1. Gesellschaftsrecht (Probe)

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Transkript:

[ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der Prüfung übertragen Sie bitte Ihre Matrikelnummer gewissenhaft in die dafür vorgesehenen Felder. Alle Seiten sind vollständig individualisiert und nicht mit anderen Prüfungen tauschbar. 1. Gesellschaftsrecht (Probe) Matrikelnummer für den Prüfungsbogen Nr. 1: 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1.1 Die gesellschaftliche (oder: gesellschaftsrechtliche) Treuepflicht deckt sich mit dem allgemeinen Gebot des 242 BGB, Treu und Glauben zu wahren. verlangt von allen Gesellschaftern besondere Rücksichtnahme auf die persönlichen Belange von Mitgesellschaftern. ist grundsätzlich nur für die Angehörigen sog. Personengesellschaften anzuerkennen. 1.2 Offene Handelsgesellschaften und Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheiden sich überhaupt nicht. dadurch, dass die ohg im Gegensatz zur GbR eine juristische Person ist. durch den Gesellschaftszweck oder der Handelsregister-Eintragung. 1.3 Ali, Brigitte und Choon-Ho betreiben, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, nebenberuflich in bescheidenem Umfang ein gemeinschaftliches Reisebüro. Ali hatte sich gesellschaftsvertraglich verpflichtet, einen PC als Einlage zu leisten, kommt dieser Verpflichtung aber nicht nach. Wer ist befugt, für die Gesellschaft auf die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Mahnung, Klageerhebung etc. hinzuwirken? Gemäß alle Gesellschafter zusammen; doch weil Ali nicht gegen sich selbst vorgehen wird, ist Ali fein raus. Gemäß nur Brigitte und Choon-Ho gemeinschaftlich. In einer Situation wie der vorliegenden ausnahmsweise nach h.m. Brigitte und Choon-Ho auch einzeln, (sog. actio ). F58U0P1PL1V1 22.06.2009, Seite 1/5

1.4 A,B und C gründen eine kleine, ohne Mitarbeiter und kaufmännische Einrichtungen betriebene Detektei in der Rechtsform der KG. In dem Zeitraum zwischen Geschäftsaufnahme und Registereintragung gilt die im Außenverhältnis als ohg. KG. GbR. stille Gesellschaft. 1.5 Wie unterscheiden sich Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis bei der GbR? Gar nicht, beide Begriffe sind inhaltlich deckungsgleich. Geschäftsführungsbefugnis setzt im Gegensatz zur Vertretungsmacht ein Handelsgewerbe i.s. des 1 Abs. 2 HGB voraus. Vertretungsbefugnis betrifft das Außenverhältnis der Gesellschaft, Geschäftsführungsbefugnis das Innenverhältnis. 1.6 Schließt ein Gesellschafter einer GbR (der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung zur Vertretungsmacht) ohne Mitwirken der übrigen Gesellschafter einen Vertrag mit einem Dritten namens der Gesellschaft ab, so ist dieser Vertrag (namentlich z.b. ein Kaufvertrag) völlig unwirksam (nichtig). schwebend unwirksam. völlig gültig. 1.7 B tritt als persönlich haftender Gesellschafter in die A-oHG ein. Die Gesellschaft wird in B-oHG umbenannt. Haftet B für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft? Ja, gem. Nein, gem. Nur, wenn kein Ausschluss der Haftung des B im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist (vgl. ). 1.8 Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende ohg schuldet dem G 3.000,-. Nach Eintritt der Fälligkeit verlangt G vom Gesellschafter B vollständige Erfüllung. B meint jedoch, er sei zu nichts verpflichtet. Ist B im Recht? Ja, er haftet persönlich überhaupt nicht. Nein, er muss seinen Anteil von 1.000,- zahlen. Nein, er muss 3.000,- leisten. 1.9 Wie zuvor. Der in Anspruch genommene B erklärt weiterhin, G müsse jedenfalls zunächst versuchen, für seine Forderung das Gesellschaftsvermögen heranzuziehen, bevor er sich an das Privatvermögen des B halten könne. Hat B recht? Ja, denn gem. 128 HGB haftet B für die Verbindlichkeit der Gesellschaft, aber er schuldet nicht. Ja, denn die Privathaftung des Gesellschafters entspricht der Haftung des Bürgen (vgl. 771 BGB). Nein, G kann sogleich den B und dessen Privatvermögen in Anspruch nehmen. F58U0P2PL1V1 22.06.2009, Seite 2/5

