Gewinnung von Mädchen für technische Ausbildungsberufe Work-Life-Balance Netzwerk Region Stuttgart Freitag, 5. Februar 2010 Ingrid Dünzl, Stuckateurmeisterin Ausbildungsberaterin Handwerkskammer Region Stuttgart
Aufgabenbereich berufliche Bildung Eintragen, Ändern, Löschen von Ausbildungsverträgen Durchführen von Zwischen- und Abschlussprüfungen Prüfung der Eignung von Ausbildungsstätten und Ausbildungspersonal Beratung von Betrieben und Auszubildenden Überwachung der Berufsausbildung Förderung und Überwachung von Auslandsaufenthalten 2
Ausbildungsberatung Beratung für Ausbilder und Azubis Matching-Projekt für Lehrstellen Einstiegsqualifizierung Berufsbilder und Ausbildungsinhalte Berufsorientierung in Schulklassen Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) Seminare für Abschluss- und Gesellenprüfungsausschüsse Online-Angebote: Ausbildungsbörsen (Lehrstellen, Praktika) azubi:tv handwerks-power.de 3
Besondere Aktivitäten der Kammer PraxisParcours (in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium und der evangelischen Gesellschaft) Girls Day Azubinen STARK Azubimessen Bildungspartnerschaften Botschafter des Handwerks Quelle: Handwerkskammer 4
PraxisParcours Projekt zur Berufsorientierung Das Projekt PraxisParcours hat das Ziel, Haupt- und RealschülerInnen der Klassen 8 bis 10 auf ganz praktische Art mit technischen und handwerklichen Berufen in Kontakt zu bringen. Praxisparcours mit 20 Stationen zu ca. 40 Berufen 7 verschiedene Werkstattangebote Zusätzlich: Bewerbungs- und Behauptungstraining 5
Impressionen vom PraxisParcours Quelle: Handwerkskammer 6
Aufgaben der Ausbildungsberater Gesetzlicher Auftrag durch das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung ( 76 BBiG & 41a HwO) Feststellung der betrieblichen Eignung Feststellung der fachlichen Eignung eines Ausbilders Feststellung der persönlichen Eignung eines Ausbilders Überwachung der Ausbildung Untersagung der Ausbildung bei schwerwiegenden Fehlverhalten des Ausbilders. Beratungen von Betrieben, Ausbildern, Eltern und Lehrlingen, wie zum Beispiel passgenaue Vermittlung Lehrlinge / Betriebe Beratungen zu Prüfungen Zusammenarbeit mit Lehrlingswarten 7
Aufgaben der Ausbildungsberater Erweiterter Auftrag durch die Handwerkskammer Managen von Konflikten Verbessern der Ausbildungsqualität Fördern von Netzwerkkooperationen Zusammenarbeit mit Berufsschulen, Arbeitsagenturen Zusammenarbeit mit allgemeinbildenden Schulen Zusammenarbeit mit Berufsorganisationen 8
Die Ausbildungsberater der Handwerkskammer Wolfgang Folkerts Ingrid Dünzl Matthias Deckert Bertram Pelkmann Kfz-Technik Sanitär-Heizung-Klima Karosserie u. Fahrzeugbau Farbe Nahrungsmittel Bau Glas Holz Raumgestaltung Gesundheit Friseur Elektrotechnik IT-Berufe Metallberufe Druck u. Medien 9
SchülerInnen den Einstieg erleichtern Hilfe bei der Suche nach einem Praktikumsplatz Hilfe bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz Bewerbungsunterlagen checken lassen Termin für ein Beratungsgespräch vereinbaren Projekt Matching für passgenaue Vermittlung von Azubis 10
Ausbildungszahlen der Handwerkskammer Region Stuttgart Alle registrierten Ausbildungsverträge 2008 Gesamt 12178 männlich 8792 72,2 % weiblich 3386 27,8 % 2009 Gesamt 12068 männlich 8703 72,1 % weiblich 3365 27,9 % 11
Ausbildungszahlen der Handwerkskammer Region Stuttgart Neu abgeschlossene Ausbildungsverträge 2008 Gesamt 4911 männlich 3347 70,8 % weiblich 1434 29,2 % 2009 Gesamt 4728 männlich 3341 70,7 % weiblich 1387 29,3 % 12
Schulabschlüsse im Handwerk (2009) Abitur / Fachhochschulreife 5,1% ohne Hauptschulabschluss 11,8% mittlere Reife 34,8% mit Hauptschulabschluss 48,3% 13
Löschung von Ausbildungsverhältnissen (2009) Während der Probezeit wurden von 4728 neuen Ausbildungsverträgen 341 wieder gelöscht, das sind 7,2 %. Insgesamt wurden von 12068 Ausbildungsverträgen 805 wieder gelöscht, das sind 6,6 %. 14
Top 25: weibliche Auszubildende nach Berufen (gesamt) 75,8% aller Berufsanfängerinnen Quelle: BiBB 15
Top 10: weibliche Auszubildende nach Berufen (Handwerk) Quelle: Handwerkskammer 83,3 Prozent aller Berufsanfängerinnen im Handwerk 16
6 ArbStättV Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (1) Der Arbeitgeber hat solche Arbeitsräume bereitzustellen, die eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum aufweisen. (2) Der Arbeitgeber hat Toilettenräume bereitzustellen. Wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern, sind Waschräume vorzusehen. Geeignete Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zuzumuten ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. 17
6 ArbStättV Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (2) Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind Waschgelegenheiten und abschließbare Toiletten ausreichend. (3) Bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. 18
6 ArbStättV Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (3) Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können. 4) Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen müssen entsprechend der Unfallgefahren oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe vorhanden sein. (5) Für Beschäftigte auf Baustellen hat der Arbeitgeber Unterkünfte bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe, insbesondere wegen der Art der ausgeübten Tätigkeit oder der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Personen, und die Abgelegenheit der Baustelle dies erfordern und ein anderweitiger Ausgleich vom Arbeitgeber nicht geschaffen ist. 19
6 ArbStättV Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte (6)Für Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe- Räume und Unterkünfte nach den Absätzen 2 bis 5 gilt Absatz 1 entsprechend. 20
Fazit Trotz des gesellschaftlichen Wandels schöpfen Mädchen ihre Berufsmöglichkeiten aber weiterhin nicht voll aus! 21
Ihre Fragen und Diskussionsbeiträge:? 22
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Ingrid Dünzl Ausbildungsberaterin