ALS/BLL-Praxisworkshop: Lebensmittelinformationsverordnung

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Transkript:

ALS/BLL-Praxisworkshop: Lebensmittelinformationsverordnung Auslegungshinweise zu den neuen Informationspflichten bei Fisch und Fischereierzeugnissen Dr. Matthias Keller, Bundesverband der deutschen Fischindustrie und des Fischgroßhandels e. V. Berlin/Mainz, 17./18. Dezember 2014 1

Verordnungen im Überblick Verbraucherinformation für Fisch und Fischereierzeugnisse VO VO VO VO Fertigpack.- VO LMIDV 1379/2013 2136/1989 1536/1992 853/2004 VO 1169/2011 LMIAV GMO (Sardinen) (Thunfisch) Hygiene (FPV) (LMIV) vorllmiev 2

Welches Recht gilt, wenn es heißt: Unbeschadet der Verordnung? Interaktion Spezial GMO Allgemein LMIV Lex specialis derogat legi generali! 3

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 10: Weitere verpflichtende Angaben mit Verweis auf Anhang III! Anhang III: Lebensmittel, deren Kennzeichnung zusätzliche Angaben enthalten muss: 1.1 unter Schutzatmosphäre verpackt 2.1 mit Süßungsmitteln 6.1 Datum des ersten Einfrierens 4

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 10: 6.1 Datum des ersten Einfrierens für eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse gemäß Anhang X Nr. 3 muss das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, angegeben werden! Auslegung: Produkt = das nämliche Fischereierzeugnis, z. B. ein ganzer Fisch, ein Filet zum Zeitpunkt der Vermarktung! EU-Kommission vertritt hierzu eine andere Auffassung! Bei Filets: Datum, an dem der ganze Fisch eingefroren wurde! Die Fischbranche in Deutschland schließt sich der Auslegung der EU-Kommission an! 5

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17 mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels 1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen. 6

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17 mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Auslegung: Bezüglich der Kennzeichnung wieder eingefroren im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Fischereierzeugnisses hat die EU-Kommission in ihrem Fragen-und-Antworten-Katalog Folgendes vorgeschlagen: Some frozen foods, such as whole fish, need a defrosting step before they can be divided in selling units and packed, i.e. fish fillets. Such food will be considered as refrozen only when the organoleptic properties are affected. (Leider haben die EU-Mitgliedsländer eine Aufnahme dieser Auslegung in den Fragenkatalog nicht beschlossen.) Dennoch ist die Auslegung zulässig, dass nur dann die Nennung wieder eingefroren in der Bezeichnung des Fischereierzeugnisses zu erfolgen hat, wenn es durch den Tiefgefriervorgang organoleptische Abweichungen erfährt, die geeignet sind, den Käufer zu täuschen! 7

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17 mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels 2. Im Fall von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis aufgetaut hinzugefügt. Diese Anforderung gilt auch für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Die Ausnahmen sind jedoch für Fisch und Meeresfrüchte nicht relevant! 8

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17 mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Auslegung: Für Fischereierzeugnisse, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 fallen, gelten die spezialrechtlichen Vorschriften aus deren Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d (und die dort genannten Ausnahmen). Hinsichtlich der Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels mit dem Zusatz aufgetaut gilt der Text unter Nummer 2 des Anhangs VI Teil A der LMIV, da dieser im Vergleich zur Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 präziser formuliert wurde. Kurzformel: Die Verordnung (EG) Nr. 1379/2013 bestimmt, ob ein Auftau- Hinweis bei Fischerzeugnissen gegeben werden muss. Die LMIV bestimmt die Art und Weise, wie dieser Hinweis gegeben werden muss. 9

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17: Bezeichnung des Lebensmittels mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Nr. 5: Bei Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen. Beispiele: Kabeljaufilet mit Rinderalbumin Kabeljaufilet mit zugesetztem Eiweiß einer anderen Fischart Kabeljaufilet mit zugesetztem Eiweiß einer Krebstierart 10

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17: Bezeichnung des Lebensmittels mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Nr. 6: Bei Fischereierzeugnissen und zubereiteten Fischereierzeugnissen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Beispiele: Seeteufelfilet mit Wasser, Pangasiusfilet mit zugesetztem Trinkwasser 11

