FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

Ähnliche Dokumente
Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

Anspruch zum Preis von ,... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 4

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VII

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

FALL 5 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 13 LÖSUNG DER KLEINE HUSKY

Fall 7 Lösungsskizze

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

FALL 10 (ZUSATZFALL) LÖSUNG EIN EIMER SEIFE

FALL 4 ARBEITSTECHNIKEN IMMER NOCH ZU SPÄT? AUSGANGSFALL

Fall 1 Karl, der Jugendstilfanatiker Lösung

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

FALL 7 ARBEITSTECHNIKEN DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

Übungsfall zur Veranschaulichung der juristischen Falllösungstechnik

FALL 13 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

FALL 5 ARBEITSTECHNIKEN DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

FALL 5 ARBEITSTECHNIKEN DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 19 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

FALL 15 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

Lösungen zu den Prüfungsaufgaben RENOpraxis 12/2011. Übungsaufgaben zum BGB Schwierigkeitsstufe: Zwischenprüfung. Lösungen. Prüfe Dein Wissen!

Philipps-Universität Marburg Institut für Rechtsvergleichung Anglo-Amerikanische Abteilung Prof. Dr. Dr. h. c. Erich Schanze LL.M. (Harv.

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Lösungsskizze zu Fall 4

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

Fall 8 Lösungsskizze

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

FALL 13 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Fall 2 (Grundfall) Lösung

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Blitz und Diebstahl - Lösung -

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

Fall 6 Alles schief gelaufen

Das Abstraktionsprinzip

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 14 LÖSUNG DAS MISSVERSTÄNDNIS

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Grundkurs im Zivilrecht II

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösungsskizze FB 4. Frage 1: Anspruch des V gegen L auf Zahlung von 45,- aus 433 II

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

HINWEISE ZUR KLAUSUR- UND ARBEITSTECHNIK

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Fall 5 Armer Valentin. 1. Teil

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Klausur vom 10. Juni 2011

Nichtleistung wegen Unmöglichkeit

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Hat K einen Anspruch auf Übereignung eines neuen Snowboards gegen V?

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

FALL 22 LÖSUNG DER PRÄSENTKORB

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Übung Bürgerliches Recht SS 2016

Transkript:

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL Anspruch entstanden... 1 I. Einigung... 1 1. Angebot... 2 a) Absichtsbekundung des V... 2 b) Bekundung der K... 2 c) Erklärung des V, für 15, verkaufen zu wollen... 2 2. Annahme... 2 3. Zwischenergebnis... 2 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 3 III. Zwischenergebnis... 3 B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 3 C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden)... 3 D. Ergebnis Schlussfolgerung... 3 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 15, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über das Buch entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). VERONIKA EICHHORN

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 8 1. Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält, von einem Rechtsbindungswillen getragen ist und der K zugegangen ist. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Absichtsbekundung des V Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter Antrag könnte zunächst in der Erklärung des V zu sehen sein, sein Buch verkaufen zu wollen. Da der Kaufpreis nicht genannt wird, ist diese Erklärung des V jedoch nicht hinreichend bestimmt. Dieser ist auch nicht durch Auslegung gem. 133, 157 BGB bestimmbar. b) Bekundung der K Gleiches gilt für die Bekundung der K, dass sie Interesse habe, das Buch zu erwerben. Diese Erklärung ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt, da auch hier der Kaufpreis nicht genannt wird. c) Erklärung des V, für 15, verkaufen zu wollen In der Erklärung des V, das Buch für 15, an K verkaufen zu wollen, sind hingegen alle wesentlichen Vertragsbestandteile Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis genau bezeichnet (die sog. essentialia negotii). V wollte auch eine rechtlich bindende Erklärung abgeben. Damit ist diese von V abgegebene Äußerung als Angebot i.s.d. 145 BGB anzusehen. Dieses von V abgegebene Angebot ist K auch zugegangen, so dass ein wirksames Angebot des V vorliegt. 2. 3. Annahme Damit ein Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, zustande gekommen ist, müsste K das Angebot des V angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. In der vorbehaltlosen Erklärung der K, mit dem von V genannten Preis einverstanden zu sein, liegt die vom Rechtsbindungswillen getragene Annahme des von V unterbreiteten Angebots. Diese von K abgegebene Annahmeerklärung ist dem V auch rechtzeitig i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, so dass eine wirksame Annahme der K vorliegt. Zwischenergebnis V und K haben daher einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 8 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über das Buch zum Preis von 15, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt nichts her. Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Diesen Anspruch müsste K jedoch durchsetzen können. Das ist dann der Fall, wenn V keine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. V und K haben ausdrücklich vereinbart, dass V das Buch nur gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben und übereignen muss. Diese Vereinbarung entspricht dem Inhalt von 322 Abs. 1 BGB, der diese Leistungsmodalität als Zug-um-Zug-Leistung definiert und regelt, dass bei Vereinbarung von Zug-um-Zug-Leistung jede Vertragspartei erst dann leisten muss, wenn sie auch die Gegenleistung der anderen Partei erhält. K und V haben also Leistung Zug-um-Zug vereinbart, so dass keine Vorleistungspflicht des V besteht. Folglich kann V die von ihm geschuldete Leistung so lange verweigern wie K ihm den Kaufpreis nicht anbietet. Auch V kann nur Zug-um-Zug- Leistung verlangen. D. Ergebnis Schlussfolgerung K hat gegen V einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 15,.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 8 VARIANTE A) B. Anspruch entstanden... 4 I. Einigung... 4 II. Rechtshindernde Einwendungen Unwirksamkeit nach 105 Abs. 1 BGB 4 Ergebnis Schlussfolgerung... 4 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. Anspruch entstanden I. Einigung Bis zu A/I deckt sich das Gutachten mit dem Ausgangfall. V und K haben einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Unwirksamkeit nach 105 Abs. 1 BGB Dieser Kaufvertrag könnte aber gem. 105 Abs. 1 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des V von Anfang an unwirksam sein. Geschäftsunfähig ist gem. 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da V geisteskrank ist, ist er gem. 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Die von ihm abgegebene Willenserklärung ist mithin gem. 105 Abs. 1 BGB nichtig. Somit fehlt es an einer gültigen Willenserklärung des V, so dass zwischen K und V kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist nicht entstanden. B. Ergebnis Schlussfolgerung K hat keinen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 8 VARIANTE B) Anspruch entstanden... 5 B. Anspruch erloschen... 5 I. Anspruch auf Leistung nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen... 5 1. Geschuldete Leistung... 5 2. Unmöglichkeit... 5 3. Zwischenergebnis... 6 II. Zwischenergebnis... 6 C. Ergebnis Schlussfolgerung... 6 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. B. Anspruch entstanden V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. 1 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. Anspruch erloschen I. Anspruch auf Leistung nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches könnte aber gem. 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, soweit die Leistung für V oder jedermann unmöglich ist. 1. 2. Geschuldete Leistung Die geschuldete Leistung ist gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Übergabe und Übereignung des Lehrbuches zum BGB AT. Unmöglichkeit Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistung ein dauerhaftes Leistungshindernis entgegensteht, das weder durch Beschaffung noch Wiederbeschaffung überwunden werden kann. Bei der objektiven Unmöglichkeit trifft dieses dau- 1 Vgl. Ausgangsfall

