Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur



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Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Urs Kindhäuser 20. Februar 2015 Prof. Dr. Martin Böse Vorlesung Strafrecht AT Wintersemester 2014/2015 Abschlussklausur 1. Witwe W ist bei ihrem Jugendfreund, dem Förster F. Dieser schenkt ihr nachträglich zum Geburtstag einen besonders wertvollen Rassehund. Die Freude und der Stolz der W, nunmehr Eigentümer eines so edlen Tieres zu sein, währt jedoch nicht lange, denn ihr bisheriger Hund (ein Mischling) zeigt sich sehr eifersüchtig, und beide Hunde verbeißen sich schließlich ineinander. W und F versuchen zunächst vergeblich, die Hunde voneinander zu trennen. Vielmehr steht zu befürchten, dass der Kampf für einen der beiden Hunde tödlich endet. Aufgrund dessen ergreift F sein Jagdgewehr, um einen der beiden Hunde zu erschießen. Obwohl W ihm zuruft, er solle den Rassehund erschießen, tötet F den Mischling. Als W ihm daraufhin vorwirft, er habe kein Recht, ihren kleinen Liebling umzubringen, erwidert F, er habe rechtmäßig gehandelt, denn der auf diese Weise gerettete Rassehund sei ein Vielfaches wert und sie (W) solle ihm gefälligst dankbar sein, da er ihr Eigentum vor weitaus größerem Schaden bewahrt habe. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des F nach 303 StGB (i.v.m. den Bestimmungen des Allgemeinen Teils)! Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt. 2. Die Auseinandersetzung führt zu einem Zerwürfnis zwischen W und F. Davon unberührt entwickelt W eine tiefe Zuneigung zu dem Rassehund, den F ihr geschenkt hat. F sieht sich dadurch in seinem Handeln bestätigt und grollt der W umso mehr. Da er der Auffassung ist, dass W einen so edlen Hund nicht verdient habe, beschließt er, diesen zu töten. Da er weiß, dass der Hund der W häufig allein im Garten der W herumtollt, schleicht er sich in der Dämmerung auf das Grundstück der W und legt dort einen vergifteten Hundekuchen aus. Dieser wird allerdings kurze Zeit später von dem Hund des mit W befreundeten X gefressen, der die W am Wochenende besucht und mit dem Hund der W im Garten spielt. Der Hund des X verendet an den Wirkungen des Giftes. F, der den X ebenfalls noch aus seiner Kindheit als Tierfreund kennt, ist entsetzt, denn mit einem solchen Verlauf hatte er nicht im Entferntesten gerechnet. Prüfen Sie gutachterlich die Strafbarkeit des F nach 303 StGB (i.v.m. den Bestimmungen des Allgemeinen Teils)! Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt. 3. Die Eheleute F und M machen einen sonntäglichen Rheinspaziergang, als plötzlich der Unbekannte U die F in den Rhein stößt. M erkennt zutreffend, dass F zu ertrinken droht, er sie aber noch retten könnte. Dennoch setzt M seinen Spaziergang fort, da ihm der Tod der F sehr gelegen kommt, um endlich ein neues Leben mit seiner heimlichen Freundin beginnen zu können. F ertrinkt. a) Welche Form einer Garantenstellung hat M inne? Begründen Sie Ihre Antwort! b) Es ist zu unterstellen, dass U den Straftatbestand des Totschlages gemäß 212 I StGB vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat. Ist M als Teilnehmer an dieser Tat des U oder als Täter eines eigenständigen Totschlages durch Unterlassen anzusehen? Zugelassene Hilfsmittel: Beck-Texte (StGB, StPO), Nomos-Gesetze Strafrecht, Schönfelder und andere entsprechende Gesetzessammlungen (StGB, BGB, StPO, GG). Die verwendeten Gesetzestexte dürfen keinerlei persönliche Anmerkungen, handschriftliche Notizen oder Unterstreichungen enthalten. 1

