Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für eine Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege. Aktenzeichen: KEK 883.

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Transkript:

K E K Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für eine Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege Aktenzeichen: KEK 883 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit Sport1 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Olaf G. Schröder, Robin Seckler und Stephan Katzmann, Münchener Straße 101 g, 85737 Ismaning, Veranstalterin w e g e n Zulassung einer Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 13.06.2016 in der Sitzung am 12.07.2016 sowie am 14.07.2016 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Becker, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Prof. Dr. Gounalakis, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna, Schneider, Wagner und Dr. Zimmer entschieden: Der von der Sport1 GmbH mit Schreiben vom 13.04.2016 bei der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung einer bundesweit empfangbaren Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online- Verbreitungswege stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 1 / 9

Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 13.04.2016 bei der BLM eine Erweiterung ihrer Zulassung für das Programm SPORT1 dahingehend beantragt, dass die Zulassung auch die Ersetzung von Werbespots bzw. Werbeblöcken im Simulcast-Stream über Online- und Mobilebasierte Verbreitungswege umfasst. Vom Werbeaustausch sind ausschließlich Verbreitungswege des offenen Internets auf Desktop- und Mobile-Geräten (Mobile Enabled Website, Apps) sowie Streaming Hardware (Apple TV, Chromecast, Android-TV-Boxen), nicht aber die Verbreitung über geschlossene Netze (IPTV) betroffen. Eine Individualisierung oder Regionalisierung der Werbung ist nach Angaben der Antragstellerin nicht geplant. Die Abweichungen gegenüber dem zugelassenen Programm SPORT1 beschränken sich allein auf die Werbeblöcke. 2 Veranstalterin und Beteiligte 2.1 Sport1 GmbH 2.1.1 Unternehmensgegenstand der Sport1 GmbH ist der Betrieb von Fernsehsendern und die Entwicklung, Vermarktung und Veranstaltung jedweder digitaler Medien und Mediendienste sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte XXX... 2.1.2 Die Sport1 GmbH veranstaltet das frei empfangbare Programm SPORT1 (Bescheid der BLM vom 17.04.2015) sowie die Pay-TV-Programme SPORT1+ (Bescheid der BLM vom 30.03.2012), SPORT1 Livestream (Bescheid der BLM vom 13.08.2013) und SPORT1 US (Bescheid der BLM vom 24.07.2009, geändert durch Bescheid vom 26.07.2013). Darüber hinaus betreibt die Sport1 GmbH auch das Online-Portal sport1.de, Youtube-Kanäle und mobile Apps. Sie veranstaltet zudem seit 19.07.2013 auf Grundlage einer Lizenz der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) das Hörfunkprogramm sport1.fm, ein 24-Stunden-Programm mit Live-Sport, Talk, News und Musik, das im Internet unter 2 / 9

www.sport1.fm und auf Youtube sowie über mobile Apps und z. T über DAB+ (Live- Übertragungen der Fußball Bundesliga und der Zweiten Bundesliga) ausgestrahlt wird. 2.2 Constantin Medien AG 2.2.1 Sämtliche Anteile an der Sport1 GmbH hält die Constantin Sport Holding GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Constantin Medien AG. Die Constantin Medien AG ist ein international agierendes Medienunternehmen, das insbesondere auf das Segment Sport sowie über die Beteiligung an dem Schweizer Medienunternehmen Highlight auf die Segmente Film, Sportund Event-Marketing ausgerichtet ist. Highlight hält u. a. jeweils 100 % der Anteile an dem Filmproduktionsunternehmen Constantin Film AG sowie an der Team Holding AG. Die Constantin Film AG ist in den Bereichen Filmproduktion und Filmverleih, TV-Produktion, Rechtehandel und Home Entertainment tätig und zählt zu den größten Filmproduzenten und -verleihern in Deutschland. Die Team Holding AG und ihre Tochtergesellschaften vermarkten im Auftrag des Europäischen Fußballverbands (UEFA) exklusiv sowohl die UEFA Champions League als auch die UEFA Europa League und den UEFA Super Cup bis zur Spielzeit 2020/2021. Ihre Beteiligung an der Highlight Event & Entertainment AG, die u. a. den Eurovision Song Contest vermarktet, hat Highlight dagegen an ihren Verwaltungsratspräsidenten Bernhard Burgener veräußert (vgl. Pressemitteilung von Highlight vom 02.02.2016). Über die Constantin Sport Holding GmbH hält die Constantin Medien AG auch 100 % der Anteile an der PLAZAMEDIA GmbH TV- und Film-Produktion, die auf die Produktion von TV-Sportübertragungen spezialisiert ist und u. a. die Übertragungen der UEFA Champions League für ZDF und Sky produziert. 2.2.2 Das Grundkapital der Constantin Medien AG beträgt 93.600.000, eingeteilt in ebenso viele Stückaktien (Stammaktien als Inhaberaktien, 3 Abs. 1 und 2 der Satzung vom 10.06.2015, UR- Nr. 1435/2015 des Notars Prof. Dr. Dieter Mayer, München, abrufbar unter www.constantinmedien.de). Die Gesellschaft wird durch den Vorstand vertreten, der mindestens zwei Mitglieder hat und seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst ( 4 Abs. 1 und 3). Derzeit gehören dem Vorstand drei Mitglieder an. Der sechsköpfige Aufsichtsrat ( 5 Abs. 1) ernennt den Vorstandsvorsitzenden ( 4 Abs. 1 und 7 Abs. 1). Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit ( 8 Abs. 4). In der Hauptversammlung gewährt jede Stückaktie eine Stimme; die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der 3 / 9

