Regionale Integration im Nachkriegs-Europa

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Transkript:

üewp202-entw Regionale Integration im Nachkriegs-Europa Vertrag In Kraft 1944 1948 BENELUX-Zollunion (1958 Wirtsch.union) 1944 Dez.1945 IWF, IBRD 1947 1.1.1948 GATT 9.5.1950 Schuman-Plan veröffentlicht. 9.Mai "Europatag" 1950 19.9.1950 Europäische Zahlungsunion (EWA, OEEC) 1951 23.7.1952 Montanunion (EGKS) bis 22.7.2002 1954 6.5.1955 Westeuropäische Union (WEU) 1957 1.1.1958 "Römer Verträge" über EWG und EURATOM 1959 3.5.1960 EFTA-Vertrag 1969 Europäische Politische Zusammenarbeit (seit EEA 1987: "2. Säule" der EU) 1972 1.1.1973 EWG-Freihandelsabk. mit AT, CH, PT, SE 1972 1.1.1973 Erweiterung um DK, IE und UK 1978 13.3.1979 Europäisches Währungssystem (EWS) 1980 1.1.1981 Erweiterung um GR 1985 14.7.1985 Binnenmarkt-Weißbuch (Cockfield-Weißbuch) 1985 1.1.1986 Erweiterung um ES, PT 1986 1.7.1987 Einheitliche Europäische Akte (EEA) 1992 1.11.1993 Vertrag von Maastricht ("Europ.Union") 1.1.1993 EG-Binnenmarkt verwirklicht 1993 1.1.1994 Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) 1994 1.1.1995 EU-Erweiterung um AT, SE, FI 1985/90 26.3.1995 Schengen-Abkommen (BE,DE,FR,LU,NL,ES,PT) 1995 1.1.1999 3. Stufe der WWU (Euro-Einführung) 1997 1.5.1999 Vertrag von Amsterdam 2001 1.2.2003 Vertrag von Nizza 2003 1.5.2004 EU-Erweiterung um 10 Länder 2004? EU-Verfassung

üewp12-euorganis Organisationsstruktur der EU Drei-Säulen-Modell: Bisher:EU-Vertrag 1. Europäische Gemeinschaft - EG (supranational) a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) Weiterentwicklung zur WWU b. Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) [c. Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, Montanunion): 1952 2002] 2. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - GASP (zwischenstaatlich) 3. Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik ZIJ (zwischenstaatlich) Künftig: EU-Verfassungsvertrag Nur noch 1 Säule (supranational): * Vereinheitlichung aller Verträge (ausgenommen EURATOM) * Gemeinsame Organe * Grundsätzlich Anwendung der "Gemeinschaftsmethode" (ausgenommen Teile der GASP und ZIJ)

üewp260-organe1 Übersicht über EU-Organe lt. Verfassungsvertrag 1. Die 5 Hauptorgane der EU: Europäisches Parlament Europäischer Rat NEU Ministerrat der Union (Rat) Europäische Kommission Gerichtshof 2. Sonstige Organe: Europäische Zentralbank NEU Europäischer Rechnungshof 3. Beratende Einrichtungen: Ausschuss der Regionen Wirtschafts- und Sozialausschuss

üewp261-organe2 Hauptorgane der EU gem. Verfassungsvertrag Europäisches Parlament * "Degressiv proportionale" Vertretung der Bürger (je MS 6-96 Sitze) * Gesetzgebung u. Haushaltsbefugnisse (gemeinsam mit Ministerrat) * Kontrollrechte (Wahl des EK-Präsidenten, EK-Bestätigung) Europäischer Rat * Neu: Vollwertiges Organ * Kein Gesetzgeber, legt politische Prioritäten fest * Neu: Ständiger Vorsitz (auf 2 1/2 Jahre gewählt) Ministerrat der Union (Rat) * Gesetzgebung auf Vorschlag der EK unter Mitwirkung des EP ("Gemeinschaftsmethode") * Ratsformationen wie bisher nach Fachministern; Rat "Allgemeine Angelegenheiten" sorgt für Kohärenz der Ratsformationen * Neu: Rat "Auswärtige Angelegenheiten" mit ständigem Vorsitz (Europäischer Außenminister, zugleich Vizepräs. der EK) * Neu: System der "gruppenweisen" Präsidentschaft Europäische Kommission * Legislatives Initiativrecht bleibt erhalten * 1 Land, 1 Kommissar bis 2014; danach nur 2/3 der MS vertreten, jedoch Rotation Gerichtshof der EU (EuGH) * Neu: Zuständigkeit für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie für bestimmte Aspekte der Außenpolitik

