Neue Besen kehren gut Der Geschäftsführerwechsel. der Praxis. Dr. Steffen Fortun und Dr. Stefan Burger KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

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Transkript:

Neue Besen kehren gut Der Geschäftsführerwechsel in der Praxis Dr. Steffen Fortun und Dr. Stefan Burger KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Tübingen, 25. November 2014

I. Sachverhalt Argus (A), Blickle (B) und Clever (C) sind jeweils zu einem Drittel Gesellschafter der T-Stahl GmbH (T). Sie selbst sind nicht operativ tätig, sondern haben die Geschäftsführung zwei Fremdgeschäftsführern übertragen. Die Geschäfte laufen nicht gut, die Gesellschafter sind mit den Leistungen des Vertriebsgeschäftsführers, Herrn Jonas (J), nicht mehr zufrieden. Sie wollen sich von ihm trennen und einen neuen Geschäftsführer für den Aufgabenbereich Vertrieb an Bord nehmen. Hierfür haben sie den derzeitigen Außendienstler der T, Herrn Dankwart (D), im Auge. Dieser hat mit einem Wechsel zu Ts Hauptwettbewerber Plus-Stahl (P) gedroht, falls er nicht befördert werde. Da D aber aus Sicht des A ein unsicherer Kantonist ist, will sich A im Ernstfall möglichst kurzfristig von ihm trennen können. Gleichzeitig soll aber sichergestellt werden, dass D nicht nach seiner Geschäftsführertätigkeit zu P wechselt und der T so wirtschaftlich das Wasser abgräbt. Mit J ist 2013 ein Anstellungsvertrag mit einer festen Laufzeit bis zum 31.12.2017 abgeschlossen worden. A erscheint in Ihrer Kanzlei und will folgende Fragen beantwortet wissen: 1. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um sich von J zu trennen? 2. Welche Maßnahmen sind erforderlich, um D als neuen Geschäftsführer zu installieren? 3. Wie sollte die Zusammenarbeit mit D aufgesetzt werden, um die gesetzten Ziele zu erreichen? 4. A befürchtet, dass nur er und B mit den vorbeschriebenen Maßnahmen einverstanden sein könnten, C aber nicht. Rechtliche Konsequenzen? 2

Frage 1 Welche Maßnahmen sind erforderlich, um sich von J zu trennen? I. Gesellschaftsrecht 1. Einberufung einer Gesellschafterversammlung der T-Stahl GmbH ( 51 GmbHG) oder Durchführung ad-hoc Gesellschafterversammlung bei Zustimmung aller Gesellschafter 2. Fassung Gesellschafterbeschluss ( 46 Nr. 5 GmbHG) Abberufung bisheriger Geschäftsführer (Alternative: Niederlegung) formlos möglich; schriftliche Dokumentation 3. Anmeldung des Ausscheidens zum Handelsregister durch verbleibende Geschäftsführer (notariell beglaubigt), 39 Abs. 1 GmbHG, 12 HGB 4. Eintragung der Maßnahme im Handelsregister (nur deklaratorische Wirkung) 3

Frage 1 Welche Maßnahmen sind erforderlich, um sich von J zu trennen? II. Arbeitsrecht 1. Beendigung des Anstellungsvertrages mit J a. automatische Beendigung durch Abberufung? Nein! Organstellung Anstellungsverhältnis! b. durch ordentliche Kündigung? Problem: 620 Abs.2 BGB c. durch außerordentliche Kündigung? Wichtiger Grund isd 626 BGB ( Vertrauensverlust )? d. durch Aufhebungsvertrag? (1) J verlöre Vergütungsansprüche bis Ende 2017 (2) J verlöre Beiträge der Gesellschaft zur Sozialversicherung (3) J verlöre etwaige Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung (4) J verlöre etwaige Ansprüche auf Privatnutzung eines Dienstwagens Lösung: Abfindung! e. Kompetenz: Gesellschafterversammlung (arg. e 46 Nr. 5 GmbHG) 4

Frage 2 Welche Maßnahmen sind erforderlich, um D als neuen Geschäftsführer zu installieren? I. Gesellschaftsrecht 1. Einberufung einer Gesellschafterversammlung der T-Stahl GmbH ( 51 GmbHG) oder Durchführung ad-hoc Gesellschafterversammlung bei Zustimmung aller Gesellschafter 2. Fassung Gesellschafterbeschluss ( 46 Nr. 5 GmbHG) Bestellung neue Geschäftsführer 3. Anmeldung der Neubestellung zum Handelsregister gem. 39 Abs. 1 GmbHG (notariell beglaubigt) 4. Versicherungen der neuen Geschäftsführer gem. 39 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG (notariell beglaubigt; üblicherweise im selben Dokument wie Ziff. 3) persönliche Voraussetzungen, 6 Abs. 2 GmbHG 5. Eintragung der Maßnahme im Handelsregister (nur deklaratorische Wirkung) II. Arbeitsrecht Abschluss eines neuen Geschäftsführeranstellungsvertrags mit D 5

