PDF-Version. Flexi-Rentengesetz

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Transkript:

PDF-Version Flexi-Rentengesetz Mit Blick auf die nächste Bundestagswahl sind auch in Sachen Rente die Schubladen geöffnet und die aus dem Koalitionsvertrag noch nicht abgearbeiteten Punkte ans Tageslicht geholt worden. Ein Gesetzentwurf, der es über die parlamentarischen Hürden geschafft hat, ist der zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (sog. Flexi-Rentengesetz). In gewohnter Manier wollen wir uns vorrangig den Aspekten widmen, die Ihnen künftig bei der Entgeltabrechnung begegnen können. Dazu gehören die neuen Hinzuverdienstregelungen sowie das geänderte Versicherungs- und Beitragsrecht beschäftigter Rentner. Zulässiger Hinzuverdienst Aufgrund der Erkenntnis, dass durch die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre auch Anreize dafür geschaffen werden müssen, dass mehr Menschen möglichst lange im Erwerbsleben verbleiben, sollen die Hinzuverdienstregelungen ab dem 1. Juli 2017 komplett überarbeitet werden. Die gewohnten monatl ichen Hinzuverdienstgrenzen für die Altersvollrente und die drei bisherigen Teilrenten werden durch eine kalenderjährliche mit stufenloser Anrechnung ersetzt. Hierdurch wird vermieden, dass eine Rente schon bei geringfügigem Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze unverhältnismäßig stark gekürzt wird. Wichtig Das neue Hinzuverdienstrecht gilt analog auch für Erwerbsminderungsrenten. Wir beschränken uns im Folgenden aber nur auf die Altersrenten. Was bleibt? Arbeitnehmer, die bereits die Regelaltersgrenze (siehe Tabelle) erreicht haben, sollen auch in Zukunft unbegrenzt renten unschädlich hinzuverdienen dürfen.

Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Jahr Alter Monat 1947 Versicherte Geburtsjahr1 Anhebung um Monate65 auf Jahr1 1948 Versicherte Geburtsjahr2 Anhebung um Monate65 auf Jahr2 1949 Versicherte Geburtsjahr3 Anhebung um Monate65 auf Jahr3 1950 Versicherte Geburtsjahr4 Anhebung um Monate65 auf Jahr4 1951 Versicherte Geburtsjahr5 Anhebung um Monate65 auf Jahr5 1952 Versicherte Geburtsjahr6 Anhebung um Monate65 auf Jahr6 1953 Versicherte Geburtsjahr7 Anhebung um Monate65 auf Jahr7 1954 Versicherte Geburtsjahr8 Anhebung um Monate65 auf Jahr8 1955 Versicherte Geburtsjahr9 Anhebung um Monate65 auf Jahr9 1956 Versicherte Geburtsjahr10 Anhebung um Monate65 auf Jahr10 1957 Versicherte Geburtsjahr11 Anhebung um Monate65 auf Jahr11 1958 Versicherte Geburtsjahr12 Anhebung um Monate66 auf Jahr'0 1959 Versicherte Geburtsjahr14 Anhebung um Monate66 auf Jahr2 1960 Versicherte Geburtsjahr16 Anhebung um Monate66 auf Jahr4 1961 Versicherte Geburtsjahr18 Anhebung um Monate66 auf Jahr6 1962 Versicherte Geburtsjahr20 Anhebung um Monate66 auf Jahr8 1963 Versicherte Geburtsjahr22 Anhebung um Monate66 auf Jahr10 ab 1964 Versicherte Geburtsjahr24 Anhebung um Monate67 auf Jahr'0 Wichtig Als Hinzuverdienst gelten wie bisher das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, wobei es in Zukunft nicht mehr auf die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung oder Selbstständigkeit ankommt. Es zählt allein das Vorliegen entsprechender Einkünfte. Was ändert sich? Unschädlich für die volle Auszahlung einer Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze soll ein Betrag von bis zu 6.300 Euro pro Kalenderjahr sein. Dieser ergibt sich aus dem bislang schon kürzungsfreien Betrag von monatlich 450 Euro und der zweimal im Jahr erlaubten Berschreitung bis zur doppelten Höhe. Die kalenderjährliche Betrachtungsweise gilt auch dann, wenn der Hinzuverdienst nur in einzelnen Monaten erzielt worden ist. In diesem Fall ist ein deutlich höherer Hinzuverdienst möglich, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt (Beispiel 1). Überschreitet der jährliche Hinzuverdienst die Grenze von 6.300 Euro, wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die monatliche Vollrente angerechnet (Beispiel 2). Beispiel 1

