02440 in der Gemarkung: Fuhlsbüttel

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg - Nord Bezirksamt Hamburg-Nord, Postfach 20 17 44, D - 20243 Hamburg ### ### ### Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Kümmellstraße 6 20249 Hamburg Telefon 040-4 28 04-68 07 Telefax 040-4 28 04-67 10 E-Mail wbz@hamburg-nord.hamburg.de Ansprechpartner: ### Zimmer ### Telefon 040-4 28 04 - ### Telefax ### GZ.: N/WBZ/04625/2013 Hamburg, den 29. April 2014 Verfahren Vorbescheidsverfahren nach 63 HBauO Eingang 28.11.2013 Grundstück Belegenheiten ### Baublock 431-077 Flurstück 02440 in der Gemarkung: Fuhlsbüttel 2-geschossiger Erweiterungs-/Ersatzbau für die Grundschule VORBESCHEID Nach 63 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung werden unbeschadet der Rechte Dritter die im Antrag gestellten Fragen beantwortet. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre ( 73 Abs. 2 HBauO). Die Geltungsdauer kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden ( 73 Abs. 3 HBauO). Öffnungszeiten des Foyers: Mo, Di 8:00-15:00 Do 8:00-18:00 Fr 8:00-12:00 Beratungstermine nach Vereinbarung Öffentliche Verkehrsmittel: Kellinghusenstraße U1, U3 Tarpenbekstraße Bus 22, 39 Julius-Reincke-Stieg Bus 20, 25

Grundlage der Entscheidung Grundlage der Entscheidung ist bzw. sind - der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 16 mit den Festsetzungen: für den Gemeinbedarf Schule in Verbindung mit: der Baunutzungsverordnung vom 26.11.1968 - der Bebauungsplan Fuhlsbüttel 9 mit den Festsetzungen: Gemeinbedarf Schule in Verbindung mit: der Baunutzungsverordnung vom 26.06.1962 - die beigefügten Vorlagen Nummer 26 / 2 Lageplan 1:500 26 / 3 Grundriss / Erdgeschoss 26 / 4 Grundriss / Obergeschoss 26 / 5 Ansichten 26 / 10 Lageplan - FW Zufahrt 1:250 unter der Maßgabe der nachfolgenden Entscheidungen, Nebenbestimmungen, Hinweise und grünen Eintragungen in den Vorlagen Beantwortung der Einzelfragen 1. Ist die hier dargestellte Baukörperausbildung und Positionierung des Gebäudes genehmigungsfähig? Ja, unter Auflagen. Grundsätzlich ist die Positionierung des Baukörpers genehmigungsfähig. Voraussetzung ist, dass die im B-Plan festgesetzten Baugrenzen nicht überschritten werden. Die vor der Baugrenze liegende Straßenerweiterungsfläche ist für den Verfügungsraum bis zur plangemäßen Umsetzung gärtnerisch zu bepflanzen. Es wird empfohlen, die Außenkante der Schule zum Marktplatz hin zu verbessern, durch Nachpflanzen der Hecke und Erneuerung des Zaunes. Auflagen: Der Schutz und Erhalt des Schnurbaumes ist auf Grundlage des Baumgutachtens der Fa. Baum-Management Hamburg vom 06.11.2013 (Bauvorlage 26/7) zu gewährleisten. Erforderliche Kronenrückschnitte sind vor Baubeginn entsprechend den im Gutachten benannten Maßnahmen unter Punkt 6 durchzuführen. Die Baumaßnahme ist durch einen Baumsachverständigen beginnend mit den Abbruchmaßnahmen fachlich zu begleiten. Die Beauftragung ist dem Fachbereich Stadtgrün vor Baubeginn anzuzeigen. Die denkmalrechtliche Zustimmung gemäß 8 DschG wird mit folgenden Nebenbestimmungen in Aussicht gestellt: Die dargestellte Baukörperausbildung und Positionierung des Gebäudes sind aus denkmalfachlicher Sicht grundsätzlich genehmigungsfähig. Es sind im weiteren Verfahren Detailabstimmungen und ggf. Bemusterungen mit dem Denkmalschutzamt erforderlich (Fassadengestaltung, Materialität). N/WBZ/04625/2013 Seite 2 von 6

