Themenfeld: Finanzen und Steuern

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Transkript:

Themenfeld: Finanzen und Steuern Baustein 2: Spenden, Sponsoring und Steuern im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf...

Themenfeld: Finanzen & Steuern Baustein 1: Grundlagen der Gemeinnützigkeit und der Vereinsbuchführung Baustein 2: Spenden, Sponsoring und Steuern im Verein Baustein 3: Beschäftigung im Sportverein Sozialversicherung und Lohnsteuer Baustein 4: Kassenprüfung & Rechenschaftsbericht Baustein 5: Kostenrechnung & Beitragsgestaltung 2

Überblick heutiger Baustein I. kurzer Rückblick Vier Säulen Steuern im Überblick II. Spenden III. Sponsoring IV. Umsatzsteuer V. Ertragsteuern (insbesondere Körperschaft- und Gewerbesteuer) 3

Das Vier-Säulen-Prinzip Tätigkeitsbereiche eines gemeinnützigen Vereins Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb Vermögensverwaltung Ideeller Bereich 4

Spenden und Sponsoring Überblick - Abgrenzung Spenden und Sponsoring als wichtige Finanzierungsquelle eines Vereins. Zuwendungen (Spenden) freiwillig und unentgeltlich, Verwendung der Zuwendung im ideellen Bereich des Vereins, dort steuerbegünstigte Einnahme, Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung an den Spender möglich. Sponsoring die Leistung des Sponsors wird im Rahmen einer Gegenleistung gewährt. 5

Steuerbegünstigte Zuwendungen 6

Zuwendungen Begriffe Unterschieden werden Geldzuwendung Sachzuwendung Aufwandszuwendung Freiwillig Unentgeltlich Fremdnützig = Uneigennützig Verwendung der Zuwendung im ideellen Bereich oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb. 7

Geldzuwendungen Zuwendung eines Geldbetrages Die Bestimmung eines Verwendungszwecks ist zulässig, sofern dieser im ideellen Bereich erfüllt wird. Der Verzicht eines Unternehmens auf Bezahlung einer Rechnung ganz oder teilweise gilt als Geldspende Kein Ankreuzen des Feldes: Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen 8

Sachzuwendungen Zuwendung = Verschaffung des Eigentums Unmittelbare Verwendung zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes Kein Einsatz im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ordnungsgemäße Verbuchung (Eigenbeleg) Wertansatz: Marktwert Buchwert nach Angabe des Unternehmens bei Firmenspenden Genaue Sachbezeichnung sowie Grundlage der Wertermittlung in der Zuwendungsbescheinigung 9

Aufwandszuwendungen Teil 1 Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen oder Vergütungen. Beispiele: Vergütung der Übungsleiterinnen und Übungsleiter Reisekosten, Fahrtkosten Übernachtungskosten Verpflegungsmehraufwendungen Anspruch auf Vergütung bzw. Aufwandsersatz durch Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss. Arbeitsleitungen oder Überlassungen von Nutzungsmöglichkeiten ohne Vereinbarung einer Vergütung bedeuten Ehrenamtlichkeit Keine Zuwendungsbestätigung zulässig 10

Aufwandszuwendungen Teil 2 Zeitnaher, bedingungsloser Verzicht auf den Anspruch Verzicht bei Einräumung der Vergütung oder vor Erbringung der Leistung ist nicht zulässig Abrechnung innerhalb von etwa 3 Monaten nach Leistungserbringung Höhe der Vergütung muss angemessen sein Ordnungsgemäße Erfassung in der Buchführung Vermerk in der Zuwendungsbescheinigung, dass es sich um die Erstattung von Aufwendungen handelt 11

Zuwendungsbestätigungen Nachweispflichten Zweck: Abzugsmöglichkeit für Spendende im Rahmen der persönlichen Steuererklärung Inhalte sind von der Finanzverwaltung vorgegeben Unterschiedlicher Text für Geld- bzw. Sachzuwendungen Unterschrift des Vereinsverantwortlichen bzw. -bevollmächtigten Angabe des Datums des Freistellungs-/Steuerbescheides Gültigkeitsdauer 5 bzw. 3 Jahre Ordnungsgemäße Aufzeichnung Verwahrung einer Durchschrift für 10 Jahre Erkennbarkeit der Wert-Ermittlung bei Sachzuwendungen Vereinfachungsverfahren (Barzuwendung bis 200), wenn die Angaben sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben (Zahlungsnachweis) 12

Formular zur Bestätigung von Geldzuwendungen Nur bei Neugründungen ist bis zum Ergehen des ersten Freistellungsbescheids die zweite Alternative zu verwenden (hier: durchgestrichen) 13

