FORUM-Lehrgang Öffentlichkeitsbeteiligung. Gliederung. A. Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, 25 Abs. 3 VwVfG

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Transkript:

DR. BETTINA KEIENBURG DR. STEFAN WIESENDAHL Rechtsanwältin und Notarin Rechtsanwalt Kümmerlein, Rechtsanwälte & Notare Kümmerlein, Rechtsanwälte & Notare Messeallee 2 Messeallee 2 45131 Essen 45131 Essen Tel.: 0201 1756624 Tel.: 0201 1756624 bettina.keienburg@kuemmerlein.de stefan.wiesendahl@kuemmerlein.de FORUM-Lehrgang Öffentlichkeitsbeteiligung Gliederung A. Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, 25 Abs. 3 VwVfG I) Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) Inhalte des 25 Abs. 3 VwVfG B. Grundlagen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. 72 ff. VwVfG I) Ablauf des Anhörungsverfahrens für Planfeststellung, 73 VwVfG 1. Planeinreichung durch Antragsteller, 73 Abs. 1 VwVfG a. Notwendiger Inhalt des auszulegenden Plans b. Auszulegende weitere Unterlagen: Gutachten c. Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen 2. Veranlassung der Beteiligung, 73 Abs. 2, 3 VwVfG 3. Ortsübliche Bekanntmachung der Planauslegung, 73 Abs. 5 VwVfG a. Bekanntmachungsmedium b. Bekanntmachungsinhalt - 2 -

- 2-4. Auslegung des Plans, 73 Abs. 3 VwVfG a. Auslegungsfrist b. Auslegungsstellen c. Auslegungszeiten 5. Einwendungserhebung, 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG a. Einwendungsberechtigung Betroffeneneinwendungen aa. bb. cc. Gemeinden Ausländer Naturschutzverbände b. Erforderlicher Inhalt einer Einwendung c. Frist der Einwendungserhebung 6. Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen, 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG a. Anerkennung b. Substantiierungserfordernis 7. Präklusion verspäteter Einwendungen u. Stellungnahmen, 73 Abs. 4 S. 3 u. 6 VwVfG aa. Präklusion im Verwaltungsverfahren bb. Materielle Präklusion auch im Rechtsbehelfsverfahren 8. Erörterungstermin, 73 Abs. 6 VwVfG a. Regelfall Erörterung b. Bekanntmachung des Erörterungstermins c. Ziel d. Teilnahmeberechtigte - 3 -

- 3 - e. Substantielle Erörterung der Einwendungen, Stellungnahmen anerkannter Vereinigungen und Behördenstellungnahmen f. Verfahrensablauf aa. Mögliche Strukturierung durch Tagesordnung bb. Mögliche Strukturierung durch verschiedene Erörterungsörtlichkeiten und Teilnehmerkreise cc. Keine spezifischen Antragsrechte der Teilnehmer dd. Ordnungsrechte und Pflichten der Anhörungsbehörde aaa. Redezeitbeschränkung, ggf. Redeentzug bbb. Ausschluss einzelner Terminteilnehmer ccc. Terminabbruch als letztes Mittel f. 3-Monats-Frist für Beendigung des Termins 9. Niederschrift, 68 Abs. 4 VwVfG I Mögliche Ersetzung der Zustellung der Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung mit Zustellungsfiktion, 74 Abs. 4, 5 VwVfG Akzeptanz C. Spezialregelungen in Spezialgesetzen I) Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 09.12.2006 und Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) 1. Spezialregelungen im AEG, FStrG, WaStrG, LuftVG, MagSchPlG, EnWG - 4 -

- 4-2. Spezialvorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung a. Beteiligung auch anerkannter Naturschutzvereinigungen mit evtl. Präklusionsfolge und Teilnahmerecht am Erörterungstermin b. Keine Ermittlungspflicht nicht ortsansässiger Betroffener c. Auf Erörterung kann verzichtet werden 3. Spezialvorschriften für die Plangenehmigung a. Kann auch bei unwesentlichen Rechtsbeeinträchtigungen erteilt werden b. Obligatorische Plangenehmigung auf Antrag des Vorhabenträgers bei nicht notwendiger UVP im EnWG c. Hat Rechtswirkung der Planfeststellung inklusive enteignungsrechtlicher Vorwirkung NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz 1. Anwendungsbereich 2. Spezialvorschriften für die Öffentlichkeitsbeteiligung a. Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Bundesfachplanung b. Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bestimmung der Trassenkorridore durch die Bundesfachplanung c. Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Planfeststellung d. Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Planfeststellung - 5 -

