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Transkript:

Themen dieser Ausgabe auf einen Blick: SEPA-Lastschrift im E-Commerce FAQ s Teil 3 In dieser Ausgabe gehen wir auf das viel diskutierte Thema SEPA-Lastschriften im E-Commerce ein. Zudem erweitern wir die in den Ausgaben 08/2012 und 09/2012 begonnenen FAQ s. SEPA-Lastschrift vs. E-Commerce Das Bezahlverfahren Lastschrift im E-Commerce ist weder in der alten DTA-Welt noch in der neuen SEPA-Welt einem Händler zu empfehlen. Akzeptanz durch Kunden Schutz vor Zahlungsausfällen Kosten Die Graphik verdeutlicht das Dilemma der Händler bzgl. des angebotenen Zahlungsmixes im Online-Shop. Es gibt Vorteile für das Lastschriftverfahren im Internet: Geringe Kosten auf der Händlerseite Hohe Akzeptanz auf der Kundenseite Ein großer Nachteil bei diesem Verfahren ist der fehlende Schutz vor Zahlungsausfällen. Dieses Risiko existiert bereits heute und führt zu: Rückbelastung des Kaufbetrages zzgl. Gebühren Verlust der Ware Arbeitsaufwand bzgl. der rechtlichen Nachverfolgung Die seit dem 9. Juli 2012 allgemein geltende Rückgabefrist von 8 Wochen nach Fälligkeit einer Lastschrift (Einzugsermächtigung oder SEPA-Basis-Lastschrift) verlängert sich im Falle eines fehlenden / ungültigen Mandates auf 13 Monate.

E-Commerce-Händler haben das Problem, dass ihnen i. d. R. keine unterschriebenen Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriftmandate vorliegen, insofern kann auch keine wirksame Umdeutung einer bestehenden Einzugsermächtigung in ein SEPA-Mandat erfolgen. Gültige SEPA-Mandate müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Eigenhändige Unterschrift durch den Zahlungspflichtigen => im E-Commerce nicht praktikabel qualifizierte elektronische Signatur => Infrastruktur bei den Zahlungspflichtigen nicht vorhanden E-Mandat => europaweit noch nicht umgesetzt und auch nicht in Sicht Das Risiko liegt beim Lastschrifteinreicher. Auf Basis der mit Ihnen getroffenen Inkassovereinbarung hat die Bank das Recht zu prüfen, ob gültige Mandate vorhanden sind. FAQs Teil 3 D Gläubiger-Identifikationsnummer 1. Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer? Antwort: Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigt der Zahlungsempfänger eine Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Creditor Identifier bzw. CI genannt).hierbei handelt es sich um eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. 2. Wo kann ich meine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen? Antwort: Sie können in Deutschland Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet (https://extranet.bundesbank.de/scp/) beantragen. Unternehmen mit Sitz im europäischen Ausland (SEPA-Länder) müssen sich die Gläubiger- Identifikationsnummer bei der jeweils national zuständigen Stelle besorgen. 3. Welche Daten werden bei der Beantragung seitens der Deutschen Bundesbank angefordert? Antwort: Folgende weitere Daten werden benötigt: Name/Firma und Anschrift Registernummer (in Abhängigkeit von der Rechtsform: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) sowie Ort des Registergerichts bzw. bei natürlichen Personen Ausweisnummer sowie ausstellende Behörde und Ort Angaben zu einer Ansprechperson: Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse

4. Wie ist die Gläubiger-ID aufgebaut? Antwort: Für Deutschland ist die Gläubiger-Identifikationsnummer genau 18 Stellen lang. Stellen 1-2: ISO-Ländercode für Deutschland (DE) Stellen 3-4: Prüfziffer, die analog der IBAN-Prüfziffer (ISO 13616) berechnet wird Stellen 5-7: Geschäftsbereichskennung, die vom Lastschriftgläubiger beispielsweise zur Kennzeichnung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen des Lastschriftgläubigers beliebig mit alphanumerischen Zeichen versehen werden kann. Standardmäßig sind diese drei Stellen mit den Buchstaben ZZZ belegt. Stellen 8-18: nationales Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. Die achte Stelle der Gläubiger- Identifikationsnummer wird b.a.w. immer mit 0 belegt DE 02 ZZZ 01234567890 Iso-Ländercode Prüfziffer Geschäftsbereichskennung Nationales Identifikationsmerkmal 5. Wann muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer neu beantragt werden? Antwort: Sofern sich Änderungen in der Person des Antragstellers ergeben, ist eine neue Gläubiger-ID zu beantragen. Die neue Gläubiger-ID muss den Zahlungspflichtigen mitgeteilt werden. Bei Änderungen der Anschrift (Straße), des Adresszusatzes, Daten zur Ansprechperson oder dem identitätswahrenden Rechtformwechsel ist eine Neubeantragung nicht notwendig. E Vorabinformation/Pre-Notification 1. Was ist die Vorabinformation/Pre-Notification? Antwort: Vorabankündigungen sind bereits heute geübte Praxis im Rahmen der Lastschriftverfahren in Deutschland (Rechnungen, Zahlungspläne). Es handelt sich um die vorherige Information des Zahlungspflichtigen über anstehende Lastschrift-Belastungen. Es liegt im ureigenen Interesse des Lastschrifteinreichers, dass der Lastschrifteinzug erfolgreich ist. Dies ist i.d.r. dann der Fall, wenn der Zahlungspflichtige auf Grund der Vorabinformation für ausreichende Kontodeckung sorgen kann.

