Bestimmte Unternehmer (vgl. Tz. 1) können aus geschuldeter Umsatzsteuer folgende Vorsteuerbeträge beim Finanzamt in Abzug bringen:



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Transkript:

Vorsteuerabzug Haufe-Index: 12924 Überblick Bestimmte Unternehmer (vgl. Tz. 1) können aus geschuldeter Umsatzsteuer folgende Vorsteuerbeträge beim Finanzamt in Abzug bringen: aus Eingangsumsätzen, bei denen der leistende Unternehmer Steuerschuldner war und eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt (vgl. Tz. 2-5); aus Eingangsumsätzen, bei denen der Leistungsempfänger selbst Steuerschuldner wird ( 13b UStG, vgl. Tz. 11); aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer (vgl. Tz. 9); aus der Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (vgl. Tz. 10); aus der Steuer auf die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager (vgl. Tz. 12). Bei bestimmten steuerfreien Ausgangsumsätzen ist jedoch der o. g. Vorsteuerabzug nicht möglich (vgl. Tz. 14). In diesem Fall verbleibt die Umsatzsteuer als Kostenfaktor beim Unternehmer. Wird eine Eingangsleistung rückgängig gemacht oder mindert sich das vereinbarte Leistungsentgelt, ist die erhaltene Vorsteuer ggf. zurückzuzahlen (vgl. Tz. 18). Umsatzsteuer Haufe-Index: 351368 1. Persönliche Vorsteuerabzugsberechtigung Haufe-Index: 12926 1.1 Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Haufe-Index: 304114 Zum Vorsteuerabzug sind grds. nur Unternehmer berechtigt ( 15 Abs. 1 UStG). Eine Ausnahme hiervon bildet der "private Fahrzeuglieferer" (vgl. Tz. 17). Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht erst bei tatsächlicher Umsatzausführung, sondern schon bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit. Deshalb können Vorsteuern im Zusammenhang mit einer beabsichtigten künftigen unternehmerischen Tätigkeit (nicht nur vorläufig) abziehbar sein, selbst wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Ausgangsumsätze kommt (sog. vergeblicher Unternehmensgründer) [1]. Zur Vorsteuerauszahlung in der Gründungsphase von Unternehmen vgl. die Leitlinien des BMF [2]. Nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit kann der bisherige Unternehmer ihm in Rechnung gestellte Steuerbeträge als Vorsteuern geltend machen, wenn die zugrunde liegenden Leistungen in der Zeit seiner unternehmerischen Tätigkeit an ihn erbracht worden sind [3]. Auch im Ausland ansässige Unternehmer erhalten deutsche Vorsteuer erstattet - selbst dann, wenn sie im Inland keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bewirken. Die Vorsteuererstattung erfolgt insoweit im sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren beim

Bundesamt für Finanzen oder bei einem der zuständigen Zentralfinanzämter für Ausländer [4]. 1.2 Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer Haufe-Index: 12927 Folgende Unternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt: 1.2.1 Kleinunternehmer Haufe-Index: 304115 Bei Kleinunternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR [5] nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, sind die Vorschriften über den Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht anwendbar ( 19 Abs. 1 Satz 4 UStG; Kleinunternehmer). Wichtig Will ein Kleinunternehmer den Vorsteuerabzug erhalten (z. B. bei hohen Investitionen), muss er zur Regelbesteuerung optieren ( 19 Abs. 2 UStG). Dies erfolgt durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in einer Umsatzsteuererklärung. 1.2.2 Land- und Forstwirte Haufe-Index: 304116 Bei Land- und Forstwirten, die ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen ( 24 UStG) versteuern [6], sind die anrechenbaren Vorsteuern auf gesetzlich bestimmte Prozentsätze des Umsatzes festgelegt. Darüber hinaus ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich (Land- und Forstwirtschaft). Auch hier ist zur Erlangung des Vorsteuerabzugs eine Option zur Regelbesteuerung möglich ( 24 Abs. 4 UStG). 1.2.3 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen Haufe-Index: 304117 Bei Unternehmern, die den Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen ( 23 UStG, 69 UStDV, 70 UStDV) vornehmen, treten an die Stelle der tatsächlich angefallenen Vorsteuern die sich nach diesen Durchschnittssätzen ergebenden Beträge (Vorsteuerpauschalierung) [7]. 1.2.4 Vorsteuerabzug bei gemeinnützigen Körperschaften Haufe-Index: 304118 Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können zur Neutralisierung einer Umsatzsteuerzahlungsschuld ihren steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen, die nach 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, einen Vorsteuer-Durchschnittssatz von 7 % der steuerpflichtigen Umsätze, mit Ausnahme der Einfuhren und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, gegenüberstellen ( 23a UStG). Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. 1.2.5 Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen Haufe-Index: 304119 Da bei Reiseleistungen nach 25 UStG nur die Marge zwischen Ver- und Einkaufspreis besteuert wird, ist die für Reisevorleistungen gesondert in Rechnung gestellte

Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. Aus anderen Eingangsleistungen ist jedoch der Vorsteuerabzug möglich [8]. 1.2.6 Differenzbesteuerung Haufe-Index: 304120 Sog. Wiederverkäufer (z. B. Gebrauchtwagenhändler) besteuern ihre Verkäufe unter den Voraussetzungen des 25 UStG nur in Höhe der Differenz zwischen Ver- und Einkaufspreis [9]. Sie können deshalb weder die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer noch die gesondert ausgewiesene Steuer für die an sie ausgeführten Lieferungen als Vorsteuer abziehen (Differenzbesteuerung). Allerdings ist auch hier eine Option zur Regelbesteuerung möglich (und damit die Erlangung des Vorsteuerabzugs). 2. Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs Haufe-Index: 12928 An den Vorsteuerabzug sind folgende sachliche Voraussetzungen geknüpft ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG): Lieferungen oder sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers; der Leistungsempfänger muss diese für sein Unternehmer beziehen; der Leistungsempfänger muss im Besitz einer Rechnung mit allen in 14, 14a UStG genannten Pflichtangaben sein (s. Rechnungen/Gustschriften); die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer muss vom Rechnungsaussteller geschuldet sein. 2.1 Gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer Haufe-Index: 12929 Unbedingte Voraussetzung ist der Ausweis der Umsatzsteuer als Betrag, des Nettobetrags und des Steuersatzes in der Rechnung. Die alleinige Angabe des Steuersatzes und des Bruttobetrags ist nur bei sog. Kleinbetragsrechnungen (bis 100 EUR Gesamtbetrag) bzw. bei Fahrausweisen ausreichend (vgl. hierzu Tz. 7). Vom Unternehmer gezahlte ausländische Umsatzsteuer wird von deutschen Finanzämtern nicht erstattet; diese werden nur vom jeweiligen Herkunftsstaat als Vorsteuern erstattet. 2.2 Besitz einer ordnungsgemäßen Eingangsrechnung Haufe-Index: 304121 Der Rechnung kommt insoweit die Funktion eines Belegnachweises zu. Hat das Original der Rechnung zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug vorgelegen und ist es danach verloren gegangen, kann der Nachweis darüber, dass eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer vorgelegen hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden [10]. Bei Verlust der Originalrechnung kann auch die Vorlage einer Rechnungskopie ausreichend sein [11]. Auch elektronische Rechnungen werden anerkannt, die aus Sicherheitsgründen allerdings mit einer digitalen Signatur versehen sein müssen. Der Vorsteuerabzug setzt den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung mit den in 14 Abs. 4 UStG enthaltenen Pflichtangaben (s. hierzu Rechnungen/Gutschriften) voraus. Als Rechnung gilt auch die vom Leistungsempfänger erteilte Gutschrift (vgl.

