Impulse für Unternehmen



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Transkript:

LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Ausgabe 30 Juni 2013 Impulse für Unternehmen Unter anderem in dieser Ausgabe: EINGESPART Wie Unternehmen ihre Stromkosten reduzieren können Seite 3 EFFIZIENT Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung reformiert Seite 6 EINHEITLICH BAG präzisiert Rechtsprechung zur Leiharbeiterentlohnung Seite 7 ERLEICHTERT Nachweis der Steuerfreiheit für Lieferungen in die EU Seite 10 ERSTELLT Jahresabschluss: Latente Steuern als Bilanzposten Seite 8 Das Thema: WIE STEUEROASEN ABGESCHAFFT WERDEN SOLLEN G5-Finanzminister planen automatischen Informationsaustausch Seite 4

Editorial Inhalt 3 Liebe Leser, vor wenigen Wochen haben wir unseren Erweiterungsbau bezogen. Somit arbeiten nun alle Mitarbeiter unseres Hauses unter einem Dach in Herford. Die erwarteten Effekte, insbesondere durch schnellere interne Kommunikation, treten ein. Dadurch können wir Ihren Erwartungen an unsere Dienstleistungsqualität noch besser gerecht werden. Wesentliche Themen der öffentlichen Diskussion in den letzten Wochen waren Steuerehrlichkeit und zukünftige Einkommensteuersätze. Erfreulicherweise ist es politisch gelungen, andere häufig als Steueroasen bezeichnete Staaten davon zu überzeugen, in Zukunft internationalen Gepflogenheiten im Hinblick auf Auskunftsersuchen zu entsprechen. Damit werden wesentliche Fortschritte in Richtung Steuergerechtigkeit erreicht. Sicherlich verbleibt bei internationalen Großunternehmen der Vorteil gegenüber mittelständischen Unternehmen unserer Region, durch entsprechende Strukturen legal das Steuergefälle zwischen den einzelnen Staaten nutzen zu können jedenfalls sofern ausreichend steuerlich anzuerkennende Substanz außerhalb Deutschlands vorhanden ist. Vermeintliche Steuersparmodelle bedürfen somit stets einer sorgfältigen Prüfung im Hinblick auf den gewünschten Effekt. Die Diskussion um höhere Steuersätze überrascht hingegen. Nach den Ergebnissen der Steuerschätzung Mai 2013 wird ein Wachstum des Steueraufkommens in Deutschland von 615 Milliarden Euro in 2013 auf 704 Milliarden Euro in 2017 erwartet also eine Steigerung um fast 14,5% innerhalb von 5 Jahren. Sofern nicht konkret benannt wird, wofür der Staat darüber hinausgehende Mehreinnahmen benötigt, ist die Forderung nach höheren Steuersätzen schlichtweg nicht nachvollziehbar. Unser Themenspektrum in diesem Heft erstreckt sich von der Zwangsvollstreckung über das Arbeitsrecht und spezielle Bilanzierungsfragen bis hin zum Steuerrecht. Die Auswahl zeigt exemplarisch Beispiele unseres Leistungsangebots. Fragen Sie uns. Wir freuen uns, Sie zu unterstützen. Herzlichst Ihr Service: Wie Unternehmen ihre Stromkosten reduzieren können 4 Das Thema: Auf dem Weg zum automatischen Informationsaustausch ZV-Recht: Gesetzesreform bringt mehr Effizienz für Gläubiger Arbeitsrecht: Leiharbeiterentlohnung steht im Fokus des BAG Steuerrecht: Latente Steuern sind ein Bilanzposten eigener Art 6 7 8 10 Steuerrecht: Leichter Nachweis der Steuerfreiheit für EU-Lieferungen Dr. jur. Stefan Hoischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater 2 LTS-Journal

Service Stromkosten sparen aber wie? In Zeiten steigender Energiekosten lohnt es sich besonders, Sparpotenziale zu erschließen. Folgende Komponenten können beim Strompreis Einsparmöglichkeiten bieten: Netzentgelt Ein Teil des Strompreises entfällt auf das Netzentgelt, dessen Umverteilung in der Stromnetzentgeltverordnung (NEV) geregelt ist. Weicht der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netzebene ab, kann zwischen dem Betreiber und dem Letztverbraucher ein individuelles Entgelt vereinbart werden, das dem besonderen Nutzungsverhalten Rechnung trägt. Das Gesetz lässt eine Reduzierung bis zu 80 Prozent gegenüber dem üblichen Entgelt zu. Nimmt ein Unternehmen mehr als 10 gwh Strom ab und ist die Benutzungsdauer größer als 7.000 h, kann das Unternehmen von den Netzentgelten vollständig befreit werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Regulierungsbehörde zu stellen. Konzessionsabgabe Zulässigkeit und Bemessung von Konzessionsabgaben sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Bei Strom dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je kwh unter dem Durchschnittserlös je kwh aus der Lieferung an alle Sondervertragskunden (Grenzpreis) liegt. Der Grenzpreis für das Jahr 2012 lag bei 10,66 ct/kwh, für 2011 bei 10,54 ct/kwh und für 2010 bei 9,10 ct/kwh. Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen bestimmte, in der KAV festgelegte Höchstbeträge nicht überschritten werden. Stromsteuer Eine Erstattung der Stromsteuer kann unter anderem erfolgen, wenn der Strom für bestimmte Produktionsprozesse (z. B. Elektrolyse, Herstellung von Glas oder keramischen Erzeugnissen, Metallerzeugung und Bearbeitung, chemische Reduktionsverfahren) entnommen wurde. Zudem besteht für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Möglichkeit, eine Entlastung von 5,13 /mwh (25 Prozent der Stromsteuer) zu erreichen ( 9 b StromStG). Auch kann für solche Unternehmen ein Anspruch auf Rückerstattung von maximal 90 Prozent der gezahlten Stromsteuer bestehen, soweit diese im Kalenderjahr den Betrag von 1.000 übersteigt und die weiteren Voraussetzungen des 10 StromStG vorliegen. Ein entsprechender Antrag ist beim zuständigen Hauptzollamt bis zum 31.12. des Kalenderjahres einzureichen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde. Formulare sind beim Zollamt oder auf www.zoll.de erhältlich. KWK-Umlage Der Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) liegt insbesondere in der Energieeinsparung und im Umweltschutz. Die dadurch verursachten KWK-Umlagen unterliegen bestimmten Grenzen. Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes darf sich das Netznutzungsentgelt um max. 0,025 ct/kwh erhöhen, sofern der Stromverbrauch über 100.000 kwh liegt und die Stromkosten mehr als vier Prozent des Umsatzes betragen haben. Auch bei geringerem Verbrauch gibt es Grenzen. Zusätzlich ist die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung des Stromkostenanteils zum Umsatz erforderlich. EEG-Umlage Auch die Umlagen im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) unterliegen Grenzen. Die Begrenzung der EEG-Umlage liegt zwischen 1 und 10 Prozent der vollen EEG-Umlage und ist von den abgenommenen Gigawattstunden abhängig ( 41 Abs. 3 EEG). Eigenstrom ist unter den Voraussetzungen des 37 Abs. 3 EEG vollständig von der Umlage befreit. Zudem ist eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nach 41 Abs. 2 EEG erforderlich. Die Anträge bezüglich der KWK-Umlage und der EEG-Umlage sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen. Die LTS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterstützt Sie gern. RA Carsten Schröder LTS-Journal 3

Automatischer Informationsaustausch: Entwicklung und Prognose Wer die aktuelle Medien-Berichterstattung zu den Themen Steueroasen bzw. Steuergestaltung mit Bezug zum Ausland verfolgt, kommt an einem zentralen Begriff nicht vorbei: dem automatischen Informationsaustausch. Die Forderung nach einem solchen Austausch erweckt den Anschein, als gäbe es bisher keinen oder einen nur unzureichenden Informationsaustausch zwischen einzelnen Ländern und den deutschen Steuerbehörden. Doch ist dies wirklich so? AKTUELL Framing urheberrechtlich zulässig? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 16.05.2013 die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sogenanntes Framing eine Urheberrechtsverletzung begründen kann. Unter Framing versteht man die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten Werkes in den eigenen Internetauftritt. Bei der Klägerin in dem zur Entscheidung stehenden Fall handelte es sich um die Herstellerin von Wasserfiltern. Diese hatte zu Werbezwecken ein Video über Wasserverschmutzung erstellen lassen, welches ohne ihre Zustimmung von einem Konkurrenten über die Videoplattform YouTube in dessen eigenen Internetauftritt eingebunden worden war. Hierin könne so der BGH im Unterschied zu einfachen Links eine unerlaubte öffentliche Wiedergabe und damit eine Verletzung des Urheberrechts liegen. Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Bestehende Regelungen Regelungen für einen Informationsaustausch zwischen der deutschen Steuerverwaltung und ausländischen Staaten existieren schon lange. Die Rechtsgrundlage bildet 117 Abgabenordnung (AO), der sowohl die Inanspruchnahme von Auskünften ausländischer Steuerverwaltungen als auch die Gewährung von Informationsanfragen durch ausländische Steuerverwaltungen beim deutschen Fiskus regelt. Zusätzlich stellt 117 Abs. 3 AO mit der Kulanzauskunft eine eigene Regelung für die Gewährung zwischenstaatlicher Amtshilfe von deutschen Behörden gegenüber ersuchenden ausländischen Steuerverwaltungen bereit. Flankiert werden die innerstaatlichen Regelungen durch weitere Abkommen und Verträge mit anderen Staaten. Dies betrifft insbesondere Auskunftsklauseln in den von Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen. Auch existieren mit verschiedenen Staaten eigene bilaterale Abkommen, die ausdrücklich einen Informationsaustausch auf Basis des OECD- Standards regeln. Und darüber hinaus gibt es im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie eine Vereinheitlichung von bestimmten Auskünften für Zins- und Kapitaleinkünfte. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat daher bereits im Jahr 2006 ein Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsersuchen in Steuersachen herausgegeben, das detaillierte Regelungen und Anwendungsbestimmungen für einen Informationsaustausch mit ausländischen Staaten und Steuerbehörden enthält. Eine neue Qualität erreichte der Informationsaustausch 2009, als der OECD-Standard zum steuerlichen Informationsaustausch weltweit anerkannt wurde. Länder, die diesen Standard nicht anerkennen, wurden in eine schwarze Liste aufgenommen ein erster Ansatz, um Steueroasen zu einem Informationsaustausch zu bewegen. Seit 2009 wurden deshalb von Deutschland eine Reihe weiterer bilateraler Abkommen mit Staaten zum Austausch von steuerlichen Informationen geschlossen, z. B. mit den Kanalinseln und Luxemburg. Einführung eines automatischen Informationsaustausches Die bisherigen Regelungen sollen nach dem Willen der Finanzminister der G5- Staaten Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien nun nochmals erweitert werden. Die Finanzminister der G5 fordern in ihrem Schreiben vom 09.04.2013, dass der erweiterte automatische Informationsaustausch innerhalb der EU als neuer Standard eingeführt wird. Dieser sieht vor, dass automatisch steuerrelevante Informationen einschließlich Bankdaten von den betreffenden Ländern und den Finanzinstituten an Steuerbehörden geliefert werden soweit Konten von Steuerbürgern der jeweils anderen Staaten betroffen sind. Die Finanzminister der G5 erwarten, dass zumindest die EU-Mitgliedsstaaten dem geplanten Abkommen zum automatischen Informationsaustausch beitreten. Die Forderung hat bereits erste Wirkungen gezeigt: Österreich und Luxemburg haben angekündigt, sich dem automatischen Informationsaustausch anzuschließen und ihre für Ausländer bestehenden Bankge- 4 LTS-Journal

Das Thema SPORT Zweiter LTS-Team-Cup Mit einem Sieg des Gastgebers TC Herford endete der zweite LTS-Team-Cup am 20. und 21. April 2013 auf der Anlage des Waldfrieden-Sportparks. Bei der erneut von LTS gesponserten inoffiziellen Mannschafts-Kreismeisterschaft, die vom Kreistennis-Verband veranstaltet wurde, setzte sich der TC Herford in der Endrunde mit 36 Punkten vor dem Vorjahressieger TC Rödinghausen (28 Punkte), dem Bünder TC (24 Punkte) und dem TC Hiddenhausen (5 Punkte) durch. Zu den Finalspielen am 2. Tag erfreuten sich mehr als 150 Zuschauer an erstklassigem Tennis bei strahlendem Sonnenschein. Bereits jetzt ist für April 2014 der 3. LTS-Team-Cup am Austragungsort Bünde in Aussicht genommen. heimnisse aufzuweichen bzw. abzuschaffen. Entsprechende Gesetzesvorhaben sind in den Ländern bereits in Arbeit. Aber auch in der Schweiz ist eine lebhafte Diskussion darüber entbrannt, wie sich eine internationale Ächtung vermeiden lässt und Daten von Schweizer Bankkunden, die im Ausland ansässig sind, an ausländische Steuerbehörden übermittelt werden können. Prognose: Abschluss von weiteren Abkommen Die Finanzminister der G5-Staaten verfolgen das Ziel, neben der bestehenden EU-Zinsrichtlinie auch den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte untereinander in einem eigenen Abkommen zu regeln. Bei der Frage, wie ein solches Abkommen aussehen kann, lohnt sich ein Blick in die USA, die bereits in den letzten Jahren ein sanktionsbewehrtes Regelwerk eingeführt haben: Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wirkt Steuerverkürzungen durch US-Bürger mit Auslandskonten entgegen. Ausländische Finanzinstitute werden aufgefordert, einen bilateralen Vertrag mit den amerikanischen Steuerbehörden zu schließen. Damit verpflichten sie sich zur Identifizierung aller Konten von US-Staatsbürgern sowie zur Offenlegung personenund kontenbezogener Daten. Verweigert ein Finanzinstitut den Vertragsabschluss, wird es von den USA als nicht kooperativ angesehen was zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führen kann. Alternativ kann durch den Abschluss eines zwischenstaatlichen Abkommens jedoch verhindert werden, dass einzelne Finanzinstitute direkt ihre Kontendaten an die US- Steuerbehörden melden müssen. Eine Meldung durch den ausländischen Staat soll dann ausreichen. Deutschland hat ein entsprechendes Abkommen mit den USA bereits paraphiert und will es noch im Mai 2013 unterzeichnen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch sanktionsbewehrte Abkommen für den europäischen Wirtschaftsraum geschlossen werden. Dabei wird der wirtschaftliche und finanzielle Druck auf einen nicht kooperierenden Staat so groß werden, dass zumindest in Europa einschließlich der Schweiz ein flächendeckender automatischer Informationsaustausch bald Realität werden wird. RA/StB Christian Hörster LTS-Journal 5

ZV-Recht Zwangsvollstreckung: Mehr Effizienz für Gläubiger Das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist seit 1. Januar 2013 in Kraft. Es ändert die Struktur des Vollstreckungsverfahrens grundlegend. Durch den Einsatz moderner Informationstechnologien soll sich der Gläubiger frühzeitig über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seiner Schuldner Klarheit verschaffen und Forderungen effizienter realisieren können. Unabhängig von fruchtlos verlaufenen Pfändungsversuchen besteht die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Über den Gerichtsvollzieher lassen sich Auskünfte bei Behörden einholen. Auch das internetbasierte Schuldnerverzeichnis kann als effektive Warndatei vor nicht liquiden oder unzuverlässigen Schuldnern eingesehen werden. Befugnisse des Gerichtsvollziehers Der Gerichtsvollzieher ist mehr denn je zentrales Organ der Zwangsvollstreckung: Bei ihm laufen alle Informationen zusammen. 6 LTS-Journal RA Christian Sudbrack Er ermittelt den Aufenthaltsort des Schuldners, holt die Vermögensauskunft ein, beschafft die notwendigen Informationen und sorgt für eine zügige, kostensparende Vollstreckung. Seine Befugnisse erstrecken sich auf den Versuch einer gütlichen Erledigung die Einholung einer Vermögensauskunft des Schuldners die Einholung Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners das Betreiben der Pfändung und der Verwertung körperlicher Sachen sowie die Durchführung einer Vorpfändung wobei es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf. Die Vollstreckungsmaßnahmen können einzeln oder kumulativ sowie voneinander abhängig beauftragt werden. Den Versuch einer gütlichen Einigung unternimmt der Gerichtsvollzieher ohne ausdrücklichen Auftrag. Dem Gläubiger bleibt es aber unbenommen, dem zu widersprechen oder einen Vorschlag des Schuldners zur gütlichen Einigung abzulehnen. Zentrales Vollstreckungsgericht Die bei den Schuldnern erhobenen Vermögensauskünfte werden in jedem Bundesland bei zentralen Vollstreckungsgerichten hinterlegt und als Vermögens- und Schuldnerverzeichnisse in elektronischen Datenbanken geführt. In NRW ist das Amtsgericht Hagen zuständig. Über www.vollstreckungsportal.de kann zentral und länderübergreifend eine Abfrage der Datenbanken erfolgen. Die detaillierten Vermögensverzeichnisse dürfen nur von Gerichtsvollziehern oder bestimmten staatlichen Stellen eingesehen werden. Eine Abfrage der Schuldnerverzeichnisse ist dagegen jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Formularzwang Bei der Erteilung von Vollstreckungsaufträgen herrscht Formularzwang. Die Formulare wurden durch die seit dem 1. März 2013 geltende Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung zur Arbeitserleichterung des Gerichtsvollziehers eingeführt. Ferner ermöglicht das Gesetz, einen Vollstreckungsauftrag bei Bescheiden bis zu einer Forderungssumme von 5.000 vollelektronisch zu stellen. Allerdings sind in den meisten Bundesländern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht geschaffen so auch in NRW. Wann die Gerichte die elektronische Aktenführung einführen, ist noch nicht absehbar. Ausblick Mit der Reform der Sachaufklärung wird das Zwangsvollstreckungsrecht an die heutigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst. Allerdings fehlen häufig noch die technischen Voraussetzungen für einen effizienteren Umgang mit Vollstreckungsaufträgen. Zudem sind die Gerichtsvollzieher mit den neu gewonnenen Befugnissen einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt, die voraussichtlich durch Neueinstellungen nicht abgefedert werden wird. Dennoch bietet die Nutzung neuer Medien für die Gläubiger zumindest die Aussicht auf eine bessere Informationsgewinnung, die allein bereits die Realisierungschancen ihrer Forderungen erhöhen und das Risiko von Forderungsausfällen reduzieren kann.

Arbeitsrecht Leiharbeiterentlohnung im Fokus des BAG Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 14.12.2010 festgestellt, dass die CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) nicht tariffähig ist. Somit sind die unter der Regie der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam. Die Konsequenz dieser Rechtsprechung: Zahlreiche Leiharbeitnehmer haben bundesweit unter Berufung auf den sogenannten equal-pay-grundsatz des 10 Abs. 4 AÜG Ansprüche auf Nachzahlung von Lohn geltend gemacht. Das BAG hat am 13.03.2013 über fünf Revisionen entschieden und die Rechtsprechung zur Leiharbeiterentlohnung präzisiert. Rechtliche Ausgangssituation Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt (equal-pay- Grundsatz). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung von tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren. Tarifverträge, die für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt vorsehen als es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten, hat unter anderem die CGZP mit Arbeitgeberverbänden der Leiharbeitsbranche geschlossen. Unwirksamkeit einer Verweisklausel ist unzulässig dies hat das BAG festgestellt. So kann weder auf den Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister (AMP) noch auf andere Tarifverträge von christlichen Arbeitnehmervereinigungen Bezug genommen werden. Eine derartige Klausel im Arbeitsvertrag sei intransparent und nach 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Den Verstoß gegen das Transparenzgebot hat das BAG damit begründet, dass sich aus einer derartigen Verweisklausel nicht ersehen lasse, welche der Tarifregelungen bei einem sich widersprechenden Inhalt Vorrang haben solle. Ausschlussfristen Des Weiteren hat das BAG ausgeführt, dass der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt den vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen unterliegt. Die Verfallfrist darf drei Monate nicht unterschreiten, wobei eine Geltendmachung des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach ausreicht, um die Verfallfrist zu wahren. Verjährungsfrist Zudem haben die Erfurter Richter klargestellt, dass der Anspruch auf gleiche Vergütung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Leiharbeitnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält. Berechnung des Entgeltanspruchs Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen. Ein Aufwendungsersatz bleibt außer Betracht, es sei denn, es handelt sich um verschleiertes und damit steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Risiko für Entleiher: Sozialversicherungsbeiträge Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung des Entleihers, die gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Dies kann in den beschriebenen Fällen zu bösen Überraschungen führen, da sich der Entleiher unter Umständen erheblichen Nachforderungen ausgesetzt sieht. Die Verfahrensweise, neben oder anstelle einer Verweisung auf CGZP-Tarifverträge auf andere Tarifverträge Bezug zu nehmen, Zur Berechnung des Anspruchs auf Zahlung der Vergütungsdifferenz ist nach den Vorgaben des BAG ein Gesamtvergleich aller RA Holger Peterk LTS-Journal 7

Latente Steuern: Ein Bilanzposten eigener Art Gesellschaften und Kaufleute sind verpflichtet, einen Jahresabschluss aufzustellen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) gegeben sind. Auch der Fiskus verlangt die Erstellung eines Jahresabschlusses auf Grundlage der handelsrechtlichen Regelungen. Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfüllt also zwei Funktionen: Der Kaufmann wird seinen handelsrechtlichen Verpflichtungen zur AKTUELL Kein Auskunftsanspruch für abgelehnten Stellenbewerber Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Auskunftsanspruch darüber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 25.04.2013. Die Klägerin verlangte Auskunft, ob und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien der Arbeitgeber einen Mitbewerber eingestellt habe und behauptete, lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Die Verweigerung des Informationszugangs kann zwar geeignet sein, Tatsachen nachzuweisen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Jedoch erachtete das BAG die von der Klägerin vorgetragenen Indizien zur Annahme einer Diskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht für ausreichend und verneinte in diesem Fall sowohl einen Anspruch auf Entschädigung als auch auf Auskunftserteilung. Erstellung eines Jahresabschlusses gerecht und erfüllt seine steuerlichen Pflichten. Daneben verfolgen Gesellschaften und Kaufleute mit der Aufstellung des Jahresabschlusses unter Umständen selbst verschiedene Ziele: einerseits die wertabbildende Darstellung des Unternehmens beispielsweise im Finanzierungsinteresse, andererseits die Erreichung eines steuerlich möglichst optimierten Ergebnisses. Nun bestehen bei der Bewertung von verschiedenen Positionen des Jahresabschlusses zwischen Handels- und Steuerrecht teilweise erhebliche Unterschiede. Diese können dazu führen, dass das handelsrechtliche von dem steuerlichen Ergebnis abweicht. Einige dieser Abweichungen sind vorübergehend, das heißt, sie gleichen sich im Verlauf der folgenden Geschäftsjahre wieder aus. Beispiel: geringwertige Wirtschaftsgüter Werden beispielsweise geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerlich sofort voll abgeschrieben, aber in der Handelsbilanz aktiviert, ist das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung der geringwertigen Wirtschaftsgüter um den Anschaffungspreis niedriger. Das handelsrechtliche Ergebnis reduziert sich dagegen lediglich um die planmäßigen, auf die Nutzungsdauer abgestimmten Abschreibungen. In den Folgejahren können die geringwertigen Wirtschaftsgüter dann steuerlich zwar nicht mehr abgeschrieben werden, handelsrechtlich erfolgt aber die planmäßige Abschreibung. Das handelsrechtliche Ergebnis ist damit um die Abschreibungen in den Folgejahren niedriger als das steuerliche Ergebnis. Das im Jahr der Anschaffung geringere steuerliche Ergebnis gleicht sich so über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bzw. bis zu seinem Ausscheiden aus dem unternehmerischen Vermögen wieder aus. In der Handelsbilanz sind die sich ergebenden Unterschiede gem. 274 HGB um die darauf anfallenden Steuern im Rahmen einer Rückstellung für passive latente Steuern zu korrigieren, wenn das handelsrechtliche Ergebnis zunächst höher ist als das steuerrechtliche. Ist es umgekehrt, ist also das handelsrechtliche Ergebnis niedriger als das steuerliche, kann ein Bilanzposten für aktive latente Steuern gebildet werden. Ausweispflicht und Ansatzwahlrecht für latente Steuern Bezüglich der passiven Steuer besteht eine Ausweispflicht unter den Rückstellungen. Bei aktiven latenten Steuern besteht hingegen ein Ansatzwahlrecht. Hierbei handelt es sich nach überwiegender Auffassung um einen Sonderposten eigener Art. Aktive und passive latente Steuern können saldiert und in einem einzigen Bilanzposten ausgewiesen werden. Neben dem oben angeführten Beispiel der differenzierten Berücksichtigung geringwertiger Wirtschaftsgüter gibt es weitere Fälle zur Anwendung einer passiven Steuerabgrenzung. Dies ist zum Beispiel die Aktivierung der Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Handelsbilanz mit den Anschaffungskosten, während sie in der Steuerbilanz nach der sogenannten Spiegelbild-Methode abgebildet wird. Auch ist denkbar, dass eine höhere Abschreibung in der Steuerbilanz vorgenommen wird als in der Handelsbilanz oder 8 LTS-Journal

Steuerrecht AKTUELL Reform des Ordnungsgeldverfahrens Am 17.04.2013 wurde der Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Er knüpft an die mit dem MicroBilG vom 20.12.2012 geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an und sieht Verfahrensänderungen vor, wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen. Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Die Unternehmen erhalten nach Ordnungsgeldandrohung sechs Wochen Zeit, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Danach wird ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 festgesetzt. Künftig wird das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften auf 500 bzw. 1.000 gesenkt, wenn die Offenlegung nachgeholt wird, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet. Fremdkapitalzinsen in der Handelsbilanz aktiviert werden, nicht jedoch in der Steuerbilanz. Beispiele für den Ansatz einer aktiven latenten Steuer: Fälle, die Anlass für den Ansatz einer aktiven latenten Steuer bilden, sind höhere Abschreibungen in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz außerplanmäßige Abschreibungen wegen vorübergehender Wertminderung gem. 255 Abs. 2 HGB, die in der Steuerbilanz nicht als Teilwertabschreibung anerkannt werden die Minderung der steuerlichen Anschaffungskosten nach 7 g EStG die Übertragung einer Rücklage nach 6 b EStG die Abschreibung eines erworbenen Firmenwerts mit einer kürzeren Nutzungsdauer als der nach 7 Abs. 1 Satz 3 EStG (15 Jahre) die Abzinsung von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz mit einem Zinsfuß, der unter dem nach 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG anzuwendenden Satz von 6 % liegt die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Handelsbilanz gem. 249 Abs. 1 HGB, die steuerlich nicht gebildet werden dürfen. Die Höhe der jeweiligen latenten Steuern errechnet sich anhand des Steuersatzes des Zeitraums, in dem sich die Abweichung jeweils umkehrt. In der Praxis wird von den aktuellen Steuersätzen und Bemessungsgrundlagen ausgegangen. Eine Abzinsung der Steuerabgrenzung sowohl der aktiven als auch der passiven ist nicht zulässig. Das Fazit Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe latente Steuern angesetzt werden müssen oder können, ist komplex. Dies gilt umso mehr, als innerhalb des Berufsstandes der Steuerberater derzeit keine Einigung darüber besteht, ob und bei welchen Gesellschaften und Kaufleuten tatsächlich passive latente Steuern gebildet werden müssen. Gerade seit der Einführung des BilMoG, des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes, entwickeln sich Handels- und Steuerbilanz immer weiter auseinander. Die frühere Abhängigkeit zwischen Handels- und Steuerbilanz ist allein durch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit deutlich gelockert. Bei der Auslotung der damit verbundenen Möglichkeiten, Grenzen und Pflichten unterstützen wir Sie gern. RA/WP/StB Dr. jur. Arnd Kögel LTS-Journal 9

Steuerrecht Lieferungen in der EU: Nachweis der Steuerfreiheit erleichtert Der Bundesrat hat am 22.03.2013 die 11. Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) angenommen. Damit treten die Neuregelungen zu den Nachweisen der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen am 1. Oktober 2013 in Kraft. Bereits seit dem 01.01.2012 wird nach 17 a ff. UStDV eine Gelangensbestätigung gefordert. Angesichts massiven Widerstands und praktischer Schwierigkeiten hat die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Nachweisregelungen jedoch ausgesetzt. In der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung also vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2013 lässt der neue Absatz 3 des 74 a UStDV für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen neben der Gelangensbestätigung auch die bis zum 31.12.2011 geltenden Nachweise, zum Beispiel die sogenannte weiße Speditionsbescheinigung, zu. 10 LTS-Journal WP/StB Dipl.-Kfm. Stefan Horst Mit Inkrafttreten der Neuregelung des 17 a UStDV zum 1. Oktober 2013 kann dann die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen alternativ auch durch andere Belege nachgewiesen werden. Aus den Belegen muss sich aber eindeutig und leicht nachprüfbar das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer ergeben. Diese Erleichterungen werden für die Gelangensbestätigung eingeführt Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung erstellt werden, es sind auch Sammelbestätigungen für maximal ein Quartal möglich. Sie muss nicht nach amtlichem Vordruck erbracht werden, sondern kann aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die grundsätzlich erforderliche Unterschrift des Abnehmers kann in vielen Fällen durch einen Dritten, z. B. einen selbstständigen Lagerhalter ersetzt werden. Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn der Abnehmer klar erkennbar ist. Der Erhalt des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet muss nur noch monatsgenau und nicht mehr taggenau angegeben werden. Für die Bescheinigung eines beauftragten Spediteurs gelten diese Erleichterungen Die elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist möglich, ggf. auch ohne Unterschrift. Sie kann als Sammelbescheinigung für Versendungen bis zu einem Quartal ausgestellt werden. Wird der Spediteur vom Abnehmer beauftragt, genügt als Nachweis eine Versicherung des Spediteurs, den Liefergegenstand an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Ein Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands ist zudem von einem Konto des Abnehmers zu erbringen. Das BMF hat angekündigt, den Anwendungserlass zur Umsatzsteuer zeitnah zu ändern. Gemäß dem zweiten Entwurf zur Anpassung des Anwendungserlasses vom 21.03.2012 sollen Muster für Gelangensbestätigungen in Deutsch, Englisch und Französisch beigefügt werden, mit denen der Unternehmer rechtssicher den Nachweis führen kann. Beim Eigentransport durch den Lieferer oder Selbstabholung durch den Abnehmer kann der Nachweis für die Steuerfreiheit künftig nur durch die Gelangensbestätigung geführt werden. Die größte Änderung ergibt sich damit bei den Selbstabholern, weil hier die Gelangensbestätigung erst nach tatsächlich erfolgter Verbringung ausgestellt bzw. unterzeichnet werden kann. Die bei Abholung unterzeichnete Versicherung, den Liefergegenstand in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu verbringen, genügt nicht mehr.

Steuerrecht Aktuelles aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche können der Umsatzsteuer unterliegen Um eine bundesweit einheitliche Behandlung von ehrenamtlich Tätigen zu ermöglichen, wurde die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen durch das BMF neu geregelt. Ehrenamtliche sowie ihre Vereine und Organisationen haben Zeit bis spätestens 31.03.2014, um ihre Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen. Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerabzugsberechtigt daher ist für sie von Bedeutung, ob Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen umsatzsteuerpflichtig sind. Wird nur Auslagenersatz oder eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnisse gezahlt, ist dies nach 4 Nr. 26 b UStG steuerfrei. Das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 stellt nunmehr die Obergrenzen klar. Danach besteht Steuerfreiheit, wenn ehrenamtliche Vorstände, Chorleiter, Sporttrainer oder Ehrenamtliche für den Betrieb gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Sparkasse, Verkehrsbetrieb, Stadtwerke) je Stunde maximal 50 und pro Jahr höchstens 17.500 erhalten. Der tatsächliche Zeitaufwand muss dazu schriftlich festgehalten und für das Finanzamt nachvollziehbar sein. Echter Auslagenersatz für tatsächlich entstandene und nachgewiesene Aufwendungen (z. B. Reisekosten) wird dabei nicht mitgerechnet. Neu ist, dass ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz nur dann befreit ist, wenn per Satzung oder Vorstandsbeschluss eine bestimmte Stundenzahl pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und dadurch weder die Jahreshöchstgrenze noch der maximale Stundensatz überschritten wird. 1-%-Regel auch bei Gebrauchtwagen rechtmäßig Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2012 die Anwendung der 1-%- Regel auch für Gebrauchtwagen bestätigt, die in 8 Abs. 2 Satz 2 i. V m 6 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Die pauschalisierende Methode legt zur Abgeltung des privaten Nutzungsvorteils den auf volle 100 Euro abgerundeten Listenneupreis bei Erstzulassung zuzüglich Umsatzsteuer und Sonderausstattung zugrunde wodurch ihre Anwendung gerade bei Gebrauchtwagen ungünstig werden kann. In den Gründen seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass die Bewertung des Vorteils mittels der 1-%-Regelung nur eine grob typisierende Regelung darstellt. Alternativ zur 1-%-Regelung kann nach wie vor auch die Fahrtenbuchmethode angewandt werden. Die Fahrtenbuchmethode bewertet den vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zugewandten Nutzungsvorteil nach der Maßgabe der konkret entstandenen Kosten ( 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Insbesondere im Hinblick auf dieses, als sogenannte escape-klausel bezeichnete Wahlrecht beurteilt die derzeitige Rechtsprechung des BFH die Typisierungsregelung in 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich. LTS Eingeweiht Am 19.04.2013 konnte LTS nach insgesamt gut 11 Monaten Bauzeit den Erweiterungsbau seines Stammhauses einweihen. Bei zwar kühlem Wetter, aber ungetrübter Laune haben wir mit Mandanten, Mitarbeitern und Baubeteiligten gefeiert. Nunmehr stehen für unsere mehr als 70 Mitarbeiter in der Rechtsabteilung, Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungsund Insolvenzabteilung weitere 1100 Quadratmeter zur Verfügung, die sich auf vier Ebenen verteilen. Auch der Umzug unserer Gütersloher Mitarbeiter war pünktlich abgeschlossen, sodass wir nun an einem Standort vereint sind. Mehr Effizienz durch geballte Kompetenz und kürzere Kommunikationswege dies war und ist unsere Zielsetzung, die unseren Mandanten zu Gute kommen soll. LTS-Journal 11

LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Ihre Ansprechpartner auf einen Blick LTS RECHTSANWÄLTE WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER LTS Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Bunsenstraße 3 D-32052 Herford Tel. +49(0)5221.6930-600 Fax +49(0)5221.6930-690 info@lts-rechtsanwaelte.com www.lts-rechtsanwaelte.com LTS Steuerberatungsgesellschaft mbh LTS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bunsenstraße 3 D-32052 Herford Tel. +49(0)5221.6930-700 (StB) Tel. +49(0)5221.6930-800 (WP) Fax +49(0)5221.6930-690 Impressum Herausgeber: LTS V.i.S.d.P.: Dr. jur. Andrea Müller Redaktion, Gestaltung und Druck: Graphic Group Mensch & Medien GmbH Otto-Brenner-Straße 203 D-33604 Bielefeld Tel. +49(0)521.2992-0 Fax +49(0)521.2992-247 www.graphic-group.de Dr. jur. Hans Joachim Besche Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater (of Counsel) Dr. jur. Stefan Hoischen Gerhard Gätjen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht Josef Winkler Hans-Peter Burghardt Hans-Achim Ernst Rechtsanwalt, Steuerberater Ulrich Schäfermeier Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsmediator (IHK) Thomas Bagh Rechtsanwalt, Steuerberater Holger Peterk Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht LTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH Dr. jur. Stefan Hoischen Josef Winkler Hans-Peter Burghardt Hans-Achim Ernst Rechtsanwalt, Steuerberater Ulrich Schäfermeier Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsmediator (IHK) LTS GMBH WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT Dr. jur. Stefan Hoischen Josef Winkler Dipl.-Kfm. Jens Pohlmann Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. jur. Arnd Kögel Christian Hörster Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. jur. Andrea Müller Rechtsanwältin, Dipl.-Finanzwirtin Rüdiger Kober Christian Sudbrack Rechtsanwalt Carmen Niggemann Rechtsanwältin Malte Wietfeld Rechtsanwalt Thomas Roschlau, LL.M. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Carsten Schröder Rechtsanwalt Dr. jur. Arnd Kögel Christian Hörster Rechtsanwalt, Steuerberater Dipl.-Kfm. Stefan Horst Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dipl.-Kff. Regina Freitag Steuerberaterin Dr. jur. Arnd Kögel Christian Hörster Rechtsanwalt, Steuerberater Dipl.-Kfm. Stefan Horst Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Die nächste Ausgabe des LTS-Journals erscheint im November/Dezember 2013. Member of Nexia International, a worldwide network of independent accounting firms