1.10 Aus der A-oHG scheidet der Gesellschafter C am 1.6. aus, während die ohg unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das Ausscheiden wird am 20.6. im Handelsregister eingetragen und am 25.6. bekannt gemacht. Am 15.5. hat Lieferant L mit der ohg einen Kaufvertrag abgeschlossen, in dessen Rahmen Gesellschafter A am 30.7. gegenüber L schuldhaft eine Pflichtverletzung begeht. Kann L den ihm durch diese Pflichtverletzung entstandenen Schaden nach h.m. von C ersetzt verlangen? Uneingeschränkt ja. Nein. Nur, wenn L von dem Ausscheiden des C am 30.7. Kenntnis hatte. 1.11 Muss die Pflichteinlage des beschränkt haftenden Gesellschafters eine KG notwendig in Geld bestehen? Ja, denn 161 Abs. 1 HGB spricht ausdrücklich von Betrag. Nein, notwendig ist nur, dass sie Hafteinlage geldmäßig ausgedrückt werden kann, damit die Haftungsgrenze gegenüber den Gesellschaftsgläubigern festgesetzt wird. Ohne Einschränkungen nein. 1.12 Mit Zustimmung aller Gesellschafter beginnt die A-KG, die ein Handelsgewerbe nach 1 Abs. 2 HGB betreibt, ihre Geschäfte bereits vor Eintragung in das Handelsregister. Kommanditist K, der seine Einlage sofort voll geleistet hat, haftet für bis zur Eintragung begründete Verbindlichkeiten gegenüber Gutgläubigen persönlich überhaupt nicht. nur bis zur Höhe seiner Einlage. in vollem Umfang. 1.13 Bei den Handelsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit, namentlich bei der GmbH und der AG, werden deren unterschiedliche Entwicklungsstadien mit Vorgründungsgesellschaft und Vorgesellschaft bezeichnet. Unter Vorgesellschaft versteht man demnach die Gesellschaft nach... und... Eintragungen im Handelsregister. 1.14 Wie sich aus... GmbHG ergibt, sind bei der Gründung einer GmbH als Stammeinlagen... zugelassen. Bearbeiterhinweis: Nur die zweite Lücke ist richtig zu füllen! nur Sacheinlagen. auch Sacheinlagen. nur Geldeinlagen. F58U0P3PL1V1 22.06.2009, Seite 3/5

1.15 Wie hoch ist das gesetzlich vorgeschriebene, zur Gründung einer GmbH aufzubringende Mindestkapital? 1,-. 10.000,-. 25.000,-. 1.16 Geschäftsführer einer GmbH können sein: Gesellschafter. Nicht-Gesellschafter. Beschränkt Geschäftsfähige. Juristische Personen. 1.17 Notwendige Organe einer GmbH sind: die Gesamtheit der Gesellschafter. der (oder die) Geschäftsführer. der Vorstand. der Verwaltungsrat. der Beirat. der Aufsichtsrat. 1.18 Das Stammkapital einer GmbH beträgt 50.000,-, das Gesellschaftsvermögen 270.000,-. Gläubiger X hat gegen die GmbH eine Forderung aus Liefervertrag über 250.000,-. In welcher Höhe haftet die GmbH für diese Verbindlichkeit? 1.19 "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" ist eine gesetzliche festgelegte, im Grunde aber unglückliche, die rechtliche Konstruktion nicht zutreffend beschreibende Bezeichnung. eine präzise Beschreibung dieser Gesellschaftsform. ein ungenauer Sprachgebrauch auch für die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft. 1.20 Der Vorstand einer AG wird bestellt durch die Gesellschafter (Aktionäre) in ihrer Hauptversammlung. die Gesellschafter außerhalb der Hauptversammlung. den Aufsichtsrat. den Verwaltungsrat. F58U0P4PL1V1 22.06.2009, Seite 4/5

1.21 Die Vertretung der AG ist ausschließlich Sache des Vorstandes. obliegt für gesetzlich bestimmte Fälle dem Aufsichtsrat. kann durch die Satzung der Hauptversammlung zugewiesen werden. 1.22 Kann der Aufsichtsrat einer AG über die Auswahl der Vorstandsmitglieder hinaus (vgl. 84 AktG) Einfluss auf die einzelnen konkreten Maßnahmen der Geschäftsleitung nehmen? Nein. der Aufsichtsrat ist gem.... ausnahmslos auf die Übertwachung der Geschäftsführung, also auf die nachträgliche Überprüfung, beschränkt. Ja, gem...., und zwar auch dann, wenn die Satzung kein Zustimmungserfordernis enthält. Ja, gem.... wenn und soweit die Satzung die Geschäftsführung des Vorstandes von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig macht. 1.23 Nach welcher Norm muss sich die AG ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Organe zurechnen lassen?... 1.24 Nach welchen Normen haftet der AG- Aufsichtsrat im Falle einer Pflichtverletzung? F58U0P5PL1V1 22.06.2009, Seite 5/5