Stadt Landau in der Pfalz S t a d t v e r w a l t u n g Verkaufsbedingungen für die städtischen Grundstücke im Baugebiet Im Dorf im Stadtteil Queichheim 1. Verkaufspreis und sonstige Kosten 1.1 Der Verkaufspreis für die Baugrundstücke beträgt a) wenn der Kaufvertrag vor Beginn oder vor Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen abgeschlossen wird 187,00 /qm. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, in die Kostenerstattungsvereinbarung, die die Stadt mit dem Erschließungsträger abgeschlossen hat, einzutreten bzw. die Verpflichtungen der Kostenerstattungsvereinbarung zu übernehmen. Abschlagszahlungen, die die Stadt zum Zeitpunkt des Kaufs bereits an den Erschließungsträger gezahlt hat, sind durch den Käufer an die Stadt zu erstatten. b) wenn der Kaufvertrag nach Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen abgeschlossen wird, 270,00 /qm. 1.2 In diesen Verkaufspreisen sind enthalten: zu a) die Grundstückskosten zu b) die Grundstückskosten und die Erschließungskosten. Die Erschließungskosten beinhalten die Verkehrsanlagen (Fahrbahn, Parkflächen, Gehwege, Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen usw.) und die Anlagen zur Abwasserbeseitigung, ausschließlich der Kosten, die für die Oberflächenentwässerung auf dem Grundstück anfallen. 1.3 Nicht enthalten sind die Anschlusskosten bzw. Hausanschlusskosten sowie Beiträge (z.b. Strom, Fernwärme, Telefon, Wasser, Kanal usw.). Diese sind durch den Käufer zu beantragen und auf Anforderung durch den Käufer an den Verbzw. Entsorger zu zahlen.
1.4 Der Käufer trägt die Kosten der Beurkundung, des Vollzugs, etwaiger Genehmigungen sowie die Grunderwerbsteuer. 1.5 Der Kaufpreis ist innerhalb von 4 Wochen, gerechnet ab dem Tag der notariellen Beurkundung fällig und zahlbar. 1.6 Der Notar wird angewiesen, die Urkunde erst dann dem Grundbuchamt zur Umschreibung vorzulegen, wenn die Stadt Landau bestätigt hat, dass der Kaufpreis bezahlt ist. Sollte der Kaufpreis zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt sein, ist die Stadt Landau berechtigt, für die Übergangszeit eine Verzinsung nach dem BGB zu fordern bzw. einseitig vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Käufer sämtliche Kosten zu tragen hat, die durch den Rücktritt entstanden sind. 1.7 Besitz und Nutzen gehen erst dann auf den Käufer über, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist und der Käufer die Abschlagszahlungen, die die Stadt ggf. bereits an den Erschließungsträger gezahlt hat, vollständig erstattet hat. 1.8 Die Bebauung der Grundstücke ist erst nach Abschluss der Erschließungsarbeiten gestattet. 2. Planungsrechtliche Festsetzungen Die Bebauung der Grundstücke ist ausschließlich im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes D13 Im Dorf, nebst den textlichen Festsetzungen und der Begründung zulässig. 3. Sonstige Bestimmungen 3.1 Rücktrittsrecht Die Stadt Landau kann von einem eventuell bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Käufer bei der Bewerberprüfung falsche Angaben gemacht hat. Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag ist lediglich der unverzinste Kaufpreis zu erstatten. Sämtliche Kosten der Rückabwicklung, einschließlich der eventuell durch die Stadt zu zahlenden Grunderwerbsteuer, hat der Käufer zu tragen. Wurde auf dem Bauplatz bereits ein Gebäude errichtet, ist anstelle der Rückabwicklung des Kaufvertrags eine Vertragsstrafe i.h.v. 50.000,00 an die Stadt zu zahlen. 2
