Europa EU Zielsetzungen Schaffung einer politischen und wirtschaftlichen Union der Mitgliedstaaten Freier Warenverkehr Freier Kapitalverkehr Freier Dienstl.- verkehr Freier Personenverkehr EG-Vertrag Harmonisierung
Anpassung des deutschen Arbeitsschutzrechts an das Arbeitsschutzrecht der EG Binnenmarkt-Richtlinien Art. 114 EG-Vertrag: Angleichung von Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zum Abbau von Handelshemmnissen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Rechtsverordnungen z.b. Maschinenverordnung (9. ProdSGV) Arbeitsumwelt- Richtlinien Art. 153 EG-Vertrag: Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Gesetz zur Umsetzung der EG- Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiteren Arbeitsschutzrichtlinien Art. 1: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Einheitliches betriebliches Anlagensicherheitsrecht Trennung von Beschaffenheit und Betrieb Artikel 114 EG-Vertrag Artikel 153 EG-Vertrag Beschaffenheit Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln Hersteller, Importeur Gerätesicherheitsgesetz harmonisierter Bereich Sicherheitstechnische und sonstige Voraussetzungen nach 4 Abs. 1 ProdG nicht harmonisierter Bereich Errichtung Überwachungsbedürftiger Anlagen Betreiber Arbeitsmittel Arbeitgeber / Beschäftigte Gerätesicherheitsgesetz Staat Arbeitsschutzgesetz BetrSichV Betrieb UVT (BG en) SGB VII Satzung überwachungsbedürftige Anlagen Betreiber / Arbeitgeber BetrSichV 9. ProdGV Maschinenverordnung 6. GSGV Einfache Druckbehälter 14. GSGV Druckgeräteverordnung... Technische Regeln Unfallverhütungsvorschriften BG-Regeln BG-Information Technische Regeln harmonisierte europäische Normen nationale Normen DIN, AD-Merkblätter Sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Nationale Normen DIN, AD-Merkblätter
Arbeitsschutz in Deutschland Duales Arbeitsschutzsystem Staat Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlässt erlässt laut SGB VII 15 Gesetze Verordnungen Einhaltung der Gesetze wird überwacht von Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutzbehörden Unfallverhütungsvorschriften Einhaltung der UVV`en wird überwacht von Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften
Geltungsbereich Das Arbeitsschutzgesetz gilt in allen Tätigkeitsbereichen, ausgenommen Hausangestellte in privaten Haushalten, Beschäftigte auf Seeschiffen, Bergbaubetrieben (wenn eigene Vorschriften vorhanden sind).
Allgemeine Grundsätze (1) 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
Allgemeine Grundsätze (2) 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
Allgemeine Grundsätze (3) 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beein-flussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. F-0090-0014.ppt Baz, 24.05.2004
3 Grundpflichten des Arbeitgebers (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Betriebssicherheitsverordnung Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind vom Arbeitgeber bereitgestellte Werkzeuge Geräte Maschinen Anlagen
Betriebssicherheitsverordnung Benutzen von Arbeitsmitteln Benutzen bedeutet: Erproben Ingangsetzen Stillsetzen Gebrauch Instandsetzung und Wartung Prüfung Sicherheitsmaßnahmen bei Betriebsstörung Um- und Abbau Transport
Betriebssicherheitsverordnung Systematische Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen 3 Gefährdungsbeurteilung Basis 4,5,6 ArbSchG und 14 GefStVO Entwurf TRBS 1110 Gefährdungsbeurteilung z.b.: - mechanische Gefährdungen - elektrische Gefährdungen - Chemische Gefährdungen - Gefährdungen durch Arbeitsumgebung Ableitung entsprechender Maßnahmen Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten - Festlegung zu Prüfungen - Erarbeitung Ex-Schutzdokument Anlässe z.b.: - Arbeitsunfall/Beinaheunfall - Beschaffung neuer AM
Betriebssicherheitsverordnung Prüfungen / Prüfpersonal Gefährdungsbeurteilung Prüfbedarf Prüfung durch den Arbeitgeber Dokumentation nicht zwingend z. B. Nutzer, Instandhalter Prüfung durch die befähigte Person Aufzeichnung erforderlich Qualifikation nach 2 (7) BetrSichV Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstelle Prüfbescheinigung Akkreditierung und Benennung
Betriebssicherheitsverordnung Befähigte Person ( 2 Abs. 7 BetrSichV) TRBS 1203 befähigte Personen Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufserfahrung zeitnahe berufliche Tätigkeit Berufsausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Betriebssicherheitsverordnung Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 1. Berufsausbildung Die b.p. muss eine Berufsausbildung absolviert haben, die ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziebar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen. Zeugnis
Betriebssicherheitsverordnung Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 2. Berufserfahrung Berufserfahrung setzt voraus, dass die b.p. eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z.b. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
Betriebssicherheitsverordnung Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 3. Zeitnahe berufliche Tätigkeit Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die b.p. muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Die b.p. muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und des zu betrachtenden Gefahrenfeldes verfügen.
