CS-Wartung 077Z vom 17.12.2013 >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< > < > L O H N U N D G E H A L T < > < >>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>>><<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<<< RECHENGRÖSSEN UND BEITRAGSSÄTZE SOZIALVERSICHERUNG 2014: ======================================================== Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze der KV: jährlich/monatlich ---------------------------------- --------------------- Allgemeine 53.550,00 / 4.462,50 Besondere (Bestandsfälle PKV) 48.600,00 / 4.050,00 Beitragsbemessungsgrenzen (BBG): WEST OST -------------------------------- --------- ------- KV + PV monatlich 4.050,00 4.050,00 KV + PV jährlich 48.600,00 48.600,00 RV + AV monatlich 5.950,00 5.000,00 RV + AV jährlich 71.400,00 60.000,00 RV Knappschaft monatlich 7.300,00 6.150,00 RV Knappschaft jährlich 87.600,00 73.800,00 Geringfügigkeitsgrenze monatl. 450,00 450,00 Mindestbemessungsgrundlage in der RV 175,00 175,00 Mindestbeitrag (Verzicht RV-Freiheit) 33,08 33,08 Sozialversicherung geringf. Beschäftigte Pauschale RV 15% 15% Pauschale KV 13% 13% Pauschale LSt 2% 2% Geringverdienergrenze monatl. 325,00 325,00 Bezugsgröße monatlich 2.765,00 2.345,00 Bezugsgröße jährlich 33.180,00 28.140,00 Durchschnittlicher Zusatzbeitrag bei 0 EUR: ------------------------------------------- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt nach Bekanntgabe des Bundesgesundheitsministeriums erneut bei 0 EUR. Somit gibt es auch im Jahr 2014 keinen Sozialausgleich. Einheitlicher Beitragssatz Krankenversicherung: ----------------------------------------------- Der einheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt weiterhin 15,5% (AG-Anteil 7,3% / AN-Anteil 8,2%). Seite 1 von 9
BITTE BEACHTEN: Der neue Zeitraum 01.2014 ist noch nicht in den Vorgabekassen enthalten. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung: -------------------------------------- Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt auch im Jahr 2014 3%. Beitragssatz Rentenversicherung: -------------------------------- Der Beitragssatz zur Rentenversicherung könnte angesichts hoher Rücklagen Anfang 2014 von 18,9% auf 18,3% sinken. Wie aus der Presse bekannt, will die Koalition den Beitragssatz aber unverändert lassen, um damit neue Leistungen in der Rentenversicherung zu finanzieren. Dafür bedarf es allerdings eines Gesetzes. Wir belassen aus diesem Grunde den Beitragssatz im Programm bei 18,9%. Kommt es tatsächlich zu einer rückwirkenden Beitragssenkung, wird diese programmseitig automatisch durch Rückrechnungen berücksichtigt. Knappschaftliche Rentenversicherung: ------------------------------------ Der Beitragssatz beträgt 2014 weiterhin 25,1%. Insolvenzgeldumlage: -------------------- Der Umlagesatz wird auch im Jahr 2014 bei 0,15% liegen. Faktor "F" für die Gleitzone: ----------------------------- Der Faktor "F" für die Gleitzone beträgt nach uns vorliegenden Informationen in 2014 weiterhin 0,7605. Höchstzuschuss für PKV-Mitglieder: ---------------------------------- KV mit Anspruch auf Krankengeld: 295,65 EUR KV ohne Anspruch auf Krankengeld: 283,50 EUR PV (bundeseinheitlich ohne Sachsen): 41,51 EUR PV (Bundesland Sachsen): 21,26 EUR Seite 2 von 9
Bezugsgröße + Praktikanten ohne Entgelt (Musterlohnart B565): ------------------------------------------------------------- Bitte erfassen Sie innerhalb dieser Lohnart mind. 1% der monatlichen Bezugsgröße. Bezugsgröße 2014 (West): 2.765,00 EUR x 1% = 27,65 EUR Bezugsgröße 2014 (Ost): 2.345,00 EUR x 1% = 23,45 EUR TIPP: ----- Benutzen Sie das Programm "Lohnarten suchen", um die Arbeitnehmer zu finden, bei denen Sie diese Lohnart verwendet haben. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Nummer dieser Lohnart in Ihrer Arbeitsdatei von der Nummer in der Musterlohnartendatei abweichen kann. Arbeitskammer Saarland und Bremen: ---------------------------------- Der Beitrag bleibt jeweils weiterhin unverändert bei 0,15%. Arbeitstage 2014 (Informationsprogramme/Arbeitstage verwalten): --------------------------------------------------------------- Die Arbeitstage für das Jahr 2014 werden nach erfolgter Monatsabrechnung für 2014 in den Dialog eingesteuert. Erhöhung der Steuerfreibeträge gem. Par 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG: ----------------------------------------------------------------- Ab dem 01.01.2014 steigt der Höchstbetrag der Steuerfreiheit gem. Par. 3 Nr. 56 EStG von 1% auf 2% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.950 EUR sind Umlagezahlungen (Zusatzversorgungskassen) danach grundsätzlich bis zu einer Höhe von 1.428 EUR/jährlich bzw. 119 EUR/monatlich steuerfrei. Aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt der Steuerfreibetrag gem. Par 3 Nr. 63 EStG auf 2.856 EUR/jährlich (4% von 71.400 EUR). ÄNDERUNGEN / NEUERUNGEN STEUER: =============================== Lohnsteuerberechnung - PAP 2014: -------------------------------- Der uns vorliegende Lohnsteuer-PAP für 2014 wurde in das Programm eingearbeitet. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Änderungen im Nachhinein nicht ausgeschlossen sind. Seite 3 von 9
Lohnsteuerbescheinigung 2014: ============================= Die Lohnsteuerbescheinigungen 2014 können nun erstellt, bereitgestellt und an ADDISON Datenservice gesendet werden. Lohnsteuerbescheinigung - Großbuchstabe M (neu ab 2014): ======================================================== Auszug aus BMF-Schreiben vom 28.08.2013 GZ: IV C 5 - S 2378/13/10002 DOK: 2013/0272073: "M" ist grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine nach 8 Absatz 2 Satz 8 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Eintragung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Besteuerung der Mahlzeit nach 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt, der Arbeitgeber die Mahlzeit individuell oder nach 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG pauschal besteuert hat. Im Übrigen sind für die Bescheinigung des Großbuchstaben "M" auch die Ausführungen des Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 zu beachten. ---------------------------------------------------------------- Damit die Finanzverwaltung diesen Sachverhalt erkennen kann, hat der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben "M" zu bescheinigen. Dazu stellen wir Ihnen die neue Musterlohnart zur Verfügung. B845 "Ausw.tät(M)" Bitte kopieren Sie diese bei Bedarf aus der Musterlohnartendatei in Ihre Arbeitsdatei. Erfassung in "Lohnarten verwalten": ----------------------------------- Die Lohnart wird nur hinterlegt, das Erfassen eines Betrages ist nicht nötig/möglich. Für den Andruck auf der LSt-Bescheinigung genügt es, die Lohnart in 1 Monat (z.b. im Monat Dezember oder im Austrittsmonat) zu hinterlegen. Selbstverständlich kann die Lohnart aber auch monatlich hinterlegt oder terminiert werden. Seite 4 von 9
Sie wird auf der Lohnabrechnung ausgewiesen (im Feld "Betrag/Faktor" steht das Kennzeichen "1"), berührt aber nicht die Steuer- oder Sozialversicherungsberechnung. Dieses Kennzeichen löst beim Druck Der LSt-Bescheinigung den Großbuchstaben "M" aus. Wurde die Lohnart versehentlich erfasst, so können Sie den Druck auf der LSt-Bescheinigung durch (rückwirkendes) Löschen der Lohnart (= Rückrechnung) unterbinden. Sie darf in keinem Monat erfasst sein, ansonsten erfolgt der Druck des Großbuchstaben "M" in der LSt-Bescheinigung. ELStAM: ======= Rückmeldungen: -------------- *** Bitte beachten ***: Erhalten Sie eine Rückmeldung der Finanzbehörde mit "ungültiger Identifikationsnummer", so überprüfen Sie bitte Ihre Eingabe im Arbeitnehmerstamm. Es muss sich allerdings nicht unbedingt um eine Fehlverwaltung handeln, da die Finanzbehörde für einen gewissen Übergangszeitraum keine Identifikationsnummern mit führenden Ziffern 0, 1, 2 oder 3 vergibt und diese auch ablehnt. Bitte setzen Sie sich in diesen Fällen zur Klärung mit der Finanzbehörde (bzw. dem Arbeitnehmer) direkt in Verbindung. Wiedereintritt und gleichzeitiger Austritt: ------------------------------------------- Erfassen Sie bei einem Arbeitnehmer einen Wiedereintritt und gleichzeitig einen Austritt, so wird eine An- bzw. Abmeldung erstellt. Damit bei der Abmeldung das korrekte RefDatumAG (aus der Anmeldung des Wiedereintritts) herangezogen wird, ist es erforderlich, dass die Anmeldung bereitgestellt wurde, bevor die Abmeldung erstellt wird. Es sind 2 Vorgehensweisen möglich: - Wiedereintritt erfassen, Anmeldung erstellen/bereitstellen, danach Austritt erfassen und diesen erstellen/bereitstellen. - Wiedereintritt und Austritt erfassen, Meldungen erstellen und nur die Anmeldung bereitstellen, danach erneut das Erstellen anwählen (das RefDatumAG der Abmeldung wird nun geändert) und die Abmeldung bereitstellen. Seite 5 von 9
ELStAM-Anmeldung: ----------------- *** Bitte beachten ***: Erfassen Sie einen (rückwirkenden) Eintritt in den Fehlzeiten ("N" Wiedereintritt), so wird eine Anmeldung erstellt. Ändern Sie nun dieses Datum (Löschen des Wiedereintritts und Neuerfassung mit neuem Datum), so löschen Sie zuerst bitte die erste Anmeldung, damit erneut eine Anmeldung mit korrigiertem Datum erstellt werden kann. Elektronisches Meldeverfahren ELStAM-Ummeldung: ----------------------------------------------- *** Bitte beachten ***: Eine ELStAM-Ummeldung (Elektronische Meldeverfahren / ELStAM- Meldewesen / ELStAM-Ummeldungen erstellen) ist AUSSCHLIESSLICH bei einem Wechsel des Datenübermittlers/Abrechners zu erstellen. Mit einer Ummeldung melden Sie also nicht individuelle Änderungen des Arbeitnehmers (z.b. Wechsel von Haupt- auf Nebenbeschäftigung)! Die Ummeldung hat den Charakter einer Anmeldung, d.h., damit erhalten Sie als NEUER Abrechner/Datenübermittler zukünftig die ELStAM des Arbeitnehmers - der vorherige Datenübermittler wird Dann für den weiteren Abruf gesperrt. * * * ACHTUNG: * * * Eine Ummeldung ist nur durchzuführen, wenn der vorherige Datenübermittler bereits eine (Erst-)Anmeldung gesendet hat! Eine Abmeldung des vorherigen Datenübermittlers erfolgt nicht - der Arbeitnehmer wird ausschließlich über die Ummeldung beim neuen Datenübermittler "angemeldet". Maschinelles Antragsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) - Änderungen zum 01.01.2014: =================================================== Der ab Februar 2014 verpflichtende SEPA-Standard ist auch beim AAG-Verfahren zu beachten. Arbeitgeber müssen im Antrag auf Erstattung der Entgeltfortzahlung künftig IBAN und BIC angeben. Die bisher benötigten Angaben Kontonummer und Bankleitzahl entfallen damit. Seite 6 von 9
WICHTIGER HINWEIS: ------------------ Bitte überprüfen Sie die Bankverbindung in der Betriebsstätte (Betriebsstätte verwalten/1_allgemeines/bankverbindung), wenn im Lohnmandanten auf der Karte "2_Auswertungen" im Bereich "Erstattung Entgeltfortzahlung" im Feld "Gutschrift/Überweisung" die Auswahl "1. Rücküberweisung der Erstattung" verwaltet ist. Für AAG-Anträge, die mit einem Programmstand ab Wartung 077Z gesendet werden, ist es zwingend erforderlich, dass IBAN und BIC vorhanden sind. Hinweis zur Stichtagsumstellung im AAG-Verfahren: ------------------------------------------------- Die Änderungen im AAG-Verfahren werden im Rahmen einer Stichtagsumstellung des Kernprüfprogrammes bei den Datenannahmeund Verarbeitungsstellen am 1.1.2014 gültig. Das heißt für Sie: - AAG-Anträge, die Sie mit einem Programmstand ab Wartung 077Z ermitteln, sind bereits in der ab 1.1.2014 gültigen Version erstellt und können vor diesem Datum nicht verarbeitet werden. Wir werden deshalb diese Anträge beim ADDISON Datenservice bis zum 1.1.2014 zurückhalten und dann an die Datenannahmestellen übermitteln. - AAG-Anträge, die mit einem Programmstand ab Wartung vor 077Z ermittelt werden, können ab dem 1.1.2014 nicht mehr von den Datenannahmestellen verarbeitet werden. Es erfolgt grundsätzlich eine Abweisung dieser Meldungen seitens der Datenannahmestellen. Beitragsnachweise 2013/2014: ============================ Mit Freigabe dieser Wartung erhalten Sie die neue Version 10 der Beitragsnachweise. Diese ist ab 01.01.2014 gültig. Im Zeitraum 01.12.2013 bis 28.02.2014 nehmen die Datenannahmestellen Beitragsnachweise mit der alten Version 09 (Stand vor Abruf der Jahreswechselwartung) und der neuen Version 10 an. Ab 01.03.2014 ist nur noch die neue Version 10 zulässig. SEPA-Verfahren - Auswirkungen im Beitragsnachweisverfahren: =========================================================== Wenn Sie Sozialversicherungsbeiträge aus den Beitragsnachweisen per Lastschriftverfahren bezahlen, gilt Folgendes: Mit dem Senden der Beitragsnachweise sind die Voraussetzungen der Pre-Notification erfüllt. Seite 7 von 9
DEÜV-Jahresmeldungen 2013: ========================== Ab dem 01.01.2014 tritt das Bundesunfallkassen-Neuorganisationsgesetz in Kraft. Dieses Gesetz bestimmt, dass DEÜV-Jahresmeldungen spätestens bis 15.02. des Folgejahres abzugeben sind. Das heißt, dass die Jahresmeldungen für 2013 bis spätestens 15.02.2014 den Krankenkassen vorliegen müssen. Da in Lohn CS. die 50er-DEÜV-Jahresmeldungen immer mit der Januar-Abrechnung erstellt werden, müssen Sie lediglich darauf achten, die Meldungen rechtzeitig zu senden. Pfändungsberechnung: ==================== Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit dem Urteil vom 17.04.2013 (10 AZR 59/12) für die Berechnung des pfändbaren Einkommens nach der "Nettomethode" ausgesprochen. Bislang war die Pfändungsberechnung nach der Brutto- und Nettomethode möglich. Wir haben in Lohn CS. schon immer die Berechnung nach der "Nettomethode" durchgeführt. Somit ergeben sich keine Änderungen für Sie. Mehrfachbeschäftigung: ====================== Im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs sollen die Krankenkassen ab Januar 2014 bei Überschreiten der KV/PV-Beitragsbemessungsgrenze für pflicht-/freiwillig- oder privatversicherte Arbeitnehmer Rückmeldungen senden. Es werden aber nur für solche SV-Zweige beitragspflichtige Entgelte gemeldet, in denen die BBG überschritten wurde. Die Bundesknappschaft nimmt im Rahmen der Abwicklung von mehrfachbeschäftigten Minijobbern weiterhin nicht am qualifizierten Meldedialog teil. KUG 2014: ========= Der (vorläufige) Programmablaufplan für KUG/SKG wurde in das Programm eingearbeitet. Seite 8 von 9
Ausblick: Weitere Jahreswechsel-Änderungen zum 01.06.2014: ========================================================== Mehrfachbeschäftigung BBG-Übergrenzer: -------------------------------------- Ab 01.06.2014 ist eine Datensatzerweiterung im qualifizierten Meldedialog für mehrfachbeschäftigte BBG-Übergrenzer vorgesehen. Hier werden analog den Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone die SV-Tage aufgenommen. Eventuell abweichende SV-Tage der Krankenkasse fließen dann auch in die Beitragsberechnung ein. Sonderzeichen "+": ------------------ Hat eine Person keinen Vor- oder Nachnamen, darf ersatzweise "+" angegeben werden, auch beim Geburtsnamen. ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Wichtige Hinweise zu DEÜV-Meldungen inklusive Meldedaten der Unfallversicherung: ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++ Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie nochmals DRINGEND darauf hinweisen, Ihre Mitgliedsnummern bei Ihrer zuständigen Unfallkasse abzugleichen. DEÜV-Meldungen mit fehlerhalten UV-Mitgliedsnummern werden komplett abgewiesen. Dies hat folgende Auswirkungen: 1) UV-Meldeentgelte werden nicht an die Unfallkassen (Berufsgenossenschaften) gemeldet. Die fehlenden UV-Entgelte werden bei der nächsten Prüfung der Rentenversicherung nachberechnet. 2) Arbeitsentgelte und Beschäftigungszeiten aus den DEÜV-Meldungen werden den Arbeitnehmern nicht auf ihren Rentenkonten gutgeschrieben. Seite 9 von 9