UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255 Fax: 07221/260256 www.steuer-rechtsprechung.de e-mail: mail@steuer-rechtsprechung.de Klaus Koch 2016 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 1
UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE INHALTSVERZEICHNIS Fall Allgemeine Angaben...............................3 Lösung 3 Unternehmer...................................4 Rolf und Carsten..................................4 ARGE...........................................4 Sachverhalt 1: Überlassung der Baugeräte Fall.............................................6 Lösung..........................................6 Sachverhalt 2: Neue Fahrbahndecke Fall.............................................7 Lösung..........................................7 Sachverhalt 3: Subunternehmer Frank Fall.............................................9 Lösung..........................................9 Sachverhalt 4: Vermietung der Planierraupe Fall............................................11 Lösung.........................................12 2 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016
FALL Allgemeine Angaben Rolf betreibt ein Straßenbauunternehmen. Carsten betreibt ein Tiefbauunternehmen. Rolf und Carsten gründen eine ARGE (Arbeitsgemeinschaft), um Autobahnen zu bauen. Die Umsätze unterliegen der Soll-Besteuerung. K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 3
LÖSUNG 3 Unternehmer 2 Abs. 1 UStG 3 Unternehmer treten auf: Rolf Carsten und ARGE. Rolf und Carsten 2 Abs. 1 UStG Rolf und Carsten sind Unternehmer. Sie sind als Einzelunternehmer wirtschaftlich tätig: Rolf durch Straßenbau, Carsten durch Tiefbau. Rolf und Carsten sind selbständig und nachhaltig tätig, um Einnahmen zu erzielen. Zum Unternehmen von Rolf und Carsten 2 Abs. 1 Satz 2 UStG gehört ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit Einheit des Unternehmens. 19 Abs. 1 UStG Rolf und Carsten sind Vollunternehmer 16 UStG mit Soll-Besteuerung. ARGE 2 Abs. 1 UStG Die ARGE ist Unternehmer. Sie ist als Gesellschaft (GbR) wirtschaftlich tätig durch den Autobahnbau. Die ARGE ist selbständig und nachhaltig tätig, um Einnahmen zu erzielen. Die ARGE tritt nach außen als Unternehmer auf durch den Abschluß der Werkverträge mit dem Land Bayern. Zum Unternehmen der ARGE 2 Abs. 1 Satz 2 UStG gehört ihre gesamte unternehmerische Tätigkeit Einheit des Unternehmens. 19 Abs. 1 UStG Die ARGE ist Vollunternehmer. 4 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016
Die ARGE unterliegt der Soll-Besteuerung. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausführung der Leistung oder mit der Zahlung vor der Leistung, z. B. Anzahlung. 16 UStG K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 5
SACHVERHALT 1 ÜBERLASSUNG DER BAUGERÄTE Fall Rolf und Carsten stellen der ARGE Baugeräte aus ihrem Einzelunternehmen unentgeltlich zur Verfügung. Sie sind mit je 50 % am Gewinn der ARGE beteiligt. Lösung Rolf und Carsten erbringen eine sonstige Leistung an die ARGE 3 Abs. 9 UStG durch Überlassen der Baugeräte. Die sonstige Leistung erfolgt gegen Gewinnanteil und nicht gegen Entgelt. Es erfolgt kein Leistungsaustausch gegen Entgelt, sondern eine Leistungsvereinigung gegen Gewinnanteil. Rolf und Carsten erbringen echte Gesellschafterleistungen gegen Gewinnanteil an die ARGE. Echte Gesellschafterleistungen sind nichtsteuerbar. 6 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016
SACHVERHALT 2 NEUE FAHRBAHNDECKE Fall Die ARGE erhält vom Land Bayern den Auftrag, eine neue Fahrbahndecke für die Autobahn herzustellen. Die ARGE beschafft die Stoffe, z.b.teer. Die Abnahme ist für August 2015 vereinbart, erfolgt aber erst im September 2015 durch Planungsmängel der ARGE. Als Werklohn sind vereinbart 2,5 Mio zzgl. Umsatzsteuer. Die ARGE muß eine Vertragsstrafe zahlen mit 5 % aus dem Bruttowerklohn, da sie den Abnahmetermin überschreitet. Die ARGE erhält 2 Abschlagszahlungen mit je 1 Mio zzgl. Umsatzsteuer im Juni und Juli 2015. Bayern überweist den restlichen Werklohn im Oktober 2015, gekürzt um die Vertragsstrafe mit 5 %. Lösung Werklieferung durch ARGE Die ARGE erbringt eine Werklieferung an das Land Bayern durch Erneuerung der Fahrbahndecke. Sie schuldet das Werk und den Hauptstoff. Die Werklieferung erfolgt mit der Abnahme im September 2015. Die Werklieferung erfolgt gegen Entgelt, d. h. durch Leistungsaustausch gegen den Werklohn mit 2,5 Mio. Die Werklieferung ist eine ruhende Lieferung. Sie erfolgt am Ort der Übergabe der neuen Fahrbahndecke in Bayern. Die Werklieferung im Inland ist steuerbar. Sie ist pflichtig, da nicht befreit. 3 Abs. 4 UStG 3 Abs. 7 UStG 4 UStG K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 7
