Telefon: 233-2 85 65 Telefax: 233-2 42 13 Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stadtplanung PLAN HA II/20 VS Mercedes-Stern; Rücknahme der Rechtsmittel gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern Antrag Nr. 1360 von CSU-Fraktion vom 14.01.2004 Stadtbezirk 9 Neuhausen-Nymphenburg 4 Nr. 19 GeschO Anlage: Antrag Nr. 1360 Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates am 28.01.2004 Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die Stadtratsfraktion der CSU hat am 14.01.2004 den anliegenden Antrag Nr. 1360 gestellt. Zuständig für die Entscheidung ist die Vollversammlung des Stadtrates gemäß 4 Nr. 19 GeschO, da es sich hier um die Einleitung eines Aktivprozesses von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Behandlung der Angelegenheit in der heutigen Sitzung ist erforderlich, da gleichzeitig auch die Dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 23.12.2003 zur Einlegung von Rechtsmitteln wegen der Errichtung des Leuchtröhrenstern auf dem Grundstück Fl.Nr. 307/2 der Gemarkung Neuhausen, Arnulfstraße 61 Fa. DaimlerChrysler gemäß 25 Abs. 2 i.v.m. 4 Nr. 19 GeschO bekannt gegeben wird. Eine Vorberatung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung war aufgrund der vorgegebenen Sitzungstermine und der zur Bearbeitung dieses Antrages zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Das Planungsreferat nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 1360 wie folgt Stellung:
Seite 2 Gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.12.2003 wurden von der beauftragten Anwaltskanzlei GSK Gassner, Stockmann & Kollegen am 16.01.2004 Rechtsmittel eingelegt, und zwar 1. Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.12.2003 aufzuheben und 2. Antrag gem. 80 a Abs. 3 VwGO mit den Anträgen a) die Vollziehung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 15.12.2003 auszusetzen und b) der Fa. DaimlerChrysler aufzugeben, den mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.12.2003 genehmigten Mercedes-Stern bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache zu beseitigen bzw. hilfsweise, den Mercedes-Stern bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache nicht zu drehen und nicht zu beleuchten. Die Gründe für die am 16.01.2004 eingelegten Rechtsmittel sind in der Dringlichen Anordnung des Oberbürgermeisters vom 23.12.2003, die dem Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung am 14.01.2004 und der Vollversammlung des Stadtrates in der heutigen Sitzung gemäß 25 Abs. 2 i.v.m. 4 Nr. 19 GeschO bekannt gegeben wurde, sowie im Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 01.10.2003 (Aufstellungsbeschluss zur Ergänzung des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1815a und Erlass der Veränderungssperre Nr. 640) hinreichend und ausführlich dargelegt. Bei dem gegenständlichen Verwaltungsstreitverfahren geht es aber nicht mehr um die Werbeanlage Mercedes-Stern und die von ihm ausgehende negative Beeinträchtigung des Ortsbildes und die Störung der Stadtsilhouette allein, sondern auch um das durch das Vorgehen der Regierung von Oberbayern verletzte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde und um das Selbstverständnis der Planungshoheit. Insoweit ist dem Klageverfahren eine grundsätzliche Bedeutung zuzugestehen; sie ist im gemeindlichen Interesse auch im Interesse sämtlicher bayerischer Gemeinden zwingend geboten. Wollte man dem Antrag Nr. 1360 der Stadtratsfraktion der CSU folgen, werden weit über die Frage der Akzeptanz des Mercedes-Sterns hinaus wichtige Rechtspositionen der Stadt aufgegeben bzw. blieben wichtige, aktuell bestehende Rechtsfragen zum Nachteil der Stadt ungeklärt: Die Auslegung der Regierung zu 5 der Bebauungsplansatzung Nr. 1815a hat, sollte sie Bestand haben, Auswirkungen auf unzählige Bebauungspläne mit entsprechend negativen Folgen für die Stadtbildbelange, andernfalls kämen auf die Stadt jede Menge Verfahren zur Änderung von Bebauungsplänen zu. Es besteht die Gefahr, dass wegen der Bezugsfallwirkung die Errichtung von Werbeanlagen auf Hochhäusern allgemein frei gegeben wird, insbesondere auch dann, wenn es sich um gleichlautende Satzungsbestimmungen in den jeweils geltenden Bebauungsplänen handelt.
Seite 3 Es geht um ein zentrales städtisches Anliegen, in wie weit überhaupt noch gestalterische Ansprüche durch Bebauungspläne festgesetzt werden können. Die Frage des Umfanges des Ortsbildes nach BayBO und die Abgrenzung zum Ortsbild nach BauGB ist derzeit unbeantwortet; seit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Gartenstadtsatzung der Landeshauptstadt München, welches hierzu keine Klärung brachte, hat keine umfassende wissenschaftliche oder gerichtliche oder gar aufsichtsbehördliche Befassung, auf die zurückzugreifen wäre, stattgefunden. Angesichts der in jüngster Zeit zugenommenen Werbeflut in der Stadt wird der Erlass von Werbesatzungen, wie zahlreiche Anträge zeigen, immer notwendiger, zumal die Regierung von Oberbayern ebenfalls den Erlass von Werbesatzungen empfiehlt. Für diese aber spielt die Frage der Regelungsmöglichkeiten zum Ortsbild nach BayBO eine entscheidende Rolle, denn nur zu dessen Schutz können Werbesatzungen erlassen werden. Für die Novelle der BayBO 2005, die nur noch Mindestabstandsflächen regeln will (z.b. bei Häusern mit 7 m Höhe und 2 Wohneinheiten rundum jeweils 3 m), den Gemeinden aber eine Erweiterung dieser Mindestabstandsflächen auf Grundlage einer Satzung zum Schutz des Ortsbildes ermöglicht, muss diese Frage ebenfalls in nächster Zeit gelöst sein. Grundlegende Fragen zur Gewaltenteilung und zur Verwerfungskompetenz von Rechtsatzungen durch die Rechts- und Fachaufsichtsbehörden im Verwaltungsverfahren anstelle eines Gerichtsverfahrens stehen auch im Mittelpunkt. Es geht dabei um eine bisher nicht gekannte Dimension des aufsichtsrechtlichen Eingriffes in das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Stadt und gleichzeitig in ihre Planungshoheit. Im vorliegenden Fall geht es immerhin um die zweifache Verwerfung städtischen Satzungsrechts durch eine Behörde, zum einen um 5 der Satzung zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1815a und zum anderen um die Verwerfung der vom Stadtrat am 01.10.2003 beschlossenen Veränderungssperre Nr. 640. Dem Antrag Nr. 1360 der Stadtratsfraktion der CSU vom 14.01.2004 kann deshalb aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen werden. Beteiligung des Bezirksausschusses Ein Anhörungsrecht des Bezirksausschusses des 9. Stadtbezirkes gemäß 1 Abs. 6 der Bezirksausschuss-Satzung i.v.m. dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung ist mit dieser Vorlage nicht gegeben. Der zuständige Bezirksausschuss hat Abdrucke der Sitzungsvorlage erhalten
Seite 4 Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Zöller, und der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Lindner-Schädlich, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag der Referentin Ich beantrage Folgendes: 1. Der beantragten Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15.12.2003 wird nicht zugestimmt. 2. Der Antrag Nr. 1360 der Stadtratsfraktion der CSU vom 14.01.2004 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt.
Seite 5 III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München. Der Vorsitzende Die Referentin Ober-/Bürgermeister Prof. Thalgott Stadtbaurätin IV. Abdruck von I. mit II. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium - HA II/V 1 an das Direktorium - HA II/V 3 an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt mit der Bitte um Kenntnisnahme V. WV Planungsreferat - SG 3 zur weiteren Veranlassung zu V.: 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdruckes mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An den Bezirksausschuss 9 3. An das Planungsreferat - HA I 4. An das Planungsreferat - HA II 5. An das Planungsreferat - HA III 6. An das Planungsreferat - HA IV 7. An das Planungsreferat - HA IV/5 8. An das Planungsreferat - SG 3 zur Kenntnisnahme. 9. Mit Vorgang zurück an das Planungsreferat HA II/20VS zum Vollzug des Beschlusses. Am... Planungsreferat - SG 3 I.A.