Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats entspricht (Ausfertigung). Ettlingen, den Johannes Arnold Oberbürgermeister Inkrafttreten des Bebauungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung 10 Abs. 3 BauGB Inkrafttreten der Örtlichen Bauvorschriften durch ortsübliche Bekanntmachung 10 Abs. 3 BauGB Johannes Arnold Oberbürgermeister BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 14

ANHANG Pflanzliste Baumarten Esche Fraxinus excelsior Stiel-Eiche Quercus robur Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Straucharten Hunds-Rose Rosa canina Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher -Schneeball Viburnum opulus Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schwarzer Holunder Sambucus nigra Extensive Dachbegrünung Mauerpfeffer Artenauswahl Sedum acre Sedum album, Sedum sexangulare Sedum hybridum Gräser Zittergras Briza media Schillergras Koeleria glauca Wimperperlgras Melica ciliata Kräuter Rundblättrige Glockenblume Campanula rotundifolia Heidenelke Dianthus deltoides Feldthymian Thymus vulgaris Entlang von innerörtlichen Straßen und befestigten Plätzen können zudem Arten und Sorten aus der Straßenbaumliste der Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag (GALK) (http://www.galk.de/arbeitskreise/ak_stadtbaeume/frm_akstdtb.htm) gewählt werden. Die dort unter den Nummern 7, 8, 15, 38, 39, 55 und 111 genannten Sorten stimmen mit der oben aufgeführten Liste überein und haben sich zu dem in Ettlingen vielfach bewährt. BALDAUF ARCHITEKTEN UND STADTPLANER GMBH GESCHÄFTSFÜHRER: PROF. DR. ING. GERD BALDAUF SEITE 15