hierzu Tz. 4). Bei sog. Kleinbetragsrechnungen bis zu 100 EUR Gesamtwert und den Fahrausweisen gelten Erleichterungen (vgl. Tz. 7). Da seit 1.1.2004 der Vorsteuerabzug vom Besitz einer Eingangsrechnung abhängt, die alle in 14 Abs. 4 UStG und 14a UStG geforderten Angaben enthält muss nach Ansicht der Finanzverwaltung der Leistungsempfänger die Rechnungsangaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen. Hierbei soll jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gelten [12]. Danach gilt Folgendes: War die unrichtige Angabe der Steuernummer oder der USt-Id.Nr. des Leistenden für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Stimmt in der Rechnung die Identität des Leistenden mit den Rechnungsangaben nicht überein (s. Tz. 2.5.1) oder hat der Rechnungssteller die ausgewiesene Umsatzsteuer gar nicht geschuldet (z. B. Abrechnung über nicht ausgeführte Leistungen, s. auch Tz. 2.3), wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich versagt [13]. Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug (z. B. Rechenfehler, unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags) [14]. Wird in diesen Fällen die Rechnung vom Aussteller entsprechend berichtigt, ist der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Übermittlung der zu berichtigenden Rechnungsangaben möglich [15]. Dagegen führen Ungenauigkeiten (z. B. Schreibfehler im Namen oder der Anschrift des Leistenden oder des Leistungsempfängers oder in der Leistungsbeschreibung) für sich allein nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs [16]. Voraussetzung hierfür ist aber, dass ungeachtet dessen eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und des Leistungszeitpunkts möglich ist und die Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind. Wichtig Rechnungen sollten daher sofort nach Eingang hinsichtlich der o. g. sachlichen Voraussetzungen kontrolliert werden. Nicht ordnungsgemäße Eingangsrechnungen sollten an den Aussteller zur Korrektur zurückgesendet werden. Als "Druckmittel" sollte bis dahin nur der Nettobetrag bezahlt werden. 2.3 Gesonderter Steuerausweis vom Leistenden geschuldet Haufe-Index: 304122 Die Vorsteuer ist nicht abzugsfähig, wenn die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den berechneten Umsatz vom Leistenden gar nicht geschuldet wurde [17]. Dies ist bei folgenden abgerechneten Leistungen gegeben: Lieferung im Rahmen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung nach 1 Abs. 1a UStG, steuerfreie Leistungen (z. B. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen, Verkauf oder Vermietung von Grundstücken ohne zulässige Option zur Steuerpflicht), nicht steuerbare Leistungen, da sich der umsatzsteuerliche Leistungsort im Ausland befindet, Abrechnung mit dem vollen Steuersatz anstatt zutreffend mit dem ermäßigten

Steuersatz, der Leistende ist Nichtunternehmer, Kleinunternehmer oder hat eine Leistung gar nicht erbracht. Wichtig In Zweifelsfällen sollte daher vor der Bezahlung der Umsatzsteuer an den Leistenden bei diesem rückgefragt werden. Es empfiehlt sich auch die Aufnahme einer Klausel im Vertrag, dass bei Versagung des Vorsteuerabzugs der Leistende die schon erhaltene Umsatzsteuer zurückzahlen muss. 2.4 Leistungen anderer Unternehmer Haufe-Index: 304123 Die in einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis abgerechnete Leistung muss von einem anderen Unternehmer erbracht worden sein. Die von einem Nichtunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist beim Leistungsempfänger selbst dann nicht als Vorsteuer abziehbar, wenn der Nichtunternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt [18]. Deshalb muss der Leistungsempfänger in Zweifelsfällen prüfen, ob der Leistende tatsächlich Unternehmer ist und die Leistung im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen. Der gute Glaube des Leistungsempfängers wird insoweit nicht geschützt [19]. Ist die leistende GmbH später nicht mehr auffindbar, ist ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nur möglich, wenn die GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestand [20]. Wird z. B. Vorsteuerabzug aus einer Rechnung einer Liefer-GmbH geltend gemacht, die am angegebenen Geschäftssitz lediglich einen Telefonanschluss gemietet hat, so kann nach Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug versagt werden, weil der zutreffende Geschäftssitz des Lieferers in der Rechnung nicht angegeben war [21]. Wichtig Der Leistungsempfänger muss noch Jahre nach Leistungsbezug dem Finanzamt nachweisen, dass es sich bei dem Rechnungsaussteller auch um den Leistungserbringer handelt. Deshalb sollten möglichst viele "Belege" über die Unternehmereigenschaft des Rechnungserstellers gesammelt werden (z. B. Gewerbeanmeldung, Bescheinigung der Sozialversicherungsträger und des Finanzamts, bei Subunternehmern "Referenzlisten" über weitere Kunden). Angegebene Geschäftsadressen, Telefonnummern etc. sollten unverzüglich auf ihre Existenz überprüft und dokumentiert werden. Bei Strohmannverhältnissen werden die vom (weisungsabhängigen) Strohmann bewirkten Leistungen trotz dessen selbstständigen Auftretens im Außenverhältnis dem Hintermann als Leistendem zugerechnet [22]. Dieser hat aus der Rechnung des Strohmanns keinen Vorsteuerabzug. Bei sog. Innenumsätzen im Rahmen einer Organschaft zwischen Organträger und Organgesellschaft ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, auch wenn eine "Rechnung" mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden ist [23]. Bei Sacheinlagen aus der Privatsphäre des Unternehmers ist ein Vorsteuerabzug ebenfalls nicht möglich.

