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Transkript:

SEPA jetzt vorbereiten! Sehr geehrte Damen und Herren, am 14. Februar 2012 hat das Europäische Parlament die EU-Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro mit breiter Mehrheit in erster Lesung verabschiedet und damit das Ende der heute in Europa eingesetzten nationalen Zahlungsverkehrssysteme verkündet. Für alle Unternehmen auch mit nur inländischem Zahlungsverkehr - bedeutet dies einen massiven Einschnitt in die bisherigen Abläufe im Zahlungsverkehr. Die vertrauten DTA-Verfahren für Überweisungen und Lastschriften, auf die Ihre gesamten Prozesse im Zahlungsverkehr abgestimmt sind, können ab dem 1. Februar 2014 nicht mehr genutzt werden. Künftig sind alle Zahlungen - auch innerhalb Deutschlands - über das SEPA- Format auszuführen. Wir halten Sie auf dem Laufenden! Wir empfehlen allen, die für das Thema Zahlungsverkehr zuständig sind, sich rechtzeitig mit SEPA auseinanderzusetzen. So können Sie die richtigen Weichen für Ihr Haus stellen. Unser SEPA-Newsletter, der voraussichtlich monatlich erscheint, unterstützt Sie dabei. Eine Bitte Wenn Sie persönlich nicht mit dem Thema SEPA in Ihrem Haus betraut sind, bitten wir Sie, diesen Newsletter an die entsprechende Person(en) aus dem Bereich Zahlungsverkehr weiterzuleiten. Vielen Dank. Wie Sie sich für diesen Informationsdienst anmelden können erfahren Sie auf Seite 6. In der zweiten Ausgabe finden Sie folgende Informationen o Auswirkungen des neuen Zahlungsverkehrsrechts auf Ihre tägliche Arbeit, Seite 2 o Für welche Bereiche Ihrer Einrichtung ist das Thema SEPA wichtig? Seite 3 o Verabschiedung der EU-Verordnung im Europäischen Parlament am 14.02.2012, Seite 4 o IBAN - die Schreckliche hat den Schrecken verloren, Seite 5 Unsere Ansprechpartner zum Thema SEPA finden Sie auf Seite 6. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre. Mit freundlichen Grüßen Ihre Bank für Kirche und Diakonie 1

Auswirkungen des neuen Zahlungsverkehrsrechts auf Ihre tägliche Arbeit SEPA-Newsletter, Ausgabe 2, April 2012 An dieser Stelle möchten wir kurz auf die Rückmeldung einiger Leser eingehen, die darum baten, kurz den Unterschied zwischen einer EU-Verordnung und einer EU-Richtlinie (z. B. der Payment Service Directive (PSD)) aufzuzeigen. Diesem Wunsch entsprechen wir gerne. Die Verordnungen unterscheiden sich von den Richtlinien hinsichtlich ihrer Durchgriffswirkung. Richtlinien (engl. directive) haben keine unmittelbare Geltung in einem Mitgliedstaat. Erst durch Umsetzung in die jeweilige nationale Gesetzgebung erhalten sie ihre Anwendbarkeit so ist die PSD ins BGB eingearbeitet worden. Verordnungen (engl. regulations) werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten an einem in der jeweiligen Verordnung festgelegten Zeitpunkt oder am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gemäß Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Verordnungen diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Gültigkeit haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Sie müssen von den EU-Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden ( Durchgriffswirkung ). Ausführungsfristen / Laufzeiten Seit dem 1. Januar 2012 bringen wir Ihre Überweisungen und Lastschriften noch schneller ans Ziel. Die im nationalen Zahlungsverkehr durch uns bereits seit Jahren gelebte Praxis, dass nahezu jede Empfängerbank überwiegend am auf die Ausführung folgenden Arbeitstag erreicht wurde, wird jetzt aufgrund gesetzlicher Vorgaben ( 675 s BGB - Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge) zum Standard. Folgende Zahlungen sind davon betroffen: Inlandszahlungsverkehr (in EURO) SEPA-Aufträge Auslandszahlungsverkehr (die der PSD unterliegen) Wir bieten bereits heute schnelle und komfortable Zahlungsverkehrstransaktionen. Inlandszahlungen innerhalb der genossenschaftlichen Bankengruppe bei einem Marktanteil > 35 % erreichen schon jetzt meistens taggleich Ihre Geschäftspartner. Die Schnelligkeit der Auftragsausführung hat allerdings Auswirkungen auf die Widerruflichkeit der Zahlungsaufträge. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Widerrufs von Zahlungsaufträgen gestrichen ( 675 n BGB Zugang von Zahlungsaufträgen), denn mit Zugang des Auftrages und Einhaltung der bankindividuellen Cut-Off-Zeiten (spätester Zeitpunkt zur Auflieferung von Zahlungsaufträgen bei der Bank für die taggleiche Ausführung von Zahlungen) beginnt die Ausführungsfrist. Hinweis: Selbstverständlich werden wir sofern die Zahlungsaufträge noch in unserem Einflussbereich zur Verarbeitung liegen Ihre Wünsche bzgl. eines Widerrufes berücksichtigen. 2

