Besonderheiten des Handelsgeschäfts

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Transkript:

Besonderheiten des Handelsgeschäfts Sondervorschriften des HGB gehen z. T. den Regeln des BGB vor, z. T ergänzen sie sie auch. Betreffen: Sonderregeln für allgemeine Rechtsgeschäfte (z. B Schweigen als WE) spezielle Geschäfte, insb. Handelskauf

Begriff Handelsgeschäft Def. 343 HGB a) Geschäft: hier nicht Unternehmen (so in 22 ff. HGB), sondern Rechtsgeschäft. Erfasst jedes rechtserhebliche Verhalten, z. B. auch Mahnungen b) Kaufmannseigenschaft oder Unternehmer ( 91 HGB) oder nichtkaufmännischer Gewerbetreibender, s. 383 II, 407 III Nr. 2, 453 III, 467 III HGB c) Zusammenhang mit dem Betrieb des Handelsgewerbes Zu unterscheiden (z. B. bei Bäckerei): Handelsgrundgeschäft(Brotverkauf), Handelshilfsgeschäft(Kauf einer Kasse), Handelsnebengeschäft (Partyservice, der nur gelegentlich gemacht wird) Vermutungen: 344 I, II HGB d) Arten: EinseitigesHandelsgeschäft: nur eine Person ist Kaufmann (manchmal eine bestimmte), beiderseitigeshandelsgeschäft (beide Kaufleute)

Weihnachtspost M ist ein großer Freund der Adventszeit und hat daher den Besuch der Vorlesung Handelsrecht eingestellt, als der Christkindlesmarkt eröffnete. Nun betreibt er ein Büro als Immobilienmakler am Hochfeld. Wieder einmal im Advent findet er zwischen der Weihnachtspost zwei Briefe, die ihn nachdenklich machen. 1. Geschäftsmann G hat M schon einige Male beschäftigt, um Wohnungen für seine Mitarbeiter in Augsburg zu finden. Nun möchte er sein Privathaus in Gersthofen verkaufen und beauftragt M mit der Suche nach einem Käufer. M möchte zunächst keine Aufträge außerhalb Augsburgs annehmen. 2. In der vergangenen Woche hat M sich auf der Suche nach einem Firmenwagen beim Autohaus A einige repräsentative Jahreswagen angesehen und sich für ein Modell entschieden. Nun schreibt ihm A, er freue sich über das Geschäft und bestätigt Modell und Kaufpreis. Am Ende des Briefes steht: Sie werden verstehen, dass jede Gewährleistung ausgeschlossen ist. M ist darüber empört. M erinnert sich an das, was er im Grundkurs BGB über Willenserklärungen gelernt hat. Er entschließt sich daher, beide Briefe nicht weiter beachten und das ersparte Porto in Glühwein anzulegen. Drohen ihm nun unangenehme Weihnachtsüberraschungen?

Schweigen auf einen Antrag zur Geschäftsbesorgung, 362 HGB a) Voraussetzungen 362 I 1 HGB Gewerbebetrieb bringt Besorgung von Geschäften für anderemit sich (z. B. Handelsvertreter, Makler) Geschäftsverbindung mit dem Antragenden Antrag bezieht sich auf Geschäfte, die der Gewerbebetrieb des Kaufmanns mit sich bringt (ob er sie tatsächlich durchgeführt hat, ist egal) b) Voraussetzungen 362 I 2 HGB Kaufmann hat sich zur Besorgung von Geschäften erboten(gezieltes Zusenden, Anzeige genügt nicht) Antrag im Rahmen des Erbotenen c) Rechtsfolgen: Pflicht zur unverzüglichen Antwort ( 362 I 1) Schweigen gilt als Annahmedes Antrags ( 362 I 2 HGB) 362 II HGB

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben - Voraussetzungen Empfänger des Schreibens ist Kaufmann oder nimmt in größerem Umfang am Geschäftsleben teil. Absendermuss nicht Kaufmann sein, aber ebenfalls am Geschäftsleben teilnehmen Es haben Vertragsverhandlungen stattgefunden Schreiben bestätigt den früheren Vertragsschluss unter Wiedergabe des Vertragsinhalts endgültig und eindeutig Schreiben wird unmittelbar(unter 3 Wochen) nach Vertragsverhandlungen abgeschickt und ist dem Empfänger zugegangen ( 130 BGB) Absender kann nach Treu und Glauben das Schweigen als Einverständnis auffassen: Absender redlich: kann davon ausgehen, dass Schreiben dem Vereinbarten entspricht Nur Abweichungen, bei denen Absender noch mit der Zustimmung des Empfängers rechnen darf Bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben: Absender bei Abweichung nicht schutzwürdig Empfänger hat nicht unverzüglich widersprochen

