12.11.15 Regionalplanung Neues aus Konkurrentenstreitigkeiten in den der Ländern Rechtsprechung des 2. Revisionssenat Geßner Rechtsanwalt Janko Prof. Dr. Klaus Herrmann Mangerstraße 26 14467 Potsdam Tel.: 0331-62 04 270 Fax: 0331-62 04 271 post@dombert.de www.dombert.de sechs Partner, 17 angestellte Rechtsanwälte und -innen Prof. Dr. Matthias Dombert Janko Geßner Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M. (Harvard) Dr. Helmar Hentschke Prof. Dr. Klaus Herrmann Dr. Daniela Schäfrich 1
12.11.15 Verfassungsrecht Umweltrecht Energiewirtschaft Recht der Erneuerbaren Energien Energiewirtschaftsrecht Abfallwirtschaftsrecht Agrar-, Forst- und Jagdrecht Emissionshandelsrecht Immissionsschutzgesetz Planen und Bauen Staat und Verwaltung Raumplanung, Bauleit- und und Fachplanungsrecht, Baurecht Öffentlicher Dienst Gesundheitsrecht Kommunalrecht Recht der Infrastruktur und der öffentl. Daseinsvorsorge Recht des öffentl. Dienstes Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht Verfassungsrecht Vergaberecht Genehmigungs- und Verfahrensmanagement Betreuung von Planverfahren (Regional- und Bauleitplanung) Betreuung von Genehmigungsverfahren für WEA und andere Anlagen 2
Gliederung 1. Einführung 2. Regionalplanung in (ausgewählten) Ländern a) Brandenburg b) Sachsen-Anhalt c) Schleswig-Holstein d) Mecklenburg-Vorpommern 3. Fehlerfolgen Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 5 Teil 1 Einführung Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 6 3
Regionalplan zur Steuerung schlüssiges, gesamträumliches Planungskonzept für Positiv- und Negativflächen: die von der Ausschlusswirkung betroffene Windenergie muss sich an anderer Stelle durchsetzen (Abwägung) Es muss deutlich werden, welche Gründe es gibt, den Planungsraum außerhalb der Konzentrationsgebiete frei zu halten (Dokumentation) Windenergie muss substanziell Raum verschafft werden (keine Verhinderung) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 7 Abschnittsweises Vorgehen 1. Schri- Tabuzonen ermi-eln (hart und weich) 2. Schri- Res@läche: Abwägung entgegenstehender Belange mit angestrebter Nutzung (RestrikHon). 3. Schri- Gegencheck: Wurde in substanheller Weise Raum geschaffen? Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 8 4
Harte Tabuzonen harte Tabuzonen: zur Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für die angestrebte Nutzung schlechthin ungeeignet sind kommen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht Flächen, deren Bereitstellung am Grund der Planerfordernis scheitert keiner Abwägung zugänglich Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 9 Weiche Tabuzonen Weiche Tabuzonen: Bereiche des Plangebietes, in denen nach dem Willen des Plangeber aus unterschiedlichen Gründen die betroffenen Vorhaben von vornherein ausgeschlossen werden sollen sind disponibel, gehören zur Abwägung Entscheidung für Tabuflächen muss gerechtfertigt sein -> Plangeber muss erkennen lassen, dass er anders als bei harten Tabukriterien einen Bewertungsspielraum hat und Gründe für seine Wertung offen legen Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 10 5
Teil 2 Regionalplanung in den Ländern Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 11 Brandenburg Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 12 6
Regionalplanung Brandenburg? Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 13 Regionalplanung Brandenburg Schicksal alter Pläne (3 von 5) Schicksal neuer Pläne (Planentwürfe) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 14 7
Alter Plan - Fehlende Differenzierung Regionalplan Prignitz-Oberhavel -> VG Potsdam, U. v. 27.11.2014 - VG 5 K 2378/13: dass der hier im Rahmen der Bescheidungsklage durch das Gericht inzident zu prüfende Regionalplan Prignitz- Oberhavel - Sachlicher Teilplan Windenergienutzung vom 5. März 2003 an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet und deshalb unwirksam ist fehlerhaft, weil der Satzungsgeber nicht in nachvollziehbarer Weise zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden hat -> auf andere Planungsregionen (Uckermark-Barnim, Oderland-Spree) übertragbar Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 15 Entwürfe zur Fortschreibung unbeachtlich? Rechtsprechung zu Untersagungsverfügungen: unwirksamer Landesentwicklungsplan -> keine Rechtsgrundlage für Regionalpläne? rückwirkende Inkraftsetzung des Landesentwicklungsplans erfolgt -> zulässig? Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 16 8
Entwicklungsgebot 8 Abs. 2 ROG Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind entsprechend 1 Abs. 3 in der Abwägung nach 7 Abs. 2 zu berücksichtigen. Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 17 Rechtsprechung Regionalplan-Entwürfe Die Unwirksamkeit der Verordnung der Regierung des Landes Brandenburg über den Landesentwicklungsplan Berlin Brandenburg vom 31. März 2009 hat zur Folge, dass aus diesem Plan keine Regionalpläne gemäß 8 Abs. 2 Satz 1 ROG entwickelt werden können. -> keine Grundlage für landesplanerische Untersagungen (vgl. VG Cottbus, Urt. v. 05.03.2015 4 K 374/13; VG Potsdam, Urt. v. 11.09.2015 4 K 1988/13; VG Potsdam, Urt. v. 11.09.2015 4 K 2981/13) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 18 9
Sachsen-Anhalt Landesentwicklungsgesetz in Kraft ab 01.07.2015 Grundsatz: Entwicklung der Windenergie auf Erneuerung bestehender WEA konzentrieren -> eigener Repoweringbegriff: mindestens 2 WEA im selben LK abbauen, um 1 WEA zu bauen Verweis in BauO zur Abstandsflächenverkürzung betroffen gemeindliches Antragsrecht zur Umwidmung in Repow.-Gebiete RP A-B-W: unwirksam (21.10.15) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 19 Schleswig-Holstein Windenergieplanungssicherstellungsgesetz in Kraft seit 05.06.2015 Möglichkeit zur befristeten allgemeinen Untersagung von WEA in Planungsräumen Moratorium: bis 05.06.2017 alle WEA im gesamten Landesgebiet unzulässig Ausnahmen möglich (Katalog) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 20 10
Schleswig-Holstein Die Vorschrift zur vorläufigen Planungssicherung in 18 a Abs. 1 S. 2 LaPlaG begegnet auch in materieller Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. [ ] Das landesplanungsrechtliche Sicherungsmoratorium aus 18 a Abs. 2 LaPlaG lässt den Genehmigungsanspruch gem. 6 Abs. 1 BImSchG unberührt. VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 10.09.2015, 6 A 190/13 juris, Rn 5 Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 21 Schleswig-Holstein: Genehmigungsverfahren Fortführung Genehmigungsverfahren trotz Moratorium? 18 a Abs. 1 S. 2 LaPlaG lässt Genehmigungsanspruch nicht untergehen LaPlaG ist keine entgegenstehende Vorschrift im Sinne des 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nach Erlass v. 23.06.2015 sollen für Entscheidung über Ausnahme Ergebnisse der Beteiligung der TÖB s und Einschätzung der Bürger berücksichtigt werden -> setzt Behörden- und Öffentlichkeitsverfahren voraus (Teilschritte des Genehmigungsverfahrens) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 22 11
