Rundschreiben Nr. 4/2012

Ähnliche Dokumente
Herausgeberin: Norma Ebeling-Kapitz

Rundschreiben Nr. 13 / 2011 Neufassung der universitätsinternen Richtlinien über die Leistung von Repräsentationsausgaben

Auswärtige Tätigkeit und Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber

a) Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014

So rechnen Arbeitgeber die Mahlzeitengestellung an Arbeitnehmer rechtssicher ab

Bad Homburg v.d.h, im März 2014

Lohnsteuer. 1 Veranstaltung anlässlich Firmenjubiläum. Hinweis. Praxis-Beispiel HI HI

Betriebsveranstaltungen

REISEKOSTENSTEUERRECHT

1. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

Reisekostenabrechnung

A.1.1. Fragen an die Mitglieder ab Veranlagungszeitraum 2014

Besonderheiten der Geschäftsfreunde- und Arbeitnehmerbewirtung

2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit. Wichtig HI

Extras für Ihre Mitarbeiter. Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick

Lohnsteuer. 1 Arbeitsessen ist steuerpflichtiger Sachbezug. 2 Arbeitgeberbewirtung bei Auswärtstätigkeit. Wichtig HI HI

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen ab

Änderungen im Lohnsteuerrecht Lohnsteuerrichtlinien 2015 Jahressteuergesetz 2015

LGP Löhne und Gehälter professionell

Bewirtung. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht. Lohnsteuer

1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

5 Prüfung der 110-EUR-Freibetragsgrenze

Diese amtlichen Werte gelten auch für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende.

Hinweise zum Arbeiten mit der Muster-Reisekostenabrechnung

Neue Regeln für die Erstattung von Reisekosten Buchung und Abrechnung von Dienstreisen

Entgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei

Vorwort zur 21. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15

1 Ergänztes BMF Schreiben... 3

1.1 Gesamtinhaltsverzeichnis

1 Welche Begünstigungen gibt es?

Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen

Knappworst & Partner Steuerberatungsgesellschaft

Inhalt. Vorwort zur 19. Auflage. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen

3.1 Beginn und Ende einer Auswärtstätigkeit Tätigkeit außerhalb der ersten Betriebsstätte 32

Vorwort zur 22. Auflage Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen... 15

M e h r N e t t o vom Brutto. oder: Was das. Werksbus

Inhalt. Vorwort zur 15. Auflage 5. 1 Steuerfreie oder steuerpflichtige Erstattungen 13

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem

Gunter Schmid Steuerberater

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. 1. Einheitliche Betrachtung für alle Auswärtstätigkeiten... 1

Inhaltsverzeichnis V o r w o r t Zuordnung von Fahrten zu Auswärtstätigkeiten... Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern...

Extras für Ihre Mitarbeiter

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem

Reisekosten ab Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit. 2. Prüfungspunkte

Mehr Netto vom Brutto - steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Geschäftsordnung. Gültig ab: Schützenkreis Wesermünde-Süd e.v.

(7) Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

Essenszuschuss. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Kurzübersicht HI LI

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder

REISEKOSTENSTEUERRECHT GUT VORBEREITET AUF 2014? Klaus-Peter Gürtler, Techniker Krankenkasse

Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke

Anwendungserlass. zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Reisekostenvergütung. Vom 15. April 2014 (ABl S. A 110)

Extras für Ihre Mitarbeiter. Steueroptimierte Zusatzleistungen im Überblick

Hinweise. I. auf steuerrechtliche Vorschriften und Vorschriften zur wirtschaftlichen Einordnung. und den

Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen

Merkblatt zur steuerlichen Behandlung des zweckgebundenen Zuschusses zum JobTicket BW

BETRIEBSVERANSTALTUNGEN: VORSICHT STEUERN!

A K T U E L L E S. Geschenke: Was Sie steuerlich beachten sollten. Sehr geehrte Damen und Herren, kleine Geschenke erhalten die Freundschaft.

STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006

Rundschreiben. nachfolgend möchten wir Sie auf diverse rechtliche Änderungen ab dem und spezielle Informationen hinweisen:

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Betriebsveranstaltungen welche Besteuerungsregelungen gelten jetzt?

