Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Frankfurt/Main

Ähnliche Dokumente
Technische Regeln im Arbeitsschutz

Ausschuss für Arbeitsstätten Bestandsschutz und Weiterentwicklung von technischen Regeln für Arbeitsstätten

Bedeutung der novellierten ArbStättV für Betriebsräte

1 Ermittlung von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Ermittlung des Standes der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln gemäß BetrSichV*

Extraaurale Wirkungen von Lärm Maßnahmen zur Bewertung und Minimierung in Arbeitsstätten

1 Ziel, Anwendungsbereich

I. EG-Richtlinie 89/391

Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Ergänzende Anforderungen zur ASR A4.

Arbeitsschutz und Mitbestimmung

Die Novelle der Arbeitsstättenverordnung

Aktuelle Entwicklungen im Vorschriftenwerk zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Mitbestimmung für die Gestaltung Guter Arbeit bei Veränderungsprozessen nutzen

Die Branchenregel ein neues Präventionsinstrument (Mustervortrag gemäß KoK FB / Stand ) Vortragstitel, Autor, Veranstaltung

ttenverordnung 7. Erfahrungsaustausch der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren, BLUME ARBEITSSICHERHEIT

MERKBLATT DIE NEUE ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG. Recht und Fairplay

Die neue Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden

Gefährdungsbeurteilung an Arbeitsstätten

Gefährdungsbeurteilung in Arbeitsstätten was ist zu tun?

Sichere Verwendung von Aufzugsanlagen nach dem Stand der Technik = Nachrüstung? Axel Stohlmann TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG

Arbeitsschutzfachtagung 2018

(1) Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen.

22. Thüringer Arbeitsschutztag Die neue Biostoffverordnung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit

Änderungen im Regelwerk im Bereich der Arbeitsstättenverordnung

Die geänderten Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung nach der Änderung der BetrSichV

Verordnung über Arbeitsstätten

Gefährdungsbeurteilung unter Mitwirkung des Betriebsarztes

IG Metall Baden-Württemberg - Konferenz: "Auf die Haltung kommt es an physische Belastung im Blick"

1. Zu Artikel 1 ( 2 Absatz 11 Satz 2 OStrV) In Artikel 1 2 Absatz 11 ist Satz 2 zu streichen.

Rechtliche Verantwortung beim Umgang mit Arbeitsmitteln. RA Prof. Dr. Thomas Klindt, Kanzlei Noerr LLP

Arbeitsstättenverordnung

Arbeitsstätten einrichten und betreiben Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Arbeitsstättenverordnung

ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.

Ausschuss für Arbeitsstätten Arbeitsstättenregeln, aktuelle Entwicklungen

Mach mal Platz! Raumabmessungen in Arbeitsstätten

Vorwort zur 19. Auflage Arbeitsstätten Einleitung zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)... 3

Novellierung des Arbeitsstättenrechts- Neuregelung aus der Sicht des Vollzugs

Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge BGI/GUV-I Information

Beschaffung von Arbeitsmitteln und Anpassung an den Stand der Technik

Psychische Belastung als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung Analyse, Bewertung, Maßnahmen

Abschnitt 2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Grundlegende Anforderungen an Arbeitsstätten Einblicke in den ASTA

Die neue Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

5 Jahre Arbeitsstättenverordnung aus Sicht der Landesbehörden

Umsetzung der neuen Betriebssicherheitsverordnung. Jonas Rauch, M.A. HRM Personalpolitik Mobil:

Einführung. Einführung

Büroarbeitsplätze zu Hause. aus Sicht der Überwachungsbehörde

17. Dresdner Arbeitschutz-Kolloquium Bauen für Unternehmen gemeinsam Arbeitsstätten planen und bauen

Arbeitsstättenregeln Stand der Regelsetzung

Aktueller Stand und künftige Weiterentwicklung der. Arbeitsstättenverordnung

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom

Perspektiven für Personalvertretungen: Beteiligungsrechte der Personalräte bei Gefährdungsbeurteilungen Insbesondere das Initiativrecht

Ergonomie in den Verordnungen

TRBS Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Werkstätten: Messe 2011

Umgang mit Tri im Asphaltlabor

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln

Die Rolle des Betriebsarztes bei der Gefährdungsbeurteilung

Rechtliche Regelungen zur psychischen Belastung. Rainer Hellbach Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Arbeitsstättenverordnung. Novellierung der Arbeitsstättenverordnung wesentliche Regelungen

Kurzdarstellung der Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A 3

Die Verantwortung des Arbeitgebers im Arbeitsschutz. 8. November 2017 RiArbG Dr. Bernd Wiebauer

Zwischen Paragrafendschungel, Präventionskultur und Vision Zero

Information Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge

ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE

Neuerungen im Regelwerk für Gefahrstoffe

Betriebsspezifische Betreuung für ehrenamtlich Tätige und andere Personengruppen in der Wohlfahrtspflege

2.6 Lastenhandhabungsverordnung

ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände (Beschlossener Entwurf)

Arbeitsstättenverordnung

Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung

Inhaltsverzeichnis W. Kohlhammer, Stuttgart VII

Gefährdungsbeurteilung Umsetzung in der betrieblichen Praxis

Geeignete Untersuchungen?