abgegebenen Stimmen und, sofern eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, falls nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Das Erfordernis der einfachen Mehrheit gilt auch soweit gesetzlich zulässig für Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen ( 16 Abs. 1 und 2). Die Präsenz bei der ordentlichen Hauptversammlung lag im Jahr 2015 bei 53,2 % des Grundkapitals der Constantin Medien AG (2014: 50,1, % 2013: 51,19 %, 2012: 49,29 %, 2011: 46,4 % und 2010: 46,3 %; vgl. Angaben unter www.constantin-medien.de). Die für den 06.07.2016 angesetzte Hauptversammlung der Constantin Medien AG wurde vertagt. Für weitere satzungsrechtliche Bestimmungen wird auf den Beschluss der KEK vom 09.02.2016 i. S. Sport1, Az.: KEK 861, I 2.2.2 verwiesen. 2.2.3 Aktionäre der Constantin Medien AG 2.2.3.1 Die Sport1 GmbH hat mit Schreiben vom 29.04.2016 eine Veränderung ihrer Beteiligungsverhältnisse auf der Ebene der sie beherrschenden Obergesellschaft Constantin Medien AG, angezeigt. Das Verfahren ist derzeit bei der KEK anhängig (Az.: KEK 876). Demnach hat die Highlight Communications AG ( Highlight ) ihre Beteiligung an der Constantin Medien AG in den Streubesitz veräußert. Die Constantin Medien AG ist ihrerseits mehrheitlich an Highlight beteiligt (aktuell in Höhe von 60,53 % des Grundkapitals). Aufgrund dieser Überkreuzbeteiligung waren mit den zuletzt 7,9 % von Highlight gehaltenen Anteilen am Grundkapital der Constantin Medien AG gemäß 71 b i. V. 71 d Satz 4 AktG keine Stimmrechte verbunden. Das damit verbundene Auseinanderfallen der Kapital- und Stimmrechtsanteile aller weiteren Aktionäre wird mit dem Ausscheiden von Highlight aus dem Aktionärskreis der Constantin Medien AG beendet. Nach den Angaben der Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens Az.: KEK 876 bestehen somit gegenüber dem zuletzt im Rahmen des Beschlusses der KEK vom 09.02.2016 i. S. Sport1, Az.: KEK 861, genehmigten Stand folgende Beteiligungsverhältnisse bei der Constantin Medien AG: 4 / 9

Kapitalanteile Stimmrechte KEK 861 KEK 876 KEK 861 KEK 876 KF 15 GmbH 18,1 % 18,1 % 19,7 % 18,1 % Dr. Dieter Hahn 8,7 % 8,7 % 9,4 % 8,7 % BWVA 9,6 % 9,6 % 10,4 % 9,6 % Bernhard Burgener 6,0 % 6,0 % 6,5 % 6,0 % Erwin Conradi 0,6 % * 0,7 % * Eigene Anteile/Anteile der Highlight Communications 7,9 % - - - AG Streubesitz 49,1 % 57,6 % 53,3 % 57,6 % Veranstalterbeteiligungen und zuzurechnende Programme der Constantin Medien AG im bundesweiten Fernsehen *: kein getrennter Ausweis 6,0 Bernhard Burgener 8,7 Dr. Dieter Hahn Constantin Medien AG 100 18,1 9,6 85 KF 15 GmbH BWVA 7,5 7,5 Dr. Bernd Kuhn Wolfgang Hahn Constantin Sport Holding GmbH 57,6 Streubesitz 100 SPORT1 GmbH SPORT1 SPORT1+ SPORT1 Livestream SPORT1 US Programm, das der Constantin Medien AG zuzurechnen ist Stand: Angaben im Verfahren KEK 876 2.2.3.2 Im Zusammenhang mit der für den 06.07.2016 geplanten Hauptversammlung der Constantin Medien AG wurden Dokumente veröffentlicht, aus denen sich grundlegende Veränderungen der Aktionärsstruktur ergeben. Insbesondere verfügt Bernhard Burgener offenbar über einen erheblich höheren Stimmrechtsanteil als im Verfahren Az.: KEK 876 angegeben. Diese Beteiligungsveränderungen wurden der KEK entgegen der Vorschrift des 29 Satz 1, 4 RStV noch nicht angezeigt und sind Gegenstand eines zukünftigen Verfahrens. 5 / 9

