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Transkript:

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren

Diesen Flyer finden Sie auch unter www.landinsicht-sh.de/publikationen.html

Vorwort In Deutschland brauchen viele Migrantinnen und Migranten 1 eine Arbeitserlaubnis, um arbeiten zu dürfen. Wann man eine Arbeitserlaubnis beantragen muss und wann das nicht nötig ist, wissen jedoch viele Menschen nicht. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen und über das Verfahren einer Antragsstellung. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an eine Migrationsberatungsstelle 2 oder an einen Rechtsanwalt. 1 Im Folgenden wird wegen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form gebraucht. 2 Sie finden die nächste Migrationsberatungsstelle unter http://www.access-frsh.de/hauptmenu/adressen/migrationssozialberatung/ 3

1. Arbeit erlaubt oder nicht? Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Arten des Zugangs zum Arbeitsmarkt: a) Das Arbeitsverbot Das bedeutet, dass Sie nicht arbeiten dürfen. b) Die eingeschränkte Arbeitserlaubnis Das bedeutet, dass Sie vor Beginn einer Arbeit eine Arbeitserlaubnis bei Ihrer Ausländerbehörde beantragen müssen. c) Die uneingeschränkte Arbeitserlaubnis Das bedeutet, dass Sie jede Arbeit annehmen können und keine Arbeitserlaubnis beantragen müssen. TIPP: Informieren Sie trotzdem die Ausländerbehörde, wenn Sie eine Arbeit beginnen. 2. Wann brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis? Wenn in Ihrem Aufenthaltspapier steht: Erwerbstätigkeit (oder Beschäftigung) nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde. 4

3. Wofür brauchen Sie eine Arbeitserlaubnis? a) für jede Arbeitsstelle oder b) für eine betriebliche Berufsausbildung oder c) für ein Praktikum Für eine schulische Ausbildung brauchen Sie normalerweise keine Arbeitserlaubnis. 4. Wer erteilt Ihnen eine Arbeitserlaubnis? Die Arbeitserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Dort bekommen Sie auch ein Formular, das der Arbeitgeber ausfüllen muss. Dabei muss er genaue Angaben zu seinem Betrieb, den zu leistenden Arbeitsstunden und den genauen Arbeitszeiten machen. 5. Besonderheiten der einzelnen Aufenthaltstitel a) Wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben: - Während der ersten 9 Monate in Deutschland haben Sie ein Arbeitsverbot. Wenn Sie länger als 9 Monate in Deutschland sind, ist ein Arbeitsverbot nicht möglich. - Nach 9 Monaten: Arbeitserlaubnis nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur. - Nach 48 Monaten haben Sie eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis 3. - Ausnahme Ausbildung: Nach 12 Monaten in Deutschland dürfen Sie eine Berufsausbildung beginnen, ohne dass die Arbeitsagentur zustimmen muss. 3 Uneingeschränkt bedeutet, dass keine Vorrangprüfung und keine Arbeitsbedingungsprüfung durchgeführt werden. 5

b) Wenn Sie eine Duldung haben: - Während der ersten 12 Monate in Deutschland haben Sie ein Arbeitsverbot. - Nach 12 Monaten: Arbeitserlaubnis nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde und der Arbeitsagentur. - Nach 48 Monaten haben Sie eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis 3. - Ausnahme Ausbildung: Nach 12 Monaten in Deutschland dürfen Sie eine Berufsausbildung beginnen, ohne dass die Arbeitsagentur zustimmen muss. Die Ausländerbehörde kann trotzdem zu jedem Zeitpunkt ein Arbeitsverbot aussprechen (siehe Punkt 6), egal, wie lange Sie schon in Deutschland sind. c) Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach 22, 23, 23a, 25 Abs. 1-5, 25a AufenthG (Aufenthaltsgesetz) haben: Sobald Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, haben sie eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis 3. 3 Uneingeschränkt bedeutet, dass keine Vorrangprüfung und keine Arbeitsbedingungsprüfung durchgeführt werden. 6

