Erbrecht, Behindertentestament



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Transkript:

Fachanwälte für Verwaltungsrecht Erbrecht, Behindertentestament Via Futura Bamberg, 23./24.03.2013 Referent: Jürgen Greß Fachanwalt für Sozialrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder Straße 281 81377 München Telefon (089) 76 73 60 70 Telefax (089) 76 73 60 88 info@hoffmann-gress.de www.hoffmann-gress.de 1

Vorstellung Referent Rechtsanwalt Jürgen Greß Hoffmann & Greß, Rechtsanwälte, München Fachanwalt für Sozialrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Diplomverwaltungswirt (FH) Schwerpunkt der Tätigkeit als Rechtsanwalt: Beratung und Vertretung von Menschen mit Behinderung und insbesondere Eltern mit behinderten Kindern in den Bereichen - Sozialrecht - Behindertenrecht - Erbrecht 2

Vorstellung Referent Veröffentlichungen Recht und Förderung für mein behindertes Kind Elternratgeber für alle Lebensphasen - alles zu Sozialleistungen, Betreuung u. Behindertentestament Beck-Rechtsberater im dtv (2009) 3

Vorstellung Referent Fachinformationen für Menschen mit Behinderung und deren Eltern Homepage: www.hoffmann-gress.de Schwerbehinderung, Meine Rechte: Wohnen, Arbeiten, Steuern und Mobilität Beck Kompaktratgeber (2010) 4

Vorstellung Referent Referententätigkeit im Bereich Sozial- und Behindertenrecht sowie Erbrecht: - Elternabende in Behinderteneinrichtungen - Tagesseminare für Eltern - In-House-Schulungen für Sozialdienste von Behinderteneinrichtungen - Kanzleiworkshops 5

Behindertentestament - Problemaufriss Was ist ein Behindertentestament und welchen Zweck hat es? Wer braucht ein Behindertentestament? Schwierigkeiten bei der Errichtung eines Behindertentestamentes Wie sicher ist ein Behindertentestament? 6

Sozialhilferechtliches Nachrangprinzip Vorrangiger Einsatz des eigenen Einkommens und des Vermögens! Ausnahme: Schonvermögen ( 90 II SGB XII): u. a. - Gegenstände zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse und deren Besitz kein Luxus ist ( 90 II Nr. 7 SGB XII) - Angemessenes selbstgenutztes Hausgrundstück bzw. Eigentumswohnung ( 90 II Nr. 8 SGB XII) - Kleinere Barbeträge, sonstige Geldbeträge (Nr. 9) Folge für das behinderte Kind: Ungeschützt geerbtes Vermögen ist einsetzen! 7

Übersicht Kostenbeiträge gemäß SGB XII bei Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege, Grundsicherung (vereinfachter Überblick) SGB XII WfbM/ Förderstätte HPT Wohnheim und Internat (vollstationäre Maßnahme) Ambulante Maßnahmen z. B. Betreutes Wohnen, Assistenz Grundsicherung (für Volljährige, dauerhaft voll Erwerbsgeminderte) Volljährige Kinder monatl. Einkünfte über 764,-, Vermögen nicht einzusetzen Einkommen einzusetzen, Vermögensfreibetrag: 2.600,- Einkommen einzusetzen, Vermögens- Freibetrag: 2.600,- Einkommen einzusetzen, Vermögens- Freibetrag: 2.600,- minderjährige Kinder und ihre Eltern Häusliche Ersparnis, wenn für Schulbildung bei Besuch HPT = regelmäßig nur Mittagessen Häusliche Ersparnis, wenn für Schulbildung = max. 150 % des Regelsatzes Häusliche Ersparnis, wenn für Schulbildung Sonst, vgl. oben volljährige Kinder X Eltern volljähriger Kinder kein Kostenbeitrag 54,96 monatlich 31,06 monatlich jährliche Einkünfte der Eltern über 100.000,- : keine Leistungen 8

Problemlösung Keine Optionen Nichts tun, also kein Testament errichten Behindertes Kind wird gesetzlicher Erbe nicht vor Zugriff des SozTr. Geschützt Enterbung Pflichtteilsanspruch; nicht geschützt Schenkungen der Eltern zu Lebzeiten an nicht behinderte Geschwisterkinder; 10-Jahres-Frist und Pflichtteilsanspruch; kein Fristlauf bei Nießbrauchs- oder Wohnrecht! (Einzige) Option: Behindertentestament für die Versorgung und Absicherung des Kindes 9

