BEBAUUNGSPLAN STEINIGEN, 2. ÄNDERUNG IN GOSBACH. A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan

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Transkript:

SATZUNGEN GEMEINDE BAD DITZENBACH BEBAUUNGSPLAN STEINIGEN, 2. ÄNDERUNG IN GOSBACH A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Entwurf vom 17.09.2015 Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB: 17.09.2015 Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB: bis Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: Satzungsbeschluss gem. 10 Abs. 1 BauGB: Ausgefertigt: Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Bad Ditzenbach, den.. Bürgermeister Juhn Durch ortsübliche Bekanntmachung am: ist der Bebauungsplan gem. 10 BauGB in Kraft getreten. Datum: 17.09.2015 Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger -Freier Stadtplaner Hauptstraße 25, 73087 Bad Boll T 07164/14718-0, F 07164/14718-18

A) Satzung über den Bebauungsplan "Steinigen, 2. Änderung" Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom maßgebend. 2 Bestandteile und Anlagen Die Bebauungsplan-Satzung besteht aus folgenden Unterlagen: zeichnerischer Teil, Maßstab 1 : 500 Planungsrechtliche Festsetzungen Hinweise zum Bebauungsplan Begründung in der Fassung vom in der Fassung vom in der Fassung vom in der Fassung vom 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderhandelt. 4 Inkrafttreten Die Satzung über den Bebauungsplan "Steinigen, 2. Änderung" tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Steinigen, 1. Änderung. Bad Ditzenbach, den (Bürgermeister Herbert Juhn) 2/10

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN zum (nach 9 BauGB) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Steinigen, 1. Änderung, rechtskräftig seit 04.04.2012 (siehe Anlage), sind mit folgenden Ergänzungen Bestandteil des Bebauungsplans Steinigen, 2. Änderung : 1. (Bauliche) Nutzung auf Zeit ( 9 Abs. 2 BauGB) Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans sind befristet bis zum Ende der Bauarbeiten am Albaufstieg der BAB A 8 (sechsstreifiger Ausbau der Autobahn) folgende Nutzungen zulässig: - Baubüro - Infopavillon - Zufahrt und Stellplätze 9. Schutzflächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen ( 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 9.1 Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind 9.1.4 Baustelleneinrichtungen sowie der Baustelle an der Autobahn A8 zugeordnete Bauwerke sind innerhalb der beidseits der geplanten BAB 8 erforderlichen Baubeschränkungszone (nach 9 Abs. 2 FStrG) von 0 bis 20 m Breite ab Fahrbahnkante, sowie unterhalb der geplanten Filstalbrücke, für den Zeitraum der Baumaßnahmen befristet zulässig. 3/10

B) Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Steinigen, 2. Änderung" Rechtsgrundlagen: - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) - Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. 04 2013 (GBl. S. 55) Aufgrund des 74 (1) und (7) LBO Baden-Württemberg i.v.m. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Steinigen, 2. Änderung" als Satzung beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist mit dem räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung "Steinigen, 2. Änderung" deckungsgleich. 2 Bestandteile und Anlagen Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Steinigen, 2. Änderung" besteht aus folgenden Unterlagen: I. Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 75 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. 4 Inkrafttreten Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Steinigen, 2. Änderung" tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Die örtlichen Bauvorschriften zum gelten in Verbindung mit den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Steinigen, 1. Änderung. Bad Ditzenbach, den (Bürgermeister Herbert Juhn) 4/10

II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zum (nach 9 (4) BauGB und 74 LBO) Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Steinigen, 1. Änderung, rechtskräftig seit 04.04.2012 (siehe Anlage), sind ohne Änderungen und Ergänzungen Bestandteil der örtlichen Bauvorschriften zum. 5/10

III. HINWEISE zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Es gelten die Hinweise des Bebauungsplans Steinigen, 1. Änderung, rechtskräftig seit 04.04.2012 (siehe Anlage) mit folgender Ergänzung: 1. Der ermöglicht die Errichtung eines Baubüros sowie eines Infopoints für die Zeit der Bauarbeiten am Albaufstieg der BAB A 8 (Baurecht auf Zeit gem. 9 Abs. 2 BauGB). Die Nutzung des Plangebiets als Fläche für ein Baubüro und Infopavillon ist daher befristet. Das Ende der Frist wird durch den Tag markiert, an dem die Nutzung des Baubüros hinfällig wird. Der verliert damit seine Gültigkeit. Die Folgenutzung wird durch die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans Steinigen, 1. Änderung geregelt. 6/10