2.5 Leistungen für das Unternehmen Haufe-Index: 304124 Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass die Leistung an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden ist ( 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das bedeutet zum einen, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen will, Leistungsempfänger sein muss, und zum anderen, dass die empfangene Leistung in seinen unternehmerischen Bereich einfließt. 2.5.1 Leistungsempfänger Haufe-Index: 429083 Leistungsempfänger ist grds. diejenige Person, die aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet wird [24]. Leistungsempfänger ist danach regelmäßig [25] der Auftraggeber. Sind z. B. Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks und erteilen sie gemeinsam den Auftrag zur Errichtung eines Gebäudes, das einer der beiden für sein Unternehmen unentgeltlich nutzt, ist Leistungsempfänger der Werklieferung des Bauunternehmers die Miteigentümergemeinschaft. Ihr steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, weil sie nicht unternehmerisch tätig ist; der Unternehmer-Ehegatte kann nach Verwaltungsauffassung den Vorsteuerabzug nicht vornehmen, weil er nicht Leistungsempfänger ist. Der BFH vertritt jedoch die Auffassung, dass bei einer nicht unternehmerisch tätigen, ehelichen Bruchteilsgemeinschaft der unternehmerisch tätige Ehegatte anteilig den Vorsteuerabzug erhält. Der BFH hat diese Frage dem EuGH zur Klärung vorgelegt [26]. Allerdings kann anstatt der Ehegattengemeinschaft auch einer der Ehegatten allein Leistungsempfänger der Bauleistung sein. Bei Ehegattenverhältnissen muss sich deshalb schon aus der Auftragserteilung klar ergeben, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger ist. Die tatsächliche Durchführung muss den getroffenen Vereinbarungen entsprechen. In diesen Fällen ist eine entgeltliche Vermietung der Ehegattengemeinschaft an den Unternehmer-Ehegatten anzuraten. Die o. g. Grundsätze gelten allgemein für die Leistungsbeziehungen von Gemeinschaften und Gesellschaften. Werden Kfz-Hauptuntersuchungen nach 29 StVZO bei Kfz-Werkstätten durchgeführt, ist Empfänger der Leistung der Prüforganisation (z. B. TÜV) allein der Fahrzeughalter und nicht die Kfz-Werkstatt. Der unternehmerische Fahrzeughalter benötigt deshalb für seinen Vorsteuerabzug eine Rechnung der Prüfungsorganisation [27]. Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften liegt vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags die sog. Vorgründungsgesellschaft vor. Für Investitionen vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist nur die Vorgründungsgesellschaft als selbstständiger Unternehmer (und nicht die nachfolgende Kapitalgesellschaft) vorsteuerabzugsberechtigt [28]. 2.5.2 Bezug für das Unternehmen Haufe-Index: 429084 Die empfangene Leistung muss beim Leistungsempfänger in dessen unternehmerische Sphäre eingehen [29]. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer die empfangene Leistung für seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit bezieht, sie also seinerseits zur Ausführung von Umsätzen verwendet [30]. Zwar trifft grundsätzlich der Unternehmer die für die Umsatzsteuer maßgebende Zuordnung zum

unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Bereich [31]. Der Leistungsbezug muss jedoch in einem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen [32]. Es genügt ein nur mittelbarer Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit. Deshalb kann der Unternehmer auch Steuerbeträge, die ihm z. B. für Werbeaufwendungen [33] oder für die Anwerbung von Arbeitskräften gesondert in Rechnung gestellt werden, als Vorsteuer geltend machen. Auch bei Fehlplanungen oder Fehlinvestitionen im Rahmen des Unternehmens wird der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht ausgeschlossen [34]. Eine Leistung kann auch dann für das Unternehmen ausgeführt worden sein, wenn der Leistungsempfänger nicht Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, das durch die Leistung hergestellt oder verändert wird oder auf das sich die Leistung bezieht. So steht dem Unternehmer-Ehegatten, der ein Gebäude auf dem Grundstück des Ehegatten - mit Zustimmung des anderen Ehepartners - für seine unternehmerischen Zwecke umbaut, der Vorsteuerabzug aus den Umbauarbeiten zu [35]. 2.5.3 Ausschließlich im außerunternehmerischen Bereich eingesetzte Leistungen Haufe-Index: 429085 Ausschließlich im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzte Leistungen scheiden für einen Vorsteuerabzug aus. Dabei bleibt es auch bei späterer Verwendung für unternehmerische Zwecke. Eine derartige Einlage berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil es hinsichtlich des Bezugs für das Unternehmen grundsätzlich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Leistung ankommt [36]. Wird jedoch ein auch für unternehmerische Zwecke angeschaffter Gegenstand vor seiner unternehmerischen Verwendung zunächst im nichtunternehmerischen Bereich genutzt, steht dies einem Vorsteuerabzug nicht entgegen [37]. 2.5.4 Gemischte Leistungen Haufe-Index: 429086 Nimmt der Unternehmer Leistungen in Anspruch, die er sowohl in seinem unternehmerischen als auch in seinem nichtunternehmerischen Bereich einsetzt, kann die Frage der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht einheitlich beantwortet werden. Bei der Lieferung vertretbarer Sachen, bei der bereits bei Ausführung des Umsatzes feststeht, dass ein bestimmter abgrenzbarer Teil für das Unternehmen und ein anderer Teil für den nichtunternehmerischen Bereich verwendet werden wird, hat eine Aufteilung des in Rechnung gestellten Vorsteuerbetrags anhand des Verhältnisses der unternehmerischen zur nichtunternehmerischen Verwendung in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil zu erfolgen [38]. Praxis-Beispiel Ein Lebensmittelhändler, der eine Lieferung von 500 Flaschen Wein erhält, kann nur den auf 400 Flaschen entfallenden Anteil des gesondert in Rechnung gestellten Steuerbetrags als Vorsteuer abziehen, wenn 100 Flaschen dieser Lieferung für den privaten Weinkeller bestimmt sind. Die Vorsteueraufteilung gilt auch bei bezogenen sonstigen Leistungen, die die unternehmerische und die nichtunternehmerische Sphäre berühren (z. B. Telefondienstleistungen, Steuerberatungsleistungen) [39].

Dagegen räumt die Finanzverwaltung [40] beim Erwerb eines gemischt genutzten Grundstücks, aber auch bei beweglichen Gegenständen (z. B. Pkw) dem Unternehmer die Möglichkeit ein, diesen Gegenstand insgesamt oder nur hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Anteils seinem Unternehmen zuzuordnen. Dies hat folgende Auswirkungen: Zuordnung nur des voraussichtlich unternehmerisch genutzten Anteils: - Vorsteuerabzug nur anteilsweise, soweit auf den zugeordneten unternehmerischen Anteil entfallend, - bei späterer gleich bleibender unternehmerischer Nutzung kein Ansatz des Eigenverbrauchs bzw. der unentgeltlichen Wertabgabe, - bei späterer Veräußerung unterliegt nur der zugeordnete unternehmerisch genutzte Teil der Umsatzsteuer, - bei Einlage des privaten Teils durch spätere unternehmerische Nutzung (z. B. Umwandlung Wohnraum in Büroraum) ist eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers nicht möglich. Zuordnung des Gegenstands insgesamt für das Unternehmen: - Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung in voller Höhe (soweit nach 15 Abs. 2 UStG zulässig), - die nichtunternehmerische Nutzung unterliegt dafür der Eigenverbrauchsbesteuerung bzw. der unentgeltlichen Wertabgabe. Bei Gebäudenutzung zu Privatwohnzwecken sind jedoch die neue EuGH- Rechtsprechung und die dazu ergangenen BMF-Schreiben [41] zu beachten: Danach ist die Privatnutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäudeteilen - entgegen bisheriger deutscher Auffassung - nicht steuerfrei. Dies bedeutet, dass der Unternehmer aus den privat genutzten Räumen den sofortigen vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes sowie aus den laufenden Kosten erhält. Dafür ist die Privatnutzung jährlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben); - bei späterer steuerpflichtiger Veräußerung unterliegt der gesamte Gegenstand der Umsatzsteuer, - erfolgt bei Gebäuden innerhalb von 10 Jahren anstatt der steuerpflichtigen Privatnutzung eine steuerfreie Nutzung, tritt insoweit eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Unternehmers ein (s. Vorsteuerberichtigung). Zuordnung des Gegenstands insgesamt zum Privatvermögen: Dies bietet sich an, wenn aus der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nicht möglich war (z. B. bei Kauf von einem Nichtunternehmer oder bei Einlage). Dadurch wird ein späterer Verkauf nicht besteuert. Wird ein nicht dem Unternehmen zugeordneter Pkw gelegentlich dem Unternehmen überlassen, ist nur die unmittelbar durch die unternehmerische Verwendung angefallene Vorsteuer abziehbar (z. B. für den Bezug von Kraftstoff anlässlich betrieblicher Fahrten). Wichtig