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 17: Bezeichnung des Lebensmittels mit Verweis auf Anhang VI Anhang VI Teil A: Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels Nr. 7: Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschl. Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis: aus Fischstücken zusammengefügt Beispiel: Alaska-Seelachs-Portionsfilet aus Fischstücken zusammengefügt, aus Blöcken geschnitten, Achtung: Kennzeichnungshinweis in Filetform gefertigt der Leitsätze ist somit gegenstandslos! 12

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 18: Zutatenverzeichnis mit Verweis auf Anhang VII Anhang VII Teil A: Angabe und Bezeichnung von Zutaten Vorschriften für die Angabe des Gewichtsanteils Nr. 1: Zugefügtes Wasser und flüchtige Zutaten Werden nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben. Die in einem Lebensmittel als Zutat verwendete Menge Wasser wird durch Abzug aller anderen einbezogenen Zutaten von der Gesamtmenge des Enderzeugnisses bestimmt. Stellt die Menge nicht mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses dar, so kann sie unberücksichtigt bleiben. Diese Ausnahme gilt nicht für Fleisch, Fleischzubereitungen, unverarbeitete Fischereierzeugnisse und unverarbeitete Muscheln. Beispiel: Seeteufelfilet mit Wasser, tiefgefroren Zutatenverzeichnis: Seeteufelfilet (X %), Wasser, Säureregulator E 330, 13

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 20: Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis mit Verweis auf Anhang VII Unbeschadet des Artikels 21 (Kennzeichnung allergener Stoffe) braucht e) Wasser nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt zu werden: i) wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder ii) bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird. 14

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 20: Ausnahme vom Erfordernis der Angabe von Bestandteilen von Lebensmitteln im Zutatenverzeichnis mit Verweis auf Anhang VII Auslegung: Bei tiefgefrorenen glasierten Fischereierzeugnissen wird die Glasur (Wasserglasur) als Aufgussflüssigkeit verstanden und braucht nicht im Zutatenverzeichnis genannt zu werden. 15

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 22: Quantitative Angabe der Zutaten mit Verweis auf Anhang VIII (1) Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse: a) in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird; b) auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist; oder c) von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. (2) Anhang VIII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Absatz 1, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist. 16

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Auslegung zu Artikel 22: Wird ein Fischereierzeugnis mit dem Hinweis mit Wasser in der Bezeichnung des Fischereierzeugnisses gekennzeichnet, so ist die mengenmäßige Angabe der Zutat Fisch, beispielsweise im Zutatenverzeichnis, verpflichtend. Die mengenmäßige Kennzeichnung des zugesetzten Wassers ist nicht verpflichtend, da es sich bei dem zugesetzten Wasser nicht um eine wertbestimmende Zutat handelt und bei einer mengenmäßigen Kennzeichnung des Fischanteils in Verbindung mit der Füllmengenangabe der Wasseranteil leicht errechnet werden kann. 17

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Auslegung zu Artikel 22: Beispiel: Bezeichnung: Gefrorenes Pangasiusfilet mit Wasser Zutaten: Pangasiusfilet (X %), Wasser, Säureregulator E 320 [sowie ggf. weitere Zutaten], bezogen auf das Abtropfgewicht ohne Glasur Der Zusatz bezogen auf das Abtropfgewicht ohne Glasur erfolgt aus formaljuristischen Gründen am Ende des Zutatenverzeichnisses und erlaubt es dem Verbraucher, erkennen zu können, wie viel Wasser dem Fischereierzeugnis zugesetzt wurde und welche Bezugsgröße zugrunde zu legen ist, wenn auch eine Angabe zur Gesamtfüllmenge erfolgt. 18

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Artikel 23: Nettofüllmenge mit Verweis auf Anhang IX Nummer 5 (1) Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten 5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten. Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind: Wasser, 19