Frage 3 Wie sollte die Zusammenarbeit mit D aufgesetzt werden, um die gesetzten Ziele zu erreichen? Arbeitsrecht 1. Abschluss des Anstellungsvertrags mit fester Laufzeit oder ohne? pro: höhere Attraktivität für GF; Planungssicherheit wird dagegen nicht signifikant erhöht, da GF sein Amt jederzeit niederlegen kann. contra: lange Bindung für die Gesellschaft, die bei vorzeitiger Trennung teuer werden kann Lösung hier: Anstellungsvertrag ohne feste Laufzeit oder mit Laufzeit, aber unter Einschluss einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit (muss ausdrücklich geregelt werden!) 6

Frage 3 Wie sollte die Zusammenarbeit mit D aufgesetzt werden, um die gesetzten Ziele zu erreichen? 2. Umgang mit dem bisherigen Arbeitsvertrag des D? a. Problem: Ohne Beendigung würde das Arbeitsverhältnis nur ruhen und nach Abberufung des GF wieder aufleben endgültige Trennung von D dann wegen KSchG nur schwer möglich b. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen ( 623 BGB) c. Nach BAG (Urt. v. 24.10.2013 2 AZR 1078/12, mwn) kann ein schriftlich abgeschlossener Geschäftsführeranstellungsvertrages ein bisheriges Arbeitsverhältnis beenden, auch wenn die Aufhebung nicht ausdrücklich geregelt ist sicherheitshalber aber trotzdem regeln! d. Problem: Wer muss den Vertrag dann unterschreiben? Gesellschafterversammlung wegen des GF-Anstellungsvertrags Geschäftsführung wegen des alten Arbeitsvertrags Anderenfalls ist der alte Arbeitsvertrag nicht aufgehoben (BAG, a.a.o.)! Problem in der Praxis: fehlende alleinige Vertretungsbefugnis des zweiten Geschäftsführers Lösung: vorherige Bestellung eines weiteren GF oder (sofern zulässig) Mitunterzeichnung durch Prokurist 7

Frage 3 Wie sollte die Zusammenarbeit mit D aufgesetzt werden, um die gesetzten Ziele zu erreichen? 3. Ausschluss von künftigen Wettbewerbstätigkeiten des D a. Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Inhalt: Verbot der Wettbewerbstätigkeit nach Ende des Geschäftsführeranstellungsvertrags Maßstab: 74 ff. HGB oder 138 BGB? I. E. weitgehend identisch Maximale Dauer? Zwei Jahre sind idr angemessen Karenzentschädigung zwingend? Rspr. des BGH unklar, sicherheitshalber aber zu empfehlen Höhe der Karenzentschädigung? 74 Abs. 2 HGB (50 % der zuletzt bezogenen Leistungen) gilt nicht, aber als Richtschnur geeignet und sicherheitshalber zu empfehlen 8

Frage 4 Angenommen, nur die Gesellschafter A und B sind mit den vorbeschriebenen Maßnahmen einverstanden, C nicht. Rechtliche Konsequenzen? Gesellschaftsrecht 1. A und/oder B veranlassen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung 2. Fassung eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses mit 2/3-Mehrheit (gegen die Stimmen des C); vorab erforderliche Mehrheiten im Gesellschaftsvertrag überprüfen (Grundsatz: einfache Mehrheit, 47 Abs. 1 GmbHG) 3. Inhalt: Bestellung des D zum Organ-Geschäftsführer der T-Stahl GmbH Zustimmung zum Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages; Vertragsentwurf idealerweise als Anlage des Beschlusses Bevollmächtigung des A und/oder B zum Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages 9

Rechtsanwälte Dr. Steffen Fortun / Dr. Stefan Burger RA Dr. Steffen Fortun Kontaktdaten Theodor-Heuss-Str. 5 D-70174 Stuttgart T +49 711 781923-424 F: +49 711 781923-455 sfortun@kpmg-law.com RA Dr. Stefan Burger Kontaktdaten Theodor-Heuss-Str. 5 D-70174 Stuttgart T +49 711 781923-451 F: +49 711 781923-455 sburger@kpmg-law.com 10