Lösung Behindertentestament Ziel und Zweck des Behindertentestaments Schlechte finanzielle Absicherung in einer Wohnstätte (Wohnheim)! Für seine persönlichen Bedürfnisse erhält der Bewohner monatlich nur - Taschengeld von 103,14 - Bekleidungszuschuss von 28,50 - zzgl. evtl. Freibetrag aus Einkommen WfbM 10

Lösung Behindertentestament Ziel und Zweck des Behindertentestaments : Über ein Behindertentestament erhält der Behinderte einen vor dem Zugriff des Staates bzw. Sozialhilfeträgers lebenslang geschützten, unverwertbaren Erbteil. Sicherung einer über die normale Sozialhilfe hinausgehenden Lebensqualität das Kind erhält lebenslang die Erträge aus seinem Erbe und Zuwendungen aus seiner Erbsubstanz, die nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet werden 11

Lösung Behindertentestament Erbe des Menschen mit Behinderung g e s c h ü t z t! z. B. geerbte Immobilienanteile, Bargeld, Erträge aus Erbteil Sondervermögen wg. Testamentsvollstreckung und Vorerbe, Zugriff nur durch Testamentsvollstrecker gem. Verwaltungsanordnung, ähnlich Treuhandvermögen. Vermögen des Menschen mit Behinderung n i c h t g e s c h ü t z t z. B. Arbeitslohn aus WfbM, gespartes Taschengeld, Geldgeschenke, Pflichtteilsansprüche. Zugriff durch Menschen mit Behinderung bzw. dessen Betreuer, Zugriff des SozHTr., wenn Freibetrag von 2.600 überschritten. 12

Lösung Behindertentestament Erforderlich ist: 1. Die Errichtung eines Testamentes Das behinderte Kind ist als Erbe mit einer Erbquote über der Pflichtteilsquote einzusetzen 2. Anordnung einer Testamentsvollstreckung mit verbindlicher Verwaltungsanordnung 3. Eine Vor- und Nacherbschaft ist anzuordnen 13

Erbfolge Behindertentestament Vermögen der Eltern: Familienanwesen, Wert 300.000,- Güterstand: Zugewinngemeinschaft (1) Ein Elternteil verstirbt Herr Krause Frau Krause Nachlass 150.000,- Lisa (behindert) Markus gesetzl. Erbteil 1/2 Erbe: 5/6 gesetzl. Erbteil 1/4 1/4 Pflichtteil 1/8 ( 18.750,-) 1/8 Nicht befreiter Vorerbe: 1/6 ( 25.000,-) - (Pflichtteilsstrafklausel) TV Nacherbe: Überlebender Elternteil bzw. Markus 14

Schutzregelung - Anordnung einer Testamentsvollstreckung Verwendung der Erträge und der Substanz des Erbteils des behinderten Kindes, ausschließlich für - Hobbys, Freizeitaktivitäten, Urlaubsaufenthalte, Reisen, Reiten, Schwimmen gehen, Theater- und Konzertbesuche etc. einschließlich Begleitperson - von der Krankenkasse nicht bezahlte ärztliche Behandlungen, Therapien und Medikamente - Hilfsmittel (Zahnersatz, Brille, Hörgerät, Zusatzausstattungen für den Rollstuhl etc.) - Besondere Annehmlichkeiten -... 15

Schutzregelung - Anordnung einer Testamentsvollstreckung Als Testamentsvollstrecker kommen in Betracht: der überlebende Elternteil Geschwisterkinder Geschwister der Eltern, Nichten und Neffen dem behinderten Kind besonders verbundene Menschen (Patentanten und Patenonkel) Steuerberater, Rechtanwälte 16

Schutzregelung - Anordnung einer Vorund Nacherbschaft Nacherben können z. B. sein: die eigenen Kinder, Geschwisterkinder und deren Abkömmlinge, Geschwister der Eltern, Nichten und Neffen, Behinderteneinrichtungen, Stiftungen etc. Aber Achtung: Verbot des Art. 8 PfleWoqG- Pflege- und Wohnqualitätsgesetz!!! 17

