Themen-Reihe Recht 01 Der Schutz von Messeständen. von Elmar Funke

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Transkript:

Themen-Reihe Recht von Elmar Funke

Viele FAMAB-Mitglieder kennen das. Jenseits der relativ fantasielosen Systemstände der Messegesellschaften, versucht man sich mit neuen Ideen und Designs. Irgendwann besucht man eine Messe und steht vor einem fremden Stand, der einen sehr stark an sein eigenes akribisch und unter hohem Zeit- und Personalaufwand entwickeltes Standdesign erinnert. Ein ärgerlicher Moment. Heutzutage wird es immer mehr zu einer Herausforderung an die Architekten, Designer und Messebauer für den anspruchsvollen Kunden innovative Messeauftritte zu gewährleisten. Hier sollen auch Elemente des Corporate Designs und der Corporate Identity sowie Unternehmenspolicies erkennbar werden. So sollte es bei einem Unternehmen, welches sich um umweltgerechte Produkte engagiert, selbstverständlich sein, dass keine Plastikbecher am Stand gereicht werden und der Geschäftsführer nicht im 300 PS SUV vorfährt. Festgeschriebene Unternehmenspositionierungen in Segmenten wie Nachhaltigkeit und Fair Trade sollten sich daher auch im Messestanddesign und den Baumaterialien widerspiegeln. Im Messebauvertrag, der regelmäßig einen Werkvertrag i.s.v. 631 ff. BGB darstellt, sollte insbesondere geregelt werden, ob der Standbauer die Nutzungsrechte an dem Standdesign dem Kunden exklusiv oder non-exklusiv überträgt. Schutz der Idee als solcher Die bloße Idee für einen innovativen Messestand ist in Deutschland allerdings nicht schützbar. Hier ist es am besten, die Idee für sich zu behalten. Allerdings gibt es die ein, oder andere Möglichkeit ein innovatives Standkonzept oder ein Standdesign wirksam zu schützen. Urheberrechtlicher Schutz Lange Zeit war ein Messestand oder ein gewisses Messedesign sehr schwer zu schützen. Messestände haben einen Gebrauchszweck und erreichen normalerweise nicht die, von den Gerichten und der juristischen Literatur geforderte, weit überdurchschnittliche Eigenart, die weit jenseits des Handwerklichen beginnt. Lediglich in einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main aus dem Jahr 1987 wurde einem Messestand Schutzwürdigkeit und Urheberschutz zugebilligt 1. Das Gericht sah es als bewiesen an, dass eine wabenförmige Raumaufteilung, die keinem alltäglichen Gebrauchszweck diente, verbunden mit einer allseitigen Öffnung der Ausstellungsfläche durch Verwendung von Glaswänden, ein urheberrechtlich schützbares Bauwerk darstellte. 1 LG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.03.1987 - Az. 3/8 O 67/86 Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 01

Nach einer 15 Jahre später gefällten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf kann eine Messestand-Gestaltung nur als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz genießen. In Fällen der angewandten Kunst sei aber eine überdurchschnittliche Gestaltung zur Erlangung von Urheberrechtsschutz notwendig, da ansonsten keine Abgrenzung zum Designschutz möglich sei. Das Design eines Messestands sei nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn die Gestaltung über das rein Handwerkliche hinaus gehe und die Handschrift des Designers eindeutig erkennen lasse. Da in dem zu entscheidenden Fall das Design auch an den technischen Gegebenheiten und an Zweckmäßigkeitserwägungen orientiert war, hat das Gericht den urheberrechtlichen Schutz verneint 2. Das OLG Köln urteilte wieder 7 Jahre später in einem Fall, in dem ein Aussteller eigenmächtig zwei 3D-Computergrafiken von Messeständen kopiert und für eigene Zwecke verwendet hatte 3. Hier kam der Senat zum Ergebnis, dass obwohl der Messedesigner die Möglichkeit der Visualisierung und optischer Effekte (Perspektive, Licht und Schatten) ausgenutzt hatte, keine Gestaltung vorlag, die aus ästhetischer Sicht überragend war. Seit der sog. Geburtstagszugsentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2013 hat sich dieser von der Auffassung verabschiedet, dass für das Design von Gebrauchsgegenständen in Mode, Grafik oder Industrie allzu hohe Anforderungen an den Urheberrechtsschutz bestehen 4. Inhaltlich ging es um den Urheberrechtsschutz an einem Kinderspielzeug aus Holz und um die Frage, ob die Designerin, die für ihre Arbeit mit einem Hungerlohn abgespeist wurde, sich auf die urheberrechtlichen Ansprüche auf eine angemessene Vergütung berufen und angesichts des großen Erfolgs ihrer Produkte Honorar nachfordern kann. Der BGH hat mit seinem Urteil die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst gesenkt. Dies hat auch positive Auswirkungen auf die Geltendmachung von Nutzungsrechten an einem Messestandkonzept und/oder -design. Messestände gehören zu den Werken der angewandten Kunst. Hierbei handelt es sich um Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände mit künstlerischer Formgebung, wie dies auch bei Fahrzeugen, Möbel oder Mode oft der Fall ist. Bei diesen Werken wurde bislang vom BGH zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes eine deutliche höhere Schöpfungsdichte verlangt als bei Werken der klassischen Kunstarten. Dies wurde damit begründet, dass für Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht (heute Designrecht, hierzu später) bereits ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe. 2 LG Düsseldorf, Urteil vom. 12.6.2002 Az. 12 O 414/01, GRUR RR 2003, 38 3 OLG Köln, Urteil vom 20.03.2009 - Az. 33 O 113/08 4 BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 - Geburtstagszug Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 02