10 Jahre Ausschuss für Arbeitsstätten Bilanz und Ausblick

Stand der Technik: Ein unbestimmter Rechtsbegriff

Arbeitsstätten: Gesundheitsgerecht und sicher im Betrieb, mobil und im Privathaushalt

Betriebssicherheitsverordnung! Neuerungen Allgemeine Anforderungen Umgang mit Altmaschinen

Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung

Unterweisung Übertragung von Unternehmerpflichten

Gefährdungsbeurteilung sicherheitstechnische Bewertung Explosionsschutzdokument. Gefährdungsbeurteilung

Veranstaltung 11. November 2014 Neue Sicherheitskennzeichnung für Arbeitsstätten. Rechtliche Grundlagen

KAN-Positionspapier zum Thema künstliche, biologisch wirksame Beleuchtung in der Normung. August 2015

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie - GDA

Physikalische Einwirkungen bei der Arbeit Alles geregelt?

RAUMAKUSTIK. ASR A3.7 Lärm Akustik als Teil des Arbeitsschutzes FACHSCHRIFT. Zusatzinformation als Ergänzung zur IBA-Fachschrift 8

Bek. d. BMAS v IIIb /34

ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG - ARBSTÄTTV

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz Definition & Umsetzung

Ausbildung der Benutzer der PSA gegen Absturz

Gefährdungsbeurteilung aus Sicht der Berufsgenossenschaft. Workshop zur Betriebssicherheit im Hofgut Menschenhaus

Transkript:

Zum Rechtscharakter von Technischen Regeln Fachtagung Uli-Faber@t-online.de www.judix.de

Übersicht 1. Funktion der technischen Regeln 2. Vermutungswirkung 2

Die Regelungstechnik der ArbStättV ttv Die ArbStättV normiert bewusst nur rechtsverbindliche, allgemein gehaltene Schutzziele und Anforderungen Schutzziele und Anforderungen der ArbStättV sind gestuft Um wirksam zu werden müssen Schutzziele durch die Betriebe konkretisiert werden Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für maßgeschneiderte betriebliche Arbeitsschutzmaßnahmen Flexibilisierung = Entbürokratisierung? ArbStättV setzt verbindlichen, d.h. gesetzlichen Rahmen, der zwingend durch betriebliche Regelungen ausgefüllt werden muss 3

Die Konkretisierungsebenen der ArbStättV ttv 2004 3 a Abs. 1 ArbStättV Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen Anhang ArbStättV: Auffächerung der Anforderungen für die Sicherheit und Gesundheit für bestimmte Gefährdungen der Arbeitsstätte, z.b. Verkehrswege, Böden, Lärm, Notfälle, Sozialräume 4

Vergleich ArbStättV ttv 2004 und ArbStättV ttv 1975 Anhang 1.2, Absatz 1 ArbStättV ttv 2004 Arbeitsräume müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens ihre Arbeit verrichten können. 23 ArbStättV ttv 1975 (1) Arbeitsräume müssen eine Grundfläche von mindestens 8 m 2 haben. (2) Räume dürfen als Arbeitsräume nur genutzt werden, wenn die lichte Höhe - bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m 2 mindestens 2,50 m, - bei einer Grundfläche von mehr als 50 m 2 mindestens 2,75 m - (...) 5

Vergleich ArbStättV ttv 2004 und ArbStättV ttv 1975 Anhang 3.7 ArbStättV ttv 2004/2010 In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen. 15 ArbStättV ttv 1975 (1) In Arbeitsräumen ist der Beurteilungspegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Beurteilungspegel in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen: 1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 db (A) 2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 db (A), 3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 db (A), soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 db (A) überschritten werden. 6

Betriebliche Konkretisierung Schutzziele des Paragraphenteils und des Anhangs müssen in betriebliche Schutzmaßnahmen übersetzt werden betriebsspezifische ArbStättV schaffen Zu berücksichtigen sind dabei die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach 4 ArbSchG, insbes. der Stand von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse (Schutzniveau) Höchst anspruchsvolle Aufgabe, die breit angelegte Fachkunde erfordert 7

Stand der Technik Der "Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene. ( 3 Abs. 10 GefStoffV) 8