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Auslegung zu Artikel 23: Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e ist die Nettofüllmenge anzugeben. Nettofüllmenge in Gewicht ist das Gewicht des Füllgutes in einer Fertigpackung ohne Verpackungsgewicht (Tara). Die Nettofüllmenge ist das gesamte Füllgut der Fertigpackung. Da bei Aufgussflüssigkeiten und gefrorenen Aufgüssen ( Glasuren ) der Verbraucher aber vor allem an dem Gewicht des festen Lebensmittels ( Einwaage ) interessiert ist, sieht Anhang IX der LMIV wie bisher schon die EG-Fertigpackungsrichtlinie (76/211/EWG) eine doppelte Mengenangabe vor: Neben der Nettofüllmenge der Fertigpackung ist zusätzlich das Abtropfgewicht ( Nettofüllmenge des Lebensmittels ) anzugeben. 20

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Auslegung zu Artikel 23: Anzugeben ist der Zahlenwert und die Mengeneinheit (z. B. g, ml, l, kg). Die Wörter Füllmenge, Gesamtfüllmenge, Nettofüllmenge oder (bei festen Lebensmitteln) Nettogewicht können, müssen aber nicht dem Zahlenwert vorangestellt werden. Die Schriftgröße für die Zahlenangabe richtet sich nicht nach der LMIV, sondern nach der EG-Fertigpackungsrichtlinie bzw. 20 Fertigpackungsverordnung (FPV). Neben der Angabe der Nettofüllmenge der Fertigpackung ist in Fällen, in denen ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit angeboten wird, auch die Angabe des Abtropfgewichtes verpflichtend ( Nettofüllmenge des Lebensmittels in Anhang IX Nr. 5). Diese Verpflichtung gilt auch für glasierte Fischereierzeugnisse, da es sich bei Glasuren gesetzlich nur um einen gefrorenen Aufguss handelt (siehe zweiter Absatz Nummer 5 Anhang IX). Die Vorschrift, dass der gefrorene Aufguss (Glasur) nicht dem Gewicht des (festen) Lebensmittels zugerechnet werden darf, dient der Klarstellung, die bei flüssigen Aufgussflüssigkeiten nicht erforderlich ist. 21

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Beispiele zu Artikel 23: Tiefgefrorene, glasierte Garnelen oder Fischfilets Gesamtfüllmenge (oder Füllmenge ): Menge der Garnelen oder der Fischfilets mit Glasur Abtropfgewicht (oder Einwaage ): Menge der Garnelen oder der Fischfilets ohne Glasur Garnelen, tiefgefroren, glasiert Abtropfgewicht: 800 g Gesamtfüllmenge mit Glasur: 1. 000 g Pangasiusfilets, tiefgefroren, glasiert Gesamtgewicht: 1. 000 g Fisch-Einwaage: 800 g 22

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Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Methode zur Ermittlung des Nettogewichts bzw. Abtropfgewichts bei glasierten Fischereierzeugnissen: Aktuell (laut Eichbehörden) Fertigpackungsverordnung (FPV) Anlage 4a Angaben zur Deglasierung In Planung auf EU-Ebene EU-einheitliche Methode zur Ermittlung des Nettogewichts bzw. des Abtropfgewichts bei glasierten Fischereierzeugnissen (WELMEC-Methode) 24

Ausgewählte Artikel der Lebensmittelinformations-Verordnung Bisher erschienene Auslegungen: Ausführungshinweise des Bundesverbandes vom 12.12.2014 Fragen und Antworten der EU-Kommission vom 31.1.2013 inklusive Erweiterungen (http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/foodlabelling/docs/qanda _application_reg1169-2011_de.pdf) 25

Gemeinsame Fischmarktorganisation (GMO) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 Im Mittelpunkt des Vortrages! Kapitel IV Verbraucherinformation Artikel 35: Obligatorische Angaben (Artikel 36: Bericht über die Verwendung von Umweltgütezeichen) Artikel 37: Artikel 38: Artikel 39: Handelsbezeichnung Angabe des Fang- bzw. des Produktionsgebiets Zusätzliche freiwillige Angaben 26

Jeder Teilnehmer in der Vermarktungskette hat eigene Verantwortlichkeiten und Informationspflichten! 27

