SLK - Mandantenrundschreiben Januar 2015



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Springmann, Lötz + Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft 77855 Achern SLK - Mandantenrundschreiben Januar 2015 INHALT 1. Kündigung wegen Aktenmanipulationen ohne Abmahnung möglich 2. Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze eines Kindes 3. Berechnung der Spekulationsfrist für Wertpapiere 4. Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte 5. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß 6. Beitragszuschuss für nicht Krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2015 7. Minijobs: Bestandsschutz- und Übergangsregelungen laufen aus 8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen 9. Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen 10.Keine Künstlersozialabgabe für Leistungen einer Werbeagentur-OHG 11.Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2015 12.Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2015 13. Termine Februar 2015 1. Kündigung wegen Aktenmanipulationen ohne Abmahnung möglich Wenn ein Arbeitnehmer Aktenmanipulationen begeht, um von ihm begangene Pflichtverstöße zu verschleiern und eine korrekte Aufgabenerfüllung vorzutäuschen, darf der Arbeitgeber ihm auch dann ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt ordentlich kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit geraumer Zeit (hier: 30 Jahre) besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Es ging um den Fall einer Universitätsmitarbeiterin, die im Jahre 2009 den Auftrag erhalten hatte, die Mülltonnen für zwei Universitätsgebäude bei der Stadt abzumelden, dem aber vermutlich nicht nachgekommen war. Im darauf folgenden Jahr erhielt die Universität alle drei Monate Abfallgebührenbescheide und später entsprechende Mahnungen, welche die fraglichen Mülltonnen betrafen. Es handelte sich um insgesamt 16 Schreiben. Diese wurden von der Mitarbeiterin nicht bearbeitet. Im Januar 2011 verlangte die Stadt von der Universität schließlich rund 4600,00 für die Entleerung der Mülltonnen. Anfang Februar 2011 bat die Vorgesetzte die Mitarbeiterin zu einem Gespräch. Darin erklärte die Mitarbeiterin, dass sie die Mülltonnen im November 2009 auftragsgemäß abgemeldet habe. Gegen den ersten und zweiten Gebührenbescheid habe sie im Februar und im Mai 2010 Widerspruch eingelegt. Kopien der Schreiben befanden sich bei den Akten. Es war jedoch weder deren Versand im Postausgangsbuch vermerkt noch ihr Zugang - auf Nachfrage von der Stadt bestätigt worden. Die Referatsleiterin äußerte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen und bat die Mitarbeiterin, noch einmal über den Vorgang nachzudenken. Am darauf folgenden Morgen räumte die Mitarbeiterin ein, die beiden Widersprüche nicht zu dem darin angegebenen Datum verfasst, sondern sie nachträglich gefertigt und zu den Unterlagen genommen zu haben. Nach Anhörung des Personalrats sprach daraufhin das beklagte Land gegenüber der Mitarbeiterin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Eine Abmahnung erfolgte nicht. Die Mitarbeiterin hielt die Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt und deshalb unwirksam und klagte vor dem Arbeitsgericht. Ihre Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bemerkte hierzu, durch die manipulative Ergänzung der Akten um zwei vermeintliche Widerspruchsschreiben