Für welche Bereiche ist das Thema SEPA wichtig? Verschiedene Bereiche/Abteilungen Ihres Unternehmens, die im Tagesgeschäft sonst keine Berührungspunkte zum Zahlungsverkehr und somit zu unserer Bank haben, müssen ebenfalls in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob das Thema SEPA auch für deren Aufgabenstellung wichtig und interessant ist. Stellen Sie bitte sicher, dass auch dieser Personenkreis die benötigten Informationen erhält, in dem Sie uns eine Rückmeldung geben, wen wir in die E-Mail-Verteil-Liste für diesen Newsletter aufnehmen sollen, siehe Seite 6. Grafik: Bereiche, die in einem Unternehmen von SEPA betroffen sein können. 3

Verabschiedung der EU-Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro im Europäischen Parlament am 14.02.2012 In unserem SEPA-Newsletter Nr. 1 hatten wir bereits berichtet, dass am 14. Februar 2012 das Europäische Parlament das Ende-Datum für die bisherigen nationalen Zahlungsverfahren im gesamten SEPA-Raum festgelegt hat. Demnach werden ab dem 1. Februar 2014 Überweisungen und Lastschriften im bisherigen DTA-Verfahren und damit die Verwendung von Kontonummer und Bankleitzahl im Inlandszahlungsverkehr nicht mehr möglich sein. Wie bei grenzüberschreitenden Überweisungen und Lastschriften bereits heute üblich, werden künftig auch im Inland nur noch IBAN und BIC Anwendung finden. Das Datenformat der Auftragsauflieferung ist dann XML. Hinweis: Eine Sonderregelung soll es für das in Deutschland bewährte und weit verbreitete elektronische Lastschriftverfahren (ELV) geben. Für dieses Verfahren wird es bis zum 1. Februar 2016 eine Übergangsfrist geben dies wird noch in einem entsprechenden Übergangsgesetz geregelt. Ebenfalls bis zum 1. Februar 2016 soll es für Verbraucher (Privatpersonen) eine Übergangsregelung für die Erteilung von Zahlungsaufträgen geben. Bis zu diesem Datum wird es erlaubt sein, Zahlungen mit den bekannten Kontodaten (in Deutschland: Kontonummer und Bankleitzahl) aufzuliefern. Diese Übergangsregelung gilt jedoch nicht für Unternehmen und Institutionelle (= Nicht-Verbraucher). 4

IBAN - die Schreckliche hat den Schrecken verloren Die International Bank Account Number, kurz IBAN genannt, ist eine international standardisierte Nummer, welche jedes Girokonto eindeutig bezeichnet und definiert. Sie wurde entwickelt, um die Zahlungsverkehrssysteme zu verbessern bzw. zu vereinheitlichen und hat mittlerweile auch in Nicht-SEPA-Länder (z. B. Türkei) Einzug gehalten. Die in der Presse schon als die Schreckliche verrufene IBAN ist in Wirklichkeit gar nicht so schlimm. Vielleicht liegt es auch daran, dass sich viele Bundesbürger noch nicht mit der Thematik auseinandergesetzt haben. Eine Befragung der Beratungsgesellschaft Faktenkontor und des Marktforschers Tolina unter 1.000 repräsentativen Bundesbürgern hat ergeben, dass 44 Prozent der Bevölkerung von der in zwei Jahren verpflichtenden Verwendung der 22- stelligen Einheitskontonummer in Deutschland nichts wissen. Sie enthält demnach schon heute bekannte Details, wie die bisherige Kontonummer (zehnstellig, ggf. aufgefüllt mit führenden Nullen) und die heutige Bankleitzahl und wird angeführt von dem jeweiligen Länderkennzeichen (DE für Deutschland) und einer zweistelligen, kontoindividuellen Prüfziffer. Der Vorteil dieser Prüfziffer ist, dass dadurch Falschbuchungen weitestgehend verhindert werden. Im Übrigen sind wir in Deutschland noch gut weggekommen : In Frankreich, Griechenland und Italien umfasst die IBAN insgesamt 27 und in Polen und Ungarn 28 Stellen. Ihre Bank für Kirche und Diakonie-IBAN finden Sie schon seit Jahren auf Ihren Kontoauszügen und sollte, falls noch nicht geschehen, unbedingt auf Ihren Rechnungen und Briefbögen angegeben werden und dies zusammen mit dem BIC unseres Institutes (GENODED1DKD). Der BIC oft auch als SWIFT-Code bezeichnet besteht aus acht oder elf alphanumerischen Stellen und dient der eindeutigen Identifizierung der Bank, da dies durch die ausschließliche Verwendung der IBAN vor allem im Ausland heute noch nicht gewährleistet werden kann. 5

Abonnieren Sie unseren kostenfreien SEPA-Newsletter! Wir empfehlen allen, die für das Thema Zahlungsverkehr zuständig sind, sich rechtzeitig mit SEPA auseinanderzusetzen. So können Sie die richtigen Weichen für Ihr Haus stellen. Unser SEPA-Newsletter, der voraussichtlich monatlich erscheint, unterstützt Sie dabei. Bitte melden Sie sich für diesen Service per Mail mit dem Stichwort SEPA-Newsletter unter Info@KD-Bank.de oder über www.kd-bank.de/newsletter an. Wir freuen uns, wenn Sie diesen Service nutzen und wir Sie auch beim Thema SEPA/Zahlungsverkehr kompetent und zuverlässig unterstützen können. Sie haben Fragen zu SEPA? 6