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Az.: 4 K 2477/05 Freigabe: 25.05.06 Stichwort: zum Begriff Nichte in 15 ErbStG i.v.m. 173 Abs. 1 Nr. 1 Finanzgericht München IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Streitsache Klägerin prozessbevollmächtigt: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater gegen Finanzamt vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Erbschaftsteuer hat der 4. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung [ ] sowie der ehrenamtlichen Richter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2006 für Recht erkannt:

2 1. Unter Änderung der Steuerfestsetzung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.6.2005 wird die Erbschaftsteuer auf 214.252,49 herabgesetzt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

3 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089 / 92 31-201. Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

4 Gründe Streitig ist, ob eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids nach 173 Abs.1 Nr.1 Abgabenordnung -AO- wegen falscher Steuerklasseneinstufung möglich ist. I. Die am 28.4.1997 in München verstorben Erblasserin Frau Dr. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 12.6.1997 von der Klägerin, der Nichte ihres vorvertorbenen Ehemanns, allein beerbt. In der Erbschaftsteuer-Erklärung vom 23.10.2000 (Eingangsdatum) hatte die Klägerin als Verwandtschaftsverhältnis Nichte II angegeben. Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 23.10.2001 setzte der Beklagte, das Finanzamt die Erbschaftsteuer wegen der Anrechnung ausländisch höherer gezahlter schweizerischer Erbschaftsteuer auf Null fest, wobei es fälschlicherweise von der Steuerklasse II ausging. Der Bescheid erging vorläufig gemäß 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Zusammensetzung und des Werts des Nachlasses, hinsichtlich der Höhe der Pflichtteile und der anrechenbaren Schweizer Erbschaftsteuer, da die Werte noch nicht endgültig feststanden. Den gegen diesen Bescheid wegen der Vorläufigkeit eingelegten Einspruch verwarf das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 9.9.2004 mangels Beschwer als unzulässig. Mit nach 165 Abs. 2 in Verbindung mit 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Erbschaftsteuerbescheid vom 22.11.2004 wurde Erbschaftsteuer wie folgt festgesetzt: Erbanteil (Werterhöhung) 485.086,00 DM./. Freibetrag, 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 10.000,00 DM steuerpflichtiger Erwerb abgerundet 475.000,00 DM Steuerklasse III, Steuersatz 23% 23% * 475.00 DM = 109.250,00 DM./. ausländische Erbschaftsteuer 28.025 sfr. * 1,17624 = 32.964,00 DM festzusetzende Erbschaftsteuer 76.286,00 DM 1,95583 39.004,41 =========== Als Besteuerungsgrundlagen setzte das Finanzamt die Werte an, die der von der Klägerin eingereichten Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich entnommen wurden.

5 Die Besteuerung erfolgte in Steuerklasse III, da dem Finanzamt im Rahmen des gegen den Erstbescheid geführten Einspruchsverfahrens bekannt geworden war, dass die Klägerin nicht die Nichte der Erblasserin, sondern die Nichte des vorverstorbenen Ehemannes der Erblasserin war (s. Bl. 89 / Finanzamts-Akte und Schreiben des Finanzamts vom 14.11.2002, Bl. 121 / Finanzamts-Akte). Der Bescheid erging weiterhin vorläufig gemäß 165 Abs. 1 AO hinsichtlich des Verkehrswertes des Grundstücks B, da dessen Höhe noch nicht endgültig feststand und im Hinblick auf beim Bundesfinanzhof -BFH- oder Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes in vollem Umfang ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO). Nach Bekanntwerden des Verkehrswertes des Grundstücks erhöhte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit nach 165 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 20.12.2004 wie folgt: Erbanteil (Werterhöhung durch Verkehrswert Grundstück) 1.694.102,00 DM./. Freibetrag, 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 10.000,00 DM steuerpflichtiger Erwerb abgerundet 1.684.100,00 DM Steuerklasse III, Steuersatz 35% 35% * 1.684.100 DM = 589.435,00 DM./. ausländische Erbschaftsteuer 28.025 sfr. * 1,17624 = 32.964,00 DM festzusetzende Erbschaftsteuer 556.471,00 DM 1,95583 284.519,10 ============ Mit der Klage trägt die Klägerin vor. dass einer Änderung durch das Finanzamt nach 173 Abs.1 Nr. 1 AO der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Das Finanzamt habe seine Ermittlungspflicht verletzt, weil es angesichts der Angabe Nichte II im Erklärungsvordruck und des Umstands, dass der Begriff Nichte häufig unpräzise verwendet werde, das Verwandtschaftsverhältnis hätte näher ermitteln müssen. Die fehlerhafte Angabe der Klägerin sei nur ein geringfügiger Verstoß aufgrund ihrer aus der Erklärung ersichtlichen Unerfahrenheit. Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Änderung der Änderungsbescheide vom 22.11.2004 und vom 20.12.2004 und des Erstbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.6.2005 bei der Festsetzung der Steuer statt der Steuerklasse III die Steuerklasse II anzuwenden.