Betriebssicherheitsverordnung Befähigte Personen entsprechend BetrSichV 4. Weisungsfreiheit Die b. P. unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.
Gefahrstoffverordnung 2011 REACH GHS/CLP
Gefahrstoffverordnung 2011 GHS-System Einstufung und Kennzeichnung Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals 2002 von der UN-Kommission erarbeitet weltweite Vereinheitlichung der Gefahrstoffeinstufung und kennzeichnung EG-CLP-Verordnung 1272/2008 16. Dezember 2008 Übernahme des GHS-System in Europa zusätzliche europäische Besonderheiten unmittelbarer Gesetzescharakter in Deutschland Gefahrstoffverordnung 2010 01.12.2010 Anpassung des EU Rechts an das deutsche Rechtssystem 22
Gefahrstoffverordnung 2011 Der Unternehmer hat festzustellen ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen? und/oder Gefahrstoffe bei Tätigkeiten entstehen bzw. freigesetzt werden? wenn ja: Gefährdungsbeurteilung durchführen!
Gefahrstoffverordnung 2011 Der Unternehmer hat zu veranlassen: Gefährdungsbeurteilung nur durch fachkundige Personen Maßnahmen festlegen Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Gefahrstoffverordnung 2011 Gefährdungen inhalativ verschlucken dermal Brand- und Explosionsgefahren zusammenführende Beurteilung Festlegung von Schutzmaßnahmen Dokumentation
Gefahrstoffverordnung 2011 Hilfsmittel für die Gefährdungsbeurteilung Kennzeichnung von Stoffen/Zubereitungen Herstellerinfos und Sicherheitsdatenblatt Exposition (inhalativ, dermal, verschlucken) Grenzwerte, Arbeitsverfahren/Bedingungen, Gefahrstoffmenge Substitutionsmöglichkeiten Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und Erkenntnisse aus AMV Brand- und Ex-Gefahren. 17.03.2011 Seite 26
Gefahrstoffverordnung 2011 Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz Ex-Atmosphäre sicher verhindern nach 16 GefStofVO ja EX-Atmosphäre sicher verhindert keine Explosion möglich nein Zoneneinteilung nach Anhang 3 Maßnahmen nach Anhang 4 Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutzdokument
Produktsicherheitsgesetz Zeitlicher Geltungsbereich Bis 31.12.1992 Bau der Maschinen entsprechend UVV der BG en 1.1.1993 Masch. nach MRL oder nationalen Vorschriften 1.1.1995 Masch. nur noch nach MRL (9. Verordnung zum GSG) 1.4.1997 Altmaschine muss AMBV entsprechen 3.10.2002 Altmaschine muss Anh.I BetrSichV entsprechen 1.05.2004 01.12.2011 GSG jetzt GPSG GPSG jetzt ProdSG
Produktsicherheitsgesetz 1 Anwendungsbereich Anwendungsbereich - Ausschließlich für sogenannte non-food Produkte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen - Unterscheidung zwischen verwendungsfertigen und nicht verwendungsfertigen Produkten - inhaltlich nahezu unverändert aus dem bisherigen GPSG übernommen
Produktsicherheitsgesetz 2 Begriffsbestimmungen Bereitstellung auf dem Markt - Jede Art der Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch (auch Eigengebrauch) oder zur Verwendung auf dem Markt der EG im Rahmen einer Geschäftstätigkeit - Inverkehrbringen = erstmalige Bereitstellung, auf dem Markt - Ausstellen erweitert durch den Begriff des Anbietens.