Lösungshinweise Aufgabe 1 Strafbarkeit des F gem. 303 Abs. 1 StGB (Erschießen des Mischlings) F könnte sich wegen Sachbeschädigung gem. 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den Mischling erschoss. 1. Objektiver Tatbestand F müsste eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i.s.v. 90 BGB. Auch Tiere gehören um ihres Schutzes willen zu den Sachen im Sinne der Eigentumsdelikte (vgl. 90a S. 2 BGB). Folglich handelte es sich bei dem Mischling um eine Sache. Diese müsste für F auch fremd gewesen sein. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum einer anderen Person steht. Der Hund stand im Eigentum der W und war damit für F eine fremde Sache. F müsste die Sache auch zerstört haben. Durch den Schuss wurde der Mischling getötet und damit zerstört. Der Schuss war auch kausal für die Zerstörung und diese dem F objektiv zurechenbar. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand F müsste vorsätzlich gehandelt haben. F wollte den Mischling töten und handelte somit vorsätzlich. II. Rechtswidrigkeit F könnte jedoch gerechtfertigt gehandelt haben. Dazu müsste ein Rechtfertigungsgrund eingreifen. 1. Eine Rechtfertigung durch eine von der Rechtsgutsinhaberin (W) erteilte Einwilligung kommt nicht in Betracht, da eine Tötung des Mischlings dem erklärten Willen der W widersprach. Aufgrund des erkennbar entgegenstehenden Willens der W scheidet auch eine Rechtfertigung nach den Regeln der mutmaßlichen Einwilligung aus. 2. In Betracht kommt zunächst eine Rechtfertigung wegen Defensivnotstands gemäß 228 BGB. F hat eine fremde Sache zerstört (s.o. I.), so dass die zivilrechtlichen Nostandsregeln ( 228, 904 BGB) einschlägig sind. a) Es müsste eine Notstandslage vorliegen, d.h. von der zerstörten Sache (dem Mischlingshund) müsste eine Gefahr für ein Rechtsgut ausgehen. Im vorliegenden Fall hatten sich die beiden Hunde ineinander verbissen und es war zu befürchten, dass der Kampf für einen der beiden tödlich endet. Daher liegt eine gegenwärtige Gefahr für das Eigentum der W an dem Rassehund vor. Diese Gefahr ging auch von der zerstörten Sache aus, da sie dem Rassehund von Seiten des Mischlings drohte. Eine Notstandslage i.s.d. 228 BGB ist damit gegeben. b) Des Weiteren müsste F eine erforderliche Notstandshandlung vorgenommen, und der durch den Täter bewirkte Sachschaden dürfte nicht außer Verhältnis zu der Abwehr der drohenden Gefahr stehen. 2

Eine Notstandshandlung ist erforderlich, wenn unter gleich geeigneten Mitteln das mildeste gewählt wird. Die Notstandshandlung - die Erschießung des Mischlings - war erforderlich, da dem F kein milderes Mittel zur Verfügung stand, um den Rassehund zu retten. Fraglich ist jedoch, ob die Notstandshandlung insgesamt angemessen war, um das Eigentum der W an dem Rassehund zu retten. Grundsätzlich ist angesichts des Wertes des Rassehundes davon auszugehen, dass die Tötung des Mischlings nicht außer Verhältnis zu der dem Rassehund drohenden Gefahr stand. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Eigentümerin beider Hunde (W) dem Mischling einen höheren Wert einräumte und gerade nicht wollte, dass F den Mischling tötet. In diesen Fällen ist der erklärte Wille der W bei der Güterabwägung zu berücksichtigen, d.h. es darf keine aufgedrängte Notstandshilfe stattfinden, da allein der Rechtsgutsinhaber ein das Recht hat, über sein Eigentum zu verfügen, und man diesem Verfügungsrecht nicht durch eine objektiv vernünftige Abwägung vorgreifen darf (Kühl Strafrecht AT, 8 Rn. 35). Im Rahmen der Interessenabwägung ist daher die Entscheidung der W zu beachten. Mithin ist die Verhältnismäßigkeit der Rettungshandlung im Ergebnis zu verneinen. Die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt daher nicht nach 228 BGB. Zum Teil wird in derartigen Konstellationen, in denen das bedrohte und das beeinträchtigte Rechtsgut demselben Rechtsgutsinhaber zusteht, die Anwendbarkeit der Notstandsregeln bzw. das Bestehen einer Notstandslage von vornherein verneint und nur eine Rechtfertigung nach den Regeln der (mutmaßlichen) Einwilligung für zulässig gehalten (Baumann/Weber/Mitsch Strafrecht AT, 17 Rn. 54; Jakobs, Strafrecht AT, Abschn. 