2.2.3.3 Bisherige größte Aktionäre Mehrheitsgesellschafter der KF 15 GmbH mit einem Anteil von 85 % ist Dr. Dieter Hahn. Er ist zudem Aufsichtsratsvorsitzender der Constantin Medien AG, Mitglied des Verwaltungsrats von Highlight und Aufsichtsratsmitglied der Constantin Film AG. Jeweils 7,5 % der Anteile der KF 15 GmbH halten Dr. Bernd Kuhn und Wolfgang Hahn, der Bruder von Dr. Dieter Hahn. Dr. Bernd Kuhn ist auch stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Constantin Medien AG. Bernhard Burgener ist u. a. Delegierter und Präsident des Verwaltungsrats von Highlight, Aufsichtsratsvorsitzender der Constantin Film AG sowie Verwaltungsratspräsident der Team Holding AG. Er hat jüngst 75,37 % der Anteile der Highlight Event & Entertainment AG von Highlight erworben (s. o. I 2.2.1). Die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ( BWVA ), eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist in Baden-Württemberg die gesetzliche Rentenversicherung für die angestellten und niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Hinsichtlich der Tätigkeit und Beteiligungsverhältnisse der BWVA wird auf den Beschluss der KEK vom 10.03.2015 i. S. Sport1, Az.: KEK 820, I 2.2.3.2 verwiesen. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin vom 13.04.2016 liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission der BLM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 6 / 9

III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Werbung ist gemäß 7 Abs. 2 Satz 1 RStV Teil des Programms und demnach Gegenstand der Rundfunklizenz. Somit liegt bei Austausch der Werbefenster für den mobilen und Online-Empfang wie beispielsweise auch bei bundesweit empfangbaren Programmvarianten mit Werbefenstern für Österreich oder die Schweiz eine genehmigungspflichtige abweichende Programmversion von SPORT1 vor. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen 2.1 Die Programme SPORT1, SPORT1+, SPORT1 Livestream und SPORT1 US werden der Antragstellerin sowie der Constantin Sport Holding GmbH und der Constantin Medien AG zugerechnet ( 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV i. V. m. 15 ff. AktG). 2.2 Über eine Zurechnung zu Aktionären der Constantin Medien AG kann aufgrund der unklaren Beteiligungsverhältnisse an dieser Stelle jedoch nicht entschieden werden. Angesichts der geringen medienkonzentrationsrechtlichen Relevanz der Zulassungserweiterung kann dies der Entscheidung i. S. KEK 876 in Verbindung mit dem weiteren zukünftigen Verfahren vorbehalten bleiben. Weder Bernhard Burgener noch die KF 15 GmbH und Dr. Hahn verfügen über weitere Beteiligungen an Veranstaltern von bundesweitem privatem Fernsehen. 3 Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung Ein Unternehmen darf eine unbegrenzte Anzahl von bundesweiten Fernsehprogrammen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 7 / 9

3.1 Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF/GfK-Fernsehforschung zugrunde. In den Zuschaueranteilen ist die Nutzung über mobile sowie Online-Verbreitungswege bislang nicht enthalten. Die Veranstalterin teilte mit Schreiben vom 09.06.2016 die Zuschaueranteile für den maßgeblichen Referenzzeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 mit. Demnach erreichten die Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US einen Zuschaueranteil von insgesamt 0,95 %. Für das Programm SPORT1 Livestream liegen keine Zuschaueranteile vor. Nach Angaben der Veranstalterin verzeichnete das Programm SPORT1 Livestream im maßgeblichen Referenzzeitraum 124.658 Abrufe im Monatsdurchschnitt. Die Abrufzahlen erlauben jedoch keinen Rückschluss auf die Anzahl der Zuschauer. Im Vergleich zu den aus der Zuschaueranteilsmessung bekannten Fernsehnutzungszahlen kann jedoch festgestellt werden, dass die auf das Programm SPORT1 Livestream entfallende Nutzung den auf die Programme SPORT1, SPORT1+ und SPORT1 US entfallenden Zuschaueranteil allenfalls unwesentlich erhöht. 3.2 Programmerweiterung Die Erweiterung der Zulassung für das Spartenangebot SPORT1 auf die Ersetzung von Werbespots bzw. Werbeblöcken bei der Ausstrahlung als Simulcast-Stream über Online und Mobile basierte Verbreitungswege bleibt ohne erkennbare medienkonzentrationsrechtliche Auswirkungen. Sie unterliegt der Entscheidung der für die Zulassung bundesweiter Veranstalter zuständigen BLM und ZAK. 8 / 9

3.3 Abschließende Feststellung Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der beantragten Erweiterung der Zulassung von SPORT1 stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Müller-Terpitz Becker Dörr Fuchs Gounalakis Mailänder Sagurna Schneider Wagner Zimmer 9 / 9