Designschutz und Urheberrechtsschutz schließen sich nach Auffassung des höchsten deutschen Gerichts aber nicht gegenseitig aus. Der Umstand, dass ein Werk dem Designrecht zugänglich ist, rechtfertigt es daher nicht, ihm den Urheberrechtsschutz zu versagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes genügt folglich auch für Werke der angewandten Kunst, dass sie gemäß 2 Abs. 2 UrhG eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Dies ist bei Messeständen bei Zugrundelegung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schon dann zu bejahen, wenn sich ein solcher aus der Masse des Alltäglichen oder Banalen heraushebt. Abb. Messestand des FAMAB Mitgliedes, der Frankfurter Agentur Plan-J Der Entwurf eines Messestandes kann außerdem auch als technische Darstellung über 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt sein. Hier ist die Schutzrichtung anders, denn über diese Regelung wird nicht die Darstellung des Messestandes geschützt, sondern die Art und Weise der Darstellung, der praktisch-technischen Bildausführung. Architekten und Messebauer sollten daher die Pläne und Entwürfe mit eigenen Symbolen, Farben und Beschriftungen versehen, damit ein Schutz bei Gericht begründet werden kann. Da das Urheberrecht unmittelbar durch die Werkschöpfung entsteht und anders als ein Patent, ein Gebrauchsmuster, ein Design oder eine Marke nicht in Register eingetragen wird, muss sich der Urheber selbst um den Schutz kümmern. Die sinnvollste Möglichkeit zum Nachweis der Urheberschaft erhält man durch die Hinterlegung bei einem Rechtsanwalt oder Notar. So kann im Nachhinein der Zeitpunkt der Werkschöpfung seriös nachgewiesen werden. Zu beachten ist dabei, dass man die Hinterlegung vor dem Pitch oder der sonstigen Präsentation des Feinkonzeptes, der Baupläne und Entwürfe beim Kunden hinterlegt. Die Hinterlegung kann in Papier, auf Datenträger oder elektronisch erfolgen. Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 03

Gelingt einem der Nachweis der eigenen Urheberschaft und einer Urheberrechtsverletzung, kann man vom Verletzer Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn bzw. einer fiktiven Lizenzgebühr verlangen Wettbewerbsrechtlicher Schutz Die Nachahmung eines Standkonzeptes und/oder designs kann in Ausnahmefällen auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Einerseits kann in der Nachahmung oder der Kopie eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von 3 Abs. 1 UWG liegen. Des Weiteren kann auch eine unlautere Rufausbeutung nach 4 Nr. 3 a)-c) gegeben sein. Unlauter handelt auch, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; Eine für einen Anspruch aus 4 Nr. 3 b UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes relevante Rufausbeutung kann nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen 5. Ein Anlehnen setzt zwar nicht die namentliche Benennung oder Bezeichnung des Mitbewerbers voraus, erfordert aber immerhin eine aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte. Auch 5 Abs. 2 UWG kann einschlägig sein. Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr mit einer Dienstleistung eines Mitbewerbers hervorruft. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kann sich auch aus 18 UWG ergeben, danach ist es unter Strafe verboten, anvertraute Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt zu verwerten. Designschutz Weiterhin kann der Messestand als eingetragenes Design (vormals Geschmacksmuster) geschützt werden. Der Entwurf des Messestandes sollte dabei das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- und farbenschöpferischen Tätigkeit sein, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit Kenntnis des betreffenden Fachgebietes hinausgeht 6. Als eingetragenes Design kann die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Teils oder eines ganzen Erzeugnisses geschützt werden. 5 BGH, Urteil vom 02.12.2004 Az. I ZR 30/02 - Klemmbausteine III 6 BGH, Urteil vom 15.02.2001 Az. ZR 33/98 Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 04