Produktsicherheitsgesetz 2 Begriffsbestimmungen Produkte - Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind, - Umfasst technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (ProdSG), - Begriff technische Arbeitsmittel entfällt. - spezielle Vorschriften gehen vor. z.b.: EG-RL 1907/2006 (REACH) als eine speziellere Rechtsvorschrift.
Produktsicherheitsgesetz 4 Harmonisierte Normen Vermutungswirkung Nur harmonisierte, im Amtsblatt der EG veröffentlichte europäische Normen bewirken bei ihrer Anwendung die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von Binnenmarkt-Richtlinien. Wenn harmonisierte europäische Normen fehlen, dürfen die Hersteller in den EWG-Ländern hilfsweise die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen anwenden.
Produktsicherheitsgesetz Wesentliche Veränderung - Begriff des wesentlich veränderten Produktes als Terminus entfallen, - aber laut Gesetzesbegründung keine Änderung des Sachverhalts. Ein gebrauchtes Produkt, das gegenüber seinem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird auch zukünftig als neues Produkt angesehen.
Produktsicherheitsgesetz Wesentliche Veränderung nach BMA 11/2000 Leistungssteigerung Funktionsänderung Änderungs der bestimmungsgem. Verwendung Neue Gefährdung? ja nein Maschine ist sicher unsicher? nein ja einfache SE möglich? ja nein Verletzung? gering Sicheren Zustand wiederherstellen erheblich wesentliche Veränderung ja Wahrscheinlichkeit? niedrig Keine wesentliche Veränderung
Produktsicherheitsgesetz GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) / BG-PRÜFZERT-Zeichen Maschine geprüft von einer unabhängigen Stelle (BG, TÜV,... ) Sicherheitsniveau Der Erwerb des GS-Zeichens ist freiwillig. Geltungsdauer 5 Jahre BetriSichV Anhang 1 in Verb. mit UVV en
Partner im Arbeitsschutz Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragter Ersthelfer Brandschutzhelfer Betriebsrat Beauftragte Fachleute
Fachkraft für Arbeitssicherheit 1. Rechtliche Grundlagen ASiG und DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1. Erforderlich für: alle Betriebe mit einem oder mehr Mitarbeitern 2. Aufgaben Beratung des Unternehmers und der Personen, die mit der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb betraut sind Analyse des Ist-Zustandes Beteiligung in der Planungs- und Ausführungsphase verfahrensund anlagentechnischer Projekte aber: Die Sicherheitsfachkraft trägt keine Verantwortung für die Umsetzung vorgeschlagener Maßnahmen, jedoch für die Durchführung und Richtigkeit der Beratung.
