Aktivierungsquote. Ältere Personen mit Vermittlungserschwernissen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen. Berufsrückkehrer



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Transkript:

A Aktivierungsquote Die Aktivierungsquote gibt Aufschluss darüber, wie hoch der Anteil der geförderten Personen ( aktivierte" Personen) an den potentiellen Maßnahmeteilnehmern ( zu aktivierenden" Personen) ist. Dabei werden Einmalleistungen (z. B. Unterstützung der Beratung und Vermittlung) in der Regel nicht berücksichtigt. Ältere Personen mit Vermittlungserschwernissen Als Ältere werden die Personen im Alter von 50 Jahren und älter nachgewiesen. Im SGB III findet sich kein Hinweis zur Konkretisierung dieser Gruppe. Es fehlen also sowohl eine Altersabgrenzung als auch eine Klarstellung des Begriffs und der Anzahl der Vermittlungserschwernisse". Offenbar wollte der Gesetzgeber die Zuordnung einer Einzelfallentscheidung vor Ort überlassen. Eine solche Zuordnung wird derzeit jedoch nicht dokumentiert und ist u. U. auch gar nicht dokumentierbar, da sie von den persönlichen Verhältnissen und von dem jeweiligen Sachzusammenhang (Vermittlung oder Förderung) abhängig ist. Deshalb kommt nur eine Abgrenzung aufgrund messbarer und erfasster Kriterien in Betracht, die für alle Arbeitnehmer anwendbar ist. In der Förderstatistik wird das Personenmerkmal bei Eintritt 50 Jahre und älter" aus dem DataMart Arbeitsmarktstatistik zum Eintrittsdatum ermittelt. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen siehe Maßnahmeart und Förderstatistik. (Stand 07/2009) B Berufsrückkehrer Berufsrückkehrer/-innen sind nach 20 SGB III Frauen und Männer, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen. In der Förderstatistik wird das Personenmerkmal Berufsrückkehrer aus dem DataMart Arbeitsmarktstatistik zum Eintrittsdatum ermittelt. Seite 1 von 9

Besonders förderungsbedürftige Personen Das SGB III fordert in 11 den Nachweis" nicht nur einer Gesamtzahl an Geförderten, sondern insbesondere der besonders förderungsbedürftigen Personengruppen. Entsprechend 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB III gehören im Rahmen der Eingliederungsbilanz zu den besonders förderungsbedürftigen Personengruppen: Schwerbehinderte Menschen Ältere Personen mit Vermittlungserschwernissen Berufsrückkehrer und Geringqualifizierte Langzeitarbeitslose C D E Eingliederungsbilanz Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 01.01.2005 erfolgt die Förderung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Nach 54 SGB II erstellt jede Agentur für Arbeit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. Jedoch wird hierzu in der Begründung zu Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Änderung des 6b SGB II) klargestellt, dass die für die Leistungserbringung zuständige Organisationseinheit den Erfolg von Eingliederungsmaßnahmen kommentiert und auch für die Erstellung der Eingliederungsbilanzen zuständig ist. Nach 54 SGB II sind alle Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in die Eingliederungsbilanz einzubeziehen. Die Rechtskreiszuordnung von Förderungen in der Förderstatistik richtet sich grundsätzlich nach der Kostenträgerschaft der Förderung. Weiterführende methodische Informationen zur Eingliederungsbilanz. (Stand 08/2011) Eingliederungsquote Die Eingliederungsquote als aussagekräftigerer Wirkungsindikator weist den Zustand in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zum Zeitpunkt 6 Monate nach Teilnahmeende nach, und liefert somit einen wichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Seite 2 von 9

Sie sagt aus, zu welchem Anteil Maßnahmeabsolventen in angemessener Zeit im Anschluss an die Maßnahme eine Beschäftigung aufgenommen haben. Ersteingliederung (Rehabilitation) Ersteingliederung ist die möglichst vollständige und dauerhafte Eingliederung von jungen Behinderten oder von einer Behinderung bedrohten jungen Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. F Förderkategorie Reha Mit der Einführung der Handlungsprogramme im Bereich Reha/SB erfolgt im Zusammenhang mit der Standortbestimmung hinsichtlich des maßnahmebezogenen Förderbedarfes eine Festlegung in Förderkategorien. Auf der Grundlage der Auswertung von Maßnahmen/Teilnahmen nach Lernorten ist künftig die Abbildung des Maßnahmeeinsatzes nach den Förderkategorien I, II und III möglich. (Stand 01/2012) Förderstatistik Die Förderstatistik erfasst Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung ( 3 Abs. 4 SGB III) und Leistungen zur Eingliederung ( 16 SGB II) des Bundes. Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Folglich wird eine Person, die in einem Zeitraum oder an einem Zeitpunkt mehrere Förderleistungen erhält, mehrfach gezählt. Eine Förderung, die im Rahmen der Förderstatistik nachgewiesen wird, liegt vor, wenn für eine Person bzw. im Rahmen der Teilnahme an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung eine Zahlung geleistet wird. Regionale Zuordnung: Erfasst werden in der Statistik die Teilnehmer mit Wohnort im Bundesgebiet. Die Zuordnung zu regionalen Gliederungen bei Auswertungen erfolgt adressscharf nach dem Wohnort. Erhebungseinheiten: Erhoben werden Personen-, Maßnahme- und Förderungsdaten bei Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern gefördert werden. Die Förderstatistik ist eine Vollerhebung und umfasst alle bei den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern erfassten Fälle der aktiven Arbeitsförderung und die an die BA übermittelten Förderungsdaten zugelassener kommunaler Träger. Erhebungsinhalte: Erhoben werden Daten zu Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der Arbeitsförderung ( 3 SGB III) und Leistungen zur Eingliederung ( 16 SGB II) des Bundes, differenziert nach Eintritt und Austritt in einem Berichtszeitraum und Bestand zu einem Berichtszeitpunkt (Stichtag). Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Erhoben werden neben den soziodemografischen Kennzeichen vor allem instrument- bzw. maßnahmespezifische Merkmale, die für die Förderung von besonderer Bedeutung sind. Seite 3 von 9

Die Förderstatistik folgt dem Konzept eines Stock-Flow-Modells. Zugänge (= Eintritte), Bestände und Abgänge (= Austritte) bilden konsistente Messgrößen, die im zeitlichen Verlauf der Beziehung Bestand Teiln t = Bestand Teiln t-1 + Zugang Teiln t - Abgang Teiln t folgen. (08/2011) Frauenförderquote (Frauenförderung) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen nach 1 Abs. 1 Nr. 4 SGB III die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden. Die Frauenförderung berechnet sich nach folgender Formel: Frauenförderquote: Förderanteil Frauen = Anteil Frauen an Arbeitslosen Anteil Frauen an Arbeitslosen x x Arbeitslosenquote Frauen + Anteil Männer an Arbeitslosen Arbeitslosenquote Frauen x Arbeitslosenquote Männer x 100 (Stand 10/2009) G Geringqualifizierte Geringqualifizierte sind gesetzlich nicht definiert. Zielsetzung soll es sein, im Rahmen der Eingliederungsbilanz wichtige Informationen über Personengruppen am Arbeitsmarkt zu geben, die einem erhöhten Arbeitslosigkeitsrisiko unterliegen. Dazu gehören u. a. auch die Geringqualifizierten als Personen ohne oder mit veraltetem Berufsabschluss. Sie haben unabhängig von ihrer Herkunft größere Schwierigkeiten, in das Berufsleben einzutreten oder nach Verlust ihres Arbeitsplatzes wieder in die Erwerbstätigkeit integriert zu werden. Die Abgrenzung des Personenkreises folgt dem 77 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB III. Folglich sind unter Geringqualifizierte diejenigen Arbeitnehmer zu fassen, die über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Seite 4 von 9