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Rechtsfolge und Anfechtung Rechtsfolge: Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande! Irrtum und Anfechtung(bei Irrtum über Bedeutung des Schweigens) a) Bei Irrtum des Empfängers über Bedeutungdes Schweigens: keine Anfechtung, sonst wäre Regel sinnlos b) Hat Empfänger eines Antrags nach 362 I HGB diesen inhaltlich falsch verstanden, so kann er nach 119 I BGB anfechten. Bei Bestätigungsschreiben dagegen nicht, weil es gerade um Beweisschwierigkeiten geht. c) Bei 123 BGB fehlt es schon an Redlichkeit

Reisebus auf Reisen A betreibt eine Autowerkstatt. Gelegentlich verkauft er auch Gebrauchtwagen an seine Kunden. Zu seiner Entlastung hat er seinem Angestellten P Prokura erteilt. Eines Tages nimmt P einen Auftrag von E entgegen, zwei seiner modernen Reisebusse zu reparieren und auf die TÜV-Untersuchung vorzubereiten. E händigt P deswegen auch die Wagenpapiere aus. P beschließt daraufhin den Ausstieg aus der kapitalistischen Gesellschaft. Er verkauft die Busse im Namen des A an X zu einem Preis von je 130.000,-. Als X fragt, warum E und nicht A im Fahrzeugbrief aufgeführt ist, sagt P, der Verkauf erfolge in Kommission. Mit dem Geld für den Kauf setzt sich P nach Südostasien ab. E verlangt von X die Busse heraus. (Fall nach Martinek/Bergmann)

Reisebus-Lösung Anspruch E gegen X aus 985 BGB? 1. Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 S. 1, 932 BGB? Kein guter Glaube wegen der Eintragung im KfZ-Brief 2. 366 HGB? Kaufmann, im Betrieb eines Handelsgewerbes (+) Guter Glaube bezieht sich hier auch auf Verfügungsbefugnis Abhandenkommen? Nach hmbei Vertretungsmacht des Besitzdieners überwunden

Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten 366 I HGB schützt anders als BGB auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers. a) Voraussetzungen: Veräußerer, dem das Eigentum fehlt, ist Kaufmann (str., ob dasselbe auch beim Erwerb vom Scheinkaufmann gilt. Zu verneinen, weil Auswirkung zu Lasten des Eigentümers), Veräußerung einer beweglichen Sacheund im Betriebdes Handelsgewerbes, Guter Glaube; wird grundsätzlich vermutet. b) Gilt nach hmauch für den guten Glauben an die Vertretungsmacht. Allerdings ist dann schuldrechtlicher Vertrag unwirksam nach 177 BGB; Rückabwicklung über Bereicherungsrecht. c) Gilt auch für Verpfändung: Abs. 1 rechtsgeschäftl., Abs. 3 gesetzl. (s.u.) d) Ausnahme: 935 BGB gilt auch im Handelsverkehr; aber Sonderregel 366 I HGB.

Gutglaubensschutz durch 366, 367 HGB Abs. 1: Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis (s. o.) Abs. 2: Entsprechender Schutz des guten Glaubens an die Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen gutgläubiger lastenfreier Erwerb Abs. 3: Gutgläubiger Erwerb bestimmter Pfandrechte (s.u.) 367 HGB: Gutgläubiger Erwerb bestimmter Wertpapiere

Pfandrechtserwerb Nach BGB: 562, 578, 704, 647 BGB, nach HGB 397 (Kommissionär); 475 b (Lagerhalter), 441 (Frachtführer). Fristzum Pfandverkauf ist kürzer, vgl. 1234 II BGB, 368 HGB Gutgläubiger Erwerb nach 366 I, III HGB: wie bei rechtsgeschäftlicher Verpfändung ist auch hier der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt (gilt analog für andere gesetzliche Besitzpfandrechte, insb. 647 BGB)