Der 64-jährige Paul Gerster bezieht eine Altersvollrente für langjährig Versicherte. Wegen eines Großauftrages stellt sein bisheriger Arbeitgeber ihn vom 1. September 2017 bis zum 28. Februar 2018 für 1.800 Euro im Monat wieder ein. Bis zum 31. Dezember 2017 wird die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten, so dass der Monatsverdienst auf die Rente anzurechnen ist. Ab dem 1. Januar 2018 wird die Rente von Paul Gerster wieder in voller Höhe ausgezahlt. Der Hinzuverdienstdeckel Der neue Hinzuverdienstdeckel soll dafür sorgen, dass Hinzuverdienst und Teilrente zusammen nicht höher als das frühere Einkommen sind. Er ergibt sich durch Multiplikation der aktuellen monatlichen Bezugsgröße (vom 1. Juli 2017 an ist dies immer die Bezugsgröße West) mit dem höchsten Entgeltpunkt aus den letzten 15 Jahren vor dem Beginn der ersten Altersrente. Hier wurde bisher nur auf die letzten drei Jahre abgestellt, was bei Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu geringeren Hinzuverdienstmöglichkeiten führen konnte. Falls dennoch in den letzten 15 Jahren nur wenige oder gar keine Entgeltpunkte erzielt wurden, so gilt mindestens ein Hinzuverdienstdeckel in Höhe der Summe von einem Zwölftel der jährlichen Hinzuverdienstgrenze (525 Euro) und der monatlichen Vollrente. Hierdurch wird vermieden, dass es durch die neue Berechnungsmethode zu Verschlechterungen kommt. Denn der Betrag, der nach Zusammenrechnung von einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes und des verbleibenden Rentenbetrages über dem Hinzuverdienstdeckel liegt, ist zusätzlich von der Rente abzuziehen. (Fortsetzung Beispiel 2) Auch die Frage, wie die Feststellung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes durch den Rentenversicherungsträger in der Praxis abzulaufen hat, ist vom Gesetzgeber geregelt worden. Künftig erfolgt eine Vorausschau bei - Rentenbeginn, - einer Änderung oder dem Hinzutritt bzw. Wegfall von Hinzuverdienst und - jeweils zum 1. Juli eines Jahres. Zum 1. Juli kann auf die vorausschauende Betrachtung verzichtet werden, wenn davon auszugehen ist, dass sich die Renten höhe nicht verändert oder im laufenden Kalenderjahr bereits eine Prognose (z. B. Rentenbeginn oder Hinzuverdienständerung) stattgefunden hat. Da es sich nur um eine vorläufige Ermittlung handelt, ist durch den Rentenversicherungsträger jeweils zum 1. Juli eine rückwirkende Überprüfung des Hinzuverdienstes und ggf. eine damit einhergehende Neuberechnung der Rente vorzunehmen. Beispiel 2

Hans Krone (63 Jahre) arbeitet in Teilzeit für 900 Euro im Monat als Lagerist. Er ist bereits Altersrentner und erhält eine Vollrente in Höhe von 1.200 Euro monatlich. Jährlicher Hinzuverdienst (900 12 =) 10.800 Euro Überschreitung Hinzuverdienstgrenze um 4.500 Euro 1/12 von 4.500 Euro 375 Euro Davon 40 Prozent 150 Euro Die Altersrente von Hans Krone ist um 150 Euro zu kürzen, sodass nur noch 1.050 Euro ausgezahlt werden können. Fortsetzung Beispiel 2 Aus dem Rentenbescheid von Hans Krone ergeben sich 1,2000 als höchste Entgeltpunkte in den letzten 15 Jahren vor Renteneintritt. Monatliche Bezugsgröße (2017) 2.975 Euro Höchster Entgeltpunkt 1,2000 Hinzuverdienstdeckel 3.570 Euro Teilrente 1.050 Euro 1/12 des jährlichen Hinzuverdienstes 900 Euro Da die Rente zusammen mit dem monatlichen Hinzuverdienst in Höhe von (1.050 + 900 =) 1.950 Euro unter dem individuellen Hinzuverdienstdeckel von Hans Krone liegt, kommt es zu keiner weiteren Anrechnung. Auf Antrag des Rentners können Veränderungen beim Hinzuverdienst allerdings auch unterjährig berücksichtigt werden, sofern der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens zehn Prozent gegenüber der bisherigen Prognose abweicht. Das gilt sowohl für eine Minderung oder den Wegfall des Hinzuverdienstes als auch für eine Erhöhung oder den Hinzutritt. Auf die Art sollen die beschäftigten Rentner vor größeren Rückforderungen bewahrt werden.