An der Integration der zuerst genannten Gruppe der Personen mit veraltetem Berufsabschluss in die Förderstatistik wird derzeit gearbeitet. In der Förderstatistik wird das Personenmerkmal Geringqualifiziert aus dem DataMart Arbeitsmarktstatistik zum Eintrittsdatum ermittelt. H Hochrechnung Die Daten der Förderstatistik werden mit einer Wartezeit von drei Monaten aufbereitet. Diese Wartezeit ist vor allem deshalb notwendig, weil so nachträglich erfasste Eintritte, aber auch die nachträgliche Erfassung von Abbrüchen noch berücksichtigt werden können. Damit für die Beurteilung der aktuellen Entwicklung zeitnahe Informationen zur Verfügung stehen, werden die Eckwerte für den Rechtskreis der Kostenträgerschaft der Förderung sowie Arbeitsagenturen, Kreise und SGBII-Gebietsstrukturen auf den erwarteten 3-Monatswert hochgerechnet, sofern die Datengrundlage für die betreffende Förderart ein plausibles Hochrechnungsergebnis erwarten lässt. Mit zunehmender Wartezeit steigt die Qualität der hochgerechneten Werte. (Stand 05/2012) I J K L Langzeitarbeitslose Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind ( 18 Abs. 1 SGB III). In der Förderstatistik wird das Personenmerkmal Langzeitarbeitslos aus dem DataMart Arbeitsmarktstatistik zum Eintrittsdatum ermittelt. Seite 5 von 9

M Migrationshintergrund Migrationshintergrund nach 281 Abs. 2 SGB III In den Statistiken der BA wird die Definition aus 6 der Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV) verwendet. Nach 6 MighEV liegt ein Migrationshintergrund nach 281 Abs. 2 SGB III vor, wenn 1. die befragte Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder 2. der Geburtsort der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder 3. der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der befragten Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. Eine Teilgruppe der Personen mit Migrationshintergrund nach obiger Definition sind nach 6 Migrationshintergrund-Erhebungsverordnung (MighEV) Aussiedler oder Spätaussiedler, sofern sie als Aussiedler oder Spätaussiedler, als dessen Ehegatte oder als dessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte. Der Migrationshintergrund nach 281 Abs. 2 SGB III wird auf der Basis von Befragungen ermittelt. Aus den Angaben der Befragten lässt sich jeder Person ein Migrationsstatus zuordnen. In der statistischen Darstellung werden folgende Gruppen unterschieden: 1. Ausländer ohne eigene Migrationserfahrung, 2. Ausländer mit eigener Migrationserfahrung, 3. Deutsche mit eigener Migrationserfahrung, darunter: Aussiedler / Spätaussiedler, 4. Deutsche ohne eigene Migrationserfahrung mit Migrationshintergrund, der sich aus der Zuwanderung der Eltern ableitet, 5. Deutsche ohne Migrationshintergrund Vor Einführung des Migrationshintergrundes nach MighEV : Bis zur Einführung des Migrationshintergrundes nach der Definition der MighEV wurde in der Arbeitsmarktstatistik und der Förderstatistik eine andere Abgrenzung des Migrationshintergrundes verwendet. Das Merkmal Migrationshintergrund alter Art" fasste alle Personen zusammen, die in den Daten der Bundesagentur für Arbeit (BA) jemals als Ausländer oder als Spätaussiedler gekennzeichnet wurden. Die Datenbasis zur Feststellung des Merkmals war auf die Daten der Bundesagentur für Arbeit beschränkt. Weitere Informationen, wie z. B. Geburtsland oder Geburtsland der Eltern, die einen umfassenderen Rückschluss auf einen evtl. vorhandenen Migrationshintergrund zulassen würden, lagen nicht vor. N Seite 6 von 9