Zurückbehaltungsrecht 1. Unterschiede 369 HGB zu 273 BGB Merksatz: HGB macht Sachen des Schuldners zum Sicherungsobjekt, BGB gestattet nur Zurückhaltung der eigenen Leistung! Unterschiede im Einzelnen: a) 369 ff. HGB verzichten auf Konnexität. Praktische Bedeutung gering, da Konnexitätserfordernisin 273 BGB weit ausgelegt wird. Muss in Klausur aber geprüft werden! b) Anwendungsbereich HGB enger: nur bewegliche Sachen und Wertpapiere des Schuldners (der Forderung!), die durch Handelsgeschäfte in den Besitz des Gläubigers gekommen sind. c) Rechtsfolgen HGB weiter: Nicht nur Einrede, sondern auch Befriedigungs- und Absonderungsrecht

Zurückbehaltungsrecht: 2. Voraussetzungen 369 HGB: a) Gläubiger und Schuldner (der Forderung) Kaufleut b) Fällige Forderung, die auf Geld gerichtet ist (folgt aus 371, 372 HGB) c) Forderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft, zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen d) Gegenstand nur bewegliche Sachen und Wertpapiere(z. B. Aktien, Wechsel, Schecks), nicht sonstige Rechte e) Gegenstand steht grundsätzlich im Eigentum des Schuldners; Ausn. 369 I 2 HGB f) Gläubiger hat mit Willen des Schuldners den Besitz am Gegenstand aufgrund von Handelsgeschäften erlangt g) Kein Ausschluss durch Vereinbarung oder 369 III HGB

Zurückbehaltungsrecht: 3. Wirkungen 369 HGB a) Einredegegen Herausgabeanspruch des Schuldners; gegen Dritte 369 II HGB b) Verwertungsrechtdurch Vollstreckungsbefriedigung und Verkaufsbefriedigung; zu letzterem 371 HGB c) Absonderungsrechtin der Insolvenz nach 51 Nr. 3 InsO d) Deliktischer Schutz als sonstiges Recht gemäß 823 I BGB e) Erlöschen: durch Sicherheitsleistung, 369 IV HGB

a) Zwecke: Kontokorrent, 355 HGB 1. Begriff und Voraussetzungen Vereinfachung: vermeidet bei laufenden Geschäftsbeziehungen unnötige Geldbewegungen Vereinheitlichung: Rechtsgrund und rechtliches Schicksal (z. B. Verjährung) wird vereinheitlicht Sicherung: Durch Aufrechnung muss man sich um einzelne Forderung keine Sorgen mehr machen b) Begriff: 355 I HGB. Kennzeichen Verfügbarkeit und Saldierung. Abgrenzung: uneigentlicher Kontokorrent: Parteien behandeln ihre gegenseitigen Ansprüche kontokorrentmäßig, obwohl nicht alle Merkmale gegeben, z. B. keiner Kaufmann ist. Offene Rechnung: es wird angeschrieben, die einzelnen Rechnungsposten bleiben aber offen stehen c) Voraussetzungen: Geschäftsverbindung (Dauerhaftigkeit zumindest beabsichtigt) und Kontokorrentabrede, d. h. Ansprüche und Leistungen sollen bloße Rechnungsposten werden Verrechnungsabrede: Saldierung in regelmäßigen Zeitabständen (Periodenkontokorrent, vgl. 355 II HGB) oder ständig (Staffelkontokorrent) Feststellung und Mitteilung des Saldo

Kontokorrent, 355 HGB 2. Wirkungen und Beendigung a) Einstellung ins K.: Die Forderung verliert ihre Selbständigkeit es kann nicht über sie verfügt werden (Abtretung, Pfändung); auch kein Verzug oder Aufrechnung keine Tilgung durch Zahlung etc. 366 BGB gilt nicht b) Verrechnung: Tilgungswirkung; dazu unterschiedliche Theorien, die sich vor allem auswirken, wenn einzelne Forderungen nicht einklagbar sind (z. B. Börsentermingeschäfte). S. auch 355 I HGB zur Verfügungsbefugnis! c) Anerkennung: Abstraktes Schuldanerkenntnis nach 781 BGB. Schuldgrund vom Kontokorrent unabhängig. d) Sicherheiten: 356 HGB. Gilt aber nicht, wenn Sicherheit für jeweilige Saldoforderung im Kontokorrent bestellt wird, was im Bankverkehr üblich ist e) Pfändung: Einzelforderung kann nicht mehr gepfändet werden, wohl aber gegenwärtiger ( 357 HGB) oder zukünftiger Saldo. f) Beendigung: Parteivereinbarung oder 355 III HGB