- 5 - I Immissionsschutzrecht: 10 BImSchG i.v.m. 8 ff. der 9. BImSchV 1. Betroffene Anlagen: G-Anlagen der Spalte c des Anhangs der 4. BImSchV, mit solchen Anlagen zusammengesetzte Anlagen und UVP-pflichtige V-Anlagen der Spalte c des Anhangs der 4. BImSchV 2. Ausnahme: nicht UVP-pflichtige Versuchsanlagen 3. Förmliches Genehmigungsverfahren a. Öffentliche Bekanntmachung im Unterschied zur ortsüblichen Bekanntmachung, 10 Abs. 3 S. 1 BImSchG b. Auszulegende behördliche Unterlagen gem. 10 Abs. 3 S. 2 BImSchG u. 10 Abs. 1 S. 2 4 der 9. BImSchV i.d.f. des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09.12.2006 c. Ort der Auslegung der Unterlagen, 10 Abs. 1 S. 1, 4 der 9. BImSchV d. Jedermann-Einwendungen, 10 Abs. 3 S. 4 BImSchG e. Kein obligatorischer Erörterungstermin; bei Durchführung des Termins: aa. bb. Erörterung nur der Einwendungen, nicht auch der Behördenstellungnahmen, 10 Abs. 6 BImSchG Erörterung nur der entscheidungserheblichen Einwendungen, 14 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV cc. Öffentlicher Erörterungstermin, 18 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV 4. Besonderheiten des Teilgenehmigungs- und Vorbescheidverfahrens: Bestandskraftpräklusion, 11 BImSchG - 6 -

- 6 - IV) Gentechnikrecht: Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz (GenTAnhV) 1. Einwendungsfrist variiert zwischen 2 Wochen und 1 Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, 5 Abs. 1 S. 1 GenTAnhV 2. Anwendbarkeit der 18, 19 der 9. BImSchV, 10 Gen- TAnhV 3. Kein Erörterungstermin bei Freisetzungen, 11 GenTAnhV V) Atomrecht: Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach 7 des Atomgesetzes (AtVfV) 1. Auszulegende behördliche Unterlagen gem. 6 Abs. 2 AtVfV i.d.f. des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09.12.2006 2. Parallelität von Auslegungs- und Einwendungsfrist von 2 Monaten, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 AtVfV 3. Erörterungstermin nicht öffentlich, 12 Abs. 1 AtVfV D. Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung I) UVP-pflichtige Vorhaben 1. Kriterien gem. Anlage 1 zum UVPG und UVP-V Bergbau 2. Differenzierung zwischen zwingender UVP-Pflicht gem. 3b UVPG, allgemeiner Vorprüfung und standortbezogener Vorprüfung gem. 3c UVPG 3. UVP-Pflicht bei Änderungen und Erweiterungen gem. 3b Abs. 3, 3c S. 5, 3e UVPG 4. Originäre Planfeststellungspflicht in 20 UVPG für bestimmte Rohrleitungsanlagen der Ziffern 19.3 19.9 der Anlage 1 zum UVPG - 7 -

- 7 - Verfahrensfragen 1. UVP ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit, 2 Abs. 1 S. 1, 3 UVPG 2. UVP-Verfahren gem. UVPG a. Scoping, 5 UVPG b. UVP-Unterlagen, 6 UVPG c. Behördenbeteiligung, ggf. grenzüberschreitend, 7, 8 UVPG d. Öffentlichkeitsbeteiligung aa. Beteiligung gem. Vorgaben des 73 VwVfG, 9 Abs. 1 S. 1-3 UVPG bb. Definition der betroffenen Öffentlichkeit in 2 Abs. 6 S. 2 UVPG cc. Spezialregelung der bekannt zu machenden Angaben und der auszulegenden Unterlagen in 9 Abs. 1a und 1b i.d.f. des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09.12.2006 dd. Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung, 9a UVPG aaa. Hinwirkungspflichten der nationalen Behörde gegenüber Mitgliedstaat, 9a Abs. 1 S. 2 UVPG bbb. Pflichten des Vorhabenträgers, 9a Abs. 2 UVPG 3. Spezielle Verfahrensvorgaben der UVP-V Bergbau - 8 -

- 8 - E. Beteiligung bei Vorhabenänderungen I) Vorbemerkungen Änderungen Formelle Behandlung von Änderungen 1. Änderungen während des Genehmigungsverfahrens a. Gem. 73 Abs. 8 VwVfG eingeschränkte Beteiligungspflicht b. Gem. 8 Abs. 2 der 9. BImSchV ggf. Beteiligung c. Gem. 9 Abs. 1 UVPG ggf. Beteiligung 2. Änderungen nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens a. Planfeststellung: wesentliche Änderung (nach Fertigstellung) b. 16 Abs. 2 BImSchG c. UVPG aa. bb. cc. 3b Abs. 3 S. 1, 3 UVPG Hineinwachsen in die UVP 3c S. 5 UVPG Hineinwachsen in die Vorprüfpflicht 3e Abs. 1 UVPG UVP-pflichtige Änderung 3. Sonderfall: Änderung einer Planfeststellung vor Fertigstellung des Vorhabens, 76 VwVfG F. Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen I) Beteiligungsrechte des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) 1. Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009, in Kraft seit dem 01.03.2010-9 -