Handbuch Reisekostenrecht 2011

Was sind Geschenke? Betriebsausgabenabzug. Merkblatt Geschenke Betriebsausgabenabzug sichern

Merkblatt Geschenke und Bewirtungskosten

Nettolohnoptimierung. Anregungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Tit. 3.2 RdSchr. 07m Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen

Pressemitteilung. Kleine Aufmerksamkeiten fördern das Praxisklima. Vergütung. Von Katrin Köhnlein

Zusatzversorgung für Betriebsrentenbezug Leistungsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt

Das neue steuerliche Reisekostenrecht


Lohnkosten senken Zuwendungen optimieren Mehr Netto vom Brutto - steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer/Geschäftspartner Dipl.-Kfm.

1.1.2 bei Benutzung von Luftfahrzeugen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse;

Beispiel: Den Arbeitnehmern stehen während der Arbeitszeit kostenlos Kaffee, Tee und Mineralwasser zur Verfügung.

Richtlinie für Zuwendungen/Geschenke von Dritten

Das neue Reisekostenrecht ab 2008 bis Reisekosten im Inland -

Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)

- 2 - Es gelten folgende steuerliche Regelungen:

L ohnsteuer-info Oktober 2015

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

2 Wann der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. eine erste Tätigkeitsstätte hat

Änderung in der steuerlichen Behandlung der Tätigkeit von. Mitarbeitern mit Reisetätigkeit, z. B. bei ambulanter Pflegetätigkeit

Möglichkeiten von steuerfreien & steuergünstige Zuwendungen an den Arbeitnehmer

Aktuelles zur Reisekostenabrechnung

1% des inländischen Bruttolistenpreises des genutzten. im Zeitpunkt der Erstzulassung

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Geldwerte Vorteile und Mitversteuerungen auf der Bezügemitteilung

Steuerliche Grundlage bei Incentives. Die künftige Regelung der pauschalen Besteuerung von Tagungsreisen durch den 37b EStG

Die Altersversorgung wird zum einen durch eine umlagefinanzierte Pensionskasse und zum anderen durch eine kapitalgedeckte Pensionskasse aufgebaut.

Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuer-

Textgegenüberstellung

Reise- und Bewirtungskosten richtig abrechnen

Betriebsveranstaltungen und Sachgeschenke

Rundschreiben Nr. 3 / 2015

Transkript:

Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 79085 Freiburg Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Universitätsverwaltung Rundschreiben Nr. 4/2012 Neufassung der Nr. 7 Versteuerung des geldwerten Vorteils aus Bewirtungskosten der universitätsinternen Richtlinien über die Leistung von Repräsentationsausgaben Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben Nr. 13/2011 vom 08.07.2011 wurden die überarbeiteten Repräsentationsrichtlinien der Universität Freiburg bekannt gemacht. Aufgrund von Änderungen in der steuerlichen Behandlung des geldwerten Vorteils war die Neufassung der Nr. 7 der universitätsinternen Richtlinie über die Leistung von Repräsentationsausgaben ( Versteuerung des geldwerten Vorteils aus Bewirtungskosten ) erforderlich. Abteilung 2.1 Haushalt und Finanzen Ulrike Kusche Fahnenbergplatz 79085 Freiburg Tel. 0761/203-4309 Fax 0761/203-8853 kusche@verwaltung.uni-freiburg.de www.uni-freiburg.de Aktenzeichen: 0224.0/2.1 Freiburg, 29.08.2012 Beiliegend wird die Neufassung der Nr. 7 der Repräsentationsrichtlinien der Universität Freiburg mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung übersandt. Der Vordruck für Repräsentationsausgaben (UK 01 Anl Anlage zur UK 01 bei Repräsentationsausgaben) wurde entsprechend überarbeitet und ist jeder Auszahlungsanordnung über Repräsentationsausgaben ausgefüllt und unterschrieben beizufügen. Die aktuellen Fassungen der Richtlinien und des Vordrucks stehen im Intranet auf den Verwaltungsseiten unter Wie geht das? Stichwort Repräsentationsausgaben/Bewirtungskosten zur Information und zum Download zur Verfügung.