2 Rundschreiben Nr. 01 habe die Mitarbeiterin den Versuch einer aktiven Täuschung ihrer Vorgesetzten unternommen. Der dadurch bedingte Vertrauensverlust wiege so schwer, dass eine Abmahnung entbehrlich und die ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. 2. Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge im Monat des Erreichens der Altersgrenze eines Kindes Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, nur teilweise anzusetzen. Der Ansatz erfolgt jeweils für volle Monate, die dem Zeitraum zwischen dem 1.1. und dem Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres entsprechen. Dies hat nur noch Bedeutung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011. Mit Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 spielen die Einkünfte und Bezüge eines Kindes keine Rolle mehr. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) 3. Berechnung der Spekulationsfrist für Wertpapiere Für bis zum 31.12.2008 im Privatvermögen angeschaffte Wertpapiere, wie beispielsweise Aktien o- der Anleihen, mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr erzielt wurden. Die Frist berechnete sich nach dem Datum des zivilrechtlich wirksam abgeschlossenen Kauf-, bzw. Verkaufsvertrags. In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Aktienverkäufer dem Käufer zunächst einen nicht unterschriebenen Kaufvertrag zugesandt. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Der Käufer zahlte den Kaufpreis auch sofort. Der Kaufvertrag wurde erst drei Monate später unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt war die Jahresfrist abgelaufen. Das Gericht entschied, dass der Kaufvertrag wegen des Bindungswillens des Verkäufers bereits mit dem Versand des nicht unterschriebenen Kaufvertrags zustande gekommen war und somit die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist lag. Es berücksichtigte in diesem Fall nicht die Vorschrift des BGB, nach der ein nicht von allen Vertragsbeteiligten unterschriebener Vertrag im Zweifel zivilrechtlich noch nicht wirksam zustande gekommen ist. Hinweis: Für ab 2009 angeschaffte Wertpapiere des Privatvermögens gilt eine Neuregelung: Alle beim Verkauf realisierten Gewinne sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, unabhängig davon, wie lange die Papiere gehalten wurden. 4. Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow als sonstige Einkünfte Preisgelder, Aufwandspauschalen und gezahlte Verpflegungsgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte steuerbar. Damit bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung. Entscheidend für diese Beurteilung ist, dass hier von einem gegenseitigen Leistungsverhältnis ausgegangen wird. Der Teilnehmer an einer solchen Fernsehshow muss sich zu bestimmten Zeiten für Dreharbeiten zur Verfügung stellen und unterliegt einem bestimmten Verhaltensmuster. Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung, ebenso wie gezahlte erfolgsunabhängige Vergütungen. 5. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die gesetzliche Vorschrift ist nach dieser Beurteilung Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, Aufwendungen, die ein Finanzierungselement im weitesten Sinn beinhalten, nur noch eingeschränkt bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu berücksichtigen. Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass eine GmbH zu einem festen Mietzins Ladenlokale anmietet. Sie wurden zu einem umsatzabhängigen Miet- oder Pachtzins einschließlich darin befindlicher Verkaufseinrichtungen weitervermietet. Die angefallenen Mietaufwendungen wurden mit ihrem gesetzlich festgelegten Anteil dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. 6. Beitragszuschuss für nicht Krankenversicherungspflichtige und für in der privaten Krankenversicherung versicherte Beschäftigte im Jahr 2015 Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichert sind, haben Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat dem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu zahlen. Der Zuschuss für einen in einer privaten Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ist abhängig vom durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen, der weiterhin 14,6 % beträgt. Daraus er-

3 Rundschreiben Nr. 01 rechnet sich für 2015 ein monatlicher Zuschuss von maximal 301,13 (14,6 % von 4.125,00 Beitragsbemessungsgrenze = 602,25 ; davon die Hälfte = 301,13 ). Sind die Bezüge niedriger, ist der Zuschuss entsprechend der obigen Berechnung zu ermitteln. Grundsätzlich darf aber nur die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Beitrags als Zuschuss gewährt werden. Hinweis: Der maximale Zuschuss des Arbeitgebers zur Pflegeversicherung in der PKV beträgt monatlich 48,47, in Sachsen 27,84. 7. Minijobs: Bestandsschutzund Übergangsregelungen laufen aus Zum 1.1.2013 hat der Gesetzgeber die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigte auf monatlich 450 angehoben. In diesem Zusammenhang verschoben sich auch die Verdienstgrenzen für versicherungspflichtige Beschäftigungen in der Gleitzone von ehemals 400,01 bis 800,00 auf 450,01 bis 850. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 zwischen 400,01 und 450,00 verdient haben, bestand bis zum 31.12.2012 Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge war die zu diesem Zeitpunkt geltende Gleitzonenformel anzuwenden. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See weist auf den Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen in der Gleitzone zum 1.1.2015 hin.: Aufgrund von Übergangsregelungen besteht für diese Arbeitnehmer seit dem 1.1.2013 weiterhin ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe der bisherigen Gleitzonenregelung. Obwohl die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450 -Minijob) vorliegen, sind die hierfür maßgeblichen Regelungen des Sozialversicherungs- und Einkommensteuerrechts nicht anzuwenden. Diese Übergangsregelung endet am 31.12.2014. Soweit das Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.2014 hinaus unverändert fortbesteht, ändert sich der sozialversicherungsrechtliche Status. Ab dem 1.1.2015 wird aus der Beschäftigung in der Gleitzone eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 -Minijob). Zu diesem Zeitpunkt entfällt die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Krankenund Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein. Einzig die Rentenversicherungspflicht bleibt bestehen, allerdings gelten die Regelungen für 450 -Minijobs. Das heißt, der Minijobber kann sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitnehmer ist bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob- Zentrale anzumelden. Soweit der Status einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung über den 31.12.2014 erhalten bleiben soll, besteht bei den Arbeitsvertragsparteien Handlungsbedarf. Hierfür ist es erforderlich, die arbeitsvertraglichen Grundlagen in der Form abzuändern, dass sich die regelmäßige monatliche Vergütung ab dem 1.1.2015 auf über 450 erhöht. 8. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2015 beantragen Aufgrund der Abschaffung der so genannten Abgabe- Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Verpflichtung, die Anmeldungen elektronisch zu übertragen, bietet sich ein Antrag auf Fristverlängerung ab 2015 auch für diejenigen an, die ihre Voranmeldungen bisher monatlich oder vierteljährlich abgegeben haben. Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalendervierteljahr, der Kalendermonat, wenn die Steuer (Summe der Vorauszahlungen) des Jahres 2014 mehr als 7.500 betragen hat. Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien. Wenn sich im Jahr 2014 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2015 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung für 2015 bis zum 10.2.2015 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden. Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2015 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.2.2015 einen Antrag beim Finanzamt stellen. Voranmeldungen und Vorauszahlungen sind dann jeweils einen Monat später fällig. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2014 angemeldet und bis zum 10.2.2015 geleistet wird. Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 10.2.2016 fällige Vorauszahlung für Dezember 2015 angerechnet. Ob das so bleibt, ist abzuwarten. Dies hat zur Folge, dass die o. a. Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2015 grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Mo-