2. Ist eine SEPA-Lastschrift ohne Vorabankündigung autorisiert? Antwort: JA. Eine SEPA-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des Mandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Lastschrift auch ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Die Übermittlung einer Vorabankündigung ist als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. 3. Muss die Vorabankündigung das Fälligkeitsdatum der Zahlung enthalten? Antwort: Ja. 4. Ist die Angabe des Fälligkeitsdatums auch als periodische Zeitangabe ( Der Rechnungsbetrag wird in 3 Raten jeweils zum 1. Arbeitstag eines Monats, beginnend ab September 20XX abgebucht ) oder muss das konkrete Kalenderdatum aufgeführt werden?? Antwort: Periodische Zeitangaben können genutzt werden. 5. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (auf Grund von technischen Schwierigkeiten) das Fälligkeitsdatum ändert? Antwort: Ja, um eine erfolgreiche Einlösung zu ermöglichen. 6. Muss die Vorabankündigung den genauen Betrag enthalten? Antwort: Ja. 7. Muss die Vorabankündigung neu erstellt werden, wenn sich (z. B. auf Grund einer Teilrückgabe der Warensendung) der Betrag der Folgelastschrift ändert Antwort: Ja. Der geänderte Betrag ist dem Zahler mitzuteilen. 8. Wie weit im Voraus darf eine Lastschrift vorangekündigt werden? Antwort: Es richtet sich nach den üblichen Geschäftspraktiken. Die Vorabankündigung muss jedoch wenn nichts anderes vereinbart 14 Kalendertage vor Fälligkeit durch den Zahlungsempfänger versandt sein. Es können aber auch kürzere Fristen (z. B. in den AGB) zwischen Einreicher und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. 9. Muss sich der Zahlungsempfänger vor Einreichung einer Lastschrift vergewissern, dass seine Vorabankündigung vom Zahlungspflichtigen empfangen wurde? Antwort: Nein, es genügt der Versand. F SEPA - Basislastschrift SDDcore 1. Ab wann werden kürzere Vorlagefristen (z. B. 1 Tag für Erst- und Folgelastschriften im SEPA- Basis-Lastschriftverfahren) unterstützt? Antwort: Diese Option steht ab 4. November 2013 zur Verfügung und wird in der genossenschaftlichen FinanzGruppe en Raiffeisenbanken Euro-Eil-Lastschrift heißen. Bei Rückfragen und Anregungen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Ihr SEPA-Team der Bigge-Lenne

Inhalte der bisherigen SEPA-Newsletter Ausgabe 01/2012 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD (Payment Service Directive) Welche Länder und welche Währungen fallen unter die PSD? Ausgabe 02/2012 Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung Wertstellung und Verfügbarkeit von Geldbeträgen Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Ausgabe 03/2012 Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfristen / Laufzeiten Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro im Europäischen Parlament am 14.02.2012 Sonderregelung für das elektronische Lastschriftverfahren / Übergangsregelung für Verbraucher IBAN / BIC Ausgabe 04/2012 SEPA-Überweisung (SCT) Glossar Ausgabe 05/2012 SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen (Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Ausgabe 06/2012 SEPA-Lastschriftverfahren Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung SEPA-Basislastschrift-Mandat Ausgabe 07/2012 Die SEPA-Firmenlastschrift Ausgabe 08/2012 Aktuelles FAQ s, Teil 1 Ausgabe 09/2012 Praxistipps zum Umgang mit Mandaten FAQ s, Teil 2 Ausgabe 01/2013 Vereinsspezial Ausgabe 02/2013 Was bei Überweisungen und Lastschriften jetzt vorrangig zu tun ist Auswirkungen der Vorlauffristen Ausgabe 03/2013 IBAN-Konverter R-Transaktionen bei SEPA-Lastschriften