Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen

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Transkript:

Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts zur Übertragung von Betriebsvermögen Thomas Koller stellv. Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer für Oberfranken

Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform Alle Vermögensklassen (Grundvermögen, Kapitalvermögen, Betriebsvermögen) werden einheitlich nach Verkehrswerten bewertet Erhöhung der persönlichen Freibeträge insbesondere für Ehegatten, Kinder und Enkel Für entferntere Verwandte steigen dagegen Freibeträge weniger stark Die Grenzen der Tarifstufen wurden nach oben geglättet Steuerklasse I: es bleibt bei den geltenden Steuersätzen Steuerklassen II und III: zweistufiger Tarif mit den Sätzen 30%, 50% Selbstgenutztes Wohneigentum kann an Ehegatten und Kinder erbschaftsteuerfrei übertragen werden Übertragung von Betriebsvermögen wird steuerbegünstigt Bei langfristiger Sicherung von Arbeitsplätzen Bei Fortführung des Betriebs 2

Die neuen Freibeträge StKl. Alt Neu Persönliche Freibeträge: Ehegatten I 307.000 500.000 Lebenspartner III 5.200 500.000 Kinder I 205.000 400.000 Enkel I 51.200 200.000 Eltern/Großeltern I / II 51.200 100.000 / 20.000 Geschwister II 10.300 20.000 Schwiegersohn/-tochter II 10.300 20.000 Nichte/Neffe II 10.300 20.000 Übrige Personen III 5.200 20.000 Sachliche Freibeträge: Hausrat I 41.000 41.000 andere bewegl. Gegenstände I 10.300 12.000 Hausrat II 10.300 12.000 Versorgungsfreibeträge Ehegatten/Lebenspartner 256.000 256.000 3

Die neuen Steuersätze - Tarifstufen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Wert des Vermögens abzgl. Freibetrag Ehegatten Kinder Enkel Eltern/ Großeltern (500.000 ) (400.000 ) (200.000 ) (100.000 ) Geschwister Schwiegersohn/ Schwiegertochter Neffe/Nichte (20.000 ) (20.000 ) (20.000 ) Lebenspartner Übrige Personen (500.000 ) (20.000 ) bis 75.000 7% bis 300.000 bis 600.000 11% 15% 30% 30% bis 6.000.000 19% bis 13.000.000 23% bis 26.000.000 27% 50% 50% > 26.000.000 30% 4

Selbstgenutztes Wohneigentum erbschaftsteuerfrei Erbschaft/Schenkung unter Ehepartnern Wird Wohneigentum unter Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften vererbt/geschenkt ist unabhängig vom Wert der Immobilie keine Erbschaftsteuer zu zahlen. Wohnimmobilie muss mindestens 10 Jahre selbst genutzt werden. Bei Vermietung/Verkauf fällt Erbschaftsteuer an, soweit Wert der Immobilie den persönlichen Freibetrag übersteigt. Erbschaft/Schenkung an Kinder Kinder können neben ihren persönlichen Freibeträgen eine Immobilie bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei erben, soweit sie diese Wohnung mindestens 10 Jahre selbst nutzen. Für Immobilien, deren Wohnfläche > 200qm müssen Kinder den Restbetrag versteuern. Regelung gilt analog für Enkel, soweit deren Eltern bereits verstorben sind. 5

Betriebsvermögen: Instrumente zur steuerlichen Entlastung 85%-iger Bewertungsabschlag = Verschonungsabschlag Betrieb ist mindestens 7 Jahre fortzuführen Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten müssen Lohnsummenklausel einhalten: 650% der Ausgangslohnsumme in 7 Jahren Anteil des Verwaltungsvermögens (vermietete Grundstücke/Gebäude) darf max. 50% betragen Abschmelzregelung: Mit jedem Jahr der Unternehmensfortführung bzw. der Einhaltung der Lohnsummenklausel reduziert sich die Erbschaftsteuerschuld Zusätzlich: Betrieblicher Abzugsbetrag bis max. 150.000.- 6

Beispiel 1 S erbt von seinem Vater Betriebsvermögen i.h.v. 1,8 Mio. und Privatvermögen i.h.v. 150.000. Wert des Betriebsvermögens - 85%-iger Bewertungsabschlag = Zwischensumme - Betriebl. Abzugsbetrag = Zwischensumme + Übriges Vermögen (z.b. Wohnhaus) - Gegenleistungen, Auflagen - Persönlicher Freibetrag = Steuerpflichtiger Erwerb 1.800.000 1.530.000 270.000 90.000 180.000 150.000 400.000 0 Ergebnis: Der Freibetrag des Kindes von 400.000 übersteigt die anzusetzenden Übertragungswerte i.h.v. 330.000, so dass keine Steuer anfällt. 350.000 300.000 250.000 200.000 150.000 100.000 50.000 0 294.500 keine Fortführung 252.971 211.443 Abschmelzwirkung 169.914 128.386 68.571 26.243 0 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre Fortführung des Unternehmens 7