Will der Unternehmer nichtunternehmerisch genutzte Teile dem Unternehmen zuordnen, muss er dies dem Finanzamt spätestens bis zur Abgabe der erstmaligen Umsatzsteuererklärung des Leistungsbezugs schriftlich anzeigen (durch anteilige Geltendmachung des Vorsteuerabzugs) [42]. Bei der Anschaffung sog. Freizeitgegenstände (z. B. Wohnwagen, Segelboot, Segelflugzeug) geht die Verwaltung davon aus, dass sie für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurden. Nur bei Nachweis einer mehr als 10 %igen unternehmerischen Nutzung und erfolgter Zuordnung zum Unternehmen ist evtl. der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung möglich [43]. Bei Beköstigung von Unternehmenspersonal im Haushalt des Arbeitgebers kann der Vorsteuerabzug ohne Einzelnachweis pauschal mit 7,32 % erfolgen [44]. 3. Vorsteuerabzugsbeschränkungen Haufe-Index: 429087 3.1 Gegenstände mit unter 10 % unternehmerischer Nutzung Haufe-Index: 1030427 Zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzte Gegenstände, die nach dem 31.3.1999 innerdeutsch bzw. innergemeinschaftlich erworben oder aus dem Drittlandsgebiet eingeführt werden, können insgesamt nicht mehr dem Unternehmen zugeordnet werden ( 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Dies hat die totale Vorsteuerversagung aus der Anschaffung zur Folge. Betroffen hiervon sind insbesondere auch privat genutzte Pkw und unternehmerische Arbeitszimmer im Privathaus. Dafür entfällt der Ansatz des Eigenverbrauchs auf die Privatnutzung (s. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben). Wichtig Die 10 %-Grenze ist nicht durch das Gemeinschaftsrecht der EU gedeckt. Allerdings hat der EU-Rat Deutschland insoweit ab 1.4.1999 eine Sonderermächtigung erteilt, die zweimal verlängert wurde bis derzeit 31.12.2009. EU-Sonderermächtigungen gelten jedoch immer erst ab ihrer Veröffentlichung im EG-Amtsblatt [45]. Deshalb gilt die 10 %-Grenze nicht für vom 1.4.1999 bis zum 4.3.2000, vom 1.1.2003 bis 17.5.2003 bzw. vom 1.7.2004 bis zum 2.12.2004 angeschaffte oder hergestellte Gegenstände. Maßgeblich für die 10 %-Grenze ist das Verhältnis der Kilometer für unternehmerische Zwecke zu den Jahreskilometern des Fahrzeugs. In Zweifelsfällen muss dies der Unternehmer glaubhaft machen (z. B. durch Aufzeichnung der Jahreskilometer des betreffenden Fahrzeugs und der unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern). Bei sog. Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern oder sog. Alleinfahrzeugen bei nebenberuflicher Unternehmertätigkeit wird regelmäßig eine unter 10 % liegende unternehmerische Nutzung unterstellt. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge [46]. Wichtig Die o. g. Einschränkung gilt für alle Gegenstände (nicht nur für Kraftfahrzeuge). Unklar ist derzeit, ob insoweit entsprechend der EuGH-Rechtsprechung [47] der Gegenstand weiter aufteilbar ist. Dann könnte der unternehmerisch genutzte Anteil (z. B. unternehmerisches Arbeitszimmer im Privathaus) trotz der Gesetzesänderung dem Unternehmen zugeordnet werden. Ist nach den o. g. Grundsätzen ein Gegenstand dem Unternehmen nicht mehr zuzuordnen, sind trotzdem die Vorsteuern voll abzugsfähig, die unmittelbar und

ausschließlich durch die unternehmerische Verwendung anfallen, z. B. aus dem Bezug von Benzin anlässlich einer betrieblichen Fahrt oder durch Reparaturaufwendungen für einen Unfall auf betrieblicher Fahrt [48]. Die Vorsteuereinschränkung gilt nicht für gemietete (geleaste) Gegenstände, die zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt werden. Hier ist eine Vorsteueraufteilung aus Leasingraten in einen abziehbaren (die unternehmerische Nutzung betreffenden) Teil und einen nicht abzugsfähigen (die nichtunternehmerische Nutzung betreffenden) Teil zulässig. Wurde ein auch privat genutztes Fahrzeug ursprünglich ohne das Recht zum Vorsteuerabzug angeschafft (Kauf von Privat oder Einlage), ist für die Privatnutzung ein Eigenverbrauch nicht mehr anzusetzen [49]. Dafür ist die Vorsteuer aus den laufenden Pkw-Kosten nur noch abzugsfähig, soweit sie auf die unternehmerische Nutzung entfällt. 3.2 Gemischt genutzte Fahrzeuge Haufe-Index: 429088 Bei gemischt genutzten Fahrzeugen (s. Geschäfts-/Firmenwagen) hatte der Gesetzgeber (neben der in Tz. 3.1 genannten Zuordnungsgrenze von 10 %) ab 1.4.1999 geregelt, dass der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung/Herstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb, der Miete oder dem Betrieb von Fahrzeugen i. S. des 1b Abs. 2 UStG, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, nur noch zu 50 % abziehbar ist ( 15 Abs. 1b UStG) und deshalb die Privatnutzung nicht besteuert wird, s. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben. Wichtig Da die Vorsteuerkürzung nach 15 Abs. 1b UStG nicht der 6. EG-Richtlinie entspricht, erteilte der EU-Rat auf Antrag der Bundesregierung am 28.2.2000 Deutschland insoweit eine bis zum 31.12.2002 geltende Sonderermächtigung. Obwohl die Ermächtigung erst am 4.3.2000 im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurde, sollte sie rückwirkend zum 1.4.1999 gelten. Nach Auffassung des EuGH und des BFH ist die 50 %ige Vorsteuerkürzung zwar EU-konform - sie gilt aber aus Vertrauensschutzgründen nicht rückwirkend zum 1.4.1999 [50]. Letztlich gilt die Vorsteuerabzugsbeschränkung daher nur für vom 5.3.2000 bis zum 31.12.2002 angeschaffte Fahrzeuge. Für ab dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge hat der Gesetzgeber die Vorsteuerbeschränkung des 15 Abs. 1b UStG aufgehoben. Für im Zeitraum vom 1.4.1999 bis zum 4.3.2000 oder im Jahr 2003 angeschaffte Fahrzeuge hat der Unternehmer ein Wahlrecht. 3.2.1 Nach dem 31.3.1999 und vor dem 5.3.2000 angeschaffte Fahrzeuge Haufe-Index: 1124653 Die erteilte EU-Sonderermächtigung ist für diesen Zeitraum aus Vertrauensschutzgründen nicht gültig, da diese Sonderermächtigung erst am 4.3.2000 im EG-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Nach Verwaltungsauffassung hat der Unternehmer insoweit jedoch folgendes Wahlrecht: 100 % Vorsteuerabzug, dafür jährliche Besteuerung der Privatnutzung (Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben) oder beschränkter Vorsteuerabzug mit 50 %, keine Besteuerung der Privatnutzung (diese Wahl empfiehlt sich bei einer unternehmerischen PKW-Nutzung von weniger als 50 %). Wegen Auslaufens der o. g. EU-Ermächtigung zum 31.12.2002 ist ab 2003 aus