Erbfolge Behindertentestament Vermögen der Eltern: Familienanwesen, Wert 300.000,- Güterstand: Zugewinngemeinschaft (2) Beide Elternteile versterben Herr Krause Frau Krause Lisa (behindert) Markus gesetzl. Erbteil 1/2 1/2 Pflichtteil 1/4 ( 68.750,-) 1/4 Nachlass: 150.000,- 125.000,- (5/6) 275.000,- Nicht befreiter Vorerbe: TV 1/3 ( 91.666,-) 2/3 Nacherbe wird Markus Erbe: ( 183.333,-) 18

Weitere wichtige Regelungen in einem Behindertentestament Betreuervorschlag sollte möglichst nicht gleichzeitig der Testamentsvollstrecker sein Teilungsanordnung Aufteilung des Nachlasses zwischen den Miterben Abänderungsmöglichkeit 19

Behandlung von Lebensversicherungen der Eltern Begünstigte oder Ersatzbegünstigte (im Falle des Vorversterbens des erstrangig begünstigten Ehegatten) sollten nicht die behinderten Kinder sein. An Begünstigte ausgezahlte Lebensversicherungen werden nämlich nicht über ein Behindertentestament ( geschützt ) vererbt, sondern sind Schenkungen an die Begünstigten, die dem Zugriff des Sozialhilfeträgers ausgesetzt wären! Wenn Lebensversicherungen in den Nachlass fallen, können sie geschützt vererbt werden. 20

Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Behindertentestamentes Definition und Formulierung der Zuwendungen des Testamentsvollstreckers an das behinderte Kind; Problem: Anrechnung auf Sozialleistungen Ausschlagung des Vorerbes durch das behinderte Kind bzw. durch den gesetzlichen Vertreter ( 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB) Schenkungen und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgleichspflichtige Zuwendungen (Mitgift, vorweggenommene Erbfolge) 21

Sicherheit des Behindertentestamentes Frage der Sittenwidrigkeit: Vom Bundesgerichtshof (BGH) seit 1993 verneint, jedenfalls für kleine bis mittlere Vermögen Der Bundesgerichtshof (Grundsatzentscheidung des BGH, Urteil vom 20.10.1993, bestätigt mit Urteil vom 19.01.2011):... dass Eltern auf diese Weise gerade der zuvörderst ihnen zukommenden sittlichen Verantwortung für das Wohl ihres Kindes Rechnung tragen und nicht verpflichtet sind, diese Verantwortung dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintanzusetzen. 22

Abschließende Hinweise Es gibt kein Standard Behindertentestament! Musterformulierungen sind ungeprüft und ohne entsprechende Anpassung ungeeignet! Testament muss speziell auf die familiären Verhältnisse und auf die speziellen Bedürfnisse des behinderten Kindes abgestimmt sein! Testamente müssen regelmäßig an veränderte Lebensumstände der Familie und an die aktuelle Rechtslage angepasst werden! 23

Abschließende Hinweise Zur Testamentserstellung: Beauftragung eines auf Sozial-, Behinderten- und Erbrecht spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalts oder Notars! Wichtig nach der Testamentserstellung: Aktuelle Informationen zu Gesetzes- und Rechtsänderungen ( Service des Beraters?)! 24

Fazit zum Behindertentestament Das Behindertentestament ist die wirksamste und aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sicherste Möglichkeit zur Versorgung und Absicherung von behinderten Angehörigen. Ich kann Ihnen als Eltern die Errichtung eines Behindertentestamentes zur Versorgung ihres behinderten Kindes uneingeschränkt empfehlen! 25

Checkliste zur Überprüfung des eigenen Behindertentestamentes Enthält ein vorhandenes Behindertentestament die wesentlichen Regelungen? Stellen Eltern bereits anhand der Checkliste selbst fest, dass einige Punkte nicht oder nur ungenau geregelt sind, sollte das Testament sicherheitshalber überarbeitet werden. Für eine vollständige und verbindliche Überprüfung und Überarbeitung des Testamentes empfiehlt sich dringend die Beauftragung eines fachkundigen spezialisierten Rechtsanwalts oder Notars Die Checkliste soll es auch ermöglichen, die Qualität des ausgewählten Beraters zu beurteilen 26