Formular zur Bestätigung über Sachzuwendungen Nur bei Neugründungen ist bis zum Ergehen des ersten Freistellungsbescheids die zweite Alternative zu verwenden (hier: durchgestrichen) 14

Formular zur Bestätigung über Sammelzahlungen Datum der Zuwendung Art der Zuwendung (Geldspende/ Verzicht auf die Erstattung von Betrag Mitgliedsbeitrag) Aufwendungen (ja/nein) Rückseite 15

Haftung Vorsätzlich oder grob fahrlässiges Ausstellen einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung Zweckwidrige Verwendung der Zuwendung Folge: Haftung des Vereins für die entgangene Steuer 30% des zugewendeten Betrages, zzgl. ggf. 15% für die Gewerbesteuer bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Mögliche Haftungsinanspruchnahme des Vereinsvorstands Gefahr der Versagung der Gemeinnützigkeit. Vertrauensschutz für den Spendenden bei Gutgläubigkeit 16

Abzugsfähigkeit der Zuwendung beim Spender Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für natürliche Personen/Unternehmer (bzw. Körperschaftsteuerveranlagung von Kapitalgesellschaften) bis max. 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bis max. 4 der Summe der gesamten Umsätze und der Löhne/Gehälter kein Abzug von Mitgliedbeiträgen für Sportvereine ( 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) 17

Sponsoring 18

Begriffsbestimmung und Hintergrund Förderung insbesondere durch Unternehmen Ziele: unternehmensbezogene Werbung Öffentlichkeitsarbeit Zweck: Erzielung wirtschaftlicher Vorteile Gewinnung neuer Kundenkontakte Motivation der Mitarbeitenden Imagepflege und verbesserung Steigerung des Bekanntheitsgrades Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung 19

steuerliche Behandlung beim Sponsor Alternativ können vorliegen: Betriebsausgaben Zuwendungen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung 20

steuerliche Behandlung beim Verein Keine Abhängigkeit der steuerlichen Zuordnung Sponsor/Verein Einnahme in der Vermögensverwaltung z.b. Verpachtung von Werberechten oder passive Werbung Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Werbung wird durch den Verein selbst durchgeführt Veranstaltung wird durch die Werbung geprägt Aufteilung von Sponsorenleistungen kann zweckmäßig sein Nur in vorheriger Absprache (vertragliche Vereinbarung) mit dem Sponsor zulässig 21

passive Werbung Steuerbegünstigte Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung Bloßer Hinweis auf die Unterstützung des Sponsors z.b. durch Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors (Leistung des Sponsors ist umsatzsteuerfrei) besondere Hervorhebung nicht zulässig z.b. durch dominierende Größe, Auffälligkeit oder Häufigkeit unzulässig ist die Verlinkung des Logos auf den Internetseiten des Vereins mit den Seiten des Sponsors Benennung einer Sportstätte nach dem Sponsor Gestattung der Nutzung des Vereinsnamens z.b. zu Werbezwecken oder zur Imagepflege des Sponsors Sponsor weist selbst auf seine Leistungen an den Verein hin 22

echte Werbung Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Aktiv gestaltendes Mitwirken an der Werbemaßnahme. Werbung auf/in Sportkleidung dem Vereinsbus (sog. Werbemobil) Finanzverwaltung beurteilt auch als Vermögensverwaltung Plakaten der Vereinszeitung Nennung des Sponsors in Pressemitteilung, Stadionansage etc. 23

Verpachtung von Werberechten Übertragung von bestimmten Werbeaktivitäten auf einen Werbeunternehmer (Agentur) Werbebande Vereinszeitung Homepage Vereinbarung eines angemessenen Entgelts dem Werbeunternehmer muss mindestens 15 % des Entgeltes als Gewinn verbleiben. Keine personelle Verflechtung zwischen Verein und Werbeunternehmer 24

Werbung auf Sportkleidung (Trikotwerbung) Werbung auf Sportkleidung wird immer als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen Der Sponsor beschafft die Kleidung, bedruckt diese mit Werbung und übergibt sie an den Verein Der Sponsor beschafft die Kleidung und übergibt sie an den Verein. Der Verein lässt nunmehr vereinbarungsgemäß die Kleidung mit der Werbung des Sponsors bedrucken und stellt diesem eine Rechnung Der Verein beschafft die Kleidung, lässt diese mit der Werbung des Sponsors bedrucken und stellt diesem eine Rechnung Wenn im Ergebnis die Trikots mit Werbung versehen sind, liegt immer ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nicht zulässig! 25