13/34). Mit dieser Ansicht könnte sogar auf eine Prüfung der Voraussetzungen des 228 BGB verzichtet werden. III. Schuld F müsste auch schuldhaft gehandelt haben. F könnte einem Erlaubnisirrtum nach 17 StGB erlegen sein. F hielt sein Handeln für rechtmäßig. Er glaubte, dass ein Rechtfertigungsgrund für ihn eingreift. Er irrte über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes. Es handelt sich daher um einen Irrtum gemäß 17 StGB. Dieser Erlaubnisirrtum schließt den Schuldvorwurf jedoch nicht zwingend aus. Fraglich ist, ob sein Irrtum vermeidbar gewesen ist. Dies wäre gegeben, wenn er seinen Irrtum bei zumutbarer Anspannung von Wissen und Gewissen hätte erkennen können und müssen. F hätte durch entsprechende Überlegungen erkennen können und müssen, dass die Entscheidung, welcher Hund getötet werden soll, nicht ihm, sondern der W oblag und deren geäußerter Wille für ihn verbindlich war. Schließlich gehörten die Hunde der W, so dass grundsätzlich sie über deren Schicksal entscheiden darf. Der Irrtum war daher vermeidbar; die Strafe kann nach 17 S. 2 i.v.m. 49 I gemildert werden. F handelte mithin auch schuldhaft. IV. Strafantrag Der nach 303c StGB erforderliche Strafantrag liegt vor. V. Ergebnis: F hat sich wegen Sachbeschädigung gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3

Aufgabe 2 Strafbarkeit des F gem. 303 Abs. 1 StGB (Vergiftung des Hundes des X) Indem F den Hundekuchen vergiftete und der Hund des X infolge seines Genusses daran verendet, könnte sich F wegen Sachbeschädigung gem. 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. 1. objektiver Tatbestand F müsste eine fremde Sache beschädigt oder zerstört haben. Der Hund befindet sich im Eigentum des X und ist damit eine fremde Sache. F hat einen vergifteten Hundekuchen ausgelegt. Der Tod des Hundes des X ist kausal darauf zurückzuführen und dem F auch objektiv zurechenbar. 2. subjektiver Tatbestand F müsste vorsätzlich gehandelt haben. F könnte einem Irrtum nach 16 Abs. 1 StGB erlegen sein. F wollte nicht den Hund des X, sondern den Hund der W töten. Es könnte eine aberratio ictus gegeben sein, die nach überwiegender Ansicht den Vorsatz ausschließt (Wessels/Beulke, Strafrecht AT, Rn. 247, 250). Eine aberratio ictus liegt vor, wenn sich der Vorsatz des Täters auf ein bestimmtes Tatobjekt richtet, aufgrund eines vom Täter nicht vorhergesehenen Kausalverlaufs jedoch ein anderes Objekt getroffen wird (Kindhäuser, AT 27 Rn. 53 m.w.n). In der vorliegenden Konstellation besteht jedoch das Problem darin, dass der Täter sein Opfer nicht im Wege sinnlicher Wahrnehmung ( Anvisieren ) konkretisiert; dementsprechend sind die Ansichten, ob in derartigen Konstellationen eine vorsatzausschließende aberratio ictus oder ein unbeachtlicher error in persona anzunehmen ist, geteilt: - Zum Teil wird vertreten, dass die Vorstellung des Täters vom Opfer die sinnliche Wahrnehmung ersetzt (Herzberg, JA 1981, 470, 473; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, S. 313); im vorliegenden Fall wäre also die Vorstellung des F, dass der Hund der W den Hundekuchen ist, als Individualisierung anzusehen, so dass eine vorsatzausschließende aberratio