Weitere Sonderregeln für Handelsgeschäfte: Geschuldete Leistungen a) Bei Gattungsschuldersetzt 360 HGB 243 I BGB; beachte auch 361 HGB. b) Leistungszeit: 358, 359 HGB ergänzen 271 BGB c) Vergütungsanspruch: 354 HGB gilt neben entsprechenden Normen des BGB, z. B. 612 I, 632 I BGB. d) Zinsanspruch: 354 II, 353, 352 HGB (dagegen 288, 246 BGB)

Weitere Sonderregeln für Handelsgeschäfte: Sorgfaltspflicht; Vertragsstrafen, Forderungssicherung a) 347 I HGB hat klarstellende Wirkung neben 276 II BGB. Anwendungsbereich vor allem bei Vertragsverletzungen und c.i.c. Haftungsbeschränkungen möglich, 347 II HGB. Aber vor allem erhöhter Maßstab bei Frage der groben Fahrlässigkeit. b) Vertragsstrafe: 348 HGB schließt 343 BGB aus. 138 BGB gilt aber! c) 354 a HGBbildet zum Gläubigerschutz Ausnahme von 399 BGB d) Bürgschaft: Sonderregeln in 349, 350 HGB

Yacht in Not K, ein Hersteller von Luxusyachten, hat bei der Holzhandlung V größere Mengen Tropenholz bestellt. Wegen der Wirtschaftskrise bricht der Markt für Luxusyachten ein, so dass K sich nicht in der Lage sieht, das Holz zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen und zu bezahlen. Da V seinen begrenzten Lagerraum dringend selbst braucht, lagert er das Holz bei dem ihm bekannten Lageristen L ein. Dort wird das Holz bei einem von niemandem verschuldeten Brand zerstört. V verlangt Ersatz der bis dahin entstandenen Lagerkosten von K, K will stattdessen Schadensersatz.

Yacht in Not-Variante Variante: Das Holz war nicht zerstört und K zahlt immer noch nicht. V droht K den Verkauf im Wege der Versteigerung an, informiert ihn aber nicht über Zeit und Ort. Das Holz ist 5 Mio wert, der Erlös der schließlich durchgeführten Versteigerung liegt bei 4,5 Mio. V verlangt 500.000 von K. K meint, er hätte einen Käufer beibringen können, der 4,8 Mio geboten hätte. (frei nach Kindler, Handels-und Gesellschaftsrecht, 8 Rn. 17)

Leistung und Erfüllung beim Handelskauf: 1. Annahmeverzug Grundsatz: Es gelten für Voraussetzungen und Folgen Regeln des BGB, vgl. 374 HGB. Besonderheiten: a) Hinterlegung: Gegenstand BGB 372 S. 1; HGB 373 I: jede Ware Ort: BGB 374 I und Hinterlegungsordnung Amtsgericht, HGB 373 I Lagerhaus Wirkung: BGB 378 BGB; HGB 373 I keine Erfüllungswirkung, aber Kosten und Gefahr der Hinterlegung trägt Käufer b) Selbsthilfeverkauf: Verkäufer hat beim Handelskauf ein Wahlrecht zwischen Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf, 373 II HGB (anders vgl. 383 I BGB). Durchführung nach 373 II HGB: Öffentliche Versteigerung, vgl. 373 IV, V HGB Freihändiger Verkauf unter Voraussetzungen des 373 II 1 HGB Wirkungen: Verkäufer wird von Lieferungspflicht frei. Auftragsverhältnis zum säumigen Käufer, d. h. kann nach 670 BGB Aufwendungen herausverlangen, nach 667 BGB muß aber Erlös herausgegeben werden (Aufrechnung).