Begünstigtes Betriebsvermögen Steuerbegünstigung wird ausschließlich für Betriebsvermögen gewährt, dazu zählen: Sämtliche Vermögensgegenstände in Einzelunternehmen, Personen-, Kapitalgesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften > 25% Nicht gewährt wird 85%iger Bewertungsabschlag für Betriebe/ Kapitalgesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50% aus Verwaltungsvermögen besteht, so z.b. aus: Vermieteten Betriebsgrundstücken außerhalb der Betriebsaufspaltung Anteilen an Kapitalgesellschaften <25% Wertpapieren, vergleichbaren Forderungen Kunstgegenständen Verwaltungsvermögen (<50%) wird nur dann als Betriebsvermögen anerkannt, wenn es mindestens zwei Jahre vor der Übertragung im Unternehmen gehalten wird Achtung: auch für diese Werte gilt die 7-jährige Haltefrist nach der Übertragung 8

Haltefrist Kein neues Instrument: bislang galt 5-jährige Haltefrist sowohl für den Freibetrag Betriebsvermögen als auch für den 35%igen-Bewertungsabschlag Haltefrist ist nicht erfüllt bei (entspricht weitgehend den bisherigen Regelungen): Veräußerung oder Teilveräußerung Aufgabe, Insolvenz des Gewerbebetriebs Entnahmen Betrag der unschädlichen Überentnahmen wurde wegen Verlängerung des Behaltenszeitraums auf 150.000.- verdreifacht Werden Betriebsvermögen oder Teile davon bereits vor Ablauf der 7-jährigen Haltefrist veräußert, verringert sich der 85%-ige Bewertungsabschlag entsprechend => Abschmelzmodell: Mit jedem Jahr der Unternehmensfortführung verringert sich die Erbschaftsteuerschuld. Reinvestitionsklausel: Keine Nachversteuerung, wenn Veräußerung nicht auf eine Einschränkung des Betriebs abzielt und der Veräußerungserlös im betrieblichen Interesse verwendet wird Reinvestition innerhalb von 6 Monaten 9

Lohnsummenklausel: 650% der Ausgangslohnsumme in 7 Jahren Ist von Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einzuhalten, um den 85%-igen Bewertungsabschlag nutzen zu können Maßgeblich: Regelung nach Kündigungsschutzgesetz ( 23) Ermittlung des Schwellenwertes Vollzeitbeschäftigte (> 30h) 1 Teilzeitbeschäftigte (0 20h) 0,5 (20 30h) 0,75 Nicht gezählt werden: Auszubildende, Leiharbeitnehmer Für Betriebe mit 0-10 Beschäftigten ist Lohnsummenklausel nicht relevant (70 80% aller Handwerksbetriebe) Ausgangslohnsumme errechnet sich aus dem Durchschnitt der Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übergabe Lohnsummenklausel: 650% der Ausgangslohnsumme in 7 Jahren Bsp: Ausgangslohnsumme beträgt zum Zeitpunkt der Übergabe 1 Mio.. In den nächsten 7 Jahren müssen mindestens Löhne in Höhe von 6,5 Mio. bezahlt werden. Dies entspricht im Durchschnitt jährlich knapp 93% der Ausgangslohnsumme. Tariflohnsteigerungen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 10

Grenzwerte für erbschaftsteuerfreie Übertragung von Betriebsvermögen Ohne Nutzung der persönlichen Freibeträge bleibt Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 1 Mio. erbschaftsteuerfrei. Unter Einbeziehung der persönlichen Freibeträge kann Betriebsvermögen (ohne Privatvermögen) bis zu folgenden Werten erbschaftsteuerfrei übertragen werden : an Ehegatten: bis zu einer Höhe von 3,7 Mio. an Kinder: bis zu einer Höhe von 2,8 Mio. an Enkel: bis zu einer Höhe von 1,9 Mio. an Geschwister, Nichten, Neffen bis zu einer Höhe von 1,1 Mio. 11

Zusatzvariante Alternativ zum 85%igen Bewertungsabschlag kann auch eine komplette Steuerbefreiungsvariante gewählt werden. Diese ist allerdings an folgende, sehr strenge Bedingungen geknüpft: Betrieb ist mindestens 10 Jahre fortzuführen Lohnsummenklausel (nur für Betriebe > 10 Besch.): 1000% der Ausgangslohnsumme in 10 Jahren Anteil des Verwaltungsvermögens max. 10% Diese Variante ist voraussichtlich wenig praxisrelevant: wird allenfalls in Einzelfällen zur Anwendung kommen Die Entscheidung über gewählte Alternative muss vorab erfolgen - kann nachträglich nicht geändert werden 12

Erbschaftsteuerrechner Überblick über voraussichtliche Erbschaft-/Schenkungsteuer unter www.zdh.de incl. Vergleichsberechnung: Altes Recht Neues Recht 13

Thomas Koller Stellv. Hauptgeschäftsführer Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße 7 95448 Bayreuth Tel.: 0921 910-136 Fax: 0921 910-359 E-Mail: thomas.koller@hwk-oberfranken.de 14