Mecklenburg-Vorpommern Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (E): Pflicht für Angebot zur wirtschaftlichen Beteiligung von Nachbarn und Gemeinde -> 20 % der Anteile an Projektgesellschaft Änderung des Landesplanungsgesetzes: Einfügung eines neuen Grundsatzes finanzielle Teilhabe Ergänzung des Landesraumentwicklungsprogrammes: Beteiligungspflicht als verbindliches Ziel der Raumordnung. Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 23 Mecklenburg-Vorpommern: Rechtsprechung Raumentwicklungsprogramm ordnet als Ziel der Raumordnung an, dass die Errichtung von WEA ausschließlich in ausgewiesenen Eignungsgebieten für WEA zulässig sind. Einige Eignungsgebiete sind nach 1 Abs. 3 der Landesverordnung von der verbindlichen Wirkung des Raumentwicklungsprogramms ausgenommen. Eignungsgebiet P wurde nicht für verbindlich erklärt. Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 24 12
Mecklenburg-Vorpommern: Rechtsprechung Konzentrations- und Ausschlussflächen stehen damit in einem komplementären Verhältnis dergestalt zueinander, dass die Erhöhung der Positivfläche ohne weiteres zu einer Reduzierung der Ausschlussflächen führt und umgekehrt. Der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung des 35 Abs. 3 S. 3 BauGB wird dabei negativ über die Konzentrationsflächen definiert. Jede Veränderung des Verhältnisses von Positiv- oder Negativflächen stört folglich das im Wege der Abwägung gefundene gesamträumliche Planungskonzept und macht eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich. -> Windteil des RREP Vorpommern unwirksam BVerwG, Urt. v. 18.08.2015, 4 CN 7/14 juris, Rn 8 Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 25 Teil 3 Fehlerfolgen Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 26 13
Rechtsschutz gegen Reg.Pläne Ausgangssituation Klage auf unmittelbare Klage: Normenkontrollverfahren (Teil-)Regionalplan für WEA tritt in Kraft Unwirksamkeit des Regionalplans Mittelbare Klage: Verpflichtungs-klage (Inzidentkontrolle) Genehmigungsantrag wegen entgegenstehendem Regionalplan abgelehnt Genehmigung Gericht 1. Instanz Oberverwaltungsgericht Prüfungsdichte umfassende Prüfung des Regionalplans und des Verfahrens von Amts wegen Verwaltungsgericht Prüfung des Regionalplans nur, soweit entgegenstehend (Vortrag des Klägers wichtig!) Folge bei Erfolg Frist allgemeinverbindlich: Plan ggü. jedermann unwirksam ein Jahr nach Inkrafttreten (Achtung: auch Fehlerrüge) Genehmigung, Urteilsbindung nur für Parteien, aber Anhaltspunkte für Unwirksamkeit ein Monat, aber RP kann älter sein (Prignitz-Oberhavel 2003) Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 27 Folgen eines Normenkontrollurteils Wiederaufleben eines alten Plans (wenn es überhaupt wirksamen alten Plan gibt) in der Regel aber anfälliger als aufgehobener Plan, d.h. auch unwirksam / angreifbar Darf bzw. muss Genehmigungsbehörde sich darüber hinweg setzen? Umstritten! OVG Lüneburg (1999): Behörden nach Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die als unwirksam erkannte Norm nicht anzuwenden. Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 28 14
Nichtanwendung durch Genehmigungsbehörde Juristische Unterscheidung zwischen Verwerfungskompetenz: steht der Behörde nicht zu, sondern nur dem Gericht Nichtanwendungskompetenz: bei offensichtlich fehlerhaften Rechtsvorschriften Abstimmung mit Genehmigungsbehörde erforderlich Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 29 Chancen und Risiken unwirksame Pläne eröffnen Chancen für bisher unzulässige Projekte oder Bauleitplanungen sorgfältige Analyse erforderlich, welche Projekte beantragt werden Berücksichtigung aktueller Entwicklungen möglich Gefahr des ungesteuerten Ausbaus? Befürchtung ausräumbar Rechtsanwalt Janko Geßner Regionalplanung Neues aus den Ländern DOMBERT RECHTSANWÄLTE 2015 30 15
12.11.15 Vielen Dank Ihre Vielen Dank für für Ihre Aufmerksamkeit! Aufmerksamkeit! Für Rückfragen wenden Sie sich an Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann Rechtsanwalt Janko Geßner Mangerstraße 26 14467 Potsdam Tel.: 0331-62 04 270 Fax: 0331-62 04 271 post@dombert.de www.dombert.de 16