Dunkle Kirsche Der F, Inhaber eines großen Friseursalons, bestellt bei der Haar-Special GmbH (H) 5 Liter Haartönungsmittel zum 1. Januar zum Preis von 200. Er will den Bedarf in seinem Salon weiter beobachten und am 22. 12. mitteilen, ob der Ton Dunkle Kirsche oder der Ton Kastanie gewünscht sei. In der Hektik über die Feiertage vergisst F die Bestellung. Die H liefert ihm am 2. Januar 5 l Dunkle Kirsche. F hat inzwischen in Erfahrung gebracht, dass dieser Ton hoffnungslos aus der Mode ist. Muss er das Mittel annehmen und bezahlen?

2. Spezifikationshandelskauf a) Begriff 375 I HGB. Oft bei Massenhandelsgütern. Käufer kann sich bestimmten Preis sichern und Einzelheiten erst später nennen. b) Folgen: Spezifikation ist (Haupt-)Pflichtdes Käufers, vgl. 375 I, II HGB Verkäufer kann also Erfüllungund nach den allgemeinen Regeln Verzugsschaden verlangen Rücktritt oderschadensersatzstatt der Leistung, 375 II 1 HGB, 280 I, III, 281 BGB Verkäufer kann K zur Spezifikation auffordern, dann kommt dieser nach den eben genannten Regeln in Annahmeverzug.

3. Fixhandelskauf a) Begriff 376 I 1 HGB, Spezialfall des relativen Fixgeschäfts, 323 BGB. Vereinbarung über Leistungszeit muss also wesentlicher Vertragsbestandteil sein ( stehen und fallen ). Kalendertag nicht erforderlich, aber bestimmbar b) Folgen: 376 HGB weicht von 323 II Nr. 2 BGB ab: nach Ablauf der vereinbarten Zeit hat Gläubiger Erfüllungsanspruchnurdann, wenn er das dem Geschäftspartner anzeigt Schadensersatzstatt der Leistung: 376 II, III HGB Abstrakter Schaden: Schaden, der sich nach gewöhnlichem Lauf der Dinge ergibt

Neues aus dem Friseursalon Der bekannte Friseur F kauft für seinen Salon eine Computeranlage von C und einen Friseurstuhl Modell Superturbo für 3000 vom Großhändler G. Die Lieferung fällt auf einen schwarzen Tag: Die Computeranlage wird ohne das dazugehörige Handbuch geliefert. Statt einem Modell Superturbo bringt der Lieferant zwei Modelle Formel 1, die je 2000 wert sind. F, dessen Künstlerseele verletzt ist, will diesen ganzen Unsinn erst einmal zwei Wochen nicht sehen. Zu allem Überfluss stellt sich zufällig heraus, dass die gelieferte Computeranlage Software für eine Buchhandlung enthält. F verlangt Lieferung einer neuen oder Anpassung der vorhandenen Anlage. G verlangt nach drei Wochen Bezahlung. F weist empört auf die Falschlieferung hin. Daraufhin besitzt G die Dreistigkeit, nicht nur einen der beiden Stühle herauszufordern, sondern für den anderen auch noch 3000 zu verlangen.

Rügelastdes 377 HGB 1. Voraussetzungen der Rügelast a) Beiderseitiges Handelsgeschäft: beide Parteien Kaufleute, Handelsgeschäft im Sinne der 343 ff. HGB (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) b) Ablieferung der Ware: K bekommt eine solche insb. räumliche Beziehung zu der Ware, dass er sie prüfen kann c) Mangel: Qualitätsmängel, aber auch Quantitätsmängel und Aliud( 434 III BGB) d) Kein Ausschlussder Rügeobliegenheit: 377 V HGB und ggf. Verzicht (nicht in AGB; BGH)

2. Ordnungsgemäße Rüge a) Anzeige: formlos; rechtzeitige Absendung genügt, 377 IV HGB. Risiko des Zugangs trägt allerdings Käufer (BGH, str.) b) Unverzüglich im Sinne des 121 I 1 BGB; zu unterscheiden: Offene Mängel: treten offen zu Tage, lassen sich bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennen oder sind dem K bekannt: sind entweder sofort zu rügen oder es ist innerhalb des ordnungsmäßigen Geschäftsganges eine Untersuchung durchzuführen. Im letzten Fall dann Rüge nach Untersuchung Versteckte Mängel: 377 III HGB

