Ort von Dienstleistungen bei B2C-Umsätzen MwSt-Paket RL 2008/8/EG

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Transkript:

Ort von Dienstleistungen bei B2C- MwSt-Paket RL 2008/8/EG Umsatzsteuertagung 2008 Linz, 19.11.2008 Caroline Kindl (caroline.kindl@univie.ac.at) Agenda Grundregel bei B2C- Ausnahmen und Änderungen im Detail Mini One-Stop-Shop 2 caroline.kindl@univie.ac.at 1

Grundregel Grundregel bei B2C- Ausnahmen und Änderungen im Detail Mini One-Stop-Shop 3 Grundregel Sitz des Dienstleistungserbringers Art 43 MwStSystRL (alle Umsätze) Sitz des Dienstleistungserbringers Art 45 MwStSystRL (nur B2C-Umsätze) 3a Abs 12 UStG Änderungen: ab 1.1.2010 Nur langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln fällt unter die Grundregel Restaurationsumsätze werden in Zukunft am Ort der tatsächlichen Erbringung besteuert ab 1.1.2013 Vermietung von Beförderungsmitteln immer: Sitz des Empfängers bzw der Ort der tatsächlichen zur Verfügungstellung 4 caroline.kindl@univie.ac.at 2

Ausnahmen und Änderungen im Detail Grundregel bei B2C- Ausnahmen und Änderungen im Detail Mini One-Stop-Shop 5 Vermittlungsleistungen Ort der vermittelten Leistung Art 44 MwStSystRL Ort der vermittelten Leistung Art 46 MwStSystRL 3a Abs 4 UStG 3a Abs 10 Z 11 UStG ab 1.1.2010 Keine Sonderbestimmung mehr für Vermittlung von Katalogleistungen an Private im Drittland (vgl 3a Abs 10 ivm Abs 9 UStG) 6 caroline.kindl@univie.ac.at 3

Vermittlungsleistungen Privater Russe vermittelte Katalogleistung Ort nach 3a Abs 9 lit b = Russland Vermittler Vermittlungsleistung Auftrag zur Skivermietung Auftraggeber Ort der Vermittlungsleistung: Bisher: Ab 1.1.2010: Russland 7 Sonstige Leistungen izm Grundstücken Belegenheitsort des Grundstücks Art 45 MwStSystRL Belegenheitsort des Grundstücks Art 47 MwStSystRL 3a Abs 6 UStG Klarstellende Erwähnung bestimmter Dienstleistungen, die als izm dem Grundstück anzusehen sind (zb Umsätze in der Hotelbranche). 8 caroline.kindl@univie.ac.at 4

Beförderungsleistungen Personenbeförderung Güterbeförderung (allgemein) ig Güterbeförderung Beförderungstrecke Art 46 MwStSystRL 3a Abs 7 UStG Beförderungsstrecke Art 46 MwStSystRL 3a Abs 7 UStG Abgangsort Art 47 MwStSystRL Art 3 Abs 2 BMR Beförderungsstrecke Art 48 MwStSystRL Beförderungsstrecke Art 49 MwStSystRL Abgangsort Art 50 MwStSystRL Vor- und Nachläufe von ig Güterbeförderungen sind wie Güterbeförderungen allgemein zu behandeln. 9 Beförderungsleistungen Privater gibt Auftrag Möbel von Wien nach Berlin zu befördern: Wien Ig Güterbeförderung: Ort: Abgangsort Spediteur I München Bisher: Nachlauf zu ig GB Ort: Abgangsort Ab 1.1.2010: Güterbeförderung Ort: Beförderungsstrecke Spediteur II Deutschland Berlin 10 caroline.kindl@univie.ac.at 5

Kulturelle, sportliche und wissenschaftliche Leistungen, sowie Nebentätigkeiten zur Beförderung und Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen Gegenständen Kulturelle, sportliche u wissensch. Leistungen Nebentätigkeiten und Begutachtungen Tätigkeitsort Art 52 MwStSystRL 3a Abs 8 UStG Tätigkeitsort Art 52 MwStSystRL 3a Abs 8 UStG und Art 3 Abs 3 BMR Tätigkeitsort Art 53 MwStSystRL Tätigkeitsort Art 54 MwStSystRL Keine ab 1.1.2011 beide Bereiche in Art 54 MwStSystRL geregelt. 11 Restaurantleistungen Unternehmensort Keine spezielle Bestimmung Erbringungsort Art 55 MwStSystRL 3a Abs 12 UStG Auswirkungen für grenzüberschreitendes Catering 12 caroline.kindl@univie.ac.at 6

Restaurantleistungen Bayrisches Cateringunternehmen erbringt Verpflegungsleistung an Private in : Bayern Wien Verpflegung Private Bisher: (grds) Unternehmerort = D Ab 1.1.2010: Ort der tätsächlichen Erbringung = Ö 13 Vermietung von Beförderungsmitteln Unternehmerort Art 43 MwStSystRL 3a Abs 12 UStG kurzfristig Übergabeort Art 56 Abs 1 MwStSystRL langfristig Unternehmerort Art 43 MwStSystRL Ab 1.1.2013 Sitz des Empfängers Art 56 Abs 2 MwStSystRL Änderung ab 1.1.2010: Unterscheidung in kurzfristig und langfristig kurzfristig: Ort der tatsächlichen zur Verfügungstellung Änderung ab 1.1.2013: Sitz des Dienstleistungsempfängers Sonderregel für Sportboote 14 caroline.kindl@univie.ac.at 7

