Sozialgericht Dortmund. Im Namen des Volkes. Urteil

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Transkript:

Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 (27) AS 390/07 Verkündet am 14.04.2008 Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit Urteil Klägerin gegen Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis - Widerspruchsstelle vertreten durch den Geschäftsführer, Friedrichstraße 59/61, 58636 Iserlohn, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Beklagte hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2008 durch die Vorsitzende, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Der Bescheid vom 09.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin vom 02.08.2007 auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten auferlegt. Die Berufung wird zugelassen.

-2- Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Übernahme einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2006. Die 1966 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 laufend Leistungen nach dem SGB II, wobei ihr regelmäßig auch Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt wurden. Am 01.03.207 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Fortzahlung der Leistungen. Im Juni 2007 erhielt die Klägerin eine auf den 06.06.2007 datierte Abrechnung über die Nebenkosten für das Jahr 2006, wonach sich für die Klägerin ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 155,07 Euro ergab. Ausweislich dieser Abrechnung war der nachzuzahlende Betrag zum 06.07.2007 fällig. Diese Nebenkostenabrechnung reichte die Klägerin am 02.08.2007 bei der Beklagten durch Einwurf in den Hausbriefkasten ein. Am 09.08.2007 erkundigte sich die Beklagte telefonisch bei dem Vermieter der Klägerin, wann diese Abrechnung an die Klägerin versandt worden sei. Der Vermieter teilte daraufhin mit, dass die Abrechnungen am Tage der Rechnungsstellung bzw. am Folgetag verschickt würden. Daher ging die Beklagte davon aus, dass die Klägerin die Abrechring in der 23. Kalenderwoche des Jahres 2007 erhalten haben müsse. Mit Bescheid vom 09.08.2007 lehnte die Beklagte daraufhin die Übernahme der Nebenkostennachforderung ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein zeitlicher Unmittelbarkeitszusammenhang nicht bestehe, da die Abrechnung vom 06.06.2007 erst am 02.08.2007 eingereicht worden sei. Die Übernahme sei aber zeitgerecht zu beantragen. Aufgrund der langen Zeit zwischen Rechnungsstellung und Einreichung bei der Beklagten handele es sich bei dem Nachforderungsbetrag um Schulden, die nur unter den Voraussetzungen des 22 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) als Darlehen übernommen werden könnten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2007 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass es für die Ablehnung keine Rechtsgrundlage gebe, da eine Frist zur Abgabe der Nebenkostenabrechnungen nicht bestehe. Zu der verspäteten Einreichung sei es im Übrigen deshalb gekommen, weil sie die Abrechnung ursprünglich durch die Verbraucherberatung habe prüfen lassen wollen.

-3- Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine Differenzierung zwischen laufendem Bedarf und Schulden vorzunehmen sei. Nur bei einer Geltendmachung der Nebenkostennnachforderung im laufenden Monat oder spätestens im darauf folgenden Monat könne ein laufender Bedarf angenommen werden. Nach Ablauf dieser Einreichungs- und Antragsfrist handele es sich um Schulden, deren unmittelbare Erstattung dann nicht mehr erfolgen könne. Die Klägerin hat daraufhin am 20.09.2007 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass sich im Gesetz keine Rechtsgrundlage für eine Fristsetzung zur Einreichung der Nebenkostenabrechnung finde. Zu der verspäteten Vorlage sei es gekommen, weil sie die Abrechnung ursprünglich von der Verbraucherberatung habe prüfen lassen wollen. Schriftsätzlich beantragt die Klägerin sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2007 zu verurteilen, ihr den Betrag aus der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 als Zuschuss zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt aus, dass Nebenkostennachforderungen nur als laufender und aktueller Bedarf übernommen werden könnten. Dies setzte eine Einreichung der Nebenkostenabrechnung im Monat des Zugangs bzw. im folgenden Kalendermonat voraus. Die Klägerin habe demgegenüber die Abrechnung vom 06.06.2007 erst am 02.08.2007 in den Briefkasten der Beklagten geworfen. Die Frist sei somit verstrichen gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