Filzhüte Zwischenhändler Z hat beim Großhändler G 1000 kg Wollfilzbestellt. Vereinbarungsgemäß liefert Z direkt an den Kunden des Z, die Augsburger Hutfabrik H. H untersucht noch am selben Nachmittag den Filz, der sich als zu grob für die Hutherstellung erweist. Er teilt dies abends telefonisch dem Z mit. Z ist ärgerlich, weil er schon mehrfach ähnliche Probleme mit Lieferungen des G hatte. Er ruft am nächsten Morgen bei G an und teilt diesem unter Verwendung unschönen Vokabulars mit, es sei schon wieder derselbe Mist an H geliefert worden. Ordnungsgemäße Rüge im Sinne des 377 HGB?

Filzhüte -Lösung a) Untersuchung durch A? Irrelevant, Untersuchung muss nicht durch Käufer selbst durchgeführt werden. b) Form: keine Formvorschrift, Telefonanruf genügt; Schimpfworte unschädlich c) Rechtzeitig? Bei Fehler, der sich nur durch Untersuchung erkennen lässt, doppelte Frist für Untersuchung und Rüge; allerdings muss beides unverzüglich sein d) Aber: Mängelanzeige muss inhaltlich bestimmt sein. Verkäufer muss Art und Umfang der Mängel aus der Anzeige erkennen können, so dass er sie abstellen kann bei mehreren Mängeln einzeln aufführen

3. Rechtsfolgen 377 HGB a) Bei ordnungsgemäßer Rüge Schlechtlieferung und Falschlieferung: Gewährleistungsansprüche des BGB, vgl. 434 I, III, 437 BGB Minderlieferung: ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung Mehrlieferung: K muss Überleistung weder behalten noch bezahlen b) Bei nicht ordnungsgemäßer Rüge( 377 III HGB); alles str. Schlecht-und Falschlieferung: K hat keine Gewährleistungsansprüche, muss vereinbarten Preis zahlen Minderlieferung: K kann keine Nachlieferung verlangen, wohl auch Anspruch des V auf den Kaufpreis Mehrlieferung: Zu viel geleistete Ware ist nach 812 ff. BGB herauszugeben, keine (!) Abnahmepflicht c) Aufbewahrungspflicht und Notverkaufsrecht, 379 I, II HGB

Kommissionsgeschäft -Begriff a) Def. 383 I HGB Kauf oder Verkauf von Waren oder Wertpapieren Im eigenen Namen und für Rechnung des Kommittenten Gewerbsmäßig b) Abgrenzung: Handelsvertreter handelt im fremden Namen, Handelsmakler vermittelt nur Verträge, Kommissionsagent wird nur für einen Auftraggeber tätig, Vertragshändler handelt auf eigene Rechnung.

Kommissionsgeschäft Rechte und Pflichten a) Quelle Kommissionsvertrag: Geschäftsbesorgungsvertrag, hilfsweise Auftrag, hilfsweise Werk- oder Dienstvertrag (str.) b) Pflichten des Kommissionärs Pflicht zur Ausführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, 384 I HGB Bemühen um Abschluss Im Interesse des Kommittenten, 384 I HGB Möglichst vorteilhafter Geschäftsabschluss, 387 HGB Zustand des Kommissionsguts 388, 390 HGB Nachrichten und Verbot eigenmächtigen Handelns, 384 I 393 HGB Weisungen des Kommittenten befolgen, 384 I HGB; dazu 385I, 386 HGB Abwicklungspflichten, 384 II HGB c) Rechte des Kommissionärs Provisionsanspruch, 354 I HGB. Voraussetzung Ausführung des Geschäfts, also Leistung des Dritten Ersatz der Aufwendungen, 675, 670 BGB Sicherungsrechte: 397-399, 400 ff. HGB

Kommission -Ausführungsgeschäft a) Haftung des Dritten: Grundsätzlich ist Kommissionär sein Vertragspartner. Bei Schadensersatzpflicht hat dieser jedoch keinen Schaden, dann einer der seltenen Fälle der Drittschadensliquidation. b) Dingliche Rechtslage: Bei Verkaufskommission behält Kommittent Eigentum an dem Kommissionsgut, verliert es über 185 BGB, wenn Kommissionär Ware dem Dritten übereignet Einkaufskommission: Kommissionär wird regelmäßig auch Eigentümer, weil er im eigenen Namen handelt c) Schutz des Kommittenten: 392 I, II HGB. 392 HGB nach hmeinschränkend auszulegen: Gläubiger ist nicht der Vertragspartner des Ausführungsvertrages