den Betriebskosten wieder der volle Vorsteuerabzug möglich (vgl. hierzu Tz. 3.2.2 am Ende). 3.2.2 Nach dem 4.3.2000 und vor dem 1.1.2003 angeschaffte Fahrzeuge Haufe-Index: 1297541 Insoweit ist sowohl aus der Anschaffung als auch aus den Betriebskosten bis zum 31.12.2002 nur ein Vorsteuerabzug von 50 % zulässig (zu den ab 2003 getätigten Betriebskosten vgl. unten stehende Anmerkungen). Dafür ist die Privatnutzung nicht zu besteuern, s. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben. Die Vorsteuerkürzung gilt für die Kfz- Privatnutzung durch den Unternehmer selbst oder durch Gesellschafter von Personengesellschaften. Sie gilt aber nicht für an Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses gegen Entgelt überlassene Fahrzeuge (z. B. an als GmbH-Geschäftsführer angestellte GmbH-Gesellschafter). Soweit die außerunternehmerische Nutzung aber nicht mehr als 5 % beträgt, lässt die Finanzverwaltung [51] einen 100 %igen Vorsteuerabzug zu. Eine 100 %ige unternehmerische Nutzung wird unterstellt bei Fahrzeugen des Umlaufvermögens (z. B. Kfz-Handel), bei Lkw und anderen in erster Linie für den Transport von Gegenständen eingerichteten Fahrzeugen sowie bei ausschließlich vermieteten Fahrzeugen von Autovermietern und Leasingunternehmen. Bei den übrigen Fahrzeugen muss der Unternehmer eine außerunternehmerische Nutzung von unter 5 % grundsätzlich anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung bei bestimmten Einzelfällen zu - nach vorheriger Abstimmung mit dem Finanzamt -, den Nachweis auf andere Art und Weise zu führen (z. B. bei allein stehenden Unternehmern mit mehreren Unternehmensfahrzeugen). Der Verkauf eines Fahrzeugs, das unter die 50 %ige Vorsteuerkürzung fällt, unterliegt mit dem vollen Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Da dies eine Nutzungsänderung darstellt, tritt - innerhalb von 5 Jahren nach Anschaffung - hinsichtlich des bei Anschaffung nicht erhaltenen Vorsteuerabzugs eine Vorsteuerberichtigung gemäß 15a UStG zugunsten des Unternehmers ein. Wichtig Da die zur Vorsteuerbeschränkung erforderliche EU-Ermächtigung nur bis zum 31.12.2002 galt, ist für ab 2003 bezogene Betriebskosten (z. B. Benzin, Reparaturen) wieder der Vorsteuerabzug zu 100 % möglich (für 2003 besteht insoweit ein Wahlrecht; ab 2004 ist dies zwingend, da 15 Abs. 1b UStG ab 1.1.2004 aufgehoben wurde), kann für den bei Anschaffung gekürzten 50 %-Vorsteuerteil ab 2003 (bis zum Ablauf der 5-jährigen Berichtigungsfrist) jährlich eine Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG von jeweils 1/5 geltend gemacht werden (Wahlrecht). Ggf. muss der Unternehmer zum Ausgleich ab 2003 die Privatnutzung besteuern. Die Geltendmachung der 100 %igen Vorsteuer aus den Betriebskosten und/oder der Vorsteuerberichtigung lohnt sich nur bei einer Privatnutzung von unter 50 % bzw. wenn ab 2004 mangels Vorliegen eines Fahrtenbuchs die hinsichtlich der Betriebskosten zu besteuernde Privatnutzung durch 1 % des Pkw-Bruttolistenpreises pro Nutzungsmonat ermittelt wird (s. hierzu Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben). 3.2.3 Im Jahr 2003 angeschaffte Fahrzeuge

Haufe-Index: 1124655 Für den VZ 2003 besteht keine Sonderermächtigung mehr. 15 Abs. 1b UStG gilt jedoch weiterhin. Der Unternehmer hat daher für im Jahr 2003 angeschaffte Fahrzeuge ein Wahlrecht: entweder 100 % Vorsteuerabzug und zum Ausgleich dafür wieder jährliche Besteuerung der Privatnutzung (Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben) oder beschränkter Vorsteuerabzug mit 50 % und keine Besteuerung der Privatnutzung; dies ist nur bei einer geringen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu empfehlen. Einzelheiten hierzu insbesondere zur Behandlung der Betriebskosten ab 2004 (vgl. Tz. 3.2.2 am Ende). 3.2.4 Ab dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge Haufe-Index: 1124657 Mit Wirkung ab dem 1.1.2004 hat der Gesetzgeber die Vorsteuerbeschränkung des 15 Abs. 1b UStG aufgehoben [52]. Dies bedeutet für ab dem 1.1.2004 angeschaffte Fahrzeuge, sofern sie voll dem Unternehmen zugeordnet werden (vgl. Tz. 2.5.4), zwingend wieder den 100 %igen Vorsteuerabzug und zum Ausgleich dafür wieder die Besteuerung der Privatnutzung (vgl. Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben). 3.3 Einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen und Umzugskosten Haufe-Index: 304125 Vorsteuern aus Aufwendungen, die unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot der 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 Abs. 7 EStG oder des 12 Nr. 1 EStG fallen, sind seit dem 1.4.1999 nicht mehr abzugsfähig ( 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG [53]). Das gilt für: nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind ( 4 Abs. 5 Nr. 1 UStG, z. B. auch Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen), wenn die Anschaffungskosten der Zuwendungen jährlich insgesamt an eine Person 35 EUR (bis VZ 2003: 40 EUR) übersteigen (Geschenke); gem. 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG für nicht abzugsfähige Bewirtungskosten ( 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG), auch hinsichtlich der nicht abzugsfähigen 30 % (bis zum 31.12.2003: 20 %) der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Anmerkung der Redaktion Dieses teilweise Vorsteuerabzugsverbot für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten verstößt nach Auffassung des BFH gegen EU-Recht [54] und ist daher nicht anzuwenden. Solche Aufwendungen berechtigen in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug. Aufgrund des Wortlauts des Art. 17 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie und der dazu bereits vorliegenden Rechtsprechung des EuGH hatte der BFH keine Zweifel daran, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs für betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen nach 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG gemeinschaftsrechtswidrig ist; er sah deshalb von einer erneuten Vorlage an den EuGH ab. Das BMF folgt der Rechtsprechung des BFH und lässt - im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung in 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG - den 100 %-igen Vorsteuerabzug in allen noch anfechtbaren