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 8 erhafte Leistungshindernis jedermann, bei der subjektiven Unmöglichkeit kann nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen. Im vorliegenden Fall ist die Leistung objektiv unmöglich, da das Buch zerstört ist. Somit kann niemand der K Besitz und Eigentum an dem Buch verschaffen. 3. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist ausgeschlossen. II. Zwischenergebnis Damit ist der Anspruch der K gegen auf V auf Übergabe und Übereignung des Buches erloschen. C. Ergebnis Schlussfolgerung K hat keinen Anspruch mehr gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches. VARIANTE C) B. Anspruch entstanden... 7 Anspruch erloschen... 7 C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden)... 7 D. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB... 7 1. 2. Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist... 7 Kein Eingreifen spezieller Fristen... 7 3. Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB... 7 4. a) Beginn der Verjährungsfrist... 8 b) Dauer der Verjährungsfrist... 8 c) Ende der Verjährungsfrist... 8 Zwischenergebnis... 8 II. Einrede des nichterfüllten Vertrags ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB)... 8 III. Zwischenergebnis... 8 Ergebnis... 8 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 8 Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. Anspruch entstanden V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. 2 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. B. Anspruch erloschen Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt nichts her. 3 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Die Durchsetzung des Anspruchs der K gegen V aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB könnte aber gehemmt sein. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB Möglicherweise kann V sich auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb gem. 214 Abs. 1 BGB die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 BGB der Eintritt der Verjährung der Ansprüche der K. Nachdem 4 1. 2. 3. Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl. 202 BGB) und Kein Eingreifen spezieller Fristen keine der vom Gesetz (vgl. 197, 438 BGB) vorgesehenen anderen Verjährungsfristen greift, Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB. gilt die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB. 2 Vgl. Ausgangsfall 3 Vgl. Ausgangsfall B. 4 Ein derartiges Auseinanderreißen eines Satzes ist in einer Klausur nicht zulässig. Die Überschriften wurden zur Verdeutlichung der gedanklichen Schritte eingefügt.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 8 a) Beginn der Verjährungsfrist Diese beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist am 20.10.2011 entstanden. Damit beginnt die Verjährung an sich am 31.12.2011. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird gem. 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fristauslösendes Ereignis ist der Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. Kennenmüssen, mithin der 31.12.2011. Dieser wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Folglich beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2012 zu laufen. b) Dauer der Verjährungsfrist Die Verjährungsdauer beträgt gem. 195 BGB drei Jahre. c) Ende der Verjährungsfrist Das Fristende bestimmt sich nach 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB: Eine Frist, die insbesondere nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum wie nach Jahren bestimmt ist, endigt im Falle des 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Folglich endet die Frist am 31.12.2014 um 24 Uhr. 4. Zwischenergebnis Der Verjährung ist am 20.10.2014 noch nicht eingetreten. V kann sich daher nicht auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. II. Einrede des nichterfüllten Vertrags ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB) Da K schon bezahlt hat, kann V die Einrede des 320 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erheben. III. Zwischenergebnis Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist nicht gehemmt. D. Ergebnis K kann folglich noch immer aus dem Kaufvertrag Übereignung und Übergabe des Buches von V verlangen.