Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit und Grundrechtsdogmatik Pressefreiheit Rundfunkfreiheit 1
Ausgangspunkt: Art. 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. (3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Grundlagen Individuelle Aspekte z.b. Meinungsfreiheit Institutionelle Aspekte z.b. Institut der freien Presse Individualkommunikation (pt-pt) Massenkommunikation (pt-mp) 2
In Art. 5 GG enthaltene Grundrechte Meinungsfreiheit Informationsfreiheit Pressefreiheit Rundfunkfreiheit Filmfreiheit Ausgestaltung durch den Gesetzgeber? zudem: verwandte Grundrechte (z.b. Art. 12) Meinungsfreiheit als Ursprung Grundrechtsprüfungen bei Art. 5 GG: Schutzbereich Werturteil / Tatsachenbehauptungen (Abgrenzung?) Eingriff staatliche Maßnahme, direkt / mittelbar (ggf. Schutz ggü Eingriffen Dritter) Schranken / Rechtfertigung Schranken-Schranken / Verhältnismäßigkeit = Abwägung Schutzbereich Meinungsfreiheit definieren (pos./neg.), s.o. insbesondere: Einschränkung durch allgemeine Gesetze (Theorien, v.a. Kombinationstheorie, kein Sonderrecht) Lüth -Formel für Schrankenauslegung 3
Lüth-Entscheidung (1958, BVerfGE 7, 198) Die allgemeinen Gesetze müssen in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts... auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet... eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen. Pressefreiheit Verfassungsrechtliche Ebene Einfachgesetzliche Ebene Träger Schutzbereich / Inhalte Grenzen 4
Geschichte der Pressefreiheit Negative Seite Mittel der Zensur Bis Mitte 19. Jahrhundert Positive Seite Institutsgarantie Abwehrrecht gegen staatliche Bedrängung Schutzrecht im publizistischen Wettbewerb Gesetzliche Grundlagen: Rahmenkompetenz Bund nicht genutzt, jetzt abgeschafft Musterentwurf als Basis Landesrechtliche Bestimmungen Träger der Pressefreiheit Verleger Redakteure Journalisten wie z.b. freie Mitarbeiter Pflichten als Gegengewicht Möglichkeit Träger gegen Träger? 5
Definition der Presse Allgemeines Verständnis: jedes Druckerzeugnis, das durch Druck entsteht und für Verbreitung bestimmt ist Z.B. periodische Presse, also insbesondere (Tages)-Zeitungen und Zeitschriften, auch Buch als Sonderform formaler und materieller Pressebegriff Formal (in den Landesgesetzen verankert): Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung bestimmter Erzeugnisse an die Allgemeinheit aus, dazu zählen dann auch z.b. bildliche Darstellung in Texten, Filmen, Schallplatten, Tonbändern etc. Definitionsversuch Pressefreiheit Pressefreiheit ist das jedermann zustehende, mit individualrechtlicher und institutioneller Garantie ausgestattete Grundrecht, ungehindert Presseerzeugnisse jeder Art herzustellen und zu verbreiten, sich in ihnen in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, solche Erzeugnisse zu empfangen und sich aus ihnen zu informieren sowie ungestört alle Tätigkeiten vorzunehmen, die diesen Zwecken dienen. (Löffler/Ricker) 6
Schutzbereich im Überblick Z.B. Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz Durchsuchung/Beschlagnahme/Abhörung Privilegierte Weitergabe von erlangten Daten Tendenzschutz Kommerzielle Aspekte (Anzeigen) Zugang zu Informationen und Veranstaltungen Gegen Verzerrung z.b. durch Subventionen Schutz der Hilfstätigkeiten (Presse-Grosso) Niedersächsisches Pressegesetz 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen. 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden. 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder sie ein überwiegenden öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. 7