bzw. korrigierbaren Steuerfestsetzungen uneingeschränkt zu [55]. Hinweis Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den allgemeinen Voraussetzungen des 15 UStG, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allg. Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der Verkehrsauffassung nicht um angemessene Aufwendungen handelt, wird der Vorsteuerabzug weiterhin versagt. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerlich) angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach 4 Abs. 7 EStG) ist nicht zulässig. nicht abzugsfähige Aufwendungen für Gästehäuser, Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjachten ( 4 Abs. 5 Nr. 3, 4 EStG), für unangemessene Aufwendungen ( 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG) sowie für unter 12 Nr. 1 EStG fallende Aufwendungen der privaten Lebensführung. Das Vorsteuerabzugsverbot gilt jedoch nicht für folgende nach 4 Abs. 5 Nr. 5 und 6 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen: Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte; Mehraufwendungen wegen aus betrieblichem Anlass begründeter doppelter Haushaltsführung; ein häusliches Arbeitszimmer (sowie die Kosten der Ausstattung). Hier bleibt der Vorsteuerabzug bestehen. Dagegen sind die auf Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig (unabhängig davon, ob dafür ein unternehmrischer oder dienstlicher Grund gegeben ist). Das Abzugsverbot gilt für Umzugskosten des Unternehmers, des Gesellschafters einer Gesellschaft und für das Personal [56]. 4. Vorsteuerabzug bei Gutschriften Haufe-Index: 304126 Gutschriften sind gegeben, wenn nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger mit Einverständnis des leistenden Unternehmers [57] über eine an ihn erbrachte Leistung gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Derartige Gutschriften gelten unter den in 14 Abs. 4 UStG genannten Voraussetzungen als Rechnungen; s. Rechnungen/Gutschriften. Der Gutschriftaussteller kann die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Gutschrift dem leistenden Unternehmer zugegangen ist [58] und dieser dem gesonderten Steuerausweis nicht widerspricht [59]. Widerspricht der Leistende der Gutschrift später, muss der Leistungsempfänger die gezogene Vorsteuer erst im Besteuerungszeitraum des Widerspruchs dem Finanzamt zurückzahlen. Nicht geschützt wird der gute Glaube des Ausstellers an die Steuerpflicht der abgerechneten Leistung. Daher erhält der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden nicht geschuldet wird (vgl. hierzu die in Tz. 2.3 aufgeführten Fälle). 5. Vorsteuerabzug aus Reisekosten

Haufe-Index: 429089 Zum 1.4.1999 wurde der Vorsteuerabzug aus Reisekosten des Unternehmers und seiner Arbeitnehmer ausgeschlossen ( 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG). Jedoch entschied bereits der BFH mit Urteil v. 23.11.2000, dass dieser Vorsteuerausschluss gegen EU-Recht verstößt [60]. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und den generellen Vorsteuerausschluss für Reisekosten wieder aufgehoben [61]. Zum 1.1.2004 wurde das Vorsteuerabzugsverbot des 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG auch durch den Gesetzgeber aufgehoben [62]. Allerdings müssen dennoch einige Einschränkungen in der Praxis beachtet werden (Reise/Reisekosten): Unbedingt erforderlich ist das Vorliegen einer Einzelrechnung mit gesondertem USt- Ausweis, die zwingend auf den Unternehmer - und nicht z. B. auf den Arbeitnehmer - ausgestellt sein muss. Ein Vorsteuerabzug allein aus den ertragsteuerlichen Pauschalen ist nicht möglich. Bei Verpflegungskosten der Arbeitnehmer ist Voraussetzung, dass diese vom Arbeitgeber empfangen und in voller Höhe getragen werden. 6. Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Haufe-Index: 304127 Vorsteuerbeträge fallen grundsätzlich in den Besteuerungszeitraum, in dem die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG - nämlich Ausführung des Vorumsatzes an den abzugsberechtigten Unternehmer und das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis - erstmals gemeinsam vorliegen [63]. Praxis-Beispiel Wird der Vorumsatz in 01 ausgeführt, geht aber die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erst in 02 zu, oder geht zwar die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis in 01 ein, der Vorumsatz wird jedoch erst in 02 erbracht, ist der Vorsteuerabzug in beiden Fällen erst in 02 möglich - unabhängig davon, ob die abgerechnete Leistung bereits bezahlt worden ist. Ein zu früher Vorsteuerabzug hat gravierende Folgen für den Unternehmer. Er muss dann für die Zeit des nicht berechtigten Vorsteuerabzugs an das Finanzamt sog. "Nachzahlungszinsen" bezahlen. Der Unternehmer erhält jedoch schon vor Erbringung des Vorumsatzes den Vorsteuerabzug, wenn ihm die Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis (Vorauszahlung, Abschlagszahlung) des Leistenden vorliegt und er die Zahlung an den Leistenden erbracht hat ( 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG; Anzahlungen) [64]. 7. Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise Haufe-Index: 304128 Bei Kleinbetragsrechnungen und bei Fahrausweisen erhält der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus dem jeweils ausgewiesenen Bruttobetrag, indem er diesen in Entgelt und Umsatzsteuer aufteilt [65]. Kleinbetragsrechnungen ( 33 UStDV) sind Rechnungen, deren Gesamtrechnungsbetrag 100 EUR nicht übersteigt. Für den Vorsteuerabzug ist es ausreichend, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe, den Steuersatz oder ggf. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Bei der Abrechnung über mehrere Leistungen richtet sich die Grenze von 100 EUR nach der Gesamtsumme. Ausreichend ist die Aufzeichnung der in einem Voranmeldungszeitraum eingegangenen Kleinbetragsrechnungen, getrennt nach Steuersätzen. Die Trennung in Nettoentgelt und Steuerbetrag ist dann am Ende des Voranmeldungszeitraums vorzunehmen und aufzuzeichnen ( 63 Abs. 5 UStDV). Wichtig Bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen müssen die Steuernummer bzw. USt-Id.Nr. des Leistenden, die Rechnungsnummer und der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers nicht enthalten sein. Für Fahrausweise ( 34 UStDV, Abschn. 195 UStR) gilt die gleiche Erleichterung wie für Kleinbetragsrechnungen. Belege über die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens sind keine Fahrausweise. Sie sind Quittungen, auf die ggf. die Vorschriften über die Kleinbetragsrechnungen anwendbar sind. Auch bei Fahrausweisen ist der dort ausgewiesene Bruttobetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen. Jedoch ist eine Begrenzung der Höhe des Fahrpreises nach nicht vorgesehen, sodass Fahrausweise höher als 100 EUR lauten dürfen. Der Steuersatz braucht auf dem Fahrausweis nur aufgeführt zu sein, wenn die Beförderungsleistung dem allg. Steuersatz von 16 % unterliegt. Fehlt die Angabe des Steuersatzes, muss der Leistungsempfänger den Steuerbetrag nach dem ermäßigten Steuersatz (7 %) ermitteln ( 35 Abs. 2 UStDV). Bei Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anstelle des Steuersatzes auch die Tarifentfernung angegeben sein. Eine Tarifentfernung bis zu 50 km (einschl.) entspricht dem Steuersatz von 7 %. Bei einer größeren Tarifentfernung ist der allgemeine Steuersatz maßgebend ( 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG). Im Fahrausweis braucht der Name des Leistungsempfängers nicht angegeben zu sein. Jedoch muss der Unternehmer anhand seiner Aufzeichnungen darlegen, dass er (und nicht einer seiner Arbeitnehmer) die Beförderungsleistung für sein Unternehmen bezogen hat. Beim grenzüberschreitenden Personen-Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr muss der Beförderungsunternehmer den auf die inländische Strecke anteilig entfallenden Fahrpreis und den anzuwendenden Steuersatz bescheinigen. Die ausländische Beförderungsstrecke unterliegt nicht der deutschen Umsatzsteuer. Bei Fahrausweisen im Luftverkehr kann der Vorsteuerabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn der allgemeine Steuersatz angegeben ist ( 35 Abs. 2 Satz