ictus anzunehmen wäre. - Eine andere Auffassung geht hingegen davon aus, dass in derartigen Fällen die Individualisierung des Opfers durch den vorgestellten Kausalverlauf - hier: durch das Fressen des vergifteten Hundekuchens erfolgt (BGH NStZ 1998, 294; Kühl, Strafrecht AT, 13 Rn. 27). Der Vorsatz des F bezieht sich im konkreten Fall nur auf denjenigen Hund, der als erster von dem vergifteten Futter frisst. Denn die vorgestellte Beherrschung des Kausalverlaufs erlaubte keine weitergehende Individualisierung des Hundes als diejenige, wer zuerst den Hundekuchen verschlingt. Im Ergebnis liegt daher ein unbeachtlicher error in objecto vor, da sich der Vorsatz des F nur auf denjenigen Hund konkretisieren konnte, der als erstes den vergifteten Hundekuchen frisst. - Eine weitere Ansicht lehnt eine Differenzierung zwischen error in persona und aberratio ictus bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit der Objekte bzw. Personen ab. Der Vorsatz bleibt nach dieser Ansicht also unberührt (NK-Puppe, 16 Rn. 102 ff). Die letztgenannte Ansicht beruht auf der Erwägung, dass sich der Vorsatz auf die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands bezieht und bei Gleichwertigkeit der Objekte (hier: fremde Sachen bzw. Tiere) der Tatbestand sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt ist. Da die Identität des Tatobjekts nicht Tatbestandsmerkmal ist, ist es nur folgerichtig, dass der Irrtum über das Tatobjekt den Vorsatz unberührt lässt. Selbst wenn man an einer Konkretisierung des Vorsatzes festhalten wollte, setzt dies jedenfalls eine der sinnlichen Wahrnehmung entsprechende Individualisierung voraus, die bei 4

gestreckten Verläufen allein anhand des vorgestellten Kausalverlaufs erfolgen kann. Der Vorsatz des Täters ist also auf die Sache gerichtet, die in den Wirkungskreis seiner Handlung tritt. Das verletzte Objekt wird in diesen Fällen daher, anders als bei den Fällen des aberratio ictus, nicht zufällig getroffen, sondern auf eine Weise individualisiert, die der sinnlichen Wahrnehmung zumindest annähernd entspricht (Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, 15, Rn. 59). Im Ergebnis handelte A daher vorsätzlich. Anmerkung: A.A. vertretbar. Dann handelte A nicht vorsätzlich und hat sich nicht einer Sachbeschädigung in Bezug auf den Hund des X strafbar gemacht. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Sodann ist die Strafbarkeit wegen einer versuchten Sachbeschädigung in Bezug auf den Hund der W zu prüfen: F könnte sich einer versuchten Sachbeschädigung nach 303 Abs. 1, 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er den vergifteten Hundekuchen ausgelegt hat. [Anm.: Da es sich um eine gedankliche Vorprüfung handelt, wird diese von den Kandidaten nicht erwartet: Der Versuch ist gemäß 303 Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar. Die Tat ist nicht vollendet; der Hund der W ist nicht tot oder anderweitig beeinträchtigt.] F müsste mit Tatentschluss gehandelt haben. Der Tatentschluss erfasst den Vorsatz sowie weitere subjektive Merkmale. F wollte den Hund der W töten. Er hatte daher Tatentschluss. F müsste auch unmittelbar angesetzt haben. Unmittelbares Ansetzen ist gegeben, wenn der Täter die Schwelle zum jetzt geht s los überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, sodass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung einmündet. Mit dem Auslegen des vergifteten Hundekuchens hat F aus seiner Sicht alles Erforderliche getan, um den Tatbestand zu verwirklichen, und das Geschehen danach aus der Hand gegeben. Selbst wenn man bei gestreckten Verläufen verlangt, dass das Opfer in den Wirkungskreis des Tatmittels gelangt, wäre ein unmittelbares Ansetzen zu bejahen, da der Hund der W ebenfalls in dem Garten herumtollte und damit die unmittelbar Gefahr bestand, dass dieser von dem vergifteten Hundekuchen fressen würde. Der Tatbestand ist damit erfüllt. II. Rechtswidrigkeit und Schuld F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. III. Strafantrag Der nach 303c StGB erforderliche Strafantrag ist gestellt. IV. Ergebnis F hat sich der Sachbeschädigung zum Nachteil des Hundes des X gemäß 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht (nach a.a. wegen Versuchs, s.o.). C. Konkurrenzen Die an den beiden Hunden begangenen Sachbeschädigungen stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit ( 53 StGB). 5

Aufgabe 3a) M hat hier eine Beschützergarantenstellung zugunsten seiner Ehefrau kraft institutioneller Fürsorge Pflichten aus enger Gemeinschaftsbeziehung, zb Ehe, Vormund, eingetragene Lebenspartnerschaft (RGSt 7l, 187 [189]; BGHSt 2, 150 [153 f.]) Heimliche Freundin des M unerheblich. Anders nur, wenn Ehe bereits so zerrüttet wäre, dass keiner der Partner mehr Anlass hat, auf die Hilfe durch den anderen zu vertrauen (BGH NStZ 2004, 30 f.) Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte im Sachverhalt. Aufgabe 3.b) [Optionale gutachterliche Einbettung: 212, 13 StGB 1) Erfolg (+): F ist tot 2) Nichtvornahme einer wirksamen und möglichen Rettungshandlung (+): M hätte die F vor dem Ertrinken retten können 3) Hypothetische Kausalität (+) 4) Garantenstellung (+): siehe oben 5) Objektive Zurechnung (+): Kandidaten könnten hier auf die Lehren zum Regressverbot eingehen 6) Ist M Täter im Sinne des 25 StGB?] Wenn ein Garant eine Handlung unterlässt, durch welche die Tat eines vorsätzlichen Begehungstäters verhindert worden wäre, ist strittig, ob das Unterlassen als (mögliche) Beihilfe zur vorsätzlichen Begehungstat oder als selbstständige Unterlassungstat in (Neben-) Täterschaft anzusehen ist: Rspr: auch bei den Unterlassungsdelikten ist zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme grds die innere Einstellung des Beteiligten zum Gesamtgeschehen maßgeblich = Beteiligungswille (animus auctoris bzw animus socii) und das Interesse am Taterfolg Hier: Täterschaft; M käme der Tod der F sehr gelegen, um ein neues Leben zu beginnen ea: auch bei Unterlassungsdelikten Kriterium der Tatherrschaft (isv Grad der potentiellen Einflussmöglichkeiten des Garanten) Hier: Teilnahme; U beherrscht hier das Geschehen und M ist nur eine Randfigur (Subsumtion allerdings wohl strittig innerhalb dieser Ansicht) aa: immer Täterschaft des Unterlassenden, da der Garant gegenüber dem Opfer eine besondere Schutzpflicht habe. Ausnahme: eigenhändigen Delikte, Fehlen spezifischer Tatbestandsmerkmale oder in den Fällen, in denen sich die Garantenpflicht auf das Verhindern der Beihilfe eines Dritten bezieht. Hier: Täterschaft 6

aa: Differenzierung nach Garantenstellung Der Beschützergarant ist grds. Täter o besondere Nähe zum geschützten Rechtsgut o vom Begehen unabhängigen Zuständigkeit Überwachungsgarant ist grds. Teilnehmer o Tatbeitrag erschöpft sich in der Nichthinderung der Benutzung des Gegenstandes durch den aktiv Handelnden = es wird nur ein vom Begehungstäter gestaltetes und beherrschtes Geschehen ermöglicht oder gefördert o (ausnahmsweise) Täterschaft anzunehmen, wenn der Garant im Falle einer Vornahme der unterlassenen Handlung die Erfolgsherbeiführung maßgeblich selbst gestaltet und beherrscht hätte Hier: Täterschaft; M ist Beschützergarant Argumentativer Streitentscheid Nachzulesen zb bei Kindhäuser AT 38 Rn. 65 ff 7