C) Begründung zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung Das Regierungspräsidium Stuttgart, Straßenwesen und Verkehr, plant den sechsstreifigen Ausbau der BAB A 8 im Bereich des Albaufstiegs. Bis zur Verkehrsfreigabe des neuen Albaufstiegs sind zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bestand mehrere Vorabmaßnahmen (Brückenertüchtigungen, betriebstechnische Nachrüstung des Lämmerbuckeltunnels und Felssicherungsmaßnahmen) erforderlich. Für die Durchführung der Baumaßnahmen wird vor Ort ein Baubüro benötigt. Das Baubüro soll darüber hinaus das Regierungspräsidium Stuttgart repräsentieren und als Anlauf- und Informationsstelle für die benachbarten Gemeinden und für die Bürger dienen (Besucherzentrum). Als idealer Standort für das Baubüro kommt Flurstück 3194 im Gewann Steinigen bzw. In der Au im Teilort Gosbach in Frage. Das Grundstück ist im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland um im Grundbuch als Erholungsfläche ausgewiesen. Es liegt unmittelbar unter der geplanten Filstalbrücke, etwa mittig zwischen den Stützen der Achsen 5 und 6. Die Zufahrt soll über den Feldweg mit der Flurstücksnummer 1113 erfolgen. Bauplanungsrechtlich liegt das Flurstück 3194 im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Steinigen, 1. Änderung (rechtskräftig seit 04.04.2012). Der Bebauungsplan weist für das Grundstück eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Um für die geplante Nutzung verbindliches Planungsrecht zu schaffen, ist die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans erforderlich. Die Nutzung soll gemäß 9 Abs. 2 BauGB lediglich ein Baurecht auf Zeit erhalten. Nach Abschluss der Baumaßnahmen an der BAB A 8 werden die Anlagen rückgebaut und das Gelände renaturiert. Das Regierungspräsidium Stuttgart geht derzeit von rund 10 Jahren Bauzeit aus. Durch das Bebauungsplanverfahren ist gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach hat aus diesem Grund den Aufstellungsbeschluss für den gefasst. II. Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Gewerbegebiet Steinigen befindet sich im Westen des Bad Ditzenbacher Teilorts Gosbach, zwischen dem Albaufstieg und dem Albabstieg der Autobahn A 8, der Bundesstraße B 466 und der Fils. Das Plangebiet liegt nördlich der Straße In der Au und umfasst ca. 0,18 Hektar. Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellt. III. Übergeordnete Planungen Flächennutzungsplanung Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der VVG Deggingen / Bad Ditzenbach sind die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans als Flächen für Landwirtschaft dargestellt. Da der lediglich eine temporäre Nutzung regelt und das Plangebiet nach Aufgabe der Nutzung wieder in seiner ursprünglichen Form als landwirtschaftliche Fläche bzw. als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur 7/10

Entwicklung von Natur und Landschaft genutzt wird, wird der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen. IV. Bestehendes Planungsrecht Das Flurstück 3194 liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Steinigen, 1. Änderung (rechtskräftig seit 04.04.2012). Der Bebauungsplan weist für das Grundstück eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft aus. Entsprechend den Eintragungen im Lageplan zum Bebauungsplan und im Maßnahmenplan zum Grünordnungsplan sind die bisher intensiv bewirtschafteten Ackerflächen als extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese zu entwickeln und zu pflegen. Bauliche Anlagen, auch genehmigungsfreie Nebenanlagen, sind auf den Flächen nicht zulässig. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden bisher jedoch noch nicht hergestellt. Sobald die temporäre Nutzung aufgegeben ist, soll das Gelände renaturiert werden. Zudem befindet sich das Flurstück 4194 direkt unter der geplanten Filstalbrücke der A 8 und damit innerhalb der erforderlichen Baubeschränkungszone (nach 9 Abs. 2 FStrG), in der neben baulichen Anlagen keine Lagerflächen, Stellplätze und Grünflächen zulässig sind. V. Bebauungsplan der Innenentwicklung (nach 13a BauGB) Für das Plangebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die Änderung dieses Bebauungsplans soll lediglich eine befristete Nutzung ermöglichen (Baurecht auf Zeit). Durch die Planung werden langfristig keine weiteren, als die bereits zulässigen Eingriffe in den Naturhaushalt möglich. Nach Ablauf der Nutzungsdauer wird das Plangebiet in seinen ursprünglichen Zustand versetzt. Da die zu erwartende maximal zulässige Grundfläche weit unterhalb des Schwellenwertes des 13a BauGB liegt und die Planung die Umnutzung von Bestandsflächen unter Ausnutzung vorhandener Erschließung vorsieht, soll ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Der Bebauungsplan wird somit gemäß 13a BauGB i.v.m. 13 (3) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, ohne Umweltbericht nach 2a sowie ohne Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, aufgestellt. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Nach 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen. Diese werden im gesamten Planungsprozess beachtet und es wird diesen stets ausreichend Rechnung getragen. Im beschleunigten Verfahren kann das Verfahren gestrafft und auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet werden. Diese Option soll wahrgenommen werden. 8/10