- 9-2. Einsichtnahmerecht in einschlägige Unterlagen und Stellungnahmerecht in den in 63 BNatSchG enumerativ aufgeführten Verfahren 3. Keine Stellungnahmefrist mit Präklusionsfolge im Verwaltungsverfahren 4. Präklusion im Rechtsbehelfsverfahren gem. 64 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 2 Abs. 3 UmwRG 5. Kein Teilnahmerecht im Erörterungstermin aufgrund Beteiligung nach 63 BNatSchG Beteiligungsrechte nach landesrechtlichem Naturschutzrecht (Beispiel Landesrecht NRW) 1. Einsichtnahmerecht in einschlägige Unterlagen und Stellungnahmerecht in den in 12 Abs. 3 LG NW enumerativ aufgeführten Verfahren 2. Stellungnahmefrist von 1 Monat gem. 12 a Abs. 2 S. 1 LG NW ohne Präklusionsfolge im Verwaltungsverfahren 3. Präklusion im Rechtsbehelfsverfahren gem. 12 b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LG NW 4. Kein Teilnahmerecht im Erörterungstermin aufgrund Beteiligung nach 12 Abs. 3 LG NW I IV) Beteiligungsrecht auf der Grundlage des 9 Abs. 1 UVPG i.v.m. 2 Abs. 6 S. 2 UVPG Neuerungen aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben und des Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) 1. Verpflichtung zur Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren 2. Materielle Präklusion nicht rechtzeitig eingereichter Stellungnahmen 3. Teilnahmerecht am Erörterungstermin - 10 -

- 10 - V) Klagerechte anerkannter Naturschutzvereinigungen 1. Klagemöglichkeiten nach Bundesnaturschutzgesetz a. Beklagbare Verwaltungsakte, 64 Abs. 1 BNatSchG b. Zulässigkeitsvoraussetzungen, 64 Abs. 1 BNatSchG c. Präklusion verspäteter Einwendungen, 64 Abs. 2 BNatSchG i.v.m. 2 Abs. 3 UmwRG 2. Klagemöglichkeiten nach landesrechtlichem Naturschutzrecht a. Beklagbare Verwaltungsakte, 12 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 LG NW b. Zulässigkeitsvoraussetzungen, 12 b Abs. 2 LG NW c. Präklusion verspäteter Einwendungen, 12 b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LG NW 3. Neuerungen aufgrund Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz a. Erweiterung beklagbarer Verwaltungsakte, 1 Abs. 1 S. 1, 2 UmwRG b. Zulässigkeitsvoraussetzungen, 2 Abs. 1 UmwRG c. Präklusion, 2 Abs. 3 UmwRG d. Vereinigungen, 3 UmwRG G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz I) Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit Rechtsbehelfen gegen die Hauptsacheentscheidung zulässig, 44 a VwGO Einheitlicher Beginn des Laufs der Rechtsbehelfsfristen bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung mit Zustellungsfiktion - 11 -

- 11 - I Klagerechte 1. Erfordernis einer Verletzung des Betroffenen in eigenen, drittgeschützten Rechten, 42 Abs. 2 VwGO 2. Ausnahme: Verbandsklagebefugnis anerkannter Naturschutzverbände a. Klagerechte gem. 64 Abs. 1 BNatSchG/ 12 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 LG NRW nur gegenüber bestimmten Entscheidungen b. Erweiterung durch 2 UmwRG: Klagerechte gegenüber Entscheidungen i.s.d. 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aa. Erfordernis der Umweltrelevanz der verletzten Rechtsvorschriften bb. Erfordernis einer vorherigen Beteiligungsberechtigung und Beteiligung im Verfahren IV) 46 VwVfG 1. Erfordernis einer möglichen Kausalität eines Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung 2. Erweiterung durch 4 UmwRG: kein Kausalitätserfordernis im Falle der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften a. Beschränkung auf UVP-Verfahren b. Relevante Verfahrensfehler c. Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, 45 Abs. 2 VwVfG d. Reduzierte gerichtliche Kontrolldichte, 3a S. 4 UVPG, 4a Abs.2 UmwRG e. Klagebegründungsfrist, 4a Abs. 1 UmwRG V) Heilungsmöglichkeiten gem. 45 VwVfG VI) Planergänzungsmöglichkeiten gem. 75 Abs. 1 a VwVfG - 12 -

- 12 - V Sachliche Gerichtszuständigkeiten 1. Grundsätzliche Zuständigkeit VG als 1. Instanz gem. 45 VwGO 2. Erstinstanzliche Zuständigkeit OVG gem. 48 VwGO 3. Erstinstanzliche Zuständigkeit BVerwG VI Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen 1. Grundsatz des 80 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. Ausnahmen in Spezialgesetzen, etwa aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben