84.76 Kntonle Lärmschutzverordnung (KLSV) vom 4.0.009 (Stnd 0.05.06) Der Regierungsrt des Kntons Bern, gestützt uf Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 7. Oktoer 98 üer den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) ), Artikel 45 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes vom 5. Dezemer 986 (LSV) ), Artikel der Verordnung des Bundes vom 8. Ferur 007 üer den Schutz des Pulikums von Vernstltungen vor gesundheitsgefährdenden Schlleinwirkungen und Lserstrhlen (Schll- und Lserverordnung, SLV) ) sowie Artikel 6 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 997 (PolG) 4), uf Antrg der Bu-, Verkehrs- und Energiedirektion, eschliesst: Allgemeines Art. Gegenstnd Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten eim Vollzug des öffentlich-rechtlichen Lärmschutzes, des Schutzes vor Erschütterungen sowie des Schutzes vor Lserstrhlen nch c dem Umweltschutzgesetz und der Lärmschutz-Verordnung des Bundes, der kntonlen Polizeigesetzgeung, der Schll- und Lserverordnung des Bundes. Art. Vollzugsehörden Die nch der esonderen Gesetzgeung zuständigen Behörden vollziehen die in Artikel gennnten Erlsse in den entsprechenden Verfhren. Vorehlten leien die esonderen Zuständigkeiten gestützt uf Artikel 6 ff. ) SR 84.0 ) SR 84.4 ) SR 84.49 4) BSG 55. * Änderungstellen m Schluss des Erlsses 09-6
84.76 Fchstellen Art. Kntonle Fchstellen Die Fchstellen erten die Bevölkerung sowie die Behörden und ersttten Amtserichte in den entsprechenden Verfhren. Kntonle Fchstellen für Lärm, Bulärm und Erschütterungen sind ei Strssen (Anhng LSV): ds Tiefumt (TBA), * ei Eisenhnen und zivilen Flugplätzen (Anhänge 4 und 5 LSV): ds Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordintion (AöV), c ei Industrie- und Gewerenlgen (Anhng 6 LSV): ds Amt für Berner Wirtschft (eco), d ei Schiessnlgen und Anlgen, die dem Bundesgesetz vom. Ferur 995 üer die Armee und die Militärverwltung (Militärgesetz, MG) ) unterstehen (Anhänge 7 und 8 LSV): ds Amt für Gemeinden und Rumordnung (AGR), e ei Anlgen des Gstgeweres sowie Vernstltungs- und Alltgslärm: die Kntonspolizei (KAPO). Kntonle Fchstelle für den Schutz des Pulikums von Vernstltungen vor gesundheitsgefährdenden Schlleinwirkungen und Lserstrhlen ist die Kntonspolizei. Art. 4 Koordintion unter den Fchstellen Die Koordintion unter den kntonlen Fchstellen oliegt dem Fchusschuss Lärm unter der Leitung des Amtes für Umweltkoordintion und Energie (AUE). Die kntonlen Fchstellen delegieren je eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Fchusschuss Lärm. Der Fchusschuss knn kommunle Fchstellen, denen Aufgen der kntonlen Fchstellen üertrgen worden sind, zu seinen Bertungen eiziehen. Art. 5 Üertrgung n Gemeinden Die nch Artikel schlich zuständige Direktion knn Gemeinden mit usgeuter Umweltschutzverwltung mit deren Einverständnis estimmte Aufgen der kntonlen Fchstellen üertrgen. ) SR 50.0
84.76 Die Delegtion von Verfügungskompetenzen edrf einer Grundlge im Gesetz. Besondere Zuständigkeiten. Ausnhmeewilligungen für die Erschliessung von Buzonen und Buewilligungen in lärmelsteten Geieten Art. 6 Ds Amt für Gemeinden und Rumordnung gestttet Ausnhmen für die Erschliessung kleiner Teile von Buzonen nch Artikel 0 LSV. * * * Die kntonlen Fchstellen nch Artikel Astz erteilen in ihrem Zuständigkeitsereich die Zustimmung zur Buewilligung in lärmelsteten Geieten nch Artikel Astz LSV. * Ds Amt für Gemeinden und Rumordnung erteilt die Zustimmung zur Buewilligung in lärmelsteten Geieten nch Artikel Astz LSV, wenn die Immissionsgrenzwerte von verschiedenen Lärmrten üerschritten werden. *. Strssenverkehrslärm Art. 7 Zuständigkeit in esonderen Fällen Beim Neuu, der Änderung oder der Snierung von Strssen ist ds Tiefumt zuständig für die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 7 und 5 Astz USG sowie Artikel 7 Astz und Artikel 4 LSV, die Zustimmung zu nderen ulichen Mssnhmen für den Schllschutz n den vom Lärm etroffenen Geäuden im Sinne von Artikel 0 Astz und Artikel 5 Astz LSV, c die Entindung von der Pflicht, Schllschutzmssnhmen n den vom Lärm etroffenen Geäuden zu treffen im Sinne von Artikel 0 Astz und Artikel 5 Astz LSV. * *
84.76 4 Art. 8 Ermittlung der Lärmimmissionen Die Ermittlung des Strssenverkehrslärms und die Erstellung der Lärmelstungsktster für Strssen im Sinne von Artikel 6 und 7 LSV oliegen für Kntonsstrssen dem Tiefumt, für Gemeindestrssen und Privtstrssen im Gemeingeruch den Gemeinden. Art. 9 Snierungen und Schllschutzmssnhmen Die Plnung der Snierung von Strssen und Schllschutzmssnhmen im Sinne von Artikel 7 LSV oliegt für Kntonsstrssen dem Tiefumt, für Gemeindestrssen und Privtstrssen im Gemeingeruch den Gemeinden. Ds Tiefumt führt die Aufsicht üer die Gemeinden. Es knn eine Gemeinde nweisen, den Anforderungen des Bundesrechts genügende Snierungsprojekte zu erstellen. Art. 0 Bundeseiträge n Snierungen und Schllschutzmssnhmen Ds Tiefumt ist zuständig für den Aschluss der Progrmmvereinrung mit dem Bund üer Snierungen und Schllschutzmssnhmen n ürigen Strssen im Sinne von Artikel Astz Buchste LSV. Die Gemeinden üermitteln dem Tiefumt ihre Plnung nch Artikel 9 Astz Buchste. Ds Tiefumt legt dfür die Form und die Fristen fest. Ds Tiefumt üermittelt dem Bund die Üersicht üer den Stnd der Snierungen und Schllschutzmssnhmen n Strssen im Sinne von Artikel 0 Astz LSV.. Eisenhn- und Fluglärm Art. Muss der Knton für die Errichtung, Änderung oder Snierung von Eisenhnnlgen und Anlgen der zivilen Luftfhrt tätig werden, so oliegt dies dem Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordintion. *
5 84.76.4 Industrie- und Gewerelärm Art. Behördliches Tätigwerden ei Lärmimmissionen Müssen die Behörden ufgrund von Klgen üer Industrie- und Gewerelärm tätig werden, so oliegt dies c der nch der Bugesetzgeung zuständigen Behörde, sofern die Immissionen uf eine uewilligungspflichtige Bute oder Anlge zurückzuführen sind, dem Amt für Berner Wirtschft, sofern die Immissionen uf eine uewilligungsfreie Bute oder Anlge zurückzuführen sind, die in einem Plngenehmigungs- oder Betriesewilligungsverfhren nch der Industrie- und Geweregesetzgeung ewilligt wurde, in llen ürigen Fällen der Gemeinde. Art. Zuständigkeit in esonderen Fällen Beim Neuu und ei der Änderung von Anlgen, deren Lärm nch Anhng 6 der LSV eurteilt wird, ist ds Amt für Berner Wirtschft zuständig für die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 5 Astz USG sowie Artikel 7 Astz LSV, die Zustimmung zu nderen ulichen Mssnhmen für den Schllschutz n den vom Lärm etroffenen Geäuden im Sinne von Artikel 0 Astz LSV, c die Entindung von der Pflicht, Schllschutzmssnhmen n den vom Lärm etroffenen Geäuden zu treffen im Sinne von Artikel 0 Astz LSV. Art. 4 Snierungen und Schllschutzmssnhmen Verfügungen üer die Snierung von Anlgen, die nch Anhng 6 der LSV eurteilt werden, trifft c die nch der Bugesetzgeung zuständige Behörde im Rhmen eines Buewilligungs- oder Bupolizeiverfhrens, ds Amt für Berner Wirtschft im Rhmen eines Plngenehmigungs- oder Betriesewilligungsverfhrens gestützt uf die Industrie- und Geweregesetzgeung, die Gemeinde, sofern kein Verfhren nch den Buchsten oder stttfindet.
84.76 6 Ds Amt für Berner Wirtschft ist jedoch in jedem Fll zuständig für c die Gewährung von Erleichterungen im Sinne von Artikel 7 USG und Artikel 4 LSV, die Zustimmung zu nderen ulichen Mssnhmen für den Schllschutz n den vom Lärm etroffenen Geäuden im Sinne von Artikel 5 Astz LSV, die Entindung von der Pflicht, Schllschutzmssnhmen n den vom Lärm etroffenen Geäuden zu treffen im Sinne von Artikel 5 Astz LSV..5 Schiessnlgen in kntonler Zuständigkeit Art. 5 Ermittlung der Lärmimmissionen Die Ermittlung der Lärmimmissionen im Sinne von Artikel 6 LSV für Schiessnlgen oliegt dem Amt für Gemeinden und Rumordnung. Art. 6 Snierungen und Schllschutzmssnhmen Verfügungen üer die Snierung von Schiessnlgen, in diesem Zusmmenhng gewährte Erleichterungen und dei ngeordnete Schllschutzmssnhmen im Sinne der Artikel is 8 LSV trifft ds Amt für Gemeinden und Rumordnung..6 Militärische Anlgen Art. 7 Muss der Knton für die Errichtung, Änderung oder Snierung von militärischen Anlgen tätig werden, so oliegt dies dem Amt für Gemeinden und Rumordnung..7 Immissionen nch der Schll- und Lserverordnung des Bundes Art. 8 Die Kontrolle der Einhltung der Vorschriften der Schll- und Lserverordnung des Bundes oliegt der Kntonspolizei.
7 84.76 4 Rechtspflege Art. 9 Verfügungen kntonler Behörden können nch den Vorschriften des Gesetzes vom. Mi 989 üer die Verwltungsrechtspflege (VRPG) ) ngefochten werden. Verfügungen der Gemeindeehörden, die sich uf die Bugesetzgeung stützen, können nch den Vorschriften der Bugesetzgeung ngefochten werden. Andere Verfügungen der Gemeindeehörden können ei der nch Artikel schlich zuständigen Direktion ngefochten werden. 5 Schlussestimmungen Art. 0 Aufheung eines Erlsses Die Lärmschutz-Verordnung vom 6. Mi 990 (KLSV) (BSG 84.76) wird ufgehoen. Art. Inkrfttreten Diese Verordnung tritt m. Jnur 00 in Krft. Bern, 4. Oktoer 009 Im Nmen des Regierungsrtes Der Präsident: Käser Der Sttsschreier: Nuspliger Vom Eidgenössischen Deprtement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuniktion (UVEK) genehmigt m. Dezemer 009. ) BSG 55.
84.76 8 Änderungstelle - nch Beschluss Beschluss Inkrfttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 4.0.009 0.0.00 Erlss Erstfssung 09-6 9.0.04 0.0.05 Art. As., geändert 4-00 9.0.04 0.0.05 Art. As. geändert 4-00 7.0.06 0.05.06 Art. 6 As. geändert 6-08 7.0.06 0.05.06 Art. 6 As., ufgehoen 6-08 7.0.06 0.05.06 Art. 6 As., ufgehoen 6-08 7.0.06 0.05.06 Art. 6 As. eingefügt 6-08 7.0.06 0.05.06 Art. 6 As. eingefügt 6-08 7.0.06 0.05.06 Art. 7 As. ufgehoen 6-08 7.0.06 0.05.06 Art. 7 As. ufgehoen 6-08
9 84.76 Änderungstelle - nch Artikel Element Beschluss Inkrfttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlss 4.0.009 0.0.00 Erstfssung 09-6 Art. As., 9.0.04 0.0.05 geändert 4-00 Art. 6 As. 7.0.06 0.05.06 geändert 6-08 Art. 6 As., 7.0.06 0.05.06 ufgehoen 6-08 Art. 6 As., 7.0.06 0.05.06 ufgehoen 6-08 Art. 6 As. 7.0.06 0.05.06 eingefügt 6-08 Art. 6 As. 7.0.06 0.05.06 eingefügt 6-08 Art. 7 As. 7.0.06 0.05.06 ufgehoen 6-08 Art. 7 As. 7.0.06 0.05.06 ufgehoen 6-08 Art. As. 9.0.04 0.0.05 geändert 4-00