4 Rundschreiben Nr. 01 nats abgegeben werden müssen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag ist der nächste Werktag der Stichtag. Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung auch für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.4.2015 zu stellen. Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. 9. Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen Einem Steuerbürger mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. In einem vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger Steuerschulden in Höhe von mehr als 530.000. Er hatte zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen und wiederholt seine Meldepflichten verletzt. Das Gericht sah deshalb die Entziehung des Reisepasses als rechtmäßig an. 10. Keine Künstlersozialabgabe für Leistungen einer Werbeagentur-OHG Für Leistungen an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) firmiert, entsteht keine Künstlersozialabgabe. Das hat das BSG klargestellt. Laut BSG unterliegen Zahlungen an eine als OHG betriebene Werbeagentur für die Erstellung von Werbemitteln nicht der Künstlersozialabgabe. Sie sind nicht als Entgelt für Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern im Sinne von 25 Künstlersozialversicherungsgesetz anzusehen. Eine OHG sei gewerblich geprägt, in der Regel würden nicht alle OHG- Gesellschafter gemeinsam als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken (BSG, Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KS 3/13 R; Abruf-Nr. 142916). Die OHG steht damit der Kommanditgesellschaft (KG) gleich, deren Vergütungen ebenfalls nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen. Zahlungen an eine GbR sind dagegen wie Zahlungen an einzelne Künstler zu werten, wenn die GbR-Künstler ihre Leistung gemeinsam erbringen. 11. Freie Unterkunft oder freie Wohnung als Sachbezug ab 1.1.2015 Die Gewährung freier Unterkunft oder freier Wohnung ist bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen freier Wohnung: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung, ist der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen. Für Nebenkosten ist der Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Unter einer Wohnung ist eine geschlossene Einheit von Räumen zu verstehen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. freier Unterkunft: Werden Räume überlassen, die keine Wohnung sind, handelt es sich um eine Unterkunft. Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Sachbezugswerte: Sachbezugswert Unterkunft freie Monat Kalendertag Für den m² m² bei einfacher Ausstattung Alte und Neue Bundesländer 223,00 7,43 3,92 3,20

5 Rundschreiben Nr. 01 Heizung und Beleuchtung sind in diesen Werten enthalten. Der Wert der Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Ist der Arbeitnehmer in den Haushalt des Arbeitgebers aufgenommen oder ist die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt, vermindert sich der Wert von 223,00 um 15 % auf 189,55. Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende beträgt der Sachbezugswert 189,55 im Monat (6,32 kalendertäglich). 12. Freie Verpflegung als Sachbezug ab 1.1.2015 Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Verpflegung, richtet sich der Wert nach der Sachbezugsverordnung. Die sich aus der Sachbezugsverordnung ergebenden Werte werden in die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen. Die freie Verpflegung umfasst die Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Stellt der Arbeitgeber nicht alle Mahlzeiten zur Verfügung, ist der anteilige Sachbezugswert nur für die gewährte Mahlzeit anzusetzen. Für Jugendliche und Auszubildende gibt es keinen Abschlag mehr. Für Familienangehörige sind geringere Werte anzusetzen. Ab dem 1.1.2015 gelten folgende Werte: Werte für freie Verpflegung Monat alle Mahlzeiten 229,00 7,63 Werte für teilweise Gewährung freier Verpflegung Frühstück 49,00 1,63 Mittag- u. Abendessen je 90,00 3,00 Kalendertag Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich anzusetzen: 1,63 für das Frühstück 3,00 für Mittag-/Abendessen. 13. Termine Februar 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden:

6 Rundschreiben Nr. 01 Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck 2 10.2.2015 13.2.2015 6.2.2015 Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 10.2.2015 13.2.2015 6.2.2015 Umsatzsteuer- Sondervorauszahlung 5 10.2.2015 13.2.2015 6.2.2015 Gewerbesteuer 16.2.2015 19.2.2015 13.2.2015 Grundsteuer 16.2.2015 19.2.2015 13.2.2015 Sozialversicherung 6 25.2.2015 entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr. 5 Vgl. Information Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. 6 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 23.2.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. Bei Fragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an uns. Springmann, Lötz + Kollegen GmbH Allerheiligenstraße 6, 77855 Achern Telefon: 07841/2005-0, Telefax: 07841/2005-11 E-Mail: info@slhs.de, www.slhs.de