-4- Entscheidungsgründe Die Kammer konnte auch in Abwesenheit der Klägerin entscheiden, da die Klägerin auf diese Möglichkeit in der ihr ordnungsgemäß durch Postzustellungsurkunde vom 18.03.2008 zugestellten Ladung hingewiesen wurde. Dies folgt aus den 124, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Klägerin hat sich überdies mit einer Entscheidung in ihrer Abwesenheit einverstanden erklärt. Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des sich aus der Nebenkostenabrechnung ergebenden Betrages hat und der entgegenstehende Bescheid der Beklagten daher rechtswidrig und aufzuheben ist. Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung in Höhe von 165,07 Euro ergibt sich vorliegend aus 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei den mit Schreiben vom 06.06. 2007 nachgeforderten Nebenkosten handelt es sich unstreitig um Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 22 Rn. 19), die somit nach 22 Abs. 1 S. 1 SGB II grundsätzlich zu übernehmen sind. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese unangemessen sind. Vorliegend wurde die Nachforderung durch den Vermieter der Klägerin durch Rechnungslegung am 06.06.2007 und zeitnahe Übersendung der Rechnung im Juni 2007 geltend gemacht. Fällig wurde der Betrag ausweislich der Abrechnung am 06.07.2007. Im Zeitpunkt der Fälligkeit wie auch im gesamten Jahr 2006, als die Kosten entstanden, stand die Klägerin aber durchgehend im Leistungsbezug der Beklagten. Die streitige Frage, ob auch in dem Fall, dass Nachforderungen aus einem Zeitraum vor Leistungsbezug resultieren, diese von der Beklagten zu übernehmen sind, ist hier daher nicht entscheidungserheblich. Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin die Abrechnung erst im August 2007 einreichte und damit nach Ablauf des Monats, der auf den Abrechnungsmonat folgt. Die Klägerin hat insoweit zutreffend

- 5 - darauf hingewiesen, dass für eine derartige Ausschlussfrist keine gesetzliche Grundlage existiert. Insbesondere sind in der Nachforderung des Vermieters keine Schulden im Sinne des 22 Abs. 5 SGB 11 zu sehen, deren Übernahme nur unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen und lediglich darlehensweise erfolgen könnte. Die Beklagte geht insofern fehl, wenn sie meint, für die Übernahme der Nebenkostennachforderung sei ein eigener Antrag erforderlich. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei der Nachforderung vielmehr um einen nach 22 Abs. 1 S. 1 SGB Il zu übernehmenden, erhöhten Bedarf für den Monat Juli 2007, da in diesem Monat die Forderung fällig wurde. Ein solcher Bedarf wird aber von dem Antrag auf Fortzahlung der Leistung gemäß 37 Abs. 1 SGB II, den die Klägerin zuletzt am 01.03.2007 gestellt hatte, mit umfasst. In diesem Antrag beantragte die Klägerin nämlich auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, die der Klägerin durch die Beklagte bewilligt wurden. Für die Beklagte war daher zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung erkennbar, dass etwaige Nachforderungen nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums anfallen könnten. Die Vorlage der Nebenkostenabrechnung stellte folglich keinen weiteren, gesonderten Antrag im Sinne des 37 Abs. 1 SGB II dar, mit dem die Übernahme bereits entstandener Verbindlichkeiten begehrt wurde. Es handelt sich vielmehr lediglich um die Vorlage von Nachweisen über die Höhe der Nachforderung. Entscheidend ist demnach allein, dass zuvor die Übernahme von Nebenkostenzahlungen beantragt und letztlich durch die Beklagte auch bewilligt wurde (im Ergebnis ebenso SG Freiburg 1 Breisgau, Urteil vom 28.11.2006, Az, S 13 AS 3941/06). Dies war vorliegend der Fall. Der Klage war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und trägt dem Erfolg der Klage Rechnung. Die Berufung war vorliegend zuzulassen, da der Streitgegenstand den Beschwerdewert von 500 Euro zwar nicht überstieg. Die Berufung war jedoch gern. 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die hier entscheidende Rechtsfrage, ob für die Übernahme einer Nebenkostennachforderung die Einhaltung einer Frist erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat und bislang nicht geklärt ist.

-6- Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Richterin Ausgefertigt / ) Regierungsbeschäftigte als Urkundsbearntin der Geschäftsstelle