üewp265-mehrheit Mehrheitserfordernisse im Rat λ Einstimmigkeit: Wettbewerb Steuerharmonisierung Strukturfonds und Rahmenprogramme für F&E *) Industriepolitik *) Änderung der Gemeinschaftsverträge Aufnahme neuer Mitglieder GASP,... *) λ Qualifizierte Mehrheit (232 von 321 Stimmen, d.s. 72,3% aller Stimmen): [90 Gegenstimmen verhindern Beschluss] Binnenmarktangelegenheiten Freizügigkeit der Arbeitnehmer Aktionsprogramme in der Umweltpolitik Niederlassungsrecht Änderungen oder Aussetzen des Gemeinsamen Zolltarifs EU-Budgeterstellung,... λ Einfache Mehrheit (13 MS): Einberufung einer Regierungskonferenz Geschäftsordnung des Rates,... *) Änderungen durch den Vertrag von Nizza zugunsten von qualifizierter Mehrheit.

üewp282-gemmeth "Gemeinschaftsmethode" Hauptverfahren der Gesetzgebung Europäische Kommission verfügt über Initiativrecht für einen Rechtsakt Ministerrat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit (ausgenommen Fälle mit Einstimmigkeit) Europäisches Parlament ist gleichwertig mit Rat an der Gesetzgebung beteiligt (bisher: Mitentscheidungsverfahren) Gerichtshof der EU (Europäischer Gerichtshof) kontrolliert die Rechtmäßigkeit von Entstehung und Umsetzung eines Rechtsaktes Qualifizierte Mehrheit im Rat: Derzeit: System der Stimmengewichtung bei 25 MS * Die 25 MS haben 321 Stimmen im Rat (DE 29, AT 10 Stimmen), wovon 232 (oder 72,3%) für qual. Mehrheit erforderlich sind (90 Stimmen können Beschluss verhindern). * + Mehrheit der MS bei EK-Vorlage, sonst 2/3 der MS * + Auf Antrag Prüfung, ob 62% d. Bevölkerung vertreten sind Ab 1.11.2009: "Doppelte Mehrheit" * 55% der Mitgliedstaaten, wenigstens aber 15 Staaten * + Diese müssen mindestens 65% der Bevölkerung vertreten. * + Zusätzlich gilt: Die Sperrminorität (35% der Bevölkerung) muss von mindestens 4 MS ausgeübt werden.

üewp280c-euverfass3 EU-Verfassungsvertrag: Wesentliche Elemente 1 zusammenhängendes Dokument bringt Übersichtlichkeit Verbindlicher Grundrechtskatalog Ab 2014 nur noch 2/3 der MS durch Kommissare vertreten, bestimmt durch Rotation Prinzip der doppelten Mehrheit im Ministerrat (mindestens 55% der MS und 65% der EU-Bevölkerung) Zurückdrängung der Fälle mit Einstimmigkeit im Rat Mehr Transparenz: Rat tagt als Gesetzgeber öffentlich Hauptamtlicher Präsident des Europäischen Rates (Wahl durch Staats- und Regierungschefs auf 2 1/2 Jahre) Mehr Kompetenzen für EP Wahl des EU-Kommissionspräsidenten durch das EP Nationale Parlamente stärker in EU-Entscheidungen eingebunden Verstärkte Zusammenarbeit der "fähigen" und "willigen" MS Stärkung der Euro-Gruppe Klare Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und MS Einführung des Europäischen Bürgerbegehrens Erstmals Austrittsmöglichkeit aus der Union vorgesehen Engere Zusammenarbeit der Justizbehörden Gemeinsame Einwanderungs- und Asylpolitik SWP: Haushaltsüberschüsse in guten Jahren als Ziel Defizitverfahren nur mit qualifizierter Ratsmehrheit (mindestens 3/5 der EU-Bevölkerung) Gemeinsame Verteidigung als Fernziel

üewp345-rinstr Rechtsinstrumente der EU * Verordnung unmittelbare Anwendung in den MS * Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden (wirkt aber direkt, wenn nicht umgesetzt) * Entscheidung rechtsverbindliche Anweisung im Einzelfall * Empfehlung, Stellungnahme nicht rechtsverbindliche Äußerungen

Subsidiaritätsprinzip Ü-SPR106-subsid Definition: Die Gemeinschaft ist nur zuständig, wenn keine untere Ebene kompetenter ist. Interpretationen: * "Supranationale Auffassung": Grundsätzlich ist die Gemeinschaft zuständig, die untere Ebene muss ihre Kompetenz nachweisen. * "Liberale" Auffassung: Grundsätzlich ist die untere Ebene zuständig, die höhere Ebene muss ihre Kompetenz nachweisen.

Q: Wikipedia