Betriebsarzt 1. Rechtliche Grundlagen ASiG und DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1. Erforderlich: alle Betriebe mit einem oder mehr Mitarbeitern 2. Aufgaben Beratung des Unternehmers und der Personen, die mit der Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb betraut sind Beratung und Untersuchung der Mitarbeiter Teilnahme an Begehungen Beurteilung von Arbeitsplätzen und -bedingungen Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb
Sicherheitsbeauftragte 1. Rechtliche Grundlagen 22 SGB VII und 20 DGUV Vorschrift 1 2. Erforderlich für: Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern 3. Aufgaben Beratung der Kollegen und des direkten Vorgesetzten Erfassung des Ist-Zustandes vor Ort in der Abteilung Vorschläge zum Erreichen des Soll-Zustandes Übernahme von Prüf-Aufgaben aber: Der Sicherheitsbeauftragte trägt keine Verantwortung
Ersthelfer 1. Rechtliche Grundlagen 26 DGUV Vorschrift 1 2. Erforderlich für: bis 20 anwesenden Mitarbeiter ein Ersthelfer darüber 10% der gewerbl. Mitarbeiter 5% der kaufm. Mitarbeiter Die Kosten der Ausbildung übernimmt die Berufsgenossenschaft: 9 Stunden Grundausbildung 8 Stunden Wiederholung (im Intervall von 2 Jahren)
Betriebsrat 1. Rechtliche Grundlagen Betriebsverfassungsgesetz 2. Aufgaben Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Rechtsnormen, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen Initiativrecht Informationsrecht Unterrichtungsrecht Anhörungsrecht Beteiligungsrecht Mitbestimmungsrecht
Arbeitsschutzausschuss Betriebsarzt Unternehmer Sifa Betriebsrat 4 x pro Jahr Sicherheitsbeauftragte Vorgesetzter ggf. Experten
Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden Beratung, Stellungnahme, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen, Überwachung und Vollzug in den gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichen Arbeitsschutz Gefahrenschutz Umweltschutz
Aufgaben der Arbeitsschutzbehörden Arbeitsschutz Gefahrenschutz Umweltschutz technisch sozial Arbeitsstätten Arbeitsmittel Gefahrstoffe betriebliche Arbeitsschutzorganisation Arbeitszeit Jugendarbeitsschutz Mutterschutz Heimarbeit Überwachungsbedürftige Anlagen Strahlenschutz Sprengstoffrecht Gefahrguttransport Gefahrstoffe Gentechnik techn. Arbeitsmittel Bauleitung Luftreinhaltung, Lärm, Gerüche und Erschütterungen Abfälle und Reststoffe Sonderabfälle Schutz der Arbeitnehmer Schutz der Arbeitnehmer und der Allgemeinheit Schutz der Allgemeinheit
Sachkundiger, Sachverständiger
Das Sozialversicherungssystem Sozialversicherungen BG Arbeitgeber Gesetzliche Unfallversicherung Pflegeversicherung Arbeitnehmer u. Arbeitgeber Arbeitgeber u. Arbeitnehmer je 50 % Krankenversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung 100 %
Die Unternehmer-Haftpflicht Beschäftigte Unternehmer/-innen Die Berufsgenossenschaft löst einen möglichen Haftungsanspruch der Beschäftigten an den Unternehmer ab.