VI. Voraussichtliche Auswirkungen Durch die Erschließung und Bebauung des Gebietes kommt es zur Versiegelung von Grund und Boden und zum Verlust von derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen. Außerdem kann die an dieser Stelle geplante Ausgleichsmaßnahme in Form einer Umwandlung des Ackerlands in eine extensiv bewirtschaftete Streuobstwiese, wie sie im Grünordnungsplan (GOP) zum bestehenden Bebauungsplan Steinigen, 1. Änderung vorgesehen ist, nicht hergestellt werden. Der durch den (temporär) entstehende Eingriff wird bilanziert und an anderer Stelle ausgeglichen. Die angrenzenden Verkehrsflächen sind leistungsfähig genug, um den durch das Gebiet entstehenden zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. Da sich das Plangebiet im Gewerbegebiet befindet und ringsum von bestehenden Betrieben umgeben ist, hat der Bau des Baubüros und des Infopavillons keine große Auswirkung auf das Landschafts- und Ortsbild. Durch eine entsprechende Gestaltung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen kann die Auswirkung der Bebauung auf das Landschaftsbild zusätzlich gemindert werden. VII. Umweltbelange Die Aufstellung des Bebauungsplans dient nicht zur Vorbereitung von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht, da keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgütern besteht. Der Bebauungsplan wird somit gemäß 13 Abs. 3 BauGB ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, ohne Umweltbericht nach 2a sowie ohne Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, aufgestellt. Nach 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nach den Grundsätzen der Eingriffsregelung in die Abwägung einzustellen. Diese werden im gesamten Planungsprozess beachtet und es wird diesen stets ausreichend Rechnung getragen. Durch die geringe Größe der zu überbauenden Fläche, der angrenzenden Bebauung und wie sich die Fläche zurzeit darstellt, wird das Plangebiet nicht als ökologisch wertvoll bewertet. Negative Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie die ökologische Vielfalt sind daher nicht zu befürchten. Das Vorhaben ist in seinem Umfang und Ausmaß zu gering, als dass negative Auswirkungen auf Klima und Luft zu erwarten sind. Auch die Erholungsfunktion des bestehenden Freiraumes kann aufgrund der Größe nicht als bedeutend eingestuft werden. Das Landschafts- und Ortsbild wird durch die Planung nicht negativ beeinträchtigt. Zusammengefasst ist die Änderung zugunsten der temporären Zwischennutzung sinnvoll und aus ökologischer Sicht vertretbar. Die Planung ist damit im Grundsatz folgerichtig und gegenüber den Belangen von Natur und Landschaft vertretbar. Für den Wegfall der im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Steinigen, 1. Änderung geplanten, jedoch bislang noch nicht hergestellten, Ausgleichsmaßnahme im Bereich des Plangebiets wurde eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz erstellt (siehe Anhang). Der Ausgleich des erneuten Eingriffs erfolgt über die Bilanzierung mit dem gemeindlichen Ökokonto. 9/10

VIII. Artenschutz Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten wird davon ausgegangen, dass durch die geplante Maßnahme keine gravierenden Auswirkungen für den Artenschutz entstehen und erst recht keine Verbotstatbestände ausgelöst werden. Auf der Ebene des Bebauungsplans ist lediglich zu prüfen, ob sich der Artenschutz für den Planvollzug als unüberwindbares Hindernis erweisen kann. Da dies nicht der Fall ist, sind weitergehende Untersuchungen vor Abschluss des Bebauungsplans nicht erforderlich. IX. Planungsziele und Planungskonzeption 1. städtebauliche Planung Bebauung Das Plangebiet soll auf einer Grundfläche von ca. 450 m² mit modernen Standartbürocontainern in einer zweigeschossigen Bauweise (max. Gesamthöhe einschließlich Dach rd. 6m) bebaut werden. Die Ausrichtung des Containerblocks orientiert sich dabei am Verlauf der Straße In der Au. Westlich angrenzend an das Baubüro soll ein sog. Infopoint für die Besucher entstehen. Die Bebauung soll in Fortsetzung des bestehenden Gewerbegebiets Am alten Sportplatz erfolgen. Bei der Festlegung der Gebäudehöhe wird darauf geachtet, dass sich die Bebauung in das Ortsbild einfügt und einen städtebaulich verträglichen Ortsrand bildet. Verkehrliche Erschließung Sowohl das Baubüro wie auch der Infopoint werden über den am nördlichen Rand des Plangebiets verlaufenden Wirtschaftsweg an das örtliche Verkehrsnetz angebunden. Von hier aus sollen auch die Parkplätze angefahren werden. Die gesamte genutzte Grundfläche soll mittels ungebundener Tragschicht befestigt werden. 2. Ver- und Entsorgung Für die Ver- und Entsorgung müssen Anschlüsse an das örtliche Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom- und Telefonnetz gelegt werden. X. Städtebauliche Kenndaten Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ca. 0,18 Hektar (1.849 m²). 10/10