4 UStDV). Aus Fahrausweisen im Schiffsverkehr kann ein als Vorsteuer abziehbarer Steuerbetrag nicht ermittelt werden. Für Belege im Reisegepäckverkehr gelten die gleichen Erleichterungen wie für Fahrausweise ( 34 Abs. 3 UStDV). 8. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug Haufe-Index: 304129 Wer den Vorsteuerabzug geltend machen will, hat die Tatsachen, die den Anspruch auf den Vorsteuerabzug begründen, nachzuweisen. Er trägt insoweit die volle Darlegungsund Feststellungslast [66]. Lag dem Unternehmer nachweislich eine ordnungsgemäße Rechnung vor, die jedoch - aus welchen Gründen auch immer - verloren ging, kann insoweit die Höhe des Vorsteuerabzugs geschätzt werden [67]. Ist dagegen der Besitz der ordnungsgemäßen Rechnung nicht nachweisbar oder ist die Person des Leistenden unbekannt oder seine Unternehmereigenschaft zweifelhaft, ist der Vorsteuerabzug unzulässig [68]; vgl. hierzu auch Ausführungen unter Tz. 2.2. Geht die Originalrechnung verloren, ist in Einzelfällen auch die Zweitschrift einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend [69]. Ansonsten kann die Berücksichtigung der Vorsteuer nur aus Billigkeitsgründen ( 163 AO) in Betracht kommen [70]. 9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer Haufe-Index: 12930 Als Vorsteuer abziehbar ist die Einfuhrumsatzsteuer ( 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG) aus der Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg unter folgenden Voraussetzungen: 9.1 Einfuhrumsatzsteuer muss entrichtet sein Haufe-Index: 304130 Die Einfuhrumsatzsteuer ist entrichtet, wenn sie an die Zollkasse bezahlt worden ist. Über diese Zahlung erteilt die Zollbehörde eine Steuerquittung, die als Nachweis für die Entrichtung dient. Ohne Belang ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat bzw. wer gegenüber dem Zoll als Einführer aufgetreten ist [71]. Der abzugsberechtigte Unternehmer benötigt von dem ggf. abweichenden Einführer (z. B. Frachtführer, Exporteur) die auf diesen lautende Steuerquittung oder ggf. den von der Zollbehörde auszustellenden zollamtlichen Ersatzbeleg, da diese Belege materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind. Bei der Abwicklung über das IT-Verfahren ATLAS reicht es aus, bei Bedarf den elektronisch übermittelten Einfuhrabgabe-Bescheid vorzulegen (in Verbindung mit dem Zahlungsbeleg an die Zollbehörde oder den beauftragten Spediteur) [72]. Die Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich erst im Besteuerungszeitraum ihrer Entrichtung als Vorsteuer abzugsfähig. Wird die Einfuhrumsatzsteuer nicht bei Einfuhr, sondern erst später entrichtet (z. B. Zahlungsaufschub nach 223 AO), kann sie bereits im der Entrichtung vorangegangenen Besteuerungszeitraum als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern sie bis zum 16. Tag des folgenden Besteuerungszeitraums entrichtet wurde.

9.2 Einfuhr für das Unternehmen Haufe-Index: 304131 Notwendig ist, dass der Gegenstand der Einfuhr zu unternehmerischen Zwecken des Unternehmers dient [73], z. B. wenn dieser den Gegenstand der Einfuhr im Rahmen seines Unternehmens weiterliefert, ihn verarbeitet, als Hilfs- oder Betriebsstoff einsetzt oder als Investitionsgut nutzt. Sind bei der Einfuhr mehrere Unternehmer beteiligt (Exporteur, Spediteur, Frachtführer, Handelsvertreter, Importeur), ist der Gegenstand für das Unternehmen desjenigen Unternehmers eingeführt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt [74]. Insoweit ist auf Zeitpunkt und Ort der Lieferung abzustellen. Wenn der importierende Unternehmer den Liefergegenstand im Drittlandsgebiet abholt oder abholen lässt, liegt eine Einfuhr für sein Unternehmen vor. Der Gegenstand gilt als für das Unternehmen des liefernden Unternehmers eingeführt, wenn dieser gegenüber dem Zoll als Zollbeteiligter zur eigenen Verfügung im Inland zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert - was zur Verlagerung des umsatzsteuerlichen Lieferungsorts nach 3 Abs. 8 UStG in das Inland führt - oder den Gegenstand in das Inland einführt, ohne den inländischen Abnehmer zu kennen (sog. Verbringen). Im o. g. Verbringungsfall kann der Abnehmer der Lieferung die Vorsteuer absetzen ( 41 UStDV), wenn der liefernde Unternehmer nicht im Inland ansässig ist, der eingeführte Gegenstand im Inland unverändert geliefert wird, der Abnehmer oder sein Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat und der liefernde Unternehmer in der Rechnung über die Lieferung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen hat. Der Abnehmer ist unter den gleichen Voraussetzungen bei sog. Ordergeschäften zum Vorsteuerabzug berechtigt, bei denen die Lieferung des Gegenstands durch die Übergabe eines Traditionspapiers (Konnossement, Orderladeschein, Orderlagerschein) erfolgt ( 42 UStDV). Wird bei einem Reihengeschäft vom Drittlandsgebiet in das Inland eingeführt, gelten Sonderregelungen [75]. Überlässt ein ausländischer Unternehmer einem inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Nutzung (z. B. zur Miete), ohne ihm die Verfügungsmacht zu verschaffen, ist nur der ausländische Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt. 9.3 Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer Haufe-Index: 304132 Der Zeitpunkt der Einfuhr in das Inland hat Bedeutung für den Zeitpunkt des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer. Wird der Gegenstand, z. B. bei einer vorgeschobenen Zollstelle auf einem Grenzbahnhof im Drittlandsgebiet, bereits zum freien Verkehr abgefertigt und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, bevor der Gegenstand das Inland erreicht hat, kann die Einfuhrumsatzsteuer trotz ihrer