Verfassung der Berufsgenossenschaften Körperschaft des öffentlichen Rechts Recht zur Selbstverwaltung Gebunden an Gesetz und Satzung
Finanzierung
Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit
Arbeitsunfall
Wegeunfall
Berufskrankheit
Entstehung von Unfällen Gefährdungsfaktoren Mensch gefahrbringende (vorhersehbare) Bedingungen zeitlich und räumliches Zusammentreffen Gefährdung Unfall begünstigende (zufällige) Bedingungen
Gefährdungsfaktoren 1. Mechanische Gefährdung 2. Elektrische Gefährdung 3. Gefahrstoffe 4. Biologische Gefährdung 5. Brand- und Explosionsgefährdung 6. Thermische Gefährdung 7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkung 8. Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebung 9. Physische Belastung/ Arbeitsschwere 10. Wahrnehmung und Handhabbarkeit 11. Sonstige 12. Psychische Faktoren 13. Organisation
Systematisches Vorgehen
Maßnahmenhierarchie
Was ist Lärm? Lärm ist Schall (Geräusch), der stört, belästigt, die Gesundheit schädigen kann oder zu besonderer Unfallgefahr führt
Schmerzbereich Gefühlsschwelle Schalldruck [W/m²] 2 10 10 1 Schalldruckpegel 140 db 130 db 120 db Düsentriebwerk Niethammer* Gesenkschmiedepressen* Schädigungsbereich 10 10 10-1 -2-3 110 db 100 db 90 db Bohrmaschine Drucklufthammer Schwerer LKW Belästigungsbereich Sicherer Bereich Hörschwelle 10 10 10 10 10 10 10 10 10-4 -5-6 -7-8 -9-10 -11-12 80 db 70 db 60 db 50 db 40 db 30 db 20 db 10 db 0 db Verkehrslärm PKW Normales Gespräch Leise Radiomusik Insektengeräusche Flüstern Blätterrauschen Hörschwelle
Aufbau des menschlichen Ohrs
Schallpegel und Einwirkzeiten Schallpegel und tägliche Einwirkzeiten zur Einhaltung des Tages-Beurteilungspegels von 80 db(a) 85 90 95 100 105 110 115 Schallpegel in db (A) 8 4 2 1 30 15 7,5 5 2,5 1,25 Stunden Minuten Einwirkzeit pro Tag
Lärmbereiche und Schutzmaßnahmen unter 80 db (A) > 80 db (A) > 85 db (A) PSA muss zur Verfügung stehen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anbieten Beurteilungspegel L AR Technische Lärmminderung Lärmbereich kennzeichnen PSA muss getragen werden Lärmminderungsprogramm
Brand- und Explosionsschutz Schäden durch Brände und Explosionen Mögliche Ursachen Eigenschaften brennbarer Stoffe Maßnahmen zum Brandschutz
Schadensbilanz in Deutschland jährlich ca. 800-1000 Brandtote, 80-90 % durch Rauchvergiftung mehr als 10.000 Personen mit bleibenden Schäden 1/3 der Brandfälle ereignen sich nachts, sie erzeugen ca. 2/3 der Schadensumme Sachschäden ca. 2,5 Mrd. /Jahr Folgeschäden ca. 25 Mrd. /Jahr 70 % der von einem Großbrand betroffenen Firmen verschwinden vom Markt 43 % sofort, der Rest innerhalb von 3 Jahren Quelle: sicher arbeiten 4/2002, Seite 95 ff; Gesund + Sicher 8/2002 S. 232 ff
Quelle: BGI 560 Brandursachen
Branddreieck Brennbarer Stoff Quelle: BGI 560
Mischung von brennbaren Dämpfen (Gasen) mit Luft Quelle: BG 08
Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der sich über einer brennbaren Flüssigkeit genügend Dämpfe bilden, die mit dem Luftsauerstoff über der Flüssigkeit entzündet werden können.
Einstufung brennbarer Flüssigkeiten F+ Flammpunkt Geltungsbereich GefStoffV/BetrSichV Geltungsbereich VbF (außer Kraft) hochentzündlich < 0 C hochentzündlich A I F leichtentzündlich < 21 C 21 C 55 C > 55 C 100 C leichtentzündlich entzündlich nicht wasserlöslich A I A II A III < 21 C wasserlöslich B Quelle: DVD Prävention
Explosionsfähiges Dampf- (Gas-) Luft-Gemisch )
Explosionsgrenzen UE = untere Explosionsgrenze: Niedrigste Konzentration eines Gases, bei der Explosion möglich OE = obere Explosionsgrenze: Höchste Konzentration eines Gases, bei der Explosion möglich
Quelle: LVBG Jugend will sich-er-leben Flucht- und Rettungsplan
Rettungszeichen Rettungsweg Notausgang Sammelstelle Quelle: DVD Prävention
Quelle: LVBG Jugend will sich-er-leben Aushang - Verhalten im Brandfall