Speditionsgeschäft 1. Begriff: 453 HGB (Spediteur führt Transport also gerade nicht selbst durch!) Güter: alle beweglichen Sachen Besorgung: Abschluss des Frachtvertrages mit dem Frachtführer o. ä. Im eigenen Namen und für Rechnung des Versenders Gewerbsmäßig 2. Rechtsverhältnisse: nur Speditionsvertrag zwischen Versender und Spediteur und Frachtvertrag zwischen Spediteur und Frachtführer. Sonst grds. keine vertraglichen Beziehungen 3. Speditionsvertrag: 453 ff. HGB, außerdem Geschäftsbesorgungsvertrag isdbgb und ADSp a) Pflichten des Spediteurs: 453 ff. HGB, ähnlich wie Kommissionär b) Rechte des Spediteurs: Vergütung, 453 II, 456 HGB Pfandrecht, 464 HGB Selbsteintrittsrecht, 458 HGB

Lagergeschäft 1. Begriff: 467 HGB 2. Lagerung: Einzellagerung bzw. Sammellagerung, 469 I HGB. Summenlagerung, bei der Lagerhalter nur verpflichtet ist, gleichartige Sachen zurückzugeben, ist Hinterlegungsdarlehen, 700 BGB 3. Urkunden: Lagerschein und Lagerempfangsschein (vom Lagerhalter) und Lieferschein (vom Einlagerer) 4. Pflichten des Lagerhalters: 471, 472, 473 (Aushändigung) HGB 5. Rechte des Lagerhalters: 474, 475 b,473 II HGB 6. Pflichten des Einlagerers: 468 HGB

Frachtgeschäft 1. Begriff: 407 HGB Güterbeförderung Zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft, also keine Seefracht! Gewerbsmäßig, s. aber 458 S. 2 HGB 2. Urkunden: ggf. Frachtbrief des Absenders, 408 HGB; Ladeschein des Frachtführers, 448 HGB 3. Frachtvertrag: 407 ff HGB, außerdem Werkvertrag und Geschäftsbesorgungsvertr. 4. Pflichten des Frachtführers Beförderung des Gutes Folgen der Weisungen des Absenders oder Empfängers ( 418 HGB) 5. Haftung des Frachtführers: ADSp oder 425 ff. HGB 6. Rechte des Frachtführers: Vergütung und Aufwendungsersatz, 420 I HGB Sicherungsrechte, 441, 442 HGB Frachtbrief etc. 408, 413 HGB

Übungsfall Cesar Carne (C) ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Cesar Carne Steakhaus GmbH (C- GmbH). Die GmbH betreibt in München und Umgebung sechs Steakhäuser. Die Filiale in Dachau läuft nicht rentabel. Aus diesem Grund möchte C dieses Geschäft veräußern. Als Geschäftsführer der GmbH führt er mit dem im Handelsregister eingetragenen Imbissbetreiber Kurt Kirchen (K) Verhandlungen über einen eventuellen Erwerb des Dachauer Steakhauses, das in gemieteten Räumen betrieben wird. K erweist sich als zäher Verhandlungspartner, so dass sich das Verkaufsgespräch über Stunden hinzieht. Am Ende wissen C und K selber nicht mehr genau, was sie nun alles besprochen und vereinbart haben. Beide gehen aber im Glauben auseinander, dass nunmehr das Geschäft perfekt sei. In das Geschäftsbüro der GmbH zurückgekehrt formuliert C das Verhandlungsergebnis schriftlich aus und übersendet es K per Fax. In diesem Schreiben heißt es, dass K verpflichtet sei, für den Erwerb des Dachauer Steakhauses 100.000 Euro zu zahlen. K erhält dieses Fax und ist beim Durchlesen des Vertragstextes irritiert, weil er sich mit der C-GmbH seiner Erinnerung nach auf einen Kaufpreis von 80.000 Euro geeinigt hatte. Verärgert legt er das Fax beiseite und beschließt, nichts mehr mit C und dessen GmbH zu tun haben zu wollen. Zwei Wochen später erhält K ein Schreiben der C-GmbH, in dem er aufgefordert wird, die vereinbarten 100.000 Euro gegen Übergabe des Steakhauses zu zahlen. K weigert sich, da er der Ansicht ist, dass man sich auf 80.000 Euro als Kaufpreis geeinigt habe. Außerdem gebe es keinen schriftlichen Vertrag, so dass die ganze Sache von der GmbH nicht durchsetzbar sei. 1. Kann die C-GmbH von K Zahlung der 100.000 Euro gegen Übergabe des Steakhauses verlangen? 2. Was wäre, wenn nicht C verhandelt hätte, sondern sein Bruder B, der bei der C als Buchhalter arbeitet und nicht vertretungsberechtigt ist?

