Alle Kinder braucht das Land! Zukunftschancen armer Kinder, Fachtagung, AWO Niedersachsen, 18.4.2007 Das Menschenrecht auf Bildung - ein zentrales Kinderrecht Dr. Claudia Lohrenscheit Deutsches Institut für Menschenrechte
Das Menschenrecht auf Bildung im Menschenrechtsschutzsystem der Vereinten Nationen
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) Präambel verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Förderung der Menschenrechte durch Erziehung und Unterricht Artikel 26 Menschenrecht auf Bildung (Quantität und Qualität von Bildung)
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeltlich sein. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. ( ) (2) Die Ausbildung soll die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten zum Ziel haben. ( ) (3) Eltern haben das Recht, die Art der ihren Kindern zuteil werdenden Bildung zu bestimmen.
Zwillingspakte (völkerrechtlich bindend) Art. 18 (4) Zivilpakt (IPbpR), 1966 Art. 13 Sozialpakt (IPwskR), 1966 Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK), 1989 Recht auf Bildung in Artikel 28 und 29 in Verbindung mit den KRK-Kernprinzipien
Weitere Normen auf internationaler und europäischer Ebene: 1965 Internat. Covenant on the Elimination of all forms of Racial Discrimination (ICERD): Antirassismuskonvention 1979 Convention on the Elimination of all forms of Discrimination Against Women (CEDAW): Frauenrechtskonvention Interdependenz und Unteilbarkeit der MR
Weitere Normen auf internationaler und europäischer Ebene: Europäische Menschenrechtskonvention: Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls (1952) Towards an EU-Strategy on the Rights of the Child (Brüssel 2006) EU Grundrechtecharta (Art. 14)
Kernprinzipien der Kinderrechtskonvention Kinder von 0-18 Jahre sind Rechtssubjekte im Sinne der Konvention (Art. 1) Diskriminierungsschutz (Art. 2) Wohl des Kindes als oberstes Leitprinzip ( best interest of the child ) Freie Meinungsäußerung des Kindes (Partizipation / Mitwirkung) Informationspflicht gegenüber Kindern und Erwachsenen
Bildung - Was bedeutet ein menschenrechtsbasierter Ansatz? 1. Gültige Normen und rechtlicher Rahmen 2. Verpflichtungen aus Aktionsprogrammen 3. Vertragsausschüsse: Staatenberichte, Parallelberichte und Abschließende Bemerkungen 4. General Comments : Allgemeine Bemerkungen zum Recht auf Bildung
1. Gültige Normen und rechtlicher Rahmen nationale Gesetzgebung (Bund / Länder) Internationale Normen und menschenrechtliche Verpflichtungen des Sozialpakts und der KRK (Achtungs-, Schutz- und Gewährleistungspflichten) 2. Verpflichtungen aus Aktionsprogrammen z.b. Weltbildungskonferenzen in Jomtien 1990 und Dakar 2000 ( Bildung für alle )
2. Verpflichtungen aus Aktionsprogrammen z.b. Kinderrechtsgipfel und Nationale Aktionsprogramme z.b. Millenium Development Goals 3. Vertragsausschüsse (UN-Treaty Bodies): Überprüfung der Staatenberichte, Schattenberichte und der Concluding Observations
4. General Comments : Allgemeine Bemerkungen zum Recht auf Bildung Präzisierungen durch die Vertragsausschüsse (hier: Sozialpaktausschuss und Kinderrechtsausschuss) Richtlinien und Interpretationshilfen für die Staaten 5. Zentrale Akteure: National Coalition zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland; NMRI
Strukturelemente des Menschenrechts auf Bildung (General Comment) Allgemeine Bemerkung zum Menschenrecht auf Bildung des Sozialpaktausschusses (1999) Availability Verfügbarkeit Access Adaptabiliy Zugang Adaptierbarkeit Acceptability Akzeptierbarkeit
Menschenrechtsbasierter Ansatz zur Bildung - Mitwirkung und Nutzung 1. Normen und rechtlicher Rahmen 2. Aktionsprogramme 3. Staatenberichte / Parallelberichte 4. General Comments 5. Zentrale Akteure
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