Der Senat von Berlin IntArbSoz I A 25 Tel. 9028 (928) 2009 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Wir bitten, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung) Vom 26. Juni 2007 Auf Grund des 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird verordnet: 1 Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach 28 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab 1. Juli 2007 wie folgt festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 347 Euro, 2. für Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208 Euro, b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278 Euro, 3. für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils 312 Euro. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Zugleich tritt die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 7) außer Kraft.
A. Begründung: a) Allgemeines: Die Regelsatzbemessung erfolgt im Land Berlin nach den bundeseinheitlichen Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Zum 1. Juli 2007 legt das Land Berlin die Erhöhung des Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,54% zu Grunde. Gemäß 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII erfolgt eine Festsetzung der Regelsätze erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum 1. Juli eines Jahres, in dem eine Neubemessung nach 28 Abs. 3 Satz 5 oder durch Veränderung des Rentenwertes der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Die Festsetzung der Regelsätze auf der Grundlage des 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII erfolgte zum 1. Januar 2007 mit Vorliegen der Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003. Mit der Rentenwertsbestimmungsverordnung 2007 wird der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2007 um 0,54% angehoben. Gemäß 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII sind somit die Regelsätze der Sozialhilfe von den Ländern zum 1. Juli 2007 neu festzusetzen. Der Eckregelsatz erhöht sich demnach im gleichen Maße wie der Rentenwert gemäß den Rundungsregelungen des 3 Abs. 4 Regelsatzverordnung von 345,00 Euro auf 347,00 Euro. Nunmehr bedarf es wegen des Wortlautes des 28 Abs. 2 SGB XII der Festsetzung der Regelsätze durch eine zu erlassende Festsetzungsverordnung. b) Einzelbegründung: 1. Zu 1: Die Festsetzung der Regelsätze zum 1. Juli 2007 durch Rechtsverordnung ist gemäß 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII vorgesehen und hat durch die Länder zu erfolgen. Grundlage der Bemessung der Regelsätze ist die Erhöhung des Rentenwertes zum 1. Juli 2007 um 0,54%. 2. Zu 2: Das Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt ist aufgrund 28 Abs. 2 Satz 4 SGB XII erforderlich. Zugleich ist die bisher geltende Regelsatzfestsetzungsverordnung aufzuheben. B. Rechtsgrundlage: 28 Abs. 2 SGB XII C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine. D. Gesamtkosten: s. unter Buchstabe F E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Ausgehend von den Empfängerzahlen am Stichtag 31.12.2006 nach Kapitel 3 SGB XII ( Hilfe zum Lebensunterhalt an Hilfeempfangende außerhalb von Einrichtungen) und nach Kapitel 4 SGB XII ( Grundsicherung an Hilfeempfangende außerhalb von Einrichtungen) in Höhe von insgesamt rund 45.800 Hilfebedürftigen sowie von ca. 5.000 Anspruchsberechtigten nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz sind jährlich zusätzliche Ausgaben von ca.1,2 Mio. für das Land Berlin zu erwarten. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine, da die Regelsätze wie schon bisher ein fester Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt sind und diese Leistungen von vorhandenem Personal erbracht werden. Berlin, den 26. Juni 2007 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Reg. Bürgermeister Dr. Heidi K n a k e W e r n e r Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales
Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften 1. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) 28 Regelbedarf, Inhalt der Regelsätze (1) Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den 30 bis 34 wird nach Regelsätzen erbracht. Die Bedarfe werden abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. (2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Die Träger der Sozialhilfe können ermächtigt werden auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum 1.Juli eines jeden Jahres, in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. (3) Die Regelsätze werden so bemessen, dass der Bedarf nach Absatz 1 dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. (4) Die Regelsatzbemessung gewährleistet, dass bei Haushaltsgemeinschaften von Ehepaaren mit drei Kindern die Regelsätze zusammen mit Durchschnittsbeträgen der Leistungen nach den 29 und 31 und unter Berücksichtigung eines durchschnittlich abzusetzenden Betrages nach 82 Abs. 3 unter den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einschließlich anteiliger einmaliger Zahlungen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld in einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einer alleinverdienenden vollzeitbeschäftigten Person bleiben. (5) Wird jemand in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der notwendige Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
2. Verordnung zur Durchführung des 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV) vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), geändert durch Verordnung vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2657) 3 Aufbau der Regelsätze (1) Die Regelsätze sind für den Haushaltsvorstand und für sonstige Haushaltsangehörige festzusetzen. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100 vom Hundert des Eckregelsatzes. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand gilt auch für Alleinstehende. (2) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige betragen 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert 2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres 80 vom Hundert des Eckregelsatzes. (3) Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90 vom Hundert des Eckregelsatzes. (4) Die Regelsätze sind bis unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. 3. Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 7) 1 Das Land Berlin legt bundeseinheitliche Auswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe der Regelsatzbemessung zu Grunde. Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach 28 Abs. 1 des Zwölften Gesetzbuches Sozialgesetzbuch wie folgt festgesetzt: 1. für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende 345 Euro, 2. für Haushaltsangehörige (sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner) a) bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 207 Euro, b) ab Vollendung des 14.Lebensjahres 276 Euro, 3. für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils 311 Euro. 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Zugleich tritt die Regelsatzfestsetzungsverordnung vom 4. Juli 2006 (GVBl. S. 752) außer Kraft.
4. Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 RWBestV2007 vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1113) 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 2007 an 26,27 Euro. (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 2007 an 23,09 Euro. 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 12,13 Euro. (2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt vom 1. Juli 2007 an 10,66 Euro. 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2008 (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2008 0,9825. (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2008 0,9870. 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des 44 Abs. 4 und des 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0054. (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2007 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2007 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0054. 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2007 an 1. für Versicherungsfälle, für die 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 297 Euro und 1 186 Euro monatlich, 2. für Versicherungsfälle, für die 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 257 Euro und 1 029 Euro. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.