Anspruch der C-GmbH gegen K auf Zahlung von 100.000 Euro aus 433 Abs. 2 BGB I. Wirksamer Kaufvertrag zwischen der C-GmbH und K 1. Korrespondierende Willenserklärungen zwischen der C-GmbH und K a. Willenserklärung der C-GmbH (-) Gem. 164 Abs. 1 BGB kann die Erklärung des C aber unmittelbar für und gegen die C-GmbH wirken, wenn er eine eigene Willenserklärung, im Namen der C- GmbH und mit Vertretungsmacht abgibt. Eigene Willenserklärung des C (+) Im Namen der GmbH. Jedenfalls aus den Umständen ergibt sich, dass er für die Gesellschaft handeln will. Als einziger Geschäftsführer verfügt er gem. 35 GmbHG über eine gesetzliche Vertretungsmacht. Zwischenergebnis Die Erklärung des C wirkt für und gegen die GmbH. Eine Willenserklärung liegt damit vor.

b. Formnichtigkeit gem. 125 BGB Eine Formbedürftigkeit kann sich aus 311 b Abs. S. 1 ergeben. Vorliegend soll aber nicht die Verpflichtung geschaffen werden, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Das Restaurant befindet sich in Mieträumen. Formnichtigkeit mithin (-) c. Willenserklärung des K Eine Willenserklärung des K liegt vor. d. Dissens über Kaufpreis Zum Vertragsschluss müssten die Willenserklärungen aber übereinstimmen. Hinsichtlich des Kaufpreises weichen die Erklärungen jedoch von einander ab. Es liegt also grundsätzlich ein Dissens vor, welcher die Folge hat, dass der Vertrag im Zweifel als nicht geschlossen gilt.

2. Einigung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreiben Im vorliegenden Fall kann das Schweigen des K jedoch als bindende Willenserklärung gedeutet werden, so dass doch ein Konsens vorliegt, wenn er einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widersprochen hat. a. Anwendungsbereich Kaufmannseigenschaft des Absenders bzw. Adressaten aa) K ist Kaufmann nach 2 HGB, da er im Handelsregister eingetragen ist. bb) Die C-GmbH ist Handelsgesellschaft und damit nach 6 I HGB Formkaufmann b. Fixierung vorhergegangener längerer mündlicher Verhandlungen Das Schreiben des C diente der Fixierung mündlicher Vertragsverhandlungen und sollte aus seiner Sicht den geschlossenen Vertrag nur noch einmal dokumentieren. c. Enger zeitlicher Zusammenhang Das Schreiben folgte in engem zeitlichen Zusammenhang der Verhandlungen. d. Immanente Grenzen aa) Bei 20 % liegt noch keine starke inhaltliche Abweichung vor(a.a. vertretbar) bb) Die C-GmbH vertreten durch den C war nicht unredlich. e. Schweigen des K An einer unverzüglichen Reaktion des K fehlt es. Sein Schweigen gilt daher als Annahme des Angebots zu den fixierten Bedingungen.

3. Zwischenergebnis Konsens durch Fiktion der WE des K 4. Anfechtung Irrtum über Bedeutung des Schweigens kann kein Anfechtungsgrund sein. II. Ergebnis Vertrag zustande gekommen. Die C-GmbH kann Zahlung der 100.00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe der Filiale verlangen. B. Zusatzfrage: Der Fall wäre ebenso zu lösen, weil das KBS auch über Mängel der Vertretungsmacht hinweghilft.