10 Abs. 1 UStG Das Entgelt ist der Werklohn mit 2,5 Mio netto. A 1.3 Abs. 3 Satz 3 Die Vertragsstrafe mindert nicht das Entgelt. UStAE Die Vertragsstrafe ist echter Schadensersatz. 12 Abs. 1 UStG Der Steuersatz beträgt 19 %. Die Umsatzsteuer beträgt 19 % aus 2,5 Mio = 475.000. 16 UStG Die ARGE unterliegt der Soll-Besteuerung. Die Umsatzsteuer entsteht aus den beiden Anzahlungen mit je 1 Mio mit 19 % aus 1 Mio = 190.000 mit der Zahlung vor Ausführung der Werklieferung 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 4 im Juni und Juli 2015, UStG aus dem restlichen Werklohn mit 500.000 mit 19 % aus 500.000 = 95.000 13 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 mit der Abnahme im September 2015. UStG 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Die ARGE ist Steuerschuldner. Abzugsverfahren 13 b UStG Das Abzugsverfahren für Werklieferungen durch einen ausländischen Unternehmer gilt nicht. Die ARGE ist kein ausländischer Unternehmer. Das Abzugsverfahren für Bauleistungen gilt nicht. Die ARGE erbringt eine Bauleistung durch die Werklieferung für ein Bauwerk (Autobahn). Bayern als Leistungsempfänger erbringt dagegen keine Bauleistung. 8 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016
SACHVERHALT 3 SUBUNTERNEHMER FRANK Fall Die ARGE beauftragt Subunternehmer Frank mit Erdarbeiten für die neue Fahrbahndecke. Frank erteilt der ARGE eine Rechnung über 10.000 netto im September 2015 ohne Steuernummer ohne Rechnungsnummer und ohne Steuerausweis. Lösung Werkleistung durch Frank Frank führt eine Werkleistung aus durch die Erdarbeiten. Die Werkleistung ist eine sonstige Leistung. Frank führt die Werkleistung mit der Vollendung im September 2015 aus. Frank führt die Werkleistung gegen Entgelt durch Leistungsaustausch aus. Frank führt die Werkleistung am Belegenheitsort aus, d. h. an der Autobahn im Inland. Die Werkleistung im Inland ist steuerbar. Die Werkleistung ist pflichtig, da nicht befreit. 3 Abs. 9 UStG 3 a Abs. 3 Nr. 1 c UStG 4 UStG Das Entgelt ist der vereinbarte Werklohn mit 10.000. 10 Abs. 1 UStG Die Umsatzsteuer beträgt 19 % aus 10.000 = 1.900. 12 Abs. 1 UStG K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 9
Abzugsverfahren 13 b UStG Es gilt das Abzugsverfahren für Bauleistungen. 13 b Abs. 2 Nr. 4 UStG Frank erbringt Bauleistungen an einen anderen Unternehmer, die ARGE. 13 b.1 Abs. 3 UStAE Die Erdarbeiten sind eine Werkleistung, d. h. eine sonstige Leistung für ein Bauwerk, die Autobahn. 13 b Abs. 5 UStG Die ARGE ist Steuerschuldner. 13 b Abs. 2 UStG Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung im September 2015. Vorsteuerabzug 15 Abs. 1 UStG Die ARGE hat den Vorsteuerabzug aus der steuerpflichtigen Werkleistung von Frank. Die ARGE ist Leistungsempfänger, da sie den Werkvertrag mit Frank abgeschlossen hat. Die ARGE bezieht die Werkleistung für ihr Unternehmen. Die ARGE verwendet die Werkleistung von Frank für eine steuerpflichtige Werklieferung an das Land und damit für einen Abzugsumsatz. 14 Abs. 1 UStG Die Rechnung von Frank ist nicht ordnungsgemäß. Es fehlen: Steuernummer oder USt-IdNr. Rechnungsnummer und Hinweis auf den Wechsel des Steuerschuldners nach 13 b UStG. Die ARGE hat jedoch den Vorsteuerabzug, obwohl keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. 13 b.1 Abs. 42 UStAE Der Vorsteuerabzug wird beim Abzugsverfahren auch ohne ordnungsgemäße Rechnung gewährt. 10 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016