Verbraucherinformation (GMO) Anhang I der Verordnung: Geltungsbereich!! a) Fische lebend, frisch, gekühlt, einschl. Filets (Kap. 0301-0304) b) Fische getrocknet, gesalzen, geräuchert (Kap. 0305) c) Krebs- und Weichtiere (Kap. 0306 und 0307) d) Waren tierischen Ursprungs ohne Nennung, Abfälle (Kap. 05) e) Algen und Tange (Kap. 12) f) Fette und Öle (Kap. 15) g) Extrakte und Säfte (Kap. 1603) h) Fische, zubereitet (Kap. 1604) i) Krebs- und Weichtiere, zubereitet (Kap. 1605) 28

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Obligatorische Angaben Absatz 1 für Erzeugnisse des Anhangs I a, b, c und e a) Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen a) Produktionsmethode (gefangen, Binnenfischerei, Aquakultur) a) Fanggebiet oder Land (Aquakultur) und Fanggerätekategorie d) Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde e) Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum 29

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Obligatorische Informationen Absatz 2 2. Für nicht vorverpackte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse können die in Absatz 1 aufgeführten obligatorischen Angaben beim Verkauf auf der Einzelhandelsstufe durch Handelsinformationen wie Plakate oder Poster bekannt gegeben werden. 30

Artikel 35 Absatz 1 der Reihe nach! 31

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) a) Die Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen; Kabeljau (Gadus morhua) Kabeljau (Gadus spp.) erfüllt die Norm nicht! Im Fall von Garnelen aus Wildfang (z. B. der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristeidae) sollte auch die Bezeichnung der Überfamilie (Penaeoidea) für diese Garnelen zulässig sein. 32

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) b) Die Produktionsmethode, insbesondere mit folgenden Worten, gefangen oder, aus Binnenfischerei oder, in Aquakultur gewonnen ; Kabeljau gefangen Kabeljau in Aquakultur gewonnen Karpfen aus Binnenfischerei (Das Wort insbesondere lässt den Schluss zu, dass auch andere Formulierungen gewählt werden können.) 33

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) c) Das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Gerätes gemäß Anhang III; Kabeljau gefangen im Gebiet (siehe Art. 38 1a]), Fangkategorie (siehe Anhang III) Kabeljau in Aquakultur gewonnen im Gebiet (siehe Art. 38 1c]) Karpfen aus Binnenfischerei im Gebiet (siehe Art. 38 1 b]) 34

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) c) Das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde, und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Gerätes gemäß Anhang III; Kabeljau gefangen im Gebiet (siehe Art. 38 1a]), Fangkategorie (siehe Anhang III) Kabeljau in Aquakultur gewonnen im Gebiet (siehe Art. 38 1c]) Karpfen aus Binnenfischerei im Gebiet (siehe Art. 38 1 b]) 35

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d) d) Die Angabe, ob das Erzeugnis aufgetaut wurde; Die Anforderung gemäß Buchstabe d) gilt nicht für a) im Enderzeugnis vorhandene Zutaten; b) Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist; c) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden; d) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden. 36

Verbraucherinformation (GMO) Auslegung der EU-Kommission: Die GMO-Vorschriften bestimmen das ob gekennzeichnet wird! Das wie gekennzeichnet wird, ist der entsprechenden Vorschrift der LMIV zu entnehmen!! 37

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe e) e) Gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum. (Unbeschadet der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011 können wenn eine angemessene Kennzeichnung oder Etikettierung enthält: ) Da in der GMO keine weiteren Ausführungen zur Art und Weise der Kennzeichnung des Mindesthaltbarkeitsdatums enthalten sind, gelten die Vorschriften der LMIV uneingeschränkt! (Der Wille des EU-Gesetzgebers war es nicht, die Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 zu ändern.) 38

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 37 Handelsbezeichnung 1. Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Erstellung eines Verzeichnisses über die zulässigen Handelsbezeichnungen einschl. der jeweiligen wissenschaftlichen Namen gemäß der Datenbank des ASFIS der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) sowie lokal und regional anerkannte Bezeichnungen. 2. Als Fisch bezeichnet werden kann Fisch aller Art, wenn der Fisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist und sofern sich Bezeichnung und Darstellung dieses Lebensmittels nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen. 3. Bekanntgabe des Verzeichnisses und seiner Änderung an die EU- Kommission. 39

