Gesundheitsförderung / Frühe Hilfen. Prof. Dr. Raimund Geene

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Transkript:

Gesundheitsförderung / Frühe Hilfen von Prof. Dr. Raimund Geene Dokument aus der Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages www.praeventionstag.de Herausgegeben von Hans-Jürgen Kerner und Erich Marks im Auftrag der Deutschen Stiftung für Verbrechensverhütung und Straffälligenhilfe (DVS) Zur Zitation: Raimund Geene: Gesundheitsförderung / Frühe Hilfen, in: Kerner, Hans-Jürgen u. Marks, Erich (Hrsg.), Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages. Hannover 2016, www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/3381

Themenbox 25: Prävention Gesundheitsförderung und Frühe Hilfen Neue Leitbilder für Gesundheits- und Jugendhilfe? DPT, 7. Juni 2016 Halle 1, Raum 6 https://www.hs-magdeburg.de/fileadmin/user_upload/fachbereiche/ahw/files/ringvorlesung_stendal2015_16_kl.pdf 07. Juni 2016 Prof. Dr. Raimund Geene MPH

Neue Handlungsoptionen in Gesundheitsförderung + Frühen Hilfen Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention Präventionsgesetz (PrävG) 07. Juni 2016 Prof. Dr. Raimund Geene MPH

Teil 1: Das PrävG - Gliederung 1. Der Weg zum Präventionsgesetz 2. Inhalte und Ziele 3. Konkrete (Neu-)Regelungen 4. Stärken und Schwächen 5. Berufliche Perspektiven

Der Weg zum Präventionsgesetz 25.7.2015 Inkrafttreten 10.07.2015 2. Durchgang Bundesrat 18.6.2015 Verabschiedung Bundestag 18./19.06.2015 2./3. Lesung Bundestag 22.04./06.05.2015 Anhörung - Gesundheitsausschuss des Bundestages 19./20.03.2015 1. Lesung Bundestag 06.02.2015 1. Durchgang Bundesrat 17.12.2014 Kabinettsbeschluss 26.11.2014 Verbändeanhörung 31.10.2014 Referentenentwurf

Der Weg zum Präventionsgesetz Bis 30.11.2015 Bis 31.12.2015 Klärung der Details der Beauftragung der BZgA zu krankenkassenübergreifenden Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in den Lebenswelten zwischen GKV-Spitzenverband und BZgA Entwicklung Bundesrahmenempfehlungen Ab 2016 Beauftragung der BZgA durch GKV Spitzenverband Ab Juli 2019 alle vier Jahre Präventionsbericht

Inhalte und Ziele (I) Verbesserung von Kooperation und Koordination aller Sozialversicherungsträger, Länder und Kommunen Stärkung der Lebenswelten/Settings Kita, Schule, Kommunen, Betriebe und Pflegeeinrichtungen Sicherstellung von Qualität und Förderung der Wirksamkeit von Leistungen Vgl.: :Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG). BT- Drucks.18/4282,2015 BMG: Bundestag verabschiedet Präventionsgesetz http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/praeventionsgesetz.html (Stand 19.11.2015)

Inhalte und Ziele (II) Verbesserung der Rahmenbedingungen der Betrieblichen Gesundheitsförderung Fortentwicklung der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten Förderung des Impfwesens Präventionsangebote für Menschen in stationärer Pflege durch soziale Pflegeversicherung (Finanzielle) Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe Vgl.: :Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz PrävG). BT- Drucks.18/4282,2015 BMG: Bundestag verabschiedet Präventionsgesetz http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/praeventionsgesetz.html (Stand 19.08.2015)

Nationale Präventionsstrategie Vertreter des Präventionsforums in der Präventionskonferenz Quelle: BMG

Leistungsbereiche 3 Leistungsbereiche der GKV bei (primärer) Prävention verhaltensbezogenen Prävention (GKV zahlt, GKV regelt u.b. der ärztl. PrävE) Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (neben GKV zahlen Rente, Unfall, Pflege, Länder/Kommunen Abstimmung) Betriebliche Gesundheitsförderung (neben GKV zahlen Unfallversicherung und Arbeitgeber - Abstimmung)

sog. Legaldefinitionen Primäre Prävention: Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken Gesundheitsförderung: Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten Lebenswelten: für die Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports

Übergreifende Regelung GKV-Spitzenverband legt Handlungsfelder und Kriterien fest (Leitfaden Prävention) Leistungen bleiben Satzungsleistungen Neu1: Sachverstand wird gesetzlich festgelegt Neu2: Qualitätskriterien gesetzlich erweitert Neu3: Gesundheitsziele sollen berücksichtigt werden Neu4: Mehr Geld 7, 2 GF LW, 2 BGF zusätzlich 30 Cent aus Pflegeversicherung für Gf in Pflegeeinrichtungen

Verhaltensbezogene Prävention Hier handelt es sich vorwiegend um Gesundheitskurse Neu1: Zertifizierungverfahren durch GKV Neu2: Zertifizierung durch Dritte gesetzlich erlaubt Neu3: Präventionsempfehlung ist zu berücksichtigen

GF in Lebenswelten Neu im Gesetz (bisher nur Leitfaden) Aufbau u. Stärkung gesundheitsför derlicher Strukturen. Kassen sollen die Leistungen gemeinschaftlich erbringen Bedarf: Unterstützung und Eigenleistung der Verantwortlichen der Lebenswelt Bei Arbeitslosen Kooperation mit BA Arbeit BZgA unterstützt Kassen bei Art und Qualität und erhält dafür pauschal 45 Cent pro Versicherten/Jahr (von den 2 )

Betriebliche GF Neu 1: auch Aufbau u. Stärkung gesundheitsför derlicher Strukturen Neu2: Beteiligung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Neu3: Zusammenarbeit der Kassen mit den für den Arbeits schutz zuständigen Lan desbehörden Neu4: gemeinsa me regionale Koordi nierungsstellen

Maßnahmen Gemeinsame Strategie der Beteiligten Kooperation von Sozialversicherung und weiteren Akteuren Rahmen gemeinsamer Ziele Koordination der Leistungen in Lebenswelten Weiterentwicklung u.a. durch Präventionsbericht Nationale Präventionsstrategie, Landesrahmenvereinbarungen

Nationale Präventionsstrategie 1. Vereinbarung bundeseinheitlicher, träger übergreifender Rahmenempfehlungen zu Gesundheitsförderung und Prävention 2. Präventionsbericht durch Sozialversicherungsträger (GKV, Rente, Unfall, Pflege) bilden für Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der Rahmenempfehlungen und den Präventionsbericht die Nationale Präventionskonferenz

Nationale Präventionskonferenz Stimmberechtigt: Sozialversicherungsträger je zwei Sitze PKV einen Sitz, wenn sie mit analogen Finanzmitteln beitreten beratend: Bund und Länder je vier Sitze Kommunale Spitzenverbände, BA Arbeit, Arbeitgeber und -nehmer je einen Sitz Patientenverbände gemäß 140f PatBVO zwei Sitze Bundesvereinigung für Prävention und Ge sundheitsförderung e. V. mit einem Sitz Geschäftsstelle: BZgA

Rahmenempfehlungen Zur Festlegung gemeinsamer Ziele vorrangiger Handlungsfelder und Zielgruppen Festlegung der zu beteiligenden Organisationen und Einrichtungen Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention Sicherung und Weiterentwicklung der Zusammenar beit der zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Mitglieder der NPK bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen sowie Dokumentations- und Berichtspflich ten erstmals zum 31. Dezember 2015.

Landesrahmenvereinbarungen Die Sozialversicherungsträger schließen mit den in den Ländern zuständigen Stellen Vereinbarungen über 1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder, 2. die Koordinierung von Leistungen, 3. die Klärung von Zuständigkeitsfragen, 4. die gegenseitige Beauftragung der Leistungsträger, 5. die Zusammenarbeit mit ÖGD und Jugendhilfe und 6. die Mitwirkung weiterer relevanter Ein richtungen und Organisationen

Gesundheitsuntersuchungen 25/26 werden zu präventiven Untersuchungen und Beratungen Öffnung der Altersgrenzen Ärzt/innen können Präventionsempfehlungen ausstellen Solche Empfehlungen können auch an Kinder unter sechs Jahren sowie ihre Eltern erfolgen. Dies erfordert Veränderung des Leitfadens, nach der verhaltensbezogene Maßnahmen für Kinder unter 6 Jahren bislang ausgeschlossen sind zentrale Frage für die Schnittmenge zu Frühen Hilfen Die Ausgestaltung der Untersuchungen und der Präventionsempfehlungen nimmt der G-BA vor erstmals zum 31.07.2016

Weitere Regelungen Selbsthilfe Hebammenhilfe Impfschutz Bonusregelungen sowie Pflegestärkung Neuregelungen GBA