SACHVERHALT 4 VERMIETUNG DER PLANIERRAUPE Fall Rolf vermietet seine Planierraupe vom 1. April bis 31. Mai 2015 an den spanischen Bauunternehmer Juan. Er bringt die Planierraupe mit dem eigenen Lkw zu Juan nach Madrid. Rolf und Juan vereinbaren als Entgelt für die Vermietung der Planierraupe: Barzahlung mit 5.000 Rücktransport der Planierraupe durch Juan. Für den Rücktransport wird ein Entgelt mit 2.000 vereinbart. Das Entgelt wird abgegolten durch die Vermietung der Planierraupe. Rolf verwendet seine deutsche USt-IdNr. Juan bringt die Planierraupe am 1. Juni 2015 nach Deutschland zurück mit seinem eigenen Lkw. Rolf erteilt Juan am 10. Juni 2015 die folgende Rechnung: Rechnung 10. Juni 2015 Miete für Planierraupe 1. April bis 31. Mai 2015 7.000 abzüglich Rücktransport nach Deutschland 2.000 verbleiben 5.000 zzgl. 19 % Umsatzsteuer 950 Gesamtbetrag 5.950 Juan überweist den Nettobetrag mit 5.000 im Juni 2015. K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 11
Lösung Vermietung der Planierraupe 3 Abs. 9 UStG Rolf erbringt eine sonstige Leistung durch Vermietung der Planierraupe. Die sonstige Leistung ist ausgeführt mit ihrer Vollendung, d. h. bei Mietende am 31. Mai 2015. Die sonstige Leistung erfolgt gegen Entgelt durch Leistungsaustausch. 3 Abs. 12 Satz 2 UStG Es findet ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe statt: Vermietung der Planierraupe gegen Barentgelt mit 5.000 und Rücktransport der Planierraupe nach Deutschland. 3 a.5 Abs. 3 Satz 3 Die Planierraupe ist kein Beförderungsmittel. UStAE Die Vermietungsleistung wird daher erbracht 3 a Abs. 2 UStG am Sitzort des Leistungsempfängers in Madrid (Empfängerort). Leistungsempfänger Juan ist Unternehmer. Die Vermietung der Planierraupe ist daher in Deutschland nichtsteuerbar. Unrichtiger Steuerausweis Rolf hat in seiner Rechnung Umsatzsteuer für die nichtsteuerbare Vermietung ausgewiesen. 14 c Abs. 1 UStG Rolf schuldet die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer mit 950 bis zur Berichtigung. 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 10. Juni 2015. 14 c Abs. 1 Satz 2 UStG Rolf kann die Rechnung ohne Zustimmung durch das Finanzamt berichtigen. Kein innergemeinschaftliches Verbringen Rolf befördert die Planierraupe nur zu vorübergehenden Zwecken nach Madrid, um sie zu vermieten. 3 Abs. 1 a, Ein innergemeinschaftliches Verbringen 6 a Abs. 2 UStG liegt daher nicht vor. 1 a.1 Abs. 13 Satz 3 Das Zurückgelangen nach Deutschland ist unbeachtlich. UStAE 12 K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016
Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Juan erbringt eine sonstige Leistung durch den Rücktransport der Planierraupe von Madrid nach Deutschland. Juan führt die Güterbeförderung am 1. Juni 2015 aus. Die sonstige Leistung erfolgt gegen Entgelt durch einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe. Das Entgelt für den Rücktransport ist die Vermietung der Planierraupe durch Rolf. Es liegt eine innergemeinschaftliche Güterbeförderung an einen Unternehmer vor. Die Güterbeförderung wird daher am Sitzort des Leistungsempfängers Rolf (Empfängerort) in Deutschland ausgeführt. Die Güterbeförderung ist daher steuerbar. Die Güterbeförderung ist pflichtig, da nicht befreit. Entgelt ist der Wert der Gegenleistung abzüglich Baraufgabe mit 7.000./. 5.000 = 2.000. Die Umsatzsteuer beträgt 19 % aus 2.000 = 380. Abzugsverfahren Es gilt das Abzugsverfahren: Juan ist ein ausländischer Unternehmer. Er erbringt eine sonstige Leistung an einen Unternehmer, die in Deutschland steuerpflichtig ist. Rolf schuldet daher die Umsatzsteuer aus der Güterbeförderung. Die Umsatzsteuer entsteht im Juni 2015, da die Güterbeförderung im Juni 2015 ausgeführt wurde. Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens im Folgemonat nach Ausführung der Leistung. Vorsteuerabzug Rolf kann die Umsatzsteuer mit 380 als Vorsteuer abziehen. Die Vermietung der Planierraupe ist ein Abzugsumsatz. Die Vermietung wäre steuerpflichtig, wenn sie im Inland ausgeführt würde. 3 Abs. 9 UStG 3 Abs. 12 Satz 2 UStG 3 a Abs. 2 UStG 4 UStG 10 Abs. 2 Satz 2 UStG 13 b UStG 13 b Abs. 5 UStG 13 b Abs. 2 UStG 15 Abs. 1 UStG A 13 b.1 Abs. 44 UStAE K. KOCH Umsatzsteuer-Training 2016 / Fall 2 24.2.2016 13
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