Durch ein eingetragenes Design wird also die Gestaltung einer Fläche zum Beispiel eines Stoffes oder einer Tapete oder die Gestaltung eines dreidimensionalen Gegenstandes wie einem Messestand geschützt. Hier spielen die Linien, Konturen, Farben, die Gestalt, die Oberflächenstruktur oder die Werkstoffe des Erzeugnisses eine Rolle. Ein Erzeugnis ist jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschließlich seiner Verpackung, Ausstattung, grafischen Symbole und typografischen Schriftzeichen sowie Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden können. Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Das heißt, vor dem Anmeldetag darf kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder sonst auf den Markt gebracht worden sein. Außerdem muss das Design Eigenart aufweisen. Sein Gesamteindruck muss sich dafür von dem bereits bestehender Designs unterscheiden. Hierbei kommt es weder auf die Sicht eines Laien noch auf die eines Produktdesigners an. Vielmehr ist der bei einem sogenannten informierten Benutzer hervorgerufene Gesamteindruck entscheidend. Durchsetzung des Schutzes Um ein Produkt bzw. eine Marke wirksam vor Nachahmern zu schützen, sollte man hierfür ein Schutzrecht haben. Alle Unterlagen, die nachweisen, dass der Aussteller der Schutzrechtsinhaber ist (Originale oder beglaubigte Kopien der Schutzrechtsurkunde sowie gegebenenfalls bereits erwirkte Unterlassungs erklärungen, einstweilige Verfügungen oder Urteile) sollten Sie zur Messe mitbringen. Für den Messezeitraum sollte sichergestellt werden, dass eine spezialisierte Anwaltskanzlei auch am Wochenende erreichbar ist. Ohne Beweise ist eine effektive Rechtsdurchsetzung nicht möglich. Ohne eine zeitnahe Reaktion kann eine einstweilige Verfügung nicht erwirkt werden. Sollten Sie auf einer Messe feststellen, dass ein Dritter Ihre Rechte verletzt oder es zumindest diesen Anschein hat, sollten Sie dies sofort und so gut wie möglich dokumentieren. Machen Sie Fotos, nehmen Sie Flyer und Prospektmaterial mit, besuchen Sie über Ihre mobilen Geräte die jeweiligen Internetseiten und machen Screenshots und erkundigen Sie sich über die Messeveranstalter nach den vollständigen Firmen- bzw. Kontaktdaten. Anschließend wird der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt den Rechte verletzenden Wettbewerber abmahnen oder bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Da die Probleme der Produkt- und Markenpiraterie auf Messen durchaus bekannt sind, sind selbstverständlich auch die Gerichte routiniert und darauf eingestellt, dass in kürzester Zeit im Idealfall noch während der Messeveranstaltung eine Entscheidung getroffen bzw. eine einstweilige Verfügung erlassen wird. Wenn konkrete Informationen vorliegen, dass ein Wettbewerber Nachahmungen von geschützten Produkte ausstellen will, kann man bereits vor der Messe einen Antrag auf Einleitung eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens stellen. Im Wege der Grenzbeschlagnahme können die Zollbehörden dann, schutzrechtsverletzende Waren aus dem Verkehr ziehen. Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 05

Der FAMAB-Experte & Gastautor Elmar Funke Rechtsanwalt Elmar Funke ist seit 1997 als selbstständiger Rechtsanwalt mit den Spezialgebieten Event-, Sport-, Urheber-, Marken- und Medienrecht tätig. Seine Kanzlei FMR Rechtsanwälte befindet sich in den Düsseldorfer Schwanenhöfen. Die Kanzlei erstellt AGB, Verträge und rechtliche Gutachten für Unternehmen, Veranstalter und Agenturen, führt Mitarbeiterschulungen bei führenden deutschen Agenturen, Banken, Institutionen, Unternehmensberatungen und Unternehmen durch. Er ist als Dozent zum Fachbereich Veranstaltungs-, Sport- und Urheberrecht bei verschiedenen privaten Weiterbildungsinstituten, auf Fachtagungen und an der Technischen Universität Chemnitz tätig. Seit dem Jahr 2011 war er zunächst Teil der Expertenjury, später Justutiar beim Location-Award und seit 2013 im Ehrenbeirat der Branchenmesse Best of Events International. Mit seinem Künstlerportal Artist to Business (A2B) berät er eine Vielzahl von renommierten und aufstrebenden Autoren, Musikern und Künstlern. Seit 2014 unterrichtet er Event- und Tourismusrecht an der International School of Management (ISM) in Dortmund, seit 2015 auch in Köln. Neben vielen anderen Publikationen Autor des 2009 in dritter Auflage erschienenen Fachbuches Handbuch zum Eventrecht. Er war von 2012-2014 Vice President des Chapter Europe der International Special Events Society und seit 2015 Verbandsanwalt des FAMAB e.v. Fachverbandes der Messe- und Eventbranche. Weitere Informationen unter www.famab.de. Copyright 2016 FAMAB Kommunikationsverband e.v. Themen-Reihe Recht Juli 2016 Seite 06