O Öffentlich geförderte Beschäftigung Die vorrangige Zielsetzung von öffentlich geförderter Beschäftigung ist die Heranführung von Langzeitarbeitslosen an den allgemeinen Arbeitsmarkt und die Entlastung des Arbeitsmarktes. Sie dient insbesondere dazu, einerseits die soziale" Integration zu fördern als auch die Beschäftigungsfähigkeit aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen und damit die Chance zur Integration in den Ersten Arbeitsmarkt" zu erhöhen. Die auszuführenden Arbeiten müssen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich und wettbewerbsneutral sowie arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein, um bestehende Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Die Arbeitsagenturen und Träger der Grundsicherung führen die Maßnahmen nicht selber durch. Sie bedienen sich hierzu sogenannter Maßnahmeträger, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Je nach Förderinstrument können die Träger für die Durchführung der Maßnahme Leistungen erhalten. Unter dem Begriff der öffentlich geförderten Beschäftigung werden Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ( 260ff. SGB III), Arbeitsgelegenheiten ( 16d SGB II) und Beschäftigungszuschuss ( 16e SGB III) zusammen gefasst. (Stand 07/2009) P Q R Rehabilitanden Begriffsdefinition gem. 19 SGB III: Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, deren Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen. Behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen droht. S Schwerbehinderte Menschen Schwerbehinderte sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 ( 1 SchwbG). Seite 7 von 9

In der Förderstatistik wird das Personenmerkmal schwerbehindert aus dem DataMart Arbeitsmarktstatistik jeweils zum Stichtag (des Zugangs, Bestands, ) ermittelt. T Teilnehmer Als Teilnehmer werden Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung ( 3 Abs. 4 SGB III) und Leistungen zur Eingliederung ( 16 SGB II) des Bundes gezählt. Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Folglich wird eine Person, die in einem Zeitraum oder an einem Zeitpunkt mehrere Förderleistungen erhält, mehrfach als Teilnehmer gezählt. (Stand 07/2009) U V Verbleibssätze Verbleibssätze geben Auskunft über den Status eines Teilnehmers 1, 3, 6, 9, 12, 18 und 24 Monate nach Austritt hinsichtlich Arbeitslosigkeit, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Folgeförderung. Aber auch andere Attribute werden für Verbleibssätze zum Zeitpunkt des Stichtags, an dem der Verbleibssatz erzeugt wird, ermittelt und können so zum aktuellsten Datenstand ausgewertet werden. Darunter auch solche, die in cosachnt erst deutlich nach dem tatsächlichen Austritt erfasst werden und die deshalb i.d.r. nicht in den endgültig erzeugten Austrittssatz einfließen können (z. B. ob für PSA-Teilnehmer Nachhaltigkeit festgestellt wurde). Für die Ermittlung von Verbleibssätzen ist das aktuelle Austrittsdatum entscheidend, nicht das Austrittsdatum im endgültig gezählten Austrittssatz somit fließen nachträgliche Änderungen des tatsächlichen Austrittsdatums eines Teilnehmers in die Verbleibsermittlung ein. Verbleibsquote Die Verbleibsquote gibt Aufschluss darüber, zu welchem Anteil Absolventen von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zum Zeitpunkt 6 Monate nach Teilnahmeende nicht mehr arbeitslos sind. Seite 8 von 9

Vorläufige Werte Die Daten der Förderstatistik werden mit einer Wartezeit von drei Monaten aufbereitet. Werte mit einer Wartezeit von weniger als drei Monaten sind deshalb vorläufig. Falls die Datengrundlage für eine Förderart ein plausibles Hochrechnungsergebnis erwarten lässt, werden die Eckwerte für den Rechtskreis der Kostenträgerschaft der Förderung sowie Arbeitsagenturen, Kreise und SGB-II- Gebietsstrukturen auf den erwarteten 3-Monatswert hochgerechnet. Die Wartezeit von drei Monaten ist notwendig, weil so nachträglich erfasste Eintritte, aber auch die nachträgliche Erfassung von Abbrüchen noch berücksichtigt werden können. (Stand 05/2012) W Wiedereingliederung (Rehabilitation) Wiedereingliederung betrifft den Personenkreis der erwachsenen Behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen, die wegen einer gesundheitlichen Schädigung oder den Auswirkungen einer Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren erlernten Beruf oder ihre bisherige Tätigkeit auszuüben. (Stand 07/2009) X Y Z Seite 9 von 9