Die neue Betriebsverfassung nutzen

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Transkript:

Beteiligungsorientierte Betriebspolitik Die neue Betriebsverfassung nutzen Hinweise zur Anwendung des 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - Betriebliche Auskunftspersonen - FB Betriebs- und Mitbestimmungspolitik / FB Handwerk Betriebspolitik KMU Januar 2005

Aufgaben des Betriebsrates ordnungsgemäße Erfüllung 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG: Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftsperson zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrates zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Betriebliche Notwendigkeit Sachkundige Arbeitnehmer

Aufgaben des Betriebsrats Alle Aufgaben des Betriebsrates aus Gesetzen, z.b. - 80 BetrVg Allgemeine Aufgaben - 87 BetrVG Soziale Angelegenheiten/Initiativrechte Tarifverträgen Betriebsvereinbarungen

Sachkundige Arbeitnehmer sind alle ArbeitnehmerInnen eines Betriebes (umstritten: leitende Angestellte) es gibt keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation sollen den Betriebsrat darin unterstützen, seine Aufgaben (Mitbestimmungs-, Überwachungsrechte etc.) wahrzunehmen ihre Tätigkeit bezieht sich rechtlich allein auf die Informationsvermittlung Der Betriebsrat kann mehrere betriebliche Auskunftspersonen benennen und mit ihnen einen Arbeitskreis zu einem bestimmten Thema bilden

Sachkundige Arbeitnehmer Für die Auskunftspersonen gilt: ihre Tätigkeit findet während der Arbeitszeit statt das Benachteiligungsverbot und der Schutz des 78 BetrVG -> Betriebl. Auskunftspersonen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert oder in ihrer beruflichen Entwicklung benachteiligt werden die Geheimhaltungspflicht des 79 BetrVG

ordnungsgemäße Erfüllung unbestimmter Rechtsbegriff Erforderlichkeit entspr. BetrVG muss gegeben sein - d.h. Informationsaufgabe der betriebl. Auskunftsperson muss in Zusammenhang mit einer Aufgabe des BR stehen Es muss ein konkreter betrieblicher Anlass vorliegen Inanspruchnahme der betriebl. Auskunftsperson muss der Entscheidungsfindung im Betriebsrat dienen

betriebliche Notwendigkeit Arbeitgeber ist an die Vorschläge des BR gebunden Arbeitgeber darf nicht selbst benennen / kann auch keine/n andere/n vorschlagen Arbeitgeber kann ablehnen -> wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich nicht geeignet ist -> wenn er betriebliche Notwendigkeit geltend machen kann

betriebliche Notwendigkeit Vgl. FKHE (Fitting-Kaiser-Heither-Engels) 80 Rn. 83:... Ein Abweichen ist ihm (dem AG, d.s.) nur gestattet, soweit betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen. Das können im Einzelnen sein: Unabkömmlichkeit wegen Produktionsproblemen, Erledigung von Eilaufträgen, Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb etc. In aller Regel dürften die betrieblichen Notwendigkeiten, die einer Heranziehung entgegenstehen, eher zeitlicher Natur sein. Keinen betrieblichen Grund stellt es dar, wenn der AG einen anderen Arbeitnehmer als den vom BR ausgewählten für sachkundiger hält und deshalb den Vorschlag nicht berücksichtigen will.

Zusammenfassung: 1. Es muß eine Aufgabe des Betriebsrats nach dem BetrVG vorliegen 2. Zur Erfüllung dieser BR-Aufgabe müssen betriebliche Auskunftspersonen erforderlich sein (d.h. ist ohne Auskunftsperson nicht möglich oder nicht in der erforderlichen Zeit möglich) 3. Beschlussfassung durch o Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat o Betriebsausschuss oder o Wirtschaftsausschuss

Zusammenfassung (2): 4. Schriftlicher Vorschlag des BR (GBR/KBR etc. ) an den Arbeitgeber über - die Auskunftsperson(en) (Namen) - die Auskunftsthemenstellung - den zu erwartenden Zeitaufwand und Zeitpunkt der Freistellung der Auskunftsperson(en)

Vor der Beschlussfassung: Einverständnis der zukünftigen betrieblichen Auskunftspersonen einholen Die zukünftigen betrieblichen Auskunftspersonen müssen wissen Welche Aufgaben kommen auf sie zu? Mit welchem Zeitaufwand ist zu rechnen? welche Rechte und Pflichten haben sie nach ihrer Benennung durch den Betriebsrat? wie ist ihre Stellung gegenüber dem Arbeitgeber?

Chancen: Mit der Benennung von Vertrauensleuten und Beschäftigten als betriebliche Auskunftspersonen haben wir die Chance: Vertrauensleutearbeit zu stärken und aufzuwerten und ihnen themenbezogen mehr Zeit und Schutz zu verschaffen, die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat, Vertrauensleuten und Beschäftigten zu intensivieren, Beschäftigte in die Arbeit der Interessenvertretung einzubeziehen und sie an der Bearbeitung von Themen zu beteiligen, die sie selbs betreffen,

Chancen: In Bereichen, in denen BR oder VL bisher noch wenig Kontakt haben, ins Gespräch zu kommen und Ansprechpartner zu finden, langfristig in Betrieben/Bereichen ohne Vertrauensleute gewerkschaftliche Strukturen aufzubauen, die Arbeit des Betriebsrats besser zu planen und sie betriebsöffentlicher und nachvollziehbarer zu machen, den Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzungsfähiger zu machen.