2. Darf die für das Bauvorhaben erforderliche Fällung der im Lageplan dargestellten vier Bäume durchgeführt werden? Ja, unter Auflagen. Eine Fällgenehmigung gemäß 4 der Hamburger Baumschutzverordnung für die 4 im Plan gestrichelt dargestellten Bäume (siehe Bauvorlage 26/10) kann unter Auflagen in Aussicht gestellt werden. Auflagen: Grundsätzlich gilt, dass als Ersatz großkronige einheimische Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück neu zu pflanzen sind. Pflanzqualität: Hochstamm, 4-fach verpflanzte Baumschulware, Stammumfang 20/25 cm ( 36 HmbVwVfG). Der genaue Ersatzbedarf wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens festgelegt. 3. Kann die Feuerwehrzufahrt wie dargestellt neu organisiert werden? Ja, unter Bedingungen und Auflagen kann die Feuerwehrzufahrt wie dargestellt neu organisiert werden: a. Unter den Bedingungen, dass die geplante Feuerwehrtrasse auf dem Privatgrundstück im nördlichen Bereich des Flurstückes 3218, angrenzend an die Straße Ratsmühlendamm nur bis an die Baugrenze verläuft und außerdem die Überfahrt im Fuhlsbüttler Damm gegenüber Hsnr. 118 auf Kosten des Antragstellers zurückgebaut wird, kann die Genehmigung der Feuerwehrzufahrt an der Straße Fuhlsbüttler Damm (gegenüber Hsnr. 114) dem Grundsatz nach in Aussicht gestellt werden. Die Zufahrt ist bereits vorhanden und den zukünftigen Anforderungen als Feuerwehrüberfahrt entsprechend anzupassen. Begründung Die Trasse der Feuerwehr verläuft auf dem Privatgrundstück im nördlichen Bereich ca. 25m parallel zur Straße Ratsmühlendamm. Auch wenn diese derzeit auf Privatgrund liegt, so überschreitet sie doch die Baugrenze und kommt in einen Bereich, der nach dem geltenden Bebauungsplan Straßenerweiterungsfläche ausweist. Für den Fall, dass die FHH diese Fläche zukünftig in Anspruch nehmen sollte, ist die Dispositionsfreiheit bei künftigen Planungen des öffentlichen Grundes durch die Belegung mit einer derartigen Feuerwehrtrasse beeinträchtigt. Daher muss diese bis an die Baugrenze zurückverlegt verlaufen. b. Unter der Bedingung, das die beiden Kaiser-Linden (Baumkataster-Nr. 238 und 239, gegenüber Fuhlsbüttler Damm 115) mit einem Stammdurchmesser von ca. 43cm und 45cm, insbesondere im Wurzelraum nicht beeinträchtigt werden. (siehe Bauvorlage 26/10) Auflagen: Da unklar ist, wie die FW-Überfahrt vom Fuhlsbüttler Damm aus über den Gehweg ertüchtigt werden muss, sind im Falle von Auf- und Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich der Straßenbäume diese baumpflegerisch zu begleiten. Dazu bedarf es vor Baubeginn einer Abstimmung mit dem zuständigen Baumkontrolleur des Bezirksamtes HH-Nord, Tel.: 0171-60 82 515. N/WBZ/04625/2013 Seite 3 von 6

Hinweis Der Vorbescheid ersetzt nicht die Genehmigung für das Vorhaben und berechtigt nicht zum Beginn der entsprechenden Arbeiten ( 59 Abs. 1 HBauO i.v.m. 72 a Abs. 1 HBauO). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Unterschrift Weitere Anlagen Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG N/WBZ/04625/2013 Seite 4 von 6

ALLGEMEINE HINWEISE für die Genehmigungsplanung Brandschutz / Rettungswege: - Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sind Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte erforderlich. Die Aufstellflächen sind nach "Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" auszuführen und zu kennzeichnen. Im bezeichneten Einzelfall weist das Schulobjekt ein Altbaugebäude auf, welches entgegen dem BPD 6/2011 nicht über ausreichende bauliche Rettungswege verfügt und somit weiterhin über Aufstellflächen für Rettungsgeräte verfügen muss. Die Neuorganisation der Feuerwehrflächen gründet zum Teil auf die bestehende Zufahrtsituation. Aus hiesiger Sicht bestehen gegen die Positionierung des Neubaus sowie die Ausbildung der Feuerwehrflächen keine Bedenken, wenn die Situation in einem Ortstermin mit dem Dienststellenleiter der Feuerund Rettungswache Alsterdorf, Alsterkrugchaussee 288, 22297 Hamburg, Tel. (040) 42851-1601, Fax 42851-1609, E-Mail WF16@feuerwehr.hamburg.de abgestimmt wird und ggf. Objektinformationeneinsatztaktisch zugeordnet werden. - In vorheriger Abstimmung mit dem Wachführer der zuständigen Feuer- und Rettungswache sind die allgemeinen Objektinformationen, ein Übersichtsplan und ggf. ein Umgebungsplan des Objektes gemäß DIN 14095 (Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen) zu erarbeiten und ständig auf dem aktuellen Stand zu halten. Die Pläne sind der zuständigen Feuer-und Rettungswache als pdf-datei per E-Mail und in Papierform zur Verfügung zu stellen. Ein Exemplar ist ständig am abgestimmten Platz beim Objekt für die Feuerwehr bereit zu halten. Ggf. ist der Feuerwehrplan zu ergänzen. - Es ist in Abstimmung mit der zuständigen Feuer- und Rettungswache eine Brandschutzordnung, Teil A und B gemäß DIN 14096 zu erstellen. Der Teil A der Brandschutzordnung muss an geeigneten Stellen gut sichtbar aufgehängt werden. Der Teil B der Brandschutzordnung ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Betriebs-personal ist im Rahmen der Brandschutzordnung bei Beginn des Arbeits-verhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Brandschutzordnung ist anzupassen. Tiefbauliche Belange: Grundsätzlich sind für die weiterführenden Planungen im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens folgende Rahmenbedingungen zu berücksichtigen: - Für die Zu- und Abfahrten zum Flurstück sind nur die Fahrbeziehungen vorwärts rein und vorwärts raus zulässig. Das Wenden und Rangieren von Fahrzeugen darf ausschließlich auf dem Privatgrundstück stattfinden. Ein Zurücksetzen von rangierenden Fahrzeugen in den öffentlichen Grund (z.b. auf den Gehweg) ist nicht zulässig. - Für die Gestaltung der Zufahrten und Überfahrten ist auf ausreichende seitliche Sichtverhältnisse zu achten (Sichtdreiecke an den Flurstücksgrenzen dürfen nicht durch Hecken, Büsche, Müllboxen o.ä. verdeckt sein). - Die genaue Größe und die notwendige Ausgestaltung der Überfahrten wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft und festgelegt. N/WBZ/04625/2013 Seite 5 von 6

Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Nichtwohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 2 Vollgeschosse N/WBZ/04625/2013 Seite 6 von 6