Weiterhin gilt für die Leistung von Repräsentationsausgaben der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Der Einsatz von Haushaltsmitteln für Repräsentationszwecke muss daher die Ausnahme bleiben. 2 Mit freundlichen Grüßen Dr. Matthias Schenek Kanzler Anlagen: - Neufassung Nr. 7 der Richtlinien der Universität Freiburg über die Leistung von Repräsentationsausgaben

Neufassung der Nr. 7 der Richtlinie der Universität Freiburg über die Leistung von Repräsentationsausgaben Stand 30.07.2012 7. Versteuerung des geldwerten Vorteils aus Bewirtungskosten: Bitte beachten Sie, dass die folgenden Punkte nur die steuerliche Behandlung darstellen. Die grundsätzlichen haushaltsrechtlichen Vorgaben der Nr. 1 bis 6 der Richtlinie gehen diesen vor. Es werden nur die wichtigsten und für die Universität maßgeblichen Regelungen dargestellt. Geldwerte Vorteile (Sachbezugswerte), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Eine Besteuerung der geldwerten Vorteile fällt an, wenn die Summe aller geldwerten Vorteile (wie z.b. Zuschuss zum Jobticket, Arbeitsessen) die Freigrenze von 44 pro Monat überschreitet. Geschäftsessen: Unter Geschäftsessen versteht man die Bewirtung von Geschäftspartnern im Auftrag des Arbeitgebers (der Universität). Ein geschäftlicher Anlass besteht insbesondere bei der Bewirtung von Personen, zu denen schon Geschäftsbeziehungen bestehen oder zu denen sie angebahnt werden sollen. In diesen Fällen liegt kein geldwerter Vorteil vor. Die Erstattung von Auslagen für ein Geschäftsessen an Beschäftigte ist ebenfalls steuerfrei möglich. Arbeitsessen: Arbeitsessen sind Bewirtungen von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber außerhalb einer Auswärtstätigkeit und ohne die Teilnahme von Geschäftspartnern. Diese Essen sind in der Regel Arbeitslohn. Solche Essen sind mit 96 % des anteiligen Rechnungsbetrags zu bewerten und in die Berechnung für die monatliche 44 -Freigrenze einzubeziehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die Bewirtung anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes erfolgt und die Bewirtungskosten pro Arbeitnehmer den Betrag von 40 nicht übersteigen. In diesen Fällen liegt eine so genannte Aufmerksamkeit vor. Die Rechtsprechung geht von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz aus, wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist und die gewährte Bewirtung einfach und nicht aufwendig ist. Arbeitsessen, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden, führen daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die monatliche 44 -Freigrenze überschritten wird. Beispiel: Im Rahmen einer Sitzung/einer Besprechung im Haus werden Snacks gereicht und die Sitzung muss damit nicht unterbrochen werden. Unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorgaben bleiben Arbeitsessen die Ausnahme. Bewirtung während einer Auswärtstätigkeit: Hierunter sind nur solche Bewirtungen zu verstehen, die keine Geschäftsessen im obigen Sinne sind. Werden Beschäftigte während einer Tätigkeit außerhalb der Universität (ein Arbeitsessen im obigen Sinne ist keine Tätigkeit außerhalb der Universität) bewirtet, gilt Folgendes: 1. Die Bewirtungen sind gemäß der amtlichen Sachbezugswerte zu bewerten und zu versteuern. Für ein Frühstück sind derzeit 1,57, für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 anzusetzen. Die monatliche 44 -Freigrenze ist hier nicht anwendbar. Die Pauschalbeträge

für Verpflegungsmehraufwendungen können in diesen Fällen weiterhin steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung gilt jedoch nur dann, wenn es sich um eine übliche Beköstigung handelt. Davon ist auszugehen, wenn der Wert der einzelnen Mahlzeit 40 nicht übersteigt und die Bewirtung vom Arbeitgeber veranlasst wurde. Davon ist auszugehen, wenn die Rechnung auf die Universität ausgestellt ist und die Aufwendungen ersetzt werden. 2. Soweit der Wert der einzelnen Mahlzeit 40 übersteigen sollte oder die Bewirtung nicht vom Arbeitgeber veranlasst wurde, gelten die allgemeinen Grundsätze. D. h. die Mahlzeiten sind mit 96 % tatsächlichen Preises zu bewerten. Der Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Reisekostenerstattung ist weiterhin steuerfrei. Der den steuerfreien Teil übersteigende Betrag ist in die monatliche 44 - Freigrenze einzuberechnen. Betriebsveranstaltung: Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die gesellschaftlichen Charakter haben und bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Soweit nicht mehr als 2 Veranstaltungen pro Jahr und nicht mehr als 110 je Veranstaltung je Teilnehmer aufgewandt werden, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dies gilt für alle herkömmlichen (üblichen) Veranstaltungen die im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Universität durchgeführt werden und nur für solche Zuwendungen, die bei solchen Veranstaltungen üblicherweise gewährt werden. Unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften sind Betriebsveranstaltungen in der Regel nicht möglich. Abwicklung: Bei den bisher abgerechneten Bewirtungsfällen geht die Universität zunächst davon aus, dass es sich hierbei um steuerfreie betrieblich veranlasste Bewirtungskosten handelt. Für künftige Bewirtungen ist ab sofort im Formular Ergänzende Angaben zu Auszahlungsanordnungen von Repräsentationsausgaben unter Punkt 6 Versteuerung als geldwerter Vorteil anzukreuzen, ob sich um ein Geschäftsessen, Arbeitsessen, Arbeitsessen während außergewöhnlichem Arbeitseinsatz, Bewirtung bei einer Auswärtstätigkeit bzw. eine Betriebsveranstaltung handelt. Zur Sicherstellung einer zutreffenden Besteuerung sind geldwerte Vorteile bei Überschreiten der Bagatellgrenze von 44 in jedem einzelnen Fall über die Personalabteilung dem Landesamt für Besoldung und Versorgung zum Zwecke der Lohnversteuerung zu melden. Des Weiteren sind die Fälle, in denen kein geldwerter Vorteil versteuert werden muss, zum Zwecke der Überprüfung im Lohnkonto aufzuzeichnen. Bei Nichteinhalten der entsprechenden Vorschriften (insbesondere die 8 Abs. 2, 41 und 41a EStG) erfüllt die Universität/der jeweilige Beschäftigte straf- und steuerstrafrechtliche Tatbestände und kann zur Nachzahlung verpflichtet werden. Durch die Angaben im Formular Ergänzende Angaben zu Auszahlungsanordnungen von Repräsentationsausgaben helfen Sie mit, dass die Lohnsteuer korrekt abgerechnet, gemeldet und bescheinigt wird.

Ergänzende Angaben zu Auszahlungsanordnungen von Repräsentationsausgaben *Hinweise zu diesem Thema finden Sie auf der Verwaltungsseite im Intranet unter Wie geht das? Stichwort Repräsentationsausgaben/Bewirtungskosten Anlage zur Auszahlungsanordnung: Jahr Kapitel Titel Buchungsabschnitt Hül-Nr. Einrichtung Ansprechpartner für Rückfragen: Name: Telefon: E-Mail: Telefax: 1. Bezeichnung und Zweck der Veranstaltung: ggfs. Gesondertes Blatt verwenden Bitte Einladung, Programm etc. beifügen Bezeichnung: Zweck: 2. Ort der Veranstaltung: 3. Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung: Datum: bis Dauer: 4. Nennung des Kreises der Teilnehmer(innen): ggfs. Teilnehmerliste beifügen. Die Personen müssen identifizierbar sein. 5. Begründung zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Repräsentationsausgaben sowie zu eventuellen Abweichungen von Bestimmungen ggfs. gesondertes Blatt verwenden 6. Versteuerung als geldwerter Vorteil? Die Nr. 7 Repräsentationsrichtlinie ist zu beachten! 7. Belege Universitätsintern (ggf. auch Ziff. 6 ausfüllen! : (Vor- u. Nachname, Institut) Externe Teilnehmer: (Vor- u. Nachname, Firma, Funktion) Bei Gastvortragenden: Ein Honorar wurde gezahlt ja nein. Betrag Bewirtungskosten pro Person: Bitte unbedingt Zuordnung vornehmen: O Geschäftsessen O Arbeitsessen * O Arbeitsessen während außergewöhnlichem Arbeitseinsatz O Auswärtstätigkeit O Betriebsveranstaltung * * unter Berücksichtigung der haushaltsrechtl. Vorgaben i.d.r. nicht möglich! Anzahl: Anordnungsbetrag: Die universitätsinternen Bestimmungen über die Leistung von Repräsentationsausgaben und die steuerrechtlichen Vorgaben (bei steuerpflichtigen Projekten) wurden beachtet.. Datum [Leiter(in) bzw. Vertreter(in) der Einrichtung] UK01Anl. - Anlage zur UK01 bei Repräsentationsausgaben 07/2012