Vermietung von Beförderungsmitteln Ein österreichisches Unternehmen vermietet an einen deutschen Privaten: a) ein Auto für zwei Wochen b) Ein Auto für zwei Monate Übergabeort jeweils auf c) Eine Segelyacht für zwei Wochen Mallorca/Spanien d) Eine Segelyacht für sechs Monate derzeit ab 1.1.2010 ab 1.1.2013 a) b) c) Spanien Spanien Spanien Deutschland Spanien d) - Spanien, wenn U auf Mallorca Sitz oder Betriebsstätte hat - sonst: Deutschland 15 Vermietung von Beförderungsmitteln Sonderregelung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Ort der Nutzung Art 58 MwStSystRL 3a Abs 11 UStG 3a Abs 13 UStG ivm VO 5/1996 Ort der Nutzung Art 59a MwStSystRL Keine Änderungen 16 caroline.kindl@univie.ac.at 8

Vermietung von Beförderungsmitteln Ein Privater (oder Unternehmer) mietet bei einem Autovermieter mit Sitz in der Schweiz einen PKW und nutzt diesen im Inland. grundsätzlich 3a Abs 12 UStG -> Drittland/Schweiz Ausnahme 3a Abs 11 UStG -> Inland/ 17 Katalogleistungen Empfänger Privater aus Drittland Privater aus EU Art 56 MwStSystRL 3a Abs 10 ivm9b UStG Unternehmerort Art 43 MwStSystRL 3a Abs 12 UStG Art 59 MwStSystRL Unternehmerort Art 45 MwStSystRL Bestimmung über Katalogleistungen sind nicht mehr für Unternehmer, sondern nur noch für Private aus Drittland anwendbar Sonderregelung für: Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen 18 caroline.kindl@univie.ac.at 9

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen (ab 1.1.2015) B EU 2C D Art 56 MwStSystRL 3a Abs 10 ivm9 b UStG Nutzungsort, wenn im Inland genutzt* Art 58 MwStSystRL B D 2C EU B EU 2C EU Art 57 und 59 MwStSystRL 3a Abs 9c UStG 3a Abs 13 UStGiVmVO 383/2003* Unternehmerort Art 43 MwStSystRL 3a Abs 12 UStG Art 58 MwStSystRL Art 58 MwStSystRL *gilt für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 19 Elektronisch erbrachte Dienstleistungen Leistungsort an Private liegt ab 1.1.2015 generell am Sitz des Empfängers notwendige Begleitmaßnahme: Mini One-Stop-Shop Ein österreichischer Privater downloaded Musik von einem Anbieter aus GB. Bisher: Unternehmersitz (Art 43 MwStSystRL bzw Art 3a Abs 12 UStG) Ab 1.1.2010: Unternehmersitz (vgl Art 45 MwStSystRL). Keine Verschiebung zum (Art 57 MwStSystRL) ab 1.1.2015: Leistungsort: Empfängersitz (vgl Art 58 MwStSystRL) 20 caroline.kindl@univie.ac.at 10

Telekom.dienstleistungen Mobilkom Verrechnung Roamingvertrag Bisher: M-V: Ort des Leistungsempfängers V-P: Unternehmensort Vodafone Nutzung des Mobilfunknetzes Privater Vertrag und Roaminggebühren Ab 1.1.2015: M-V: Ort des Leistungsempfängers V-P: Ort des Leistungsempfängers 21 Mini One-Stop-Shop Grundregel bei B2C- Ausnahmen und Änderungen im Detail Mini One-Stop-Shop 22 caroline.kindl@univie.ac.at 11

Mini One-Stop-Shop Nur für Drittlandsunternehmer Art 369 ff MwStSystRL 25a UStG Auch für EU-Unternehmer Art 369 ff und 369a ff MwStSystRL Einzige Anlaufstelle auch für Unternehmer in Gemeinschaft elektronische Registrierung Erklärung vierteljährlich (in Euro) Entrichtung im eigenen Land Land transferiert in andere Länder - Einbehaltung von Anfangs 30% (2 Jahre), dann 15% (2 Jahre), dann 0% 23 Grundregel Sitz des Dienstleistungserbringers Art 43 MwStSystRL (alle Umsätze) Sitz des Dienstleistungserbringers Art 45 MwStSystRL (nur B2C-Umsätze) 3a Abs 12 UStG Derzeitiger Anwendungsbereich: Vermietung von Beförderungsmitteln Katalogleistungen an einen (EU)Private Ärztliche Behandlungen Dienstleistungen von Tierärzten Restaurationsumsätze bestimmt sind (zb Friseur, Kosmetikinstitut) Reiseleistungen izm 23 Abs 3 UStG ab 2010: Ort der Erbringung Andere personenbezogene Dienstleistungen, die zum unmittelbaren Verbrauch Unterlassungen, die nicht unter die Katalogleistungen fallen ab 2010: Kurzfristig: Übergabeort ab 2013: Langfristig: 24 caroline.kindl@univie.ac.at 12

Zusammenfassung Vom Ursprungslandprinzip zum Bestimmungslandprinzip Prüfungsschema: 1. Leistungsempfänger 2. Art des Umsatzes Grundregel: B2B B2C Unternehmerort Mini One-Stop-Shop auch für EU-Unternehmer 25 To B or not to B: That is the question! Vielen Dank für Ihre Zeit! caroline.kindl@univie.ac.at 13