3.2 Bauverpflichtung Der Käufer verpflichtet sich, das Wohngebäude innerhalb einer Frist von 3 Jahren, gerechnet ab dem auf das Jahr des Kaufvertragsabschlusses folgenden Jahr, fertigzustellen und zu beziehen. Der Stadt Landau ist das Datum der Bezugsfertigkeit schriftlich anzuzeigen, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung hierzu bedarf. Kommt der Käufer der Bauverpflichtung nicht nach und ist das Baugrundstück nach Ablauf der genannten Frist noch unbebaut, kann die Stadt vom Kaufvertrag zurücktreten. Es ist lediglich der unverzinste Kaufpreis zu erstatten. Sämtliche Kosten der Rückabwicklung, einschließlich eventuell durch die Stadt zu zahlende Grunderwerbsteuer hat der Käufer zu tragen. 3.3 Eigennutzung Der Käufer oder sein Rechtsnachfolger müssen das Wohngebäude für die Dauer von 5 Jahren ab dem Tag der Beurkundung selbst bewohnen. Es ist nicht zulässig, das Wohngebäude innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums an einen Dritten zu vermieten/verpachten oder zu Gunsten eines Dritten ein Erbbau- oder Nießbrauchrecht zu bestellen. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung lösen die Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,00 aus. Unschädlich ist die Vermietung einer kleinen Einliegerwohnung oder die Vermietung einer untergeordneten Teilfläche des Wohngebäudes beispielsweise an eine Pflegeperson. Erwirbt ein Alteigentümer ein oder zwei Wohnbaugrundstück/-e, ist die Fremdvermietung des/der Wohngebäude/-s zulässig. 3.4 Verkauf des Grundstücks / anderweitige Überlassung Das bebaute Grundstück darf innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab dem Tag der Beurkundung grundsätzlich nicht veräußert oder anderweitig zur Nutzung überlassen werden. Die Veräußerung oder anderweitige Nutzung innerhalb der 5-Jahresfrist (z. B. bei Scheidung, Tod oder anderen unvorhersehbaren Ereignissen) bedarf der Zustimmung der Stadt Landau. Maßgebend für die Veräußerung ist der Verkehrswert. Dieser ist auf Kosten des Veräußerers durch einen neutralen Gutachter zu ermitteln. Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung lösen die Zahlung einer Vertragsstrafe von 30.000,00 aus. 3
4. Sonstiges 4.1 Unterhalt der Grundstücke vor der Bebauung Die Grundstücke sind vom Käufer nach Übergang von Nutzen und Lasten zu unterhalten. Unkraut ist rechtzeitig abzumähen. 4.2 Verunreinigung und Beschädigung der Erschließungsanlagen Werden im Zuge der Bauarbeiten öffentliche Straßeneinrichtungen beschädigt bzw. verschmutzt, hat der Grundstückseigentümer / Bauherr dafür Sorge zu tragen, dass entstandene Schäden bzw. Verschmutzungen auf seine Kosten beseitigt werden. Die öffentlichen Flächen stehen nicht als Lager- (Baustelleneinrichtungs-) oder Lagerflächen zur Verfügung. Schäden, die während der Bauzeit an den Erschließungsanlagen (Straße, Kanal, Strom usw.) entstehen, sind umgehend zu melden. 4.3 Mauer entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Der Eigentümer des Grundstücks 35/4 Gemarkung Queichheim, das die nördliche Grenze zu den Grundstücken Fl.St.Nr. 3329, Fl.St.Nr. 3330 und teilweise Fl.St.Nr. 3331 bildet, beabsichtigt die Umnutzung des auf dem Grundstück 35/4 aufstehenden Gebäudes. Aus Gründen des Lärmschutzes hat er beantragt, entlang der genannten Grundstücksgrenze eine ca. 2,50 bis 2,80 Meter hohe Mauer zu errichten. Da die südlich angrenzenden Grundstücke im Schnitt ca. 90 cm höher liegen, als das Grundstück Fl.St.Nr. 35/4, ist davon auszugehen, dass die Mauer entlang der Grundstücke Fl.St.Nrn. 3329, 3330 und 3331 in Höhe von ca. 2 m sichtbar sein wird. 4.4 Grenzsteine Die Grenzsteine innerhalb des Baugebietes Im Dorf werden nach Abschluss der Erschließungsmaßnahme gesetzt. 5. Kriterien zur Vergabe der Bauplätze Die Stadt Landau in der Pfalz möchte die kontinuierliche städtebauliche Entwicklung, unter Anknüpfung an die Ortsverbundenheit und Teilhabe der Einwohner an der örtlichen Gemeinschaft in den Stadtteilen fördern. Insbesondere soll ein Wegzug der ortsverbundenen Bevölkerung verhindert und jungen Familien die Möglichkeit geboten werden, in den Stadtteilen, in denen sie aufgewachsen sind/längere Zeit wohnen, einen neuen, ihren Familienverhältnissen angepassten Lebensmittelpunkt zu schaffen. Aus den genannten Gründen hat der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz in seiner Sitzung am 8. November 2016 die Richtlinie zur Vergabe von stadteigenen Wohnbaugrundstücken in den Stadtteilen verabschiedet. 4
Die Vergabe der ausgeschriebenen Grundstücke erfolgt auf der Basis dieser Richtlinie. Landau in der Pfalz, den 14. Dezember 2016 Der Oberbürgermeister Thomas Hirsch 5