Hinweis: Fällt der Hinzuverdienst so hoch aus, dass (rückwirkend) kein Rentenanspruch mehr besteht, oder auch umgekehrt, dann ergeben sich Auswirkungen auf die SVMeldungen, da andere Personen und Beitrags gruppen gelten. RV-Pflicht vor Regelaltersgrenze Wer nach bisherigem Recht eine Altersvollrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze bezog, erwarb keine Rentenansprüche mehr. Aus diesem Grund bestand in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit. Arbeitgeber hatten in diesem Fall den Arbeitgeberbeitrag trotzdem zu zahlen, um negative Arbeitsmarkteffekte zu vermeiden (Beitragsgruppenschlüssel 3 zur RV). Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 an wird diese Regelung aufgegeben. Es besteht Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. In der Folge wird nicht nur der Arbeitgeberanteil fällig, sondern auch der Arbeitnehmeranteil ist einzubehalten und abzuführen (Beitragsgruppenschlüssel 1 zur RV). Hinweis Durch die eintretende RV-Pflicht wirkt sowohl der vom Versicherten als auch der vom Arbeitgeber gezahlte Beitrag rentensteigernd. Besitzstände werden gewahrt Eine Besitzstandsregelung sorgt dafür, dass am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer dies weiterhin bleiben. Ihnen wird aber das Recht eingeräumt, durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, also Rentenversicherungsbeiträge abz uführen (Ausnahme: Minijobber, die vor dem Vollrentenbezug auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben, können später aufgrund der Bindungswirkung der Antragsbefreiung nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichten). Die Verzichtserklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erf olgen, der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Zum entsprechenden Zeitpunkt 1. Januar 2017 oder später müssten dann eine Abmeldung ( 32 ) mit Beitragsgruppe 3311 und eine Anmeldung ( 12 ) mit 3111 erfolgen. Option nach Regelaltersgrenze Als Konsequenz aus der Einführung der Rentenversicherungspflicht bis zur Regelaltersgrenze tritt seit dem 1. Januar 2017 für beschäftigte Rentner, die bereits eine Altersvollrente beziehen, die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Folgemonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Eine Ummeldung aufgrund der Beitragsgruppenänderung ist erst zu diesem Zeitpunkt zu erstatten; verbunden mit der Umstellung, dass dann nur noch der Arbeitgeberbeitrag zu zahlen ist. Neu ist seit dem 1. Januar 2017 außerdem, dass diese Beschäftigten die Option erhalten, sich gegen die Rentenversicherungsfreiheit zu entscheiden.

Wichtig: Eine solche Erklärung gehört in die Entgeltunterlagen. Der Tag des Eingangs muss ersichtlich sein. Mit der durch Ausüben des neuen Optionsrechts entstehenden Versicherungspflicht führen auch hier der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberbeitrag und der Arbeitnehmeranteil zu entsprechenden Rentenansprüchen. Die Beschäftigten erreichen das durch schriftl iche Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Neue Personengruppe 120 Für eine korrekte Rentenberechnung sollen sich Beschäftigungszeiten von rentenversicherungsfreien Altersvollrentnern (Personengruppe 119 ) von solchen mit Rentenversicherungspflicht unterscheiden lassen. Für letztere ist daher eine neue Personengruppe 120 vorgesehen. Diese gilt künftig bei Bezug einer Vollrente wegen Alters vor der Regelaltersgrenze, bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach der Regelaltersgrenze oder wenn auf die Besitzstandsregelung verzichtet wird. Arbeitslosenversicherung Im Recht der Arbeitsförderung war der Arbeitgeber aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber jüngeren Arbeitnehmern verpflichtet, seinen Beitragsanteil zu zahlen, wenn er nach Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfreie Arbeitnehmer beschäftigte. Hieran wird vom 1. Januar 2017 an zunächst befristet für fünf Jahre nicht länger festgehalten. Ziel des Ganzen ist, die Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu steigern. Schließlich geht es um nicht weniger, als längere Erwerbsphasen zu ermöglichen und dem Fachkräftemangel entgegen zu wirken. In Bestandsfällen sind zum Jahreswechsel 2016/17 Änderungsmeldungen abzugeben. (Beispiel 3) Beispiel 3 Die 66-jährige Rentnerin Eva Gärtner geht noch inzwischen verkürzt ihrer langjährigen Beschäftigung bei der Keller AG nach. Sie soll ihre Nachfolgerin einarbeiten und erhält hierfür eine monatliche Vergütung von 1.400 Euro. Eine Erklärung zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit hat sie nicht abgegeben.

Die Keller AG spart ab dem 1. Januar 2017 monatlich (1.400 Euro 1,5 % =) 21 Euro an Beiträgen zur Arbeitsförderung ein. Zum Jahreswechsel 2016/17 sind folgende Meldungen zu erstatten: Abmeldung mit 32 Beschäftigungszeit 01 01 2016 bis 31 12 2016 Beitragsgruppe 3321 Anmeldung mit 12 Beschäftigungszeit 01 01 2017 Beitragsgruppe 3301