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Es handelt sich vielmehr um eine Anzahl wissenschaftlicher Fachdisziplinen, die über Erkenntnisse verfügen, die sich unter verschiedenen Gesichtspunkten auf die menschliche Arbeit beziehen. Das sind insb. Arbeitsmedizin, Ergometrie, Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Arbeitspädagogik, Betriebssoziologie, Wirtschaftswissenschaft ( ). (Auszug aus Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, 90, Rn. 41)!!! Erkenntnis ist gesichert, wenn sie den Methoden der Erkenntnisgewinnung der Fachdisziplin entspricht und nicht durch andere Erkenntnisse widerlegt wird. (Details bei Fitting, a.a.o. 90, Rn. 43 ff.) 9

Die Konkretisierungsebenen der ArbStättV ttv 2004 3 a Abs. 1 ArbStättV Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen Anhang ArbStättV: Auffächerung der Anforderungen für die Sicherheit und Gesundheit für bestimmte Gefährdungen der Arbeitsstätte, z.b. Verkehrswege, Böden, Lärm, Notfälle, Sozialräume Technische Regeln für Arbeitsstätten (bis 31.12.2012 gelten bis zur Überarbeitung die alten Arbeitsstättenrichtlinien, vgl. 8 Abs. 2) 10

Auszug 7 Abs. 3 ArbStättV ttv 2004 (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, 1. dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln, 2. Regeln zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und ( ) 11

Übersicht 1. Funktion der technischen Regeln 2. Vermutungswirkung 12

Technische Regeln für f r Arbeitsstätten tten Vorteile bei Anwendung im Betrieb Anwendung Technischer Regeln für Arbeitsstätten bzw. von ASR im Betrieb Relative Rechtssicherheit ( Vermutungswirkung ) Relativ geringer Aufwand für den Betrieb Grundsätzliche Wirksamkeit der Maßnahmen vom ASTA festgestellt 13

Vermutungswirkung Technische Regel hat Vermutungswirkung, aber keine Gesetzeswirkung Anwendung freiwillig Technische Regel weist einen qualitätsgesicherten Weg zur Erfüllung der zwingenden gesetzlichen Schutzziele der ArbStättV ( Begründung einer widerlegbaren rechtlichen Richtigkeitsvermutung) Technische Regel schränkt Gestaltungsfreiheit der Betriebe nicht ein Wird technische Regel nicht angewendet, müssen die Schutzziele der ArbStättV mit anderen Maßnahmen erreicht werden (Nachweis anhand der Gefährdungsbeurteilung, 5, 6 ArbSchG) Schutzziele der ArbStättV sind kein soft law Rechtsdurchsetzung durch erzwingbare Mitbestimmung ( 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, Arbeitsschutzaufsicht und ggf. individualrechtlich ( 618 BGB) 14

Basis der Vermutungswirkung Regelermittler besonders qualifiziert Besondere Fachkunde Beteiligung der betroffene Kreise beteiligt Anwendungsbereich der Regel deckt sich mit gesetzlichen Anforderungen Schutzziel + Stand von Technik etc. ( 4 Nr. 3 ArbSchG) Hinreichend konkreter Inhalt der technischen Regel Regel muss so konkret sein, dass bei akkurater Befolgung Einhaltung der gesetzlichen Schutzziele gewährleistet ist (ansonsten: Vermutungswirkung sachlich nicht gerechtfertigt!) Keine unbestimmten Rechtsbegriffe durch neue unbestimmte Rechtsbegriffen ersetzen Idealerweise Maßzahlen und Berechnungsmethoden Sprache der technischen Regel: Klare Ansagen und nicht lediglich Empfehlungen 15

Auszug aus der ASR 3.5 - Raumtemperatur 16

Auszug aus der ASR 3.5 - Raumtemperatur 17

Fazit Umsetzung der Schutzziele und Anforderungen der ArbStättV im Betrieb bedarf zwingend konkretisierender Regelungen (ArbStättV ist nicht selbsterklärend) Ermittlung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse in Eigenregie schwer zu leisten Zur Entlastung der Betriebe sieht ArbStättV in 7 die Ermittlung eines untersetzenden technischen Regelwerks durch ASTA vor Die Vermutungswirkung der Arbeitsstättenregeln vermittelt bei akkurater Anwendung einer technischen Regel relativ große Rechtssicherheit Die Vermutungswirkung setzt voraus, dass technische Regeln hinreichend konkret formuliert ist und die Anforderungen der technischen Regel nicht aufgrund der (Weiter)entwicklung der Erkenntnisse nach 4 Nr. 3 ArbSchG (Stand der Technik etc.) überholt sind. 18