Checkliste zur Überprüfung des eigenen Behindertentestamentes Die nachfolgenden Anhaltspunkte in der Checkliste sollen es Eltern erleichtern, ein vorhandenes Behindertentestament selbst dahingehend durchzusehen, ob es zumindest die wesentlichen Regelungen enthält. 1. Wurde das behinderte Kind sowohl für den Erbfall nach dem erstversterbenden Elternteil als auch für den Schlusserbfall (Versterben des zweiten Elternteils oder auch gleichzeitiges Versterben) als Erbe eingesetzt? Fehlt dies beispielsweise für den ersten Erbfall, könnte der Sozialhilfeträger den Pflichtteil des Kindes einfordern. 2. Ist der Erbteil bzw. die Erbquote des behinderten Kindes deutlich höher als sein Pflichtteil? Wurde der Güterstand der Eltern dabei richtig berücksichtigt? Sind eventuelle lebzeitige Zuwendungen oder Schenkungen der Eltern bei der Bestimmung der erforderlichen Höhe der Erbquote des behinderten Kindes berücksichtigt? Zuwendungen zu Lebzeiten können den Wert der Pflichtteilsansprüche des behinderten Kindes so erhöhen, dass diese möglicherweise den Wert der Erbquote übersteigen und der Sozialhilfeträger zumindest einen Restpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsansprüche einfordern könnte. 27

Checkliste zur Überprüfung des eigenen Behindertentestamentes 3. Wurde Immobilienvermögen im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit der Eltern bei der Testamentserstellung berücksichtigt? 4. Ist das behinderte Kind als sogenannter nichtbefreiter Vorerbe eingesetzt? Wurden Nacherben und ausreichend Ersatznacherben benannt, so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls ein Nacherbe das behinderte Kind überlebt? Sind nicht ausschließlich die nichtbehinderten Geschwister als Nacherben eingesetzt? 5. Wurde eine Regelung getroffen für den Fall, dass das behinderte Kind vorverstirbt? 6. Wurde geregelt, ob und inwieweit der überlebende Ehegatte nach dem Versterben des ersten Ehegatten das Testament noch abändern darf? 7. Ist eine auf die konkreten familiären und finanziellen Verhältnisse abgestimmte Teilungsanordnung enthalten? Ist geregelt, in welcher Form das behinderte Kind seinen Erbteil erhält (z. B. in bar oder als Immobilienanteil)? Ansonsten droht u. U. eine langwierige und schwierige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. 28

Checkliste zur Überprüfung des eigenen Behindertentestamentes 8. Wird sowohl für den Erbfall nach dem Erstversterbenden als auch für den Schlusserbfall für den Erbteil des behinderten Kindes Dauertestamentsvollstreckung auf Lebenszeit angeordnet? 9. Ist konkret festgelegt, für welche (sozialhilferechtlich nicht angreifbare) Zwecke und nach welchen Modalitäten der Testamentsvollstrecker die Erträgnisse des behinderten Kindes zu verwenden hat? Sonst droht der Zugriff des Sozialhilfeträgers. 10. Wurde an eine Regelung gedacht, die es dem behinderten Kind ermöglicht, zusätzlich zu den Erträgen seines Vorerbes erforderlichenfalls auch auf den Stamm seiner Erbschaft zuzugreifen? 11. Sind ausreichend Testamentsvollstrecker und Ersatztestamentsvollstrecker benannt und eine Vergütung für diese festgelegt? 29

Checkliste zur Überprüfung des eigenen Behindertentestamentes 12. Wurden Vorschläge für den Fall gemacht, dass eine Betreuung für das Kind erforderlich ist oder wird? Ist für ein minderjähriges Kind ein Vormund gemäß 1776 Abs. 1 BGB benannt? Sind als Testamentsvollstrecker und als Betreuer bzw. Vormund unterschiedliche Personen vorgesehen? 13. Besteht vorsorglich für den Fall, dass die Erbeinsetzung des behinderten Kindes als Vorerbe (evtl. aufgrund Sittenwidrigkeit) unwirksam sein sollte, eine Ersatzerbeneinsetzung, wonach das behinderte Kind nur seinen Pflichtteil erhält? 14. Wenn eine Behinderteneinrichtung als Nacherbe eingesetzt ist, wurde das Verbot des Art. 8 PfleWoqG- Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (ehemals Art. 14 HeimG) beachtet? Jegliche faktische Verbindung des Bedachten (z. B. Förderverein, Stiftung) mit dem Heimträger ist gefährlich! 30

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 31