6. Wann wird ein Arbeitsverbot erteilt? Ein Arbeitsverbot kann nur bei einer Duldung erteilt werden, wenn die Ausländerbehörde sagt: - Sie sind nach Deutschland eingereist, um Sozialleistungen zu erhalten oder - Sie helfen bei Ihrer Abschiebung nicht ausreichend mit oder täuschen Tatsachen vor, um nicht abgeschoben zu werden. Nur deswegen können Sie gerade nicht abgeschoben werden. Ein Arbeitsverbot steht immer ausdrücklich in Ihrem Ausweispapier. TIPP: Wenn die Ausländerbehörde ein Arbeitsverbot ausspricht, können Sie sich für eine Überprüfung an eine Migrationsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt wenden. 7

7. Wird die Bundesagentur für Arbeit an der Entscheidung der Ausländerbehörde beteiligt? Der Regelfall: Eine Zustimmung ist erforderlich Die Ausländerbehörde leitet Ihren Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese prüft den Antrag und teilt das Ergebnis der Ausländerbehörde mit. Die Ausländerbehörde erteilt Ihnen dann eine Arbeitserlaubnis oder erlässt einen schriftlichen ablehnenden Bescheid. Sobald alle Ihre Unterlagen vorliegen, muss die Bundesagentur für Arbeit den Antrag innerhalb von 14 Tagen prüfen und das Ergebnis der Ausländerbehörde mitteilen. TIPP: Bitten Sie die Ausländerbehörde, Ihren Antrag so schnell wie möglich an die Bundesagentur für Arbeit zu schicken. Ausnahme: Eine Zustimmung ist nicht erforderlich Die Ausländerbehörde kann ohne die Bundesagentur für Arbeit entscheiden, wenn Sie eine Arbeitserlaubnis für eine dieser Tätigkeiten beantragen: - Praktikum im Rahmen der Schulausbildung oder des Studiums - Praktikum im Rahmen eines EU-geförderten Projektes - Tätigkeit als Hochqualifizierter - Tätigkeit als Familienangehöriger des Arbeitgebers, wenn Sie mit diesem zusammenleben 8

8. Was prüft die Bundesagentur für Arbeit? Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Ablehnungsgründe vorliegen. Der Regelfall: Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung a) Die Vorrangprüfung bedeutet: - Jeder Einzelfall wird geprüft und es darf kein bevorrechtigter Arbeitnehmer für den konkreten Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Bevorrechtigt sind Deutsche, Staatsangehörige aus EU-Ländern und Ausländer, die schon eine Arbeitserlaubnis haben. - Neben dieser genannten Einzelfallprüfung kann die Bundesagentur für Arbeit einzelne Berufsgruppen festlegen, in denen eine Beschäftigung generell und ohne Einzelfallprüfung möglich ist. b) Die Arbeitsbedingungsprüfung bedeutet: Sie dürfen nicht zu schlechteren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden als ein vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. Dabei wird untersucht, ob der angebote ne Lohn dem Tariflohn entspricht und ob die gesetzli chen Regelungen wie z.b. die Gesetze zum Arbeitneh merschutz eingehalten werden. 9

Ausnahme: Keine Vorrangprüfung, aber eine Arbeitsbedingungsprüfung: - Bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einem Jahr beim selben Arbeitgeber - In besonderen Härtefällen; z.b. bei traumatisierten Menschen, wenn die Beschäftigung Teil der Therapie wäre. 9. Was können Sie tun, wenn die Ausländerbehörde Ihren Antrag ablehnt? Die Ausländerbehörde muss Ihnen einen schriftlichen Bescheid zuschicken. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Dabei müssen Sie auf die Fristen achten, die Sie in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides finden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. 10

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ZBBS Be In Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Schleswig-Holstein Projekt Be In ZBBS e.v. Sophienblatt 64 a 24114 Kiel Tel: 0431-6671151 beruf@zbbs-sh.de www.zbbs-sh.de Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in Holstein Der PARITÄTISCHE Schleswig-Holstein e.v. Zum Brook 4 24143 Kiel lis@frsh.de www.landinsicht-sh.de Stand: Juli 2013