Aspekte der Stärkung der GeFö Gesetzliche Verpflichtung der Kassen auf Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten Geschlechtsspezifik Zusammenarbeitsgebot der Kassen Mehr Geld Präventionsbericht Landesrahmenvereinbarungen Beauftragung der BZgA Verzahnung GF in Betrieben und Arbeitsschutz Gesundheitsuntersuchungen Nationale Präventionskonferenz Präventionsforum

Ambivalente Aspekte Satzungsleistungen Gesundheitsziele Präventionsempfehlungen, dadurch Vermischung von primärer und sekundärer Prävention Finanzielle und strukturelle Stärkung der verhaltensbezogenen Prävention Zertifizierung/ Zertifizierung durch Dritte Zusammenarbeit Bundesagentur für Arbeit mit GKV bei Arbeitslosen Stärkung der Bemühungen zur Verminderung sozial bedingter gesundheitlicher Ungleichheit kaum unterlegt Bonusregelung

Berufliche Perspektiven durch das Präventionsgesetz Gesundheitsförderung in Lebenswelten Setting-Ansätze insb. in Kitas, Schulen, Jugendzentren, Hochschulen Dach-Setting Kommune Koordination Koordination kommunaler Projekte, zb. Präventionsketten Aus-, Fort- und Weiterbildung Forschung Evaluation, QS und Forschung in den Gesundheitsförderung Praxisprojekte Projekte der Gesundheitsförderung in Lebenswelten Projekte der primären Prävention Familientreffs, Eltern-AGs, Besuchsdienste, Kurse Selbsthilfeförderung. 24

Teil 2: Das BuKiSchG - Gliederung 1. Der Weg zum Bundeskinderschutzgesetz 2. Gesetzliche Regelungen 3. Inhalte und Ziele 4. Berufliche Perspektiven

Hintergründe Tragische Todesfälle (u.a. Kevin in Bremen 2006; Lea- Sophie in Schwerin 2007) Kindergipfel der Kanzlerin mit den Regierungschefs der Länder (2007 und 2008) Aufbau des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen ab 2007 Länderschutzgesetzgebungen in unterschiedlicher Ausgestaltung (Schnittstellen Gesundheitssystem und Jugendhilfe) Bundeskinderschutzgesetz seit 01.01.2012 Flächendeckende Netzwerke Frühe Hilfen seit 2014 Fonds für bundesweite Frühe Hilfen ab 2016 26

Gesetzliche Rahmenbedingungen Bundeskinderschutzgesetz 01.01.2012 Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BKiSchG) Artikel 1: Artikel 2: Artikel 3: Artikel 4: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Änderung des SGB VIII Änderung anderer Gesetze Evaluation 27

Gesetzliche Rahmenbedingungen - Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (u.a. Bundesinitiative Frühe Hilfen) 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung 28

Gesetzliche Rahmenbedingungen - Bundeskinderschutzgesetz 3 KKG: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz Im Bereich der Frühen Hilfen verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit umfängliche Aufzählung der Einrichtungen und Dienste professionsübergreifend (Akteure der Frühen Hilfen bis zu Polizei und Justiz) Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen (2012-2015) Überführung in dauerhaften Bundesfonds ab 2016 29

Gesetzliche Rahmenbedingungen - Bundeskinderschutzgesetz 4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung Aufzählung von Berufsgeheimnisträgern im Kontext des Kinderschutzes (u.a. Ärzte/innen; Hebammen; Ehe-, Familienberater/innen); Schwangerschaftsberatungsstellenberater/innen; staatl. anerkannte Sozialarbeiter-/innen, -pädagogen/innen; Lehrer/innen) Anspruch auf Beratung einer Fachkraft zur Einschätzung einer möglichen KWG Befugnis, das Jugendamt zu informieren zur Gefährdungsabwendung 30

8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Modifizierung von 8a: Gesetzliche Rahmenbedingungen - Bundeskinderschutzgesetz Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung Klarere Strukturierung der Vereinbarung mit Freien Trägern 72 a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen Erweitertes Führungszeugnis auch für ehrenamtlich Tätige 31

Berufliche Perspektiven durch das Bundeskinderschutzgesetz Netzwerke Frühe Hilfen Netzwerke in den Kommunen sowie in Bund und Ländern Koordination kommunaler Projekte, zb. Familienpaten Aus-, Fort- und Weiterbildung Evaluation, QS und Forschung in den Frühen Hilfen Betreuungsangebote Projekte der Frühen Hilfen Familientreffs, Eltern-AGs, Besuchsdienste, Kurse Selbsthilfeförderung Schnittstellen zu HzEs, Primärprävention, Soziotherapie u.a. 32

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!