Entrichtung in einem früheren Besteuerungszeitraum erst dann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand der Einfuhr in das Inland gelangt ist. 9.4 Verwenden des Gegenstands zur Ausführung der in 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Umsätze Haufe-Index: 304133 Aus entrichteter Einfuhrumsatzsteuer gibt es auch ohne Gelangen des Gegenstands in das umsatzsteuerliche Inland den Vorsteuerabzug, wenn der Gegenstand zur Ausführung von im Inland nicht steuerbaren Umsätzen verwendet wird, die der Unternehmer in den Freihäfen oder in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt ( 1 Abs. 3 UStG) [76]. Verwendet der Unternehmer hierbei Gegenstände, für die er im Wege der Vorwegabfertigung zum freien Verkehr auf einem Abfertigungsplatz im Freihafen Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat, kann er diese trotz Nichteinfuhr in das Inland als Vorsteuer abziehen. 10. Innergemeinschaftlicher Erwerb Haufe-Index: 12931 Als Vorsteuer abzugsfähig ist auch die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer für sein Unternehmen erworben hat ( 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG; Innergemeinschaftlicher Erwerb). Das Recht zum Vorsteuerabzug entsteht im gleichen Zeitpunkt, zu dem die Erwerbsteuer selbst entsteht ( 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG). Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer, der zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Tz. 13), durch die Erwerbsteuer nicht belastet wird. Der Vorsteuerabzug ist nicht vom Besitz einer Eingangsrechnung mit Umsatzsteuerausweis abhängig [77]. 11. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Haufe-Index: 972832 In den folgenden Fällen schuldet anstatt des Leistenden der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer ( 13b UStG) [78]: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (nicht jedoch Planungs- und Überwachungsleistungen); von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbrachte Werklieferungen und sonstige Leistungen; Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens; Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, d. h. Lieferungen von Grundstücken; Lieferung von Gas und Elektrizität nach 3g UStG durch im Ausland ansässige Unternehmer. Die Überwälzung der Umsatzsteuerschuld erfolgt jedoch nur, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist (auch wenn dieser die o. g. Leistungen für seinen Privatbereich bezieht). Empfängt der Leistungsempfänger die o. g. Leistungen für sein Unternehmen und ist er grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt (vgl. hierzu Tz. 12), kann er die nach 13b UStG auf ihn überwälzte Umsatzsteuer wieder als

Vorsteuerabzug geltend machen ( 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer Eingangsrechnung nicht nötig. Die überwälzte Umsatzsteuer und der ggf. zulässige Vorsteuerabzug sind beim Finanzamt anzumelden grundsätzlich mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats; bei Zahlung vor Ausführung der o. g. Leistung im Voranmeldungszeitraum der Zahlung. 12. Umsatzsteuerlager: Vorsteuer des Auslagerers bzw. Lagerhalters Haufe-Index: 1124659 Zum 1.1.2004 wurde in Deutschland das sog. Umsatzsteuerlager eingeführt. Werden bestimmte in Anlage 1 zum UStG genannte Gegenstände in ein im Inland gelegenes genehmigtes Umsatzsteuerlager eingelagert, sind die zur Einlagerung führende Lieferung und alle nachfolgenden Lieferungen dieses Gegenstands steuerfrei ( 4 Nr. 4a UStG) [79]: Erst bei offizieller Auslagerung ist die der Auslagerung vorangegangene Lieferung (bzw. innergemeinschaftlicher Erwerb oder Ausfuhr) steuerpflichtig. Der diese Steuer schuldende Auslagerer (oder evtl. der Lagerhalter) erhält hieraus jedoch den Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 Nr. 5 UStG, soweit er ansonsten zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. hierzu Tz. 14). Auch für diesen Vorsteuerabzug ist der Besitz einer Eingangsrechnung nicht erforderlich. 13. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen Haufe-Index: 1148334 Bestimmte Unternehmen (z. B. Friseure, Bäckereien, Rechtsanwälte) können ihren Vorsteuerabzug pauschal nach einem Prozentsatz des Ausgangsumsatzes geltend machen ( 69-70 UStDV). Dies ersetzt den Einzelnachweis aus den tatsächlichen Eingangsumsätzen. 14. Ausschluss vom Vorsteuerabzug Haufe-Index: 12932 14.1 Welchem Ausgangsumsatz ist die Vorsteuer zuzurechnen? Haufe-Index: 12933 Bei Vorliegen aller bisher genannten Voraussetzungen des 15 Abs. 1 UStG in persönlicher und sachlicher Hinsicht kann der Vorsteuerabzug dennoch ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt ein, wenn der Unternehmer für sein Unternehmen gelieferte, eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstände oder in Anspruch genommene sonstige Leistungen zur Ausführung der in 15 Abs. 2 UStG bezeichneten (vgl. Tz. 14.2) und in 15 Abs. 3 UStG davon nicht ausgenommenen Umsätze (vgl. Tz. 14.3) verwendet. Werden im Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht berechtigende Ausgangsumsätze ausgeführt, ist zu prüfen, welchen Ausgangsumsätzen die Eingangsumsätze zuzurechnen sind ( 15 Abs. 4 UStG). Ein Eingangsumsatz ist grundsätzlich dem Ausgangsumsatz zuzurechnen, in den er als Leistungsgegenstand eingeht [80]. Dieses Prinzip der gegenständlichen Zurechnung wird, wenn es den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird, durch die wirtschaftliche Zurechnung verdrängt [81]. Ist eine Zurechnung nach diesen Methoden nicht möglich, z. B. bei Fehlmaßnahmen [82] oder bei Aufwendungen auf ein leer stehendes Gebäude, bei dem die zukünftige Verwendung ungewiss ist

[83], ist allein die objektiv und in gutem Glauben belegte Verwendungsabsicht maßgeblich. Weicht daher die beabsichtigte Verwendung eines Gegenstands von der späteren tatsächlichen Verwendung ab, ist für die Frage der Abzugsfähigkeit allein auf die belegte Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Bezugs der Eingangsleistung abzustellen. (Zu dieser gerade bei Erstellung von Gebäuden wichtigen Frage vgl. die Ausführungen in Tz. 14.2.1). 14.2 Umsätze, die den Vorsteuerabzug grds. ausschließen Haufe-Index: 12934 Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer auf Eingangsleistungen, die zur Ausführung folgender Umsätze verwendet werden: 14.2.1 Steuerfreie Umsätze Haufe-Index: 304134 Die den Vorsteuerabzug ausschließenden steuerfreien Ausgangsumsätze umfassen nicht nur die steuerfreien Lieferungen und sonstigen Leistungen, sondern auch den steuerfreien Eigenverbrauch/Unentgeltliche Wertabgaben. Folgende nach 4 UStG steuerbefreite Ausgangsumsätze können z. B. vom Vorsteuerausschluss betroffen sein: steuerbefreite Kreditumsätze - 4 Nr. 8 UStG (z. B. Gewährung, Vermittlung von Krediten; Übernahme von Bürgschaften, Umsätze im Geschäft mit Einlagen und Wertpapieren - steuerpflichtig sind dagegen das Einziehen von Forderungen und die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren); aus mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zusammenhängenden Kosten (z. B. Rechts- und Steuerberatungskosten) erhält die Gesellschaft nach der Rechtsprechung den Vorsteuerabzug, sofern sie selbst zum Vorsteuerabzug berechtigende Grundumsätze tätigt [84]; unter das Grunderwerbsteuergesetz fallende Umsätze - 4 Nr. 9a UStG (z. B. Verkauf von Grundstücken und Gebäuden); das Verschaffen von Versicherungsschutz für andere Personen - 4 Nr. 10 UStG (Versicherungen); die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- oder Versicherungsvertreter - 4 Nr. 11 UStG; die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - 4 Nr. 12a UStG; steuerpflichtig und damit vorsteuerberechtigt sind die Pensions- und Hotelumsätze, die Vermietung von eigenständigen Fahrzeugabstellplätzen, die kurzfristige Campingplatzvermietung, die Verpachtung von zum Grundstück gehörenden Betriebsvorrichtungen sowie i. d. R. die Privatnutzung von dem Unternehmen zugeordneten Gebäuden (vgl. auch Tz. 2.5.4) [85], sodass für die privat genutzten Räume das Recht zum Vorsteuerabzug besteht; gewisse Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaften - 4 Nr. 13 UStG; die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit