BUND DEUTSCHER RECHTSPFLEGER



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Transkript:

BUND DEUTSCHER RECHTSPFLEGER BDR, Bundesgeschäftsstelle, Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen Bundesministerium der Justiz Berlin Hohenmölsen, 16.03.2012 Bundesgeschäftsführer: Mario Blödtner Am Fuchsberg 7 06679 Hohenmölsen «Bund Deutscher Rechtspfleger» Tel 034441-599011 Fax 034441-24227 Handy 0178-3596592 post@bdr-online.de www.bdr-online.de Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen Schreiben vom 18. Januar 2012 (RA6 3760/7-6-6-5 R3 29/2012) Sehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr geehrte Damen und Herren, der Bund Deutscher Rechtspfleger bedankt sich für die Gelegenheit, eine Äußerung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, zur Stärkung der Gläubigerrechte und zur Insolvenzfestigkeit von Lizenzen abgeben zu können. Der Entwurf greift nicht nur erfreulicherweise Anregungen aus der Praxis auf, er ist auch in sich stimmig und wird von uns durchweg begrüßt. Uneingeschränkt stimmen wir der Vollübertragung der Verbraucherinsolvenzverfahren auf den Rechtspfleger zu. Dies dient der Verfahrensstraffung und - einheitlichkeit. Wie die Begründung zutreffend ausführt, obliegen dem Rechtspfleger im Insolvenzverfahren schon jetzt zahlreiche und umfangreiche Entscheidungen. Unbestritten ist anerkannt, dass der Rechtspfleger aufgrund seines Fachhochschulstudiums über die fachliche Kompetenz für die sachgerechte Bearbeitung der Insolvenzverfahren verfügt. Vielfach geübte Praxis ist es deshalb bereits heute, dass die Rechtspfleger die Verfahren führen und die richterlichen Entscheidungen bis zur Unterschriftsreife vorbereiten. Mitglied im Deutschen Beamtenbund DBB Mitglied der Europäischen Union der Rechtspfleger - EUR 1/8

Die Rechtspfleger haben hierdurch eindrucksvoll bewiesen, dass sie in der Lage sind, die Verfahren effektiv und beanstandungslos zu bearbeiten. Gelegentlich geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken vermögen wir nicht zu teilen. Entscheidungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen oder persönlichen Folgen für die Betroffenen sind auch in anderen Verfahren dem Rechtspfleger zugewiesen. Nur beispielhaft seien der Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung, die Entscheidung über Vollstreckungsschutzanträge bei der Zwangsvollstreckung von Räumungstiteln, Eingriffe in die elterliche Sorge zur Abwendung einer Gefährdung des Kindesvermögens oder die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Wohnungsauflösung genannt. Mit gutem Grund hat der Gesetzgeber nur die Anordnung oder Androhung von Freiheitsentziehungen als einen solch schwer wiegenden Grundrechtseingriff gesehen, der von Verfassungs wegen dem Richter vorbehalten bleiben muss. Kontradiktorische Entscheidungen trifft der Rechtspfleger auch sonst, etwa bei der Kostenfestsetzung oder in der Zwangsvollstreckung. Auch über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung befindet der Rechtspfleger bereits jetzt, sofern nicht ausnahmsweise der Richtervorbehalt nach 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG vorliegt. Schließlich ist dem Rechtspfleger in vielen Fällen auch bereits die Schaffung von Vollstreckungstiteln zugewiesen, etwa von Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Vollstreckungsbescheiden, Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen im vereinfachten Verfahren, Zuschlagsbeschlüssen oder gerichtlichen Vergleichen in den ihm übertragenen Angelegenheiten. Schließlich bleibt die Möglichkeit des Richters, das Verfahren gemäß 18 Abs. 2 RPflG an sich zu ziehen, weiterhin ebenso erhalten wie die richterliche Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren als letztverbindliche Entscheidung. Eventuell für Einzelfälle befürchtete Ungewissheiten über die Zuständigkeit etwa bei einem Gläubigerantrag, der die Kriterien des 304 InsO nicht deutlich erkennen lässt können auf dem Weg des 7 RPflG geklärt werden. Im Sinne einer deutlichen Zuständigkeitsregelung wäre allerdings sogar die Vollübertragung nicht nur der Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern aller Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen auf den Rechtspfleger sinnvoll. Wir sind überzeugt, dass die Bundesregierung den eingeschlagenen Weg im Gesetzgebungsverfahren konsequent weiter verfolgen und die Übertragung auf den Rechtspfleger zielstrebig durchsetzen wird. Die Neufassung des 5 Abs. 2 InsO bildet die insolvenzgerichtliche Praxis ab und wird von uns ausdrücklich begrüßt. Dass die Entscheidung über die mündliche Durchführung des Verfahrens oder einzelner seiner Teile in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, führt zur erwünschten Flexibilität. Darauf ist jedoch 207 Abs. 2 InsO nicht abgestimmt, der die Anhörung der Gläubigerversammlung vorsieht. Eine Gläubigerversammlung kann nach Verständnis vieler Gerichte nur im Rahmen eines mündlichen Termins, nicht jedoch im schriftlichen Verfahren angehört werden. Es wird deshalb angeregt, 207 Abs. 2 InsO in Angleichung an die übrigen Vorschriften zur Einstellung des Verfahrens wie folgt zu fassen: Vor der Einstellung sind die Gläubiger, der Insolvenzverwalter und die Massegläubiger zu hören. Wir befürworten auch die Aufnahme des Geburtsdatums anstelle des Geburtsjahres in den Eröffnungsbeschluss ( 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO-E). Die gerichtliche Praxis nennt teilweise bereits heute das vollständige Geburtsdatum, um eine zweifelsfreie Zuordnung verfahrensrelevanter Entscheidungen zu einem Schuldner weitgehend zu gewährleisten. Die Neuregelung wird zahlreiche Rückfragen vermeiden helfen.

Wir geben zu erwägen, auch den Geburtsnamen des Schuldners aufzunehmen, damit auch im Falle einer Heirat oder eines anderen Namenswechsels eine zweifelsfreie Identifikation ermöglicht wird. Außerdem regen wir an, in den Eröffnungsbeschluss grundsätzlich auch die Entscheidung nach 287a InsO-E aufzunehmen. Nach dem Gesetzesentwurf soll zeitnah mit der Eröffnung über die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens entschieden werden. Die Entscheidungsreife wird insoweit regelmäßig mit der Eröffnung gegeben sein. Mit der Aufnahme in den Eröffnungsbeschluss werden ein weiterer Beschluss und eine weitere Veröffentlichung erspart und das Verfahren bei den Gerichten weiter gestrafft. Hierzu kann 287a Abs. 1 InsO-E wie folgt gefasst werden: Das Insolvenzgericht entscheidet im Eröffnungsbeschluss über die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Der mit der mit der Anfügung von 29 Abs. 2 Satz 2 InsO zu schaffenden Möglichkeit, auch in mündlichen Regelinsolvenzverfahren auf einen Berichtstermin verzichten zu können, sehen wir als von untergeordneter Bedeutung an, weil diese Verfahren in aller Regel schriftlich abgewickelt werden. Sinnvoll kann die Regelung vor allem für Kleingewerbetreibende sein, die heute im Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden, aber nach ihrer Struktur den Verbraucherinsolvenzen ähneln. Befürchtet wird von den Praktikern allerdings, dass bei konsequenter Anwendung der Regelung ein örtlicher Bezug der Verwalter zum Gerichtsort nicht mehr im bisherigen Maße für erforderlich gehalten wird und dass die Verwalter dann teilweise zwar Briefkastenadressen im Gerichtsbezirk unterhalten, jedoch persönlich kaum erreichbar sind. Für Verbraucherinsolvenzverfahren sollte die bereits bestehende Regelung ( 312 Abs. 1 Satz 2 InsO) aufrecht erhalten bleiben. Die Änderung des 114 InsO greift eine in der Praxis erhobene Forderung auf, die Abtretungsgläubiger nicht länger dadurch zu privilegieren, dass die Abtretung zwei Jahre nach Eröffnung bedient werden muss. Sie dient daher der Gleichbehandlung der Gläubiger ebenso wie den Interessen der Staatskasse, da eine Kostendeckung aus den pfändbaren Beträgen nun wesentlich wahrscheinlicher ist. Allerdings wird befürchtet, dass Kreditgeber künftig nur noch zögerlich Kredite gewähren könnten, dadurch die Kaufkraft geschmälert und im Gegensatz zur Intention des Gesetzes Investitionen zaghafter unterstützt werden. Bei der Folgeänderung des 200 InsO wurde offenbar übersehen, dass auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach 211 InsO zur Restschuldbefreiung führen kann ( 289 InsO-E). Daher ist 211 Abs. 1 InsO um einen Satz zu ergänzen: 200 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Um diesen Fall zu erfassen, ist außerdem im Eingangssatz des 295 Abs. 2 InsO-E das Wort Aufhebung durch das Wort Beendigung zu ersetzen. Zu 287a InsO-E verweist die Entwurfsbegründung darauf, dass der Arbeitsaufwand für die Gerichte bei der Prüfung der Versagungsgründe wegen der Übereinstimmung mit 4a InsO gering sei. 4a Abs. 1 Satz 3 InsO sieht allerdings keine gerichtliche Ermittlung der Versagungsgründe, sondern nur eine entsprechende Erklärung des Schuldners vor. Das Gericht muss sich auf wahrheitsgemäße Angaben des Schuldners verlassen. Im Rahmen des 287a InsO-E soll nach dem Entwurf dagegen eine amtswegige Prüfung der Versagungsgründe erfolgen. Deren Ausgestaltung und Umfang sollten klargestellt werden (Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Anfrage an die Insolvenzgerichte der bisherigen Wohnsitze des Schuldners für den Zeitraum nach 290 Abs. 1 Nr. 3 und 3a InsO-E oder an das entsprechende Schuldnerverzeichnis sowie Überprüfung der Wohnsitze). Dabei sollte es jedoch zu keinem wesentlichen Mehraufwand kommen. Zu bedenken ist allerdings, dass sich

die Versagungsgründe nach 290 Abs. 1 Nr. 3 und 3a InsO erst für die künftigen Verfahren aus dem Schuldnerverzeichnis ermitteln. Eine Amtsermittlung für einen zurückliegenden Zeitraum ist dem Gericht somit jedenfalls in der näheren Zukunft kaum zuverlässig möglich. Zu 290 InsO-E befürchtet die Praxis teilweise einen erheblich steigenden Arbeitsanfall etwa dadurch, dass Gläubiger, die sich hintergangen oder benachteiligt fühlen, lediglich aus persönlichen oder anderen sachfremden Gründen in größerer Zahl Versagungsanträge stellen, über die dann seien sie auch noch so abwegig begründet entschieden werden muss. Im Übrigen beseitigt die Regelung nicht das eigentliche Grundproblem, nämlich das weit verbreitete Desinteresse der Gläubiger. Ein Gläubiger, der sich nicht die Mühe macht, sich anhand der Berichte des Verwalters die Kenntnis von Versagungsgründen zu verschaffen, wird auch künftig keinen Versagungsantrag stellen. Versagungsanträge sind gemäß 290 Abs. 1 InsO-E spätestens im Schlusstermin zu stellen. Da in 5 InsO-E für Verbraucherinsolvenzen den Grundsatz der Schriftlichkeit einführt, entfällt regelmäßig ein Schlusstermin. Die Begrifflichkeit ist daher anzupassen. Nur der Begründung zu 290 Abs. 1 InsO-E ist zu entnehmen, dass über Versagungsanträge erst nach dem Schlusstermin zu entscheiden ist. Zur Vermeidung von Unklarheiten halten wir eine ausdrückliche Aufnahme dieser Regelung in den Gesetzestext für sinnvoll. Die Sanktionierung der Verletzung einer Erwerbsobliegenheit nach 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO-E ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sind die vorgesehenen Einschränkungen kontraproduktiv, da aufwändige Ermittlungen zur Verschuldensfrage zu führen sein werden, die die Gerichte unnötig belasten. Wir regen an zu prüfen, auch die Versagung der Restschuldbefreiung nach 298 InsO in den Katalog des 290 InsO-E aufzunehmen. Eine Anwendung des 298 InsO kommt immer dann in Betracht, wenn keine pfändbare Beträge an die Masse abgeführt werden und Verfahrenskostenstundung nicht gewährt ist. In der gerichtlichen Praxis wird die Verfahrenskostenstundung in einer zunehmenden Zahl der Fälle nach 4c Nr. 1 InsO aufgehoben, weil der Schuldner keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse macht, also nicht ordnungsgemäß am Verfahren mitwirkt. Bei Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders wird dann die Restschuldbefreiung nach 298 InsO versagt. Da der Versagungsgrund des 298 InsO nicht im Katalog des 290 InsO-E enthalten ist, wird dem Schuldner, der nicht am Verfahren mitgewirkt hat, also gerade kein redlicher Schuldner war, sofort die Möglichkeit eines neuen Verfahrens eröffnet. Weiter regen wir eine Möglichkeit an, auch auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner ohne Mitteilung an den Treuhänder oder an das Insolvenzgericht unbekannt verzieht, also gegen die Obliegenheit des 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstößt. Für die Gerichte und die Treuhänder ist es wenig befriedigend, einem untergetauchten Schuldner die Restschuldbefreiung erteilen oder ein aufwändiges und umständliches Verfahren zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung nach 4c Nr. 1 InsO einleiten zu müssen, welches dann bei Nichtzahlung der Mindestvergütung zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Zu 292 InsO-E sollte über eine Mindestauszahlungsquote nachgedacht werden, da den Gläubigern wirtschaftlich kaum zu vermitteln ist, dass sie für eine Quote im Centbereich hohe Bankentgelte zu begleichen haben. Die Entscheidung, ob die Ver-

teilung ausgesetzt werden kann, sollte dem Gericht überlassen werden. Zwar kann das Gericht nach der Entwurfsbegründung im Rahmen seiner Aufsichtspflicht rechtsmissbräuchliches Handeln des Verwalters beanstanden, jedoch dürfte dies nur in einem angesichts der in Rede stehenden Beträge zu aufwändigen Verfahren festzustellen sein. Nicht verkannt werden sollte, dass der Verwalter unter Umständen durch die Verteilung eine zusätzliche Vergütung erhält, die eventuell seine Beurteilung beeinflusst. Zur Verkürzung der Frist für die Erlangung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre nach 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO-E muss der Schuldner mindestens 25 Prozent der im Schlussverzeichnis aufgeführten Forderungen befriedigen. Ein Schlussverzeichnis gibt es erst zum Ende des Insolvenzverfahrens. Bei einem mehr als drei Jahre dauernden Insolvenzverfahren kann es eine vorzeitige Restschuldbefreiung durch Zahlung auf die im Schlussverzeichnis aufgeführten Forderungen mangels existierenden Schlussverzeichnisses nicht geben. Die Entwurfsbegründung stellt daher alternativ auf die bis zu diesem Zeitpunkt festgestellten Forderungen ab. Diese Alternative sollte klarstellend in den Gesetzestext aufgenommen werden. 300 Abs. 1 Satz 2 InsO-E sollte außerdem durch Einführung folgender Nr. 3 ergänzt werden: 3. wenn kein Gläubiger Forderungen angemeldet hat oder alle Gläubiger festgestellter Forderungen befriedigt sind oder ihre Anmeldungen zurückgenommen haben und der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt hat. Diese Möglichkeit wird von der Rechtsprechung des BGH anerkannt. Durch die Neuregelung des 301a InsO-E soll entgegen den Grundsätzen des Insolvenzverfahrens während des Insolvenzverfahrens erworbenes Vermögen nicht mehr dem Insolvenzbeschlag für alle Insolvenzgläubiger unterliegen, wenn die Frist der Abtretungserklärung verstrichen ist und Restschuldbefreiung erteilt wird, sondern dem Schuldner bzw. privilegierten Gläubigern und Neugläubigern zustehen. Die Abkehr von insolvenzrechtlichen Grundsätzen ist bedenklich und verkürzt die Rechte und Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger. Sie wird von uns abgelehnt. Die Erweiterung des 302 InsO auf rückständige Unterhaltsforderungen, die der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat, wird bei den Verwaltern, den Insolvenzgerichten und wegen der Streitbefangenheit auch bei den Zivilgerichten eine stärkere Belastung nach sich ziehen. Als in der Praxis hinderlich könnte sich 305a InsO-E erweisen, wenn der Schuldner im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren seinen einmal eingereichten Plan nicht mehr abändern darf. Denn nach 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO-E wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, mit der Stellung eines Eröffnungsantrags bis zu sechs Monaten nach Erteilung der Erfolglosigkeitsbescheinigung abzuwarten. Zwischenzeitlich eintretende Änderungen bei den Vermögensverhältnissen des Schuldners können nicht mehr berücksichtigt werden. Dadurch könnte der Plan gar nicht mehr durchführbar sein bzw. die durch Plan ausgewiesene Gläubigerbefriedigung nicht mehr eingehalten werden. Die beabsichtigte Streichung der Ermessensentscheidung des Gerichts bei Schuldenbereinigungsplänen, die voraussichtlich nicht angenommen werden ( 306 Abs. 1 InsO-E, der den bisherigen 306 Abs. 1 Satz 3 InsO nicht mehr enthält) wird zu Mehrarbeit und Mehraufwand im Insolvenzgericht führen, da auch ein solcher Schuldenbereinigungsplan den beteiligten Gläubigern zugestellt werden muss.

Mit der Aufhebung der 312 bis 314 InsO fällt auch die Möglichkeit weg, in Verbraucherinsolvenzverfahren Veröffentlichungen nur auszugsweise vorzunehmen. Wir regen an, die bisherige Regelung des 312 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO in 9 InsO aufzunehmen. Den Hinweis im ersten Absatz der Entwurfsbegründung zu Art. 1 Nr. 39, dass eine Notfrist zur Forderungsanmeldung die von uns zur Verfahrensstraffung befürwortet würde eingeführt werde, vermögen wir nicht nachzuvollziehen, da 28 InsO nicht geändert wurde. Über den vorgelegten Entwurf hinaus erlauben wir uns, weitere der Praxis bedeutsam erscheinende Änderungen anzuregen: Nach 4c Nr. 5 InsO kann (und wird) das Gericht die Verfahrenskostenstundung für den Schuldner dann aufheben, wenn diesem Restschuldbefreiung versagt wurde. Die Verfahrenskostenstundung wird nach 4a Abs. 1 InsO bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung bewilligt, endet also mit Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses. Dem nicht redlichen Schuldner, dem die Restschuldbefreiung versagt wurde, steht die Verfahrenskostenstundung zunächst über diesen Versagungsbeschluss hinaus zu, weil zur Aufhebung der Stundung eine Entscheidung nach 4c Nr. 5 InsO erforderlich ist, somit ein erneuter, rechtsmittelbewehrter und zuzustellender Beschluss. Im Ergebnis genießt der nicht redliche Schuldner die Verfahrenskostenstundung somit länger als der redliche Schuldner. Wir schlagen daher eine Änderung des 4a Abs. 1 Satz 1 InsO vor:... werden ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestundet,..., alterativ eine Neuregelung anstelle des 4c Nr. 5 InsO: Die Verfahrenskostenstundung wird gegenstandslos, sobald dem Schuldner die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt worden ist. Wegen des in 4d Abs. 1 InsO enthaltenen Beschwerderechts der Staatskasse sind Beschlüsse, die dem Schuldner Verfahrenskostenstundung bewilligen, dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) zuzustellen. Nach Ansicht der Praktiker kann auf das Beschwerderecht und damit auf die Zustellung des Beschlusses insoweit verzichtet werden. Im eröffneten Verfahren verwertet der Insolvenzverwalter alle Vermögensgegenstände des Schuldners und zieht die pfändbaren Bezüge des Schuldners ein. Aus der Masse sind zuerst die Masseverbindlichkeiten und von diesen zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gerichtskosten und Vergütung des Verwalters) zu berichtigen. Sollte einem Schuldner im Einzelfall tatsächlich zu Unrecht Verfahrenskostenstundung bewilligt worden sein, wird wohl regelmäßig Masse generiert werden, sodass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Wird dagegen keine Masse erwirtschaftet, weil die Bezüge des Schuldners den Pfändungsfreibetrag nicht erreichen, so wird ihm die Verfahrenskostenstundung regelmäßig zu Recht gewährt worden sein. Wir regen weiter an, für die Forderungsanmeldung eine Ausschlussfrist zu setzen. Eine solche Ausschlussfrist von z. B. sechs Monaten könnte ganz erheblich zur Straffung und damit zu einer größeren Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Verfahrens beitragen. Die Gerichte müssten in der Folge nur einmal einen nachträglichen Prüfungstermin bestimmen, für den Insolvenzverwalter stünden die zu berücksichtigenden Forderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt fest. Nachteile für die Gläubiger sind nicht zu erwarten. Diese sind zu Verfahrensbeginn regelmäßig bekannt, sei es durch die Vorbereitung im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren oder durch die vorliegende, ggf. vom vorläufigen Verwalter aufgearbeitete Buchhaltung, und

werden vom Verwalter von der Insolvenzeröffnung und dem Ablauf der Anmeldefrist in Kenntnis gesetzt. Nach 176 Satz 2 InsO ist jede bestrittene Forderung im Prüfungstermin einzeln zu erörtern. In zahlreichen Terminen sind jedoch keine Beteiligten anwesend. Ein strenges Festhalten an einer einzelnen Erörterung jeder Forderung führt in diesen Fällen zu einer unwirtschaftlichen Aufblähung des Prüfungstermins. Wir regeln daher an, das Wort einzeln zu streichen, um eine flexible Handhabung somit bei Anwesenheit lediglich des Insolvenzverwalters auch eine zusammengefasste Erörterung mehrerer Forderungen zu ermöglichen. Gemäß 178 Abs. 2 Satz 3 InsO hat der Urkundsbeamte die Feststellung der Forderung auf vorgelegten Schuldurkunden zu vermerken. Dies ist ein umständlicher und zeitaufwändiger Arbeitsschritt. In der Praxis ist festzustellen, dass kaum Titel existieren, wenn die Schuldner juristische Personen oder Personengesellschaften sind. Dagegen werden gewöhnlich zahlreiche Titel vorgelegt, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist. In diesen Fällen hat der Feststellungsvermerk jedoch letztlich regelmäßig keine Bedeutung, weil dem Schuldner in aller Regel Restschuldbefreiung erteilt wird. Wir schlagen deshalb vor, diese Vorschrift ersatzlos zu streichen. Sofern ein Gläubiger trotz Erteilung der Restschuldbefreiung die Vollstreckung weiter betreiben sollte, wäre es dem Schuldner zuzumuten, dieser mit dem Hinweis auf die Restschuldbefreiung zu widersprechen und die in diesen Fällen gegebenen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Bei der Schlussverteilung ( 196 InsO) kommt es ebenso wie bei den jährlichen Verteilungen in der Wohlverhaltensphase ( 292 Abs. 1 Satz 2 InsO dazu jetzt 292 Abs. 1 Satz 4 InsO-E ) regelmäßig vor, dass Beträge im Cent-Bereich an die Gläubiger auszukehren sind. Dies ist sowohl für die Insolvenzverwalter als auch für die Gläubiger unwirtschaftlich. Zum einen müssen unnötige Überweisungsgebühren bei den Banken gezahlt werden, die nicht nur bei Auslandsüberweisungen höher als die Quotenzahlungen selbst sind, zum anderen ist es für die Zahlungsempfänger sehr aufwändig, die erhaltenen Beträge ordentlich zu verbuchen. Es gibt Großgläubiger, die Kleinbeträge an die Insolvenzverwalter zurück überweisen und auf die Auszahlung der Quote verzichten. Beim Insolvenzverwalter stellt sich dann die Frage, was mit diesen Beträgen geschehen soll. Der Aufwand und die Kosten, die Kleinbeträge verursachen, stehen in keinem Verhältnis zur Höhe der Zahlungen. Eine Erleichterung wäre für alle Beteiligten die Einführung eines Mindestbetrags (z.b. 20 Euro) bei den Verteilungen. Die nicht zu verteilenden Beträge könnten in der Masse verbleiben und den übrigen Gläubigern zugeschlagen werden. Nach den geltenden Vorschriften können nur Insolvenzgläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen, die ihren Antrag auch glaubhaft zu machen haben. Nach unserer Ansicht kann vielfach der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder am besten beurteilen, ob beim Schuldner ein Versagungsgrund vorliegt; oft erwähnen sie dies ausdrücklich in ihrem Bericht. Jedoch ist äußerst selten ein Gläubiger dazu zu bewegen, einen Versagungsantrag zu stellen. Folglich muss das Gericht, obwohl es von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt hat, der Schuldner also keinesfalls redlich war, diesem die Restschuldbefreiung erteilen. Daher sollte auch dem Insolvenzverwalter ein Antragsrecht gewährt werden. Art. 7 des Entwurfs enthält offenbar einen Schreibfehler. Das Inkrafttreten ist in Art. 12 nicht in Art. 9 des Entwurfs normiert.

Zu Art. 8 schlagen wir folgende Ergänzung des Gerichtskostengesetzes vor: In 58 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:,im Falle einer Betriebsfortführung wird die Insolvenzmasse aus den Einnahmen der Betriebsfortführung abzüglich der für die Betriebsfortführung angefallenen Ausgaben gebildet. Aufgrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27. Juli 2010 (10 W 60/10) ist die kostenrechtliche Behandlung der Fälle mit Betriebsfortführung äußerst problematisch. Eine konsequente Anwendung dieser Entscheidung und des derzeitigen Wortlauts des 58 GKG führt dazu, dass derzeit in allen Fällen einer Betriebsfortführung die Gerichtskosten ausgehend vom gesamten Wert der Einnahmen ermittelt werden müssten ohne berücksichtigen zu können, ob bzw. welcher Überschuss sich im Rahmen der Fortführung tatsächlich ergibt. Dies führt dazu, dass Fortführungen allein aufgrund der immensen Gerichtskosten nahezu unmöglich werden, was nicht im Sinn des Gesetzgebers sein kann. Das Kostenrecht darf eine nach der InsO erstrebenswerte Betriebsfortführung nicht verhindern. Auch Art. 12 Satz 2 des Entwurfs enthält einen Schreibfehler. Nach der Entwurfsbegründung sollen die Änderungen des Genossenschaftsgesetzes Art. 11, nicht Art. 9 des Entwurfs und auch nicht der in der Begründung genannte Art. 10 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Mit freundlichen Grüßen Klaus Rellermeyer Stellvertretender Bundesvorsitzender Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Ausgefertigt: (Mario Blödtner) Bundesgeschäftsführer