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 38 Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebietes Absatz 1 Buchstabe a) 1. Bei Erzeugnissen aus dem Meer Wenn aus Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzem Meer: schriftliche Angabe des Untergebietes oder der Division, die in den FAO- Fischereigebieten aufgelistet sind sowie der Name des betreffenden Fischereigebietes in einer dem Verbraucher verständlichen Form (schriftlich, kartographisch oder piktographisch). Kabeljau gefangen in der Nordsee, Nordsee Dorsch gefangen in der östlichen Ostsee, östliche Ostsee Seezunge gefangen bei Little Sole, Keltische See Schellfisch gefangen bei Rockall, Westlich Schottlands NO GO bei verpackter Ware! Nordsee-Kabeljau Östlicher Ostseekabeljau 40

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Verbraucherinformation (GMO) Artikel 38 Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebietes Absatz 1 Buchstabe a) 1. Bei Erzeugnissen aus dem Meer Wenn aus anderen Meeresgebieten: Die Angabe des Namens des FAO-Fischereigebietes ist ausreichend Alaska-Seelachs gefangen im Nordostpazifik Alaska-Seelachs gefangen im Nordwestpazifik 43

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 38 Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebietes Absatz 1 Buchstabe b) 2. Bei Erzeugnissen aus Binnenfischerei einen Hinweis auf das Ursprungsgewässer in dem Mitgliedsstaat oder Drittland, aus dem das Erzeugnis seine Herkunft stammt; Zander aus Binnenfischerei in der Havel in Deutschland Felchen aus Binnenfischerei im Bodensee in der Schweiz Felchen aus Bodenseefischerei, Schweiz NO GO bei verpackter Ware! Havel-Zander, Deutschland Bodenseefelchen, Schweiz 44

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 38 Angabe des Fang- bzw. Produktionsgebietes Absatz 1 Buchstabe c) c) Bei Aquakulturerzeugnissen einen Hinweis auf den Mitgliedsstaat oder das Drittland, in dem das Erzeugnis mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder sich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit oder im Falle von Krebs- und Weichtieren sich während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden hat. Forelle in Aquakultur gewonnen in der Türkei Afrikanischer Wels gezüchtet in Deutschland gezüchteter Stör, Deutschland 45

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 39 Zusätzliche freiwillige Angaben Absatz 1 h) Informationen über den Nährwert des Erzeugnisses. Der allgemeine Rechtsgrundsatz Lex posterior derogat legi priori entfaltet keine Wirkung, da die GMO keine spezifischen Normen für die Nährwertkennzeichnung enthält. Daher ist dem Buchstaben h) keine Beachtung zu schenken! 46

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 39 Zusätzliche freiwillige Angaben Absätze 2 3a 2. Für sämtliche Angaben oder Teile der Angaben nach Artikel 35 Absatz 1 kann ein QR-Code verwendet werden. 3. Die Bereitstellung freiwilliger Angaben darf nicht auf Kosten des für die obligatorischen Angaben verfügbaren Platzes auf der Kennzeichnung oder Etikettierung gehen. 3a. Es dürfen keine freiwilligen Angaben bereitgestellt werden, die nicht überprüft werden können. 47

Verbraucherinformation (GMO) Artikel 45a Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Im Artikel 58 Absatz 5 erhalten die Buchstaben g) und h) folgende Fassung: g) Verbraucherinformationen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates; h) Buchstabe h wird gestrichen. Wir erinnern uns an Artikel 58 Rückverfolgbarkeit Absatz 5!: g) Verbraucherinformationen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001: Handelsbezeichnung, wissenschaftlicher Name, einschlägiges geographisches Gebiet und Produktionsmethode; h) Angaben dazu, ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden. 48

Verbraucherinformation (GMO) Die Ausführungshinweise des Bundesmarktverbandes der Fischwirtschaft e.v. (BMV) vom 12.12.2014 können beim Referenten unter bvfisch@t-online.de abgerufen werden. 49

Bundesmarktverband Vielen Dank für Ihre der Aufmerksamkeit! Fischwirtschaft e.v. 50