Sachsponsoring Kleidung Tombola Kuchenbuffet Es liegen tauschähnliche Umsätze vor Einnahmen der Sachwerte (Preis schätzen) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Ausgaben je nach Verwendung der Sachwerte Sportkleidung: Spielbetrieb Tombolapreise: Verwendungszweck der Tombola-Erträge Kuchen: Gastronomie Für Einnahmen mit Werbung bzw. bei Verwendung im nicht gemeinnützigen Bereich dürfen keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden. Beim Sponsor sind die Sachwerte Betriebsausgaben, sofern mit der Hingabe eine Werbeleistung des Vereins für das Unternehmen verbunden ist. 26

Umsatzsteuer 27

System der Mehrwertsteuer 1. Sägewerk liefert Bretter an Möbelfabrik 10.000,00 + 1.900,00 (19%) = 11.900,00 2. Möbelfabrik liefert an Möbelhaus 50.000,00 + 9.500,00 (19%) = 59.500,00 3. Verkaufserlöse des Möbelhauses 100.000,00 MwSt. ist im Erlös enthalten 100.000,00 : 1,19 = 84.033,61 Kontrollrechnung 84.033,61 + (19%) 15.966,39 = 100.000,00 28

Kleinunternehmerregelung Ein Verein ist Kleinunternehmen, wenn die Umsätze des Vorjahres aus der gesamten unternehmerischen Betätigung im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50 000 nicht übersteigen werden ( 19 Abs. 1 UStG). Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Der Abzug von Vorsteuern ist ausgeschlossen. Kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnungen zulässig. Option zur Regelbesteuerung möglich. 29

Umsatzsteuer Überblick Grundlage der Besteuerung sind: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Steuerbare Umsätze alle o.a. Tatbestandsmerkmale sind erfüllt der Umsatz ist steuerpflichtig oder steuerbefreit Nicht steuerbarer Umsatz die o.a. Tatbestandsmerkmale sind auch nur teilweise nicht erfüllt Umsatzsteuer fällt nicht an Umsätze im passiven Sponsoring gelten nicht als Leistungsaustausch 30

Mehrwertsteuersatz Regelsteuersatz 19 % 7 % Lieferungen von Lebensmitteln 7% Lieferung von Büchern und Zeitschriften 7% Übernachtungsleistungen Leistungen im Zweckbetrieb und der Vermögensverwaltung 7 % ( 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) Steuerbefreiungen in gemeinnützigen Bereichen: Wohlfahrt, Soziales ( 4 Nr. 18 UStG) Gesundheit ( 4 Nr. 14, 16 UStG) Bildung ( 4 Nr. 21 UStG) Kulturelle Einrichtungen ( 4 Nr. 20 UStG) Jugend ( 4 Nr. 25 UStG) Kurse ( 4 Nr. 22a UStG) und Teilnehmergebühren ( 4 Nr. 22b UStG) bei Sport, Kultur, Bildung 31

Teilnahmegebühren ( 4 Nr. 22b UStG) Voraussetzung für Teilnehmergebühren an sportlichen Veranstaltungen (67a AO): Organisatorische Maßnahmen des Vereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben Bestimmung des Zeitpunkts der sportlichen Betätigung, Zurverfügungstellung des Sportgeländes, Parkplätze, Umkleideräume und Toiletten, Beaufsichtigung und/oder Betreuung der Sportlerinnen/Sportler, Kontrolle durch Kampf- und/oder Schiedsrichter, Maßnahmen der Unfallverhütung. 32

Keine Teilnahmegebühren Keine Teilnahmegebühren und somit nicht umsatzsteuerbefreit nach 4 Nr. 22 b sind: Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen Nutzungsüberlassung von Vereinsanlagen Entgelte hierfür werden zugeordnet: Mitglieder: Zweckbetrieb Nichtmitglieder: wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuersatz Zweckbetrieb: 7 % Umsatzsteuersatz wirtsch. Geschäftsbetrieb: 19 % 33

Vorsteuerabzug Von anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Vorsteuer ist abzugsfähig, soweit sie mit steuerpflichtigen Ausgangsleistungen des Vereins in Verbindung steht Vorsteuer im ideellen Bereich oder im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen ist nicht abzugsfähig Sofern Aufwendungen mehreren Bereichen zuzuordnen sind, sind sie nach sachlichen Gesichtspunkten (Verteilungsschlüssel) aufzuteilen. 34

System Umsatzsteuer - Vorsteuer Die Belastung der Umsatzsteuer sollen die Endverbraucher tragen. In der Unternehmenskette soll die Umsatzsteuer dagegen belastungsneutral sein. Die zu zahlende Umsatzsteuer (Umsatzsteuerzahllast) ergibt sich daher aus der Differenz zwischen der auf die eigenen Lieferungen und Leistungen entfallenden Umsatzsteuer (Umsatzsteuerschuld) und der abziehbaren Vorsteuer. Bemessungsgrundlage x Steuersatz = Umsatzsteuerschuld./. abziehbare Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast (ggf. auch Erstattung) 35

Pauschalierung der Vorsteuer Gemeinnützige Vereine können ihre Vorsteuer mit einem Durchschnittsatz geltend machen. Der Durchschnittsatz beträgt 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes. Voraussetzung für Anwendung der Vorsteuer-Pauschalierung ist: der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, der Vorjahresumsatz hat 35.000 nicht überschritten. Wird der Durchschnittsatz in Anspruch genommen, ist der Abzug der tatsächlichen Vorsteuer ausgeschlossen 36

Formelle Rechnungsanforderungen Eine Rechnung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: Die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer- Identifikationsnummer. Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer). Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 37

Beispiel einer Rechnung 1 2 1. vollständiger Name/Anschrift des Vereins/Rechnungsstellers SV Essen 1884 3 Bürgerstr. 10 45451 Essen City-Fitness Sprintergasse 1 45555 Essen RG-Nr. 023-03 Steuernummer / USt-ID-Nummer 12345/54321 DE 55554444 Essen, 01.03.2007 2. vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer oder vom Bundesamt für Finanzen erteilte USt- Identifikationsnummer 3. vollständiger Name/Anschrift des Rechnungsempfängers 4 5 4. fortlaufende, unverwechselbare Rechnungsnummer 10 6 Für den Einsatz unserer Ernährungsberaterin Patricia Melzer vom 15.01.07 bis 15.02.07 (25 pro Stunde) 7 15.01.07 4 Stunden 100,00 17.01.07 4 Stunden 100,00 22.01.07 4 Stunden 100,00 24.01.07 4 Stunden 100,00 02.02.07 4 Stunden 100,00 04.02.07 4 Stunden 100,00 09.02.07 4 Stunden 100,00 11.02.07 4 Stunden 100,00 8 Dienstleistungskosten gesamt 800,00 9 + Umsatzsteuer 19% 152,00 Summe Rechnungsbetrag 952,00 Der Betrag ist sofort fällig. 5. Ausstellungsdatum 6. Zeitpunkt/-raum der Lieferung/erbrachten Dienstleistungen 7. detaillierter Umfang der Leistungen/Waren 8. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt 9. anzuwendender Steuersatz und die damit zu errechnende Steuer 10. Summe der Gesamtrechnung 38

Besteuerungsverfahren Der Verein muss seine Umsätze, die Umsatzsteuer sowie abziehbare Vorsteuer in Voranmeldungen selbst ermitteln und erklären. Die Voranmeldungen sind zum 10.4., 10.7., 10.10. und 10.01. auf elektronischem Wege (www.elsterformular.de) einzureichen und die sich daraus ergebende Umsatzsteuerzahllast zu entrichten. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 ist Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Dauerfristverlängerung (ein Monat) ist möglich. Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung. 39

Umsatzsteuerbefreiungen nach Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) Artikel 132 Abs. 1 m: Bereiche Kultur, Körperertüchtigung, Jugend können steuerbefreit sein, Voraussetzungen: der Verein ist ohne Gewinnstreben tätig, der Verein wird ehrenamtlich geführt, die Aktivitäten dienen nicht zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen, kein Wettbewerb zu gewerblichen Anbietern. Die Steuerbefreiung gilt auch gegenüber Nichtmitgliedern. Der Verein kann sich auf die Befreiung berufen Achtung: Der BFH wendet den ermäßigten Umsatzsteuersatz restriktiv an (Urteil vom 20.3.2014) 40

Ertragsteuern Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer 41

Körperschaftsteuer - Gewerbesteuer Besteuerungsfreigrenze von 35.000: gilt für alle Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer des Vereins aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind. Freibetrag von 5.000: gilt für das Einkommen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe Steuersatz Gewinnpauschalierung: 15 % Körperschaftsteuer, 5,5 % auf KöSt. Solidaritätszuschlag ca. 20 % Gewerbesteuer (Hebesatz der Gemeinde) 15% bei Werbeeinnahmen im ideellen Bereich/Zweckbetrieb 42

Abgeltungssteuer Befreiung Abgeltungssteuer im ideellen Bereich und im steuerbegünstigten Zweckbetrieb kann durch Vorlage des Freistellungsbescheid vermieden werden bei ungerechtfertigten Abzug Antrag auf Erstattung beim örtlichen Finanzamt 43

Themenfeld: Finanzen & Steuern Baustein 2: Spenden, Sponsoring & Steuern im Verein Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und viel Erfolg! 44