6 Das Finanzamt beantragt Klageabweisung. Aus der Bezeichnung Nichte II habe man nur entnehmen könne, dass dies ein Hinweis auf 1925 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- sei, wonach Nichten gesetzliche Erben 2. Ordnung sind. Außerdem habe die Erblasserin selbst die Klägerin als Nichte im Testament bezeichnet (Bl.16RS / Finanzamts-Akte) und die Finanzdirektion des Kantons Zürich sie ebenfalls als Nichte bezeichnet (Bl.49 / Finanzamts-Akte). Ein Pflichtverstoß des Finanzamts entfalle damit, zumal die Klägerin das Verwandtschaftsverhältnis nicht wie im Vordruck gefordert angegeben habe. Am 29.3.2006 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen II. Die Klage ist begründet. Eine Änderung des Steuerbescheids nach 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ausgeschlossen. Zwar wurde dem Finanzamt erst nach Abschluss seiner Willensbildung am 26.9.2001 (s. Bl.61 / Finanzamts-Akte) bekannt, dass die Klägerin nicht die Nichte der Erblasserin ist (s. Bl.89 / Finanzamts-Akte),,jedoch steht einer Änderung des bestandskräftigen Erstbescheids vom 23.10.2001 der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung (s. Tipke/Kruse, AO, 173 Rz.62 m. w. N.) verstößt nämlich das Finanzamt gegen Treu und Glauben, wenn es einen Steuerbescheid ändert, weil ihm nachträglich eine Tatsache bekannt geworden ist, die es bei gehöriger Erfüllung der ihm nach 89 AO obliegenden Ermittlungspflicht hätte feststellen können. Wenn das Finanzamt entgegen dem Hinweis im Erbschaftsteuer-Erklärungsvordruck in Tz. F in der Spalte Verwandtschaftsverhältnis eine genaue Angabe fordert, die bloße Angabe von Neffe, Onkel etc. nicht genügen lässt, sondern die genaue Angabe verlangt, ob z. B. Tochter des Bruders der Mutter, so hätte das Finanzamt bei der bloßen Angabe der Klägerin Nichte II nachforschen müssen (s. Tipke/Kruse a.a.o., 173 Rz. 66 m. w. N. zur Rechtsprechung), ob sie tatsächlich die Nichte der Erblasserin war und nicht die angeheiratete Nichte ihres Ehemanns, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch unter Nichte auch die Tochter des Schwagers oder der Schwägerin verstanden wird (s. dtv-konservationslexikon zum Begriff Nichte), was auch die testamentarische Bezeichnung der Klägerin durch die Erblasserin beweist. Die Angabe der Klägerin in der Erklärung lediglich als Hinweis darauf zu deu-

7 ten, dass damit nur auf die Rechtsfolge des 1925 BGB für Nichten, nämlich gesetzliche Erbin 2. Ordnung, verwiesen worden sei, erscheint nicht plausibel, zumal die Erklärung von der Klägerin selbst und nicht von einem Berufsträger erstellt worden war. Der Umstand, dass eine ausländische Behörde die Klägerin als Nichte einstufte, befreit das Finanzamt nicht von einer eigenen Nachprüfung, zumal diese Einstufung im ausländischen Recht möglicherweise ohne weitere Bedeutung ist. Der Umstand, dass die Klägerin ihr Verwandtschaftsverhältnis entgegen dem Hinweis nicht genau angegeben hat, steht dem nicht entgegen. Dieser Pflichtenverstoß, zumal er nicht bewusst erfolgte, worauf die testamentarische Verfügung hindeutet, ist so unbedeutend, dass der Pflichtenverstoß des Finanzamts überwiegt (s. Tipke/Kruse a.a.o., 173 Rz. 72 m. w. N. zur Rechtsprechung über die Abwägung beiderseitiger Pflichtverstöße). Angesichts des Umstands, dass die Steuerklasse nicht nur für die Freibeträge nach 16 ErbStG, sondern auch für den Tarif nach 19 ErbStG (hier 27% zu 35 %) relevant ist, ist trotz der Arbeitsbelastung der Finanzämter insoweit eine genaue Nachprüfung erforderlich. Bei einem unstreitig steuerpflichtigen Erwerb von 1.694.102 DM, vermindert um den Freibetrag von 20.000 DM in Steuerklasse 2 ( 16 Abs.1 Nr. 4 ErbStG), ergibt dies einen steuerpflichtigen Erwerb von abgerundet.1.674.100 DM. In Steuerklasse II, bei einem Steuersatz von 27% ergibt dies eine Steuer in Höhe von 452.007 DM. Abzüglich der anzurechnenden ausländischen Steuer in Höhe von 32.964 DM ergibt dies eine Steuer